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   BVerfG, 30.01.2002 - 2 BvR 2248/00   

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BVerfG, 30.01.2002 - 2 BvR 2248/00 (https://dejure.org/2002,1223)
BVerfG, Entscheidung vom 30.01.2002 - 2 BvR 2248/00 (https://dejure.org/2002,1223)
BVerfG, Entscheidung vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 2248/00 (https://dejure.org/2002,1223)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Durchsuchungsmaßnahme - Computerdurchsuchung - Verfassungsbeschwerde - Beschlagnahmeverbot

  • Judicialis

    BVerfGG § 93b; ; BVerfGG § ... 93a; ; BVerfGG § 93a Abs. 2; ; BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3; ; StGB § 11 Abs. 3; ; StPO § 110; ; StPO § 97 Abs. 1; ; StPO § 98 Abs. 2 Satz 2; ; GG Art. 13; ; GG Art. 13 Abs. 1; ; GG Art. 14 Abs. 1; ; GG Art. 13 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 97 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3
    Beschlagnahme von Verteidigungsunterlagen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 1410
  • NVwZ 2002, 1369 (Ls.)
  • NStZ 2002, 377
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, Ermittlungsrichter, 14.12.1998 - 2 BJs 82/98

    digitale Datenträger - § 110 StPO ist auch anwendbar auf die Durchsicht von Daten

    Auszug aus BVerfG, 30.01.2002 - 2 BvR 2248/00
    Vorliegend ist die Durchsicht der Daten auf dem Notebook - die der Regelung des § 110 StPO unterliegt (BGH-Ermittlungsrichter, CR 1999, S. 292 ) - noch nicht abgeschlossen.

    Die Vorschrift gibt der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Klärung und Entscheidung, ob sichergestellte Unterlagen, wozu auch lesbare Aufzeichnungen von Daten aus der Software von EDV-Anlagen gehören (BGH, CR 1999, S. 292 ), zurückzugeben sind oder ob die richterliche Beschlagnahme zu erwirken ist.

    Insoweit steht dem Betroffenen der - auch von der Beschwerdeführerin gewählte - Antrag nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO analog offen (BGH, CR 1999, S. 292 , LG Frankfurt, NStZ 1997, S. 564 f.).

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 30.01.2002 - 2 BvR 2248/00
    Das Bundesverfassungsgericht kann hier nur eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist; dies ist der Fall, wenn die angegriffene Entscheidung willkürlich erscheint (vgl. BVerfGE 18, 85 ) oder auf Auslegungsfehlern beruht, die eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung und Reichweite eines Grundrechts erkennen lassen (vgl. BVerfGE 18, 85 ).

    Gemessen an den oben dargelegten Kriterien zur Überprüfung fachgerichtlicher Entscheidungen (vgl. BVerfGE 18, 85 ) hält sich die Abwägung im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen und Gebotenen.

  • BGH, 03.08.1995 - StB 33/95

    Durchsuchungsanordnung 'AIZ' - §§ 102, 304 StPO, prozessuale Überholung (Hinweis:

    Auszug aus BVerfG, 30.01.2002 - 2 BvR 2248/00
    Diese Phase ist noch zum Vollzug der Durchsuchungsanordnung zu rechnen (BGH, NJW 1995, S. 3397).

    In welchem Umfang die inhaltliche Durchsicht des u. U. umfangreichen und komplexen Materials notwendig ist, wie sie im Rahmen von § 110 StPO im Einzelnen zu gestalten und wann sie zu beenden ist, unterliegt der Entscheidung der Staatsanwaltschaft (BGH, NJW 1995, S. 3397).

  • BVerfG, 27.05.1997 - 2 BvR 1992/92

    Durchsuchungsanordnung II

    Auszug aus BVerfG, 30.01.2002 - 2 BvR 2248/00
    a) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sind die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 27. Mai 1997 zur zeitlichen Geltung von Durchsuchungsbeschlüssen aufgestellten Grundsätze (BVerfGE 96, 44 ) auf die Phase der Durchsicht von Unterlagen nach § 110 StPO nicht anzuwenden (a.A. Hoffmann/Wißmann, NStZ 1998, S. 443 ).
  • BVerfG, 24.10.1996 - 2 BvR 1851/94

    Mauerschützen

    Auszug aus BVerfG, 30.01.2002 - 2 BvR 2248/00
    Ob die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte in jeder Hinsicht zutreffend gewichtet worden sind oder ob eine andere Beurteilung näher gelegen hätte, unterfällt daher nicht seiner Entscheidung (vgl. BVerfGE 95, 96 ).
  • BGH, 25.02.1998 - 3 StR 490/97

    Beschlagnahme- und Verwertungsverbot von Unterlagen des Angeklagten, die

    Auszug aus BVerfG, 30.01.2002 - 2 BvR 2248/00
    Aus diesem Recht ergibt sich zwar, dass - über den Wortlaut des § 97 Abs. 1 StPO hinaus - Unterlagen, die sich ein Beschuldigter erkennbar zu seiner Verteidigung in dem gegen ihn laufenden Strafverfahren anfertigt, weder beschlagnahmt noch gegen seinen Widerspruch verwertet werden dürfen (BGH, NStZ 1998, S. 309 ff.).
  • LG Frankfurt/Main, 04.09.1996 - 29 Qs 16/96
    Auszug aus BVerfG, 30.01.2002 - 2 BvR 2248/00
    Insoweit steht dem Betroffenen der - auch von der Beschwerdeführerin gewählte - Antrag nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO analog offen (BGH, CR 1999, S. 292 , LG Frankfurt, NStZ 1997, S. 564 f.).
  • BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02

    Beschlagnahme von Datenträgern und Daten bei Rechtsanwälten und Steuerberaterern

    Die Beschlagnahme oder Maßnahmen nach § 110 StPO, die nur mittelbar aus der Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume folgen, unterfallen nicht mehr dem Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG (vgl. Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 2248/00 -, NStZ 2002, S. 377 und vom 28. April 2003 - 2 BvR 358/03 -, BVerfGK 1, 126 ).
  • BGH, 31.01.2007 - StB 18/06

    Verdeckte Online-Durchsuchung unzulässig

    Denn unter diesem Aspekt unterscheidet sich die verdeckte Online-Durchsuchung nicht von einer im Rahmen einer offenen Durchsuchung vorgenommenen Auswertung von elektronischen Datenträgern, die als unbedenklich angesehen wird (vgl. BVerfG NJW 2006, 976, 980 ff.; 2005, 1917, 1919 f.; NStZ 2002, 377 f.; Nack aaO § 110 Rdn. 2).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.04.2019 - 1 S 982/18

    Durchsicht eines Datenträgers; Fund in einem gegen andere Personen gerichteten

    Die Durchsicht dient im Gegenteil dazu, erst zu klären, ob die - vor Ort durchgesehenen oder gegebenenfalls vorläufig sichergestellten und zur Durchsicht bei der Behörde mitgenommenen - Unterlagen mangels Beweiserheblichkeit zurückzugeben sind oder ob eine richterliche Beschlagnahme zu erwirken ist (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 20.09.2018 - 2 BvR 708/18 - NJW 2018, 3571, und v. 30.01.2002 - 2 BvR 2248/00 - NJW 2002, 1410; BGH, Beschl. v. 05.08.2003 - StB 7/03 - NStZ 2003, 670; HmbOVG, Beschl. v. 03.07.2012 - 12 Bf 58/12.F - NVwZ-RR 2012, 845; OVG NW, Beschl. v. 30.01.2009 - 5 E 1425/08 - juris; OVG Bremen, Beschl. v. 21.07.2006 - DL A 420/05 - NordÖR 2006, 414; Gercke; in: dems./Julius/Temming/Zöller, StPO, 6. Aufl., § 110 Rn. 8; Bruns, in: KK-StPO, 7. Aufl., § 110 Rn. 9; Hauschild, in: MüKo-StPO, § 110 Rn. 1; Hartmann, in: Dölling/Duttge/König/Rössner, Gesamtes Strafrecht, 4. Aufl., § 110 StPO Rn. 11; Tsambikakis, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 110 rn.

    (1) Die Durchsicht von Daten nach § 110 StPO, unterfällt, auch wenn die Daten im Zuge einer Wohnungsdurchsuchung gewonnen wurden, nicht mehr dem Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschl. v. 16.06.2009 - 2 BvR 902/06 - BVerfGE 124, 43; Beschl. v. 12.04.2005, a.a.O.; Beschl. v. 30.01.2002, a.a.O.).

    Sie ist dann insoweit an Art. 14 GG zu messen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.06.2009, a.a.O.; Beschl. v. 30.01.2002, a.a.O.; Beschl. v. 28.04.2003 - 2 BvR 358/03 -).

    Die vom Bundesverfassungsgericht zur zeitlichen Geltung von Durchsuchungsbeschlüssen aufgestellten Grundsätze (vgl. BVerfG, Beschl.v. 27.05.1997, a.a.O.) sind, wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.01.2002, a.a.O.), auf die Phase der Durchsicht von Unterlagen nach § 110 StPO nicht anzuwenden (ebenso Hegmann, in: BeckOK StPO, 32. Ed., § 110 Rn. 8; Gercke, a.a.O., § 110 Rn. 10; Bruns, a.a.O., § 110 Rn. 9; Hauschild, a.a.O., § 110 Rn. 10; alle m.w.N.).

    Da es in der Phase der Durchsicht nach § 110 StPO, wie gezeigt, zu keinem Eingriff in den Schutzbereich des Art. 13 GG kommt (vgl. oben unter b)aa)), besteht die Gefahr, dass der Richtervorbehalt aus Art. 13 Abs. 2 GG in Folge Zeitablaufs leer läuft, hier nicht (BVerfG, Beschl. v. 30.01.2002, a.a.O.).

  • BVerfG, 28.04.2003 - 2 BvR 358/03

    Ermittlungsrichterliche Durchsuchungsanordnung nach StPO § 102 und § 103 und

    Dies ist auch verfassungsrechtlich von Belang, weil die fortdauernde Besitzentziehung zur Durchsicht der Unterlagen in das Recht des Betroffenen aus Art. 14 Abs. 1 GG eingreift, aber nicht mehr in das Recht aus Art. 13 Abs. 1 GG (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 2248/00 -, NStZ 2002, S. 377).
  • BVerfG, 17.07.2002 - 2 BvR 1027/02

    Beschlagnahme bei Berufsgeheimnisträgern

    Dabei wäre in Betracht zu ziehen, ob die besondere Schutzwürdigkeit des Mandats zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens für den Mandanten des Berufsgeheimnisträgers von Belang ist (vgl. speziell zum Schutz des Verhältnisses eines Strafverteidigers zum Beschuldigten: Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 2248/00 - s.a. BGHSt 44, 46 ).
  • BGH, 20.05.2021 - StB 21/21

    Ermittlungsrichterliche Bestätigung der vorläufigen Sicherstellung eines

    Der vom Verteidiger des Beschuldigten unter dem 29. Oktober 2020 erhobene "Widerspruch" stellt jedoch einen in entsprechender Anwendung des § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO statthaften Antrag auf ermittlungsrichterliche Entscheidung über die vorläufige Sicherstellung des Mobiltelefons dar, der jederzeit gestellt werden kann (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24. Mai 2017 - 2 BvQ 27/17, juris; vom 28. April 2003 - 2 BvR 358/03, NJW 2003, 2669, 2671; vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 2248/00, NJW 2002, 1410, 1411; vom 29. Januar 2002 - 2 BvR 94/01, NStZ-RR 2002, 144, 145; Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, StPO, 64. Aufl., § 98 Rn. 23; § 110 Rn. 10).

    aa) Das sichergestellte Mobiltelefon durfte als elektronisches Speichermedium, dessen Durchsicht auf Beweisrelevanz im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung vor Ort nicht möglich war, zur Auswertung mitgenommen und hierfür einstweilen sichergestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 2248/00, NJW 2002, 1410, 1411; BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 2019 - StB 6/19, juris Rn. 17; vom 5. August 2003 - StB 7/03, NStZ 2003, 670 Rn. 7; Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, StPO, 64. Aufl., § 110 Rn. 2a).

    Da die Durchsicht des Mobiltelefons noch Teil der Durchsuchung ist (BVerfG, Beschlüsse vom 20. November 2019 - 2 BvR 886/19 u.a., NJW 2020, 384 Rn. 39; vom 20. September 2018 - 2 BvR 708/18, NJW 2018, 3571 Rn. 25; vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 2248/00, NJW 2002, 1410, 1411; BGH, Beschluss vom 5. August 2003 - StB 7/03, NStZ 2003, 670 Rn. 2; Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, StPO, 64. Aufl., § 110 Rn. 10), ist ihre (weitere) Zulässigkeit allerdings davon abhängig, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine Wohnungsdurchsuchung gemäß § 102 StPO nach wie vor gegeben sind (BVerfG, Beschlüsse vom 20. November 2019 - 2 BvR 886/19 u.a., NJW 2020, 384 Rn. 39; vom 20. September 2018 - 2 BvR 708/18, NJW 2018, 3571 Rn. 25; Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, StPO, 64. Aufl., § 110 Rn. 10).

    bb) Die Fortdauer der vorläufigen Sicherstellung ist auch unter dem Gesichtspunkt des Gebots der zügigen Auswertung zur Durchsicht mitgenommener potentieller Beweismittel (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 2248/00, NJW 2002, 1410; BGH, Beschluss vom 5. August 2003 - StB 7/03, NStZ 2003, 670 Rn. 8; LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 4. September 1996 - 5/29 Qs 16/96, NJW 1997, 1170; LG Saarbrücken, Beschlüsse vom 20. September 2016 - 2 Qs 26/16, NStZ-RR 2016, 346; vom 10. September 2010 - 2 Qs 24/10, BeckRS 2010, 25477; SSW-StPO/Hadamitzky, 4. Aufl., § 110 Rn. 9; Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, StPO, 64. Aufl., § 110 Rn. 2a; SK-StPO/Wohlers/Jäger, 5. Aufl., § 110 Rn. 24) zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu beanstanden.

    Nach Abschluss der Durchsicht wird der Generalbundesanwalt entweder die richterliche Beschlagnahme des Mobiltelefons oder dessen Herausgabe an den Beschuldigten zu bewirken haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 2248/00, NJW 2002, 1410, 1411; BGH, Beschluss vom 5. August 2003 - StB 7/03, NStZ 2003, 670 Rn. 8; SK-StPO/Wohlers/Jäger, 5. Aufl., § 110 Rn. 27).

    aa) Die Entscheidung, in welchem Umfang eine inhaltliche Durchsicht potentieller Beweismittel nach § 110 StPO notwendig ist, wie sie im Einzelnen zu gestalten und wann sie zu beenden ist, obliegt vielmehr dem Ermessen der Staatsanwaltschaft (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 28. April 2003 - 2 BvR 358/03, NJW 2003, 2669, 2671; vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 2248/00, NJW 2002, 1410, 1411; BGH, Beschluss vom 5. August 2003 - StB 7/03, NStZ 2003, 670 Rn. 7; LG Saarbrücken, Beschluss vom 20. September 2016 - 2 Qs 26/16, NStZ-RR 2016, 346, 347; SSW-StPO/Hadamitzky, 4. Aufl., § 110 Rn. 8).

    Denn er kann nach erfolgter gerichtlicher Bestätigung zu einem späteren Zeitpunkt - gegebenenfalls auch wiederholt - erneut einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 110 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO analog stellen, wenn sich nach seinem Dafürhalten die Sach- und daraus resultierend die Rechtslage geändert hat, etwa wegen Verzögerungen im weiteren Verlauf der Durchsicht oder einer Unverhältnismäßigkeit der fortdauernden Sicherstellung angesichts fortgeschrittenen Zeitablaufs (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 2248/00, NJW 2002, 1410, 1411; vom 29. Januar 2002 - 2 BvR 94/01, NStZ-RR 2002, 144, 145; BGH, Beschluss vom 5. August 2003 - StB 7/03, NStZ 2003, 670 Rn. 8).

  • BGH, 05.08.2003 - 2 BJs 11/03

    Beschlagnahme; Sicherstellung zum Zwecke der Durchsuchung (Zulässigkeit einer

    Für die Prüfung der Einhaltung der entsprechenden Entscheidungsgrenzen steht dem Beschwerdeführer der Antrag nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO analog offen (vgl. BVerfG NStZ 2002, 377, 378).
  • BVerfG, 09.08.2019 - 2 BvR 1684/18

    Durchsuchung einer Wohnung in einem gegen einen Dritten gerichteten

    Dieses kann hier nur eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist; dies ist der Fall, wenn die angegriffene Entscheidung willkürlich erscheint (vgl. BVerfGE 18, 85 ) oder auf Auslegungsfehlern beruht, die eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung und Reichweite eines Grundrechts erkennen lassen (vgl. BVerfGE 18, 85 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 2248/00 -, Rn. 9).
  • LG Stuttgart, 26.03.2018 - 6 Qs 1/18

    Strafrechtliches Ermittlungsverfahren: Rechtmäßigkeit einer vorläufigen

    Folglich ist die Anordnung der vorläufigen Sicherstellung nur dann rechtswidrig, wenn die vorläufig sichergestellten Papiere offensichtlich beschlagnahmefrei sind (LG Saarbrücken, Beschluss vom 14. Juli 2016 - 2 Qs 16/16, NStZ 2016, 751; LG Bonn, Beschluss vom 10. Januar 2011 - 27 Qs 33/10, Rn. 25, juris; BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 2248/00) oder sonst schon im Voraus feststeht, dass die Papiere im späteren Verfahren als Beweismittel nicht verwertet werden dürfen.
  • BVerfG, 05.07.2005 - 2 BvR 497/03

    Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (nur teilweise Entscheidung

    Zudem gibt es - mit Ausnahme der Evidenz - keine Pflicht zur ungeprüften Herausgabe von Gegenständen, welche angeblich nicht verfahrenserheblich sind oder die einem Beweisverwertungsverbot unterfallen sollen (vgl. hinsichtlich angeblicher Verteidigungsunterlagen Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 2248/00 -, NStZ 2002, S. 377 ).
  • BGH, 30.03.2023 - StB 58/22

    Durchsuchung bei Beschuldigten (Anfangsverdacht); Durchsuchung bei anderen

  • BVerfG, 10.12.2010 - 1 BvR 2020/04

    Art und Weise der Durchführung einer Durchsuchung der Geschäftsräume eines

  • BVerfG, 06.11.2014 - 2 BvR 2928/10

    Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei (Wohnungsgrundrecht; Kontrollfunktion des

  • LG Frankfurt/Main, 28.08.2018 - 24 Qs 4/18
  • BGH, 24.10.2023 - StB 59/23

    Rechtmäßigkeit der richterlichen Bestätigung der vorläufigen Sicherstellung bei

  • LG Saarbrücken, 20.09.2016 - 2 Qs 26/16

    Ermittlungsverfahren: Befristung der vorläufigen Sicherstellung von Dokumenten

  • LG Hamburg, 17.08.2016 - 618 Qs 30/16

    Strafrechtliches Ermittlungsverfahren: Reichweite des Beschlagnahmeschutz für

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.12.2018 - 1 S 13.18

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses trotz Fehlerhaftigkeit der

  • BVerfG, 17.11.2022 - 2 BvR 827/21

    Durchsicht von Unterlagen in einem steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren

  • BVerfG, 27.10.2003 - 2 BvR 2211/00

    Keine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren durch Beschlagnahme von

  • BGH, 20.04.2023 - StB 5/23

    Beschwerde gegen gerichtliche Bestätigung einer vorläufigen Sicherstellung zum

  • BVerfG, 14.01.2004 - 2 BvR 27/04

    Einstweilige Anordnung im Verfahren der Verfassungsbeschwerde (Substantiierung

  • LG Gießen, 25.06.2012 - 7 Qs 100/12

    Beschlagnahme: Umfang des Beschlagnahmeverbots bei Verteidigungsunterlagen;

  • BVerfG, 08.10.2003 - 2 BvR 1511/03

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde wegen mangelnder Rechtswegerschöpfung

  • KG, 23.12.2021 - 5 Ws 261/21

    Durchsicht eines im Haftraum eines Untersuchungshäftlings befindlichen, zu

  • VG Düsseldorf, 24.03.2021 - 18 K 6241/18

    Vereinsverbot, Durchsuchungsanordnung, Sicherstellung, Sicherstellungsbescheid,

  • VerfGH Berlin, 06.07.2005 - VerfGH 32/05
  • BGH, 23.08.2023 - StB 47/23

    Dringender Tatverdacht der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im

  • BVerfG, 12.03.2019 - 1 BvR 95/19

    Keine Verletzung des Rechtsschutzanspruchs durch Versagung

  • LG Bonn, 21.06.2012 - 27 Qs 2/12

    Zulässigkeit einer Beschlagnahme von zivilrechtlicher Anwaltskorrespondenz im

  • VG Freiburg, 06.04.2018 - 4 K 9673/17

    Öffnung und Sichtung eines bei einer vereinsrechtlichen Durchsuchung

  • OLG Koblenz, 19.06.2006 - 1 Ws 385/06

    Beschlagnahme von Gegenständen: Anforderungen an eine richterliche

  • AG Kiel, 03.07.2023 - 43 Gs 3660/23

    Mobiltelefon, vorläufige Sicherstellung, Durchsicht, Voraussetzungen,

  • LG Hildesheim, 08.12.2006 - 12 Qs 59/06

    Beschlagnahme: Anforderungen an die Verbindung eines Durchsuchungsbeschlusses mit

  • VerfG Brandenburg, 25.09.2002 - VfGBbg 79/02

    Durchsuchung einer Wohnung und anderer Räume eines Polizeibeamten wegen Verdachts

  • LG Frankfurt/Main, 09.11.2017 - 12 KLs 14/17

    Beschlagnahme von Verteidigerunterlagen

  • LG Bonn, 10.01.2011 - 27 Qs 33/10

    Rechtmäßigkeit einer Durchsuchung in Räumlichkeit einer Kanzlei bei Vorliegen

  • LG Bonn, 10.09.2010 - 27 Qs 21/10

    Bei Gefahr des Beweismittelverlusts ist die Anordnung der nichtrichterlichen

  • BVerfG, 17.11.2022 - 1 BvR 827/21

    Verfassungsbeschwerde, Subsidiarität, Beschlagnahme, lange Dauer,

  • OLG Rostock, 29.06.2017 - 20 VAs 5/16

    Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei mit Sicherstellung von Daten durch

  • VG Gelsenkirchen, 24.02.2022 - 14 I 24/22

    Vereinsverbot; Durchsuchung; Wohnung; Duldung; Beschlagnahme; Datenträger;

  • OVG Bremen, 21.07.2006 - DL A 420/05
  • OVG Sachsen, 15.04.2014 - 3 B 460/13
  • VG Gelsenkirchen, 04.05.2017 - 14 I 30/17

    Hooligan; Ultra; Ultras; Hooligans; Verein; Vereinigung; Durchsuchung

  • VG Gelsenkirchen, 20.01.2020 - 14 I 66/19

    Durchsuchung Durchsicht Wohnung Vereinsverbot Vereinigung Verbot Computer

  • VG Schleswig, 07.11.2016 - 3 E 4/16

    Vereinsrechtliche Durchsuchungsanordnung

  • VG Gelsenkirchen, 31.08.2023 - 14 I 104/23

    Durchsuchung; Durchsuchungsanordnung; Durchsicht; Datenträger; Hammerskins

  • VG Gelsenkirchen, 06.05.2009 - 14 I 11/09

    Beschlagnahme, Durchsicht, Durchsuchung, Verein, HDJ

  • LG Frankfurt/Main, 28.07.2023 - 29 Qs 5/23
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