Weitere Entscheidung unten: BGH, 16.05.2002

Rechtsprechung
   BGH, 02.07.2002 - 1 StR 194/02   

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https://dejure.org/2002,3676
BGH, 02.07.2002 - 1 StR 194/02 (https://dejure.org/2002,3676)
BGH, Entscheidung vom 02.07.2002 - 1 StR 194/02 (https://dejure.org/2002,3676)
BGH, Entscheidung vom 02. Juli 2002 - 1 StR 194/02 (https://dejure.org/2002,3676)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 63 StGB; § 62 StGB; Art. 1 Abs. 1 BayUnterbrG; Art. 7 Abs. 3 BayUnterbrG
    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose; Verhältnismäßigkeit; Gesamtwürdigung; beschränkte Einbeziehung von Taten gegen das Pflegepersonal während der Anstaltsunterbringung)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Revision - Beleidigung - Tateinheit - Körperverletzung - Vorsatz - Unterbringung in einer Psychiatrie - Verfahrensrüge - Sachbeschwerde - Maßregelausspruch - Außerordentliche Beschwer - Vorstrafe

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 63; ; FGG § 70 Abs. 5

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 63
    Kriterien für die Gefährlichkeitsprognose

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2002, 590
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 24.10.1989 - 4 StR 529/89

    Aussetzung der Vollstreckung einer Maßregelsvollzugs bei anderweitiger

    Auszug aus BGH, 02.07.2002 - 1 StR 194/02
    Dabei - wie auch bei der Frage einer etwaigen Aussetzung der Maßregel zur Bewährung - wird schließlich die Möglichkeit einer Unterbringung nach Landesunterbringungsrecht mit zu bedenken sein, wenngleich diese nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine Aussetzung der strafrechtlichen Unterbringung nur dann rechtfertigen kann, wenn die landesrechtliche Unterbringung sich für die Pflege des Betroffenen und für die angestrebten Zwecke als günstiger erweist (vgl. nur BGHR StGB § 67 b Abs. 1 besondere Umstände 1, 3, 5).
  • BGH, 26.03.1987 - 1 StR 72/87

    Krankhaft herabgesetzte Alkoholverträglichkeit; Aussetzung der Unterbringung im

    Auszug aus BGH, 02.07.2002 - 1 StR 194/02
    Dabei - wie auch bei der Frage einer etwaigen Aussetzung der Maßregel zur Bewährung - wird schließlich die Möglichkeit einer Unterbringung nach Landesunterbringungsrecht mit zu bedenken sein, wenngleich diese nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine Aussetzung der strafrechtlichen Unterbringung nur dann rechtfertigen kann, wenn die landesrechtliche Unterbringung sich für die Pflege des Betroffenen und für die angestrebten Zwecke als günstiger erweist (vgl. nur BGHR StGB § 67 b Abs. 1 besondere Umstände 1, 3, 5).
  • BGH, 13.07.1989 - 4 StR 308/89

    Voraussetzung für die Anwendung besonderer Maßregeln - Sanktionierung einer

    Auszug aus BGH, 02.07.2002 - 1 StR 194/02
    Geboten ist eine mit aller Sorgfalt vorzunehmende Gesamtwürdigung von Täter und Tat unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) und eine Prognose, daß von dem Täter infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist (vgl. nur BGHR StGB § 63 Ablehnung 1, Gefährlichkeit 8).
  • BGH, 15.07.1992 - 5 StR 310/92

    Teilweise Aufhebung eines Urteils - Versagung der Aussetzung der Vollstreckung

    Auszug aus BGH, 02.07.2002 - 1 StR 194/02
    Dabei - wie auch bei der Frage einer etwaigen Aussetzung der Maßregel zur Bewährung - wird schließlich die Möglichkeit einer Unterbringung nach Landesunterbringungsrecht mit zu bedenken sein, wenngleich diese nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine Aussetzung der strafrechtlichen Unterbringung nur dann rechtfertigen kann, wenn die landesrechtliche Unterbringung sich für die Pflege des Betroffenen und für die angestrebten Zwecke als günstiger erweist (vgl. nur BGHR StGB § 67 b Abs. 1 besondere Umstände 1, 3, 5).
  • BGH, 08.07.1999 - 4 StR 269/99

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Gefährlichkeitsprognose;

    Auszug aus BGH, 02.07.2002 - 1 StR 194/02
    Es bedarf dann der Erörterung, ob und inwieweit solche Taten oder Verhaltensweisen ihre Ursache auch in der durch die Unterbringung für den Betreffenden gegebenen Situation haben können (BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 26 = NStZ 1999, 611).
  • BVerfG, 08.12.2011 - 2 BvR 2181/11

    Einstweilige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (schizophrene

    Geboten ist danach eine mit aller Sorgfalt vorzunehmende Gesamtwürdigung von Täter und Tat unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) und eine Prognose, dass von dem Täter infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist (BGH, Beschlüsse vom 2. Juli 2002 - 1 StR 194/02 -, NStZ 2002, S. 590, und vom 17. Februar 2009 - 3 StR 27/09 -, NStZ-RR 2009, S. 169, Urteil vom 2. März 2011 - 2 StR 550/10 -, NStZ-RR 2011, S. 240 ).
  • BGH, 24.10.2019 - 5 StR 410/19

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Erheblichkeit von während

    Spätere Entscheidungen haben den Gedanken aufgegriffen, diesen jedoch nicht bei der Frage der Verhältnismäßigkeit, sondern bereits im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose gewichtet, und zwar bei der Prüfung der Erheblichkeit der (begangenen und künftig zu erwartenden) Taten (vgl. z.B. BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 1999 - 4 StR 269/99, NStZ 1999, 611, 612; vom 2. Juli 2002 - 1 StR 194/02, NStZ 2002, 590, 591; vom 17. Februar 2009 - 3 StR 27/09, NStZ-RR 2009, 169, 170; vom 22. Februar 2011 - 4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 202, 203; vom 25. April 2012 - 4 StR 81/12 Rn. 5).

    Den Umstand, dass Taten innerhalb einer Einrichtung nicht mit solchen außerhalb (extra muros) gleichgesetzt werden dürften, habe das Tatgericht jedenfalls dann zu berücksichtigen und ausdrücklich zu erörtern, wenn die Taten nicht ausschließbar ihre Ursache (auch) in der durch die Unterbringung für den Betreffenden bestehenden Situation hätten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 1999 - 4 StR 269/99, aaO; vom 2. Juli 2002 - 1 StR 194/02, aaO; vom 17. Februar 2009 - 3 StR 27/09, aaO).

    Diese Maßstäbe hat der Bundesgerichtshof - ohne nähere Begründung - auf Taten zum Nachteil von Mitpatienten erstreckt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 1999 - 4 StR 269/99, aaO; vom 2. Juli 2002 - 1 StR 194/02, aaO).

    Er vermag schon nicht sicher zu beurteilen, ob der bisherigen Rechtsprechung in Bezug auf Taten gegenüber Mitpatienten tatsächlich ein striktes Erörterungsgebot entnommen werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 1999 - 4 StR 269/99, aaO; vom 2. Juli 2002 - 1 StR 194/02, aaO; jeweils: "und unter Umständen auch gegen Mitpatienten'), bei dessen Verfehlen der Bestand des Urteils gefährdet ist.

  • BGH, 02.03.2011 - 2 StR 550/10

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gewicht der

    Geboten ist eine mit aller Sorgfalt vorzunehmende Gesamtwürdigung von Täter und Tat unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) und eine Prognose, dass von dem Täter infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist (vgl. BGHR StGB § 63 Ablehnung 1, Gefährlichkeit 8, 26; BGH NStZ 2002, 590; NStZ-RR 2009, 169).
  • BGH, 15.01.2020 - 1 StR 604/19

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Hier ist der Umstand besonders in den Blick zu nehmen, dass innerhalb einer Einrichtung begangene Taten nicht mit solchen außerhalb gleichgesetzt werden dürfen, wenn die Taten nicht ausschließbar ihre Ursache (auch) in der durch die Unterbringung für den Betreffenden bestehenden besonderen Situation haben (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 2014 - 2 StR 297/14 Rn. 7; vom 8. Juli 1999 - 4 StR 269/99 Rn. 3; vom 2. Juli 2002 - 1 StR 194/02 Rn. 10; vom 17. Februar 2009 - 3 StR 27/09 Rn. 9; vom 22. Februar 2011 - 4 StR 635/10 Rn. 13 und vom 25. April 2012 - 4 StR 81/12 Rn. 5).
  • BGH, 09.05.2006 - 3 StR 111/06

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (erneute Anordnung trotz

    Da sich die angefochtene Entscheidung nach den Maßstäben des Beschlusses vom 14. Juli 2005 als unverhältnismäßig erweist und daher aufgehoben werden muss, braucht sich der Senat nicht näher mit der Frage zu befassen, ob dem Maßregelausspruch unter dem Gesichtspunkt der erforderlichen Gefährlichkeit des Beschuldigten für die Allgemeinheit oder der Verhältnismäßigkeit Bedenken auch deswegen entgegenstehen, weil er die Tat im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßnahme gegen ein Mitglied des Betreuungspersonals begangen hat (vgl. BGH NStZ 1998, 405; 1999, 611; 2002, 590; BGHR StGB § 62 Verhältnismäßigkeit 4 und § 63 Gefährlichkeit 26).
  • OLG Köln, 06.07.2016 - 2 Ws 405/16

    Anordnung der Unterbringung nach § 81 StPO nur bei Verhältnismäßigkeit der zu

    Geboten ist danach eine mit aller Sorgfalt vorzunehmende Gesamtwürdigung von Täter und Tat unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) und eine Prognose, dass von dem Täter infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist (BGH, Beschlüsse vom 02.07.2002 - 1 StR 194/02 -, NStZ 2002, 590, und vom 17.02.2009 - 3 StR 27/09 -, NStZ-RR 2009, 169, Urteil vom 02.03.2011 - 2 StR 550/10 -, NStZ-RR 2011, 240).
  • BayObLG, 22.06.2004 - 5St RR 121/04
    (1) Die Rechtsprechung und Teile des Schrifttums vertreten die Ansicht, die Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sei bei Vorliegen der in § 63 StGB genannten Voraussetzungen und Wahrung des (auch) in § 62 StGB verankerten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zwingend zu verhängen; im Hinblick auf die Gesetzgebungsgeschichte, kriminalpolitische Erwägungen sowie die auf den Zeitpunkt des Schlusses der Hauptverhandlung bezogene Gefährlichkeitsprognose sei dagegen der eine Erforderlichkeitsprüfung umfassende Subsidiaritätsgrundsatz nicht schon bei der Anordnung der Maßregel zu prüfen, vielmehr müsse erst in Zusammenhang mit der Entscheidung, ob die Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung ausgesetzt werden könne, erörtert werden, ob andere Maßnahmen der Gefährlichkeit des Täters in ausreichendem Maße entgegenwirken (vgl. aus der Rechtsprechung nach dem 2. StrRG : BGHSt 34, 313/316 f.; BGHR StGB § 62 Verhältnismäßigkeit 4, § 63 Gefährlichkeit 6, 28; BGH NJW 1978, 599; BGH NStZ 1992, 538/539; 2000, 470/471; 2002, 367 = FamRZ 2002, 1556 m. Anm. Bienwald; BGH NStZ-RR 1997, 290 ; BGH StV 2001, 679 ; BGH bei Holtz MDR 1985, 979 ; BGH Urteil v. 14.2.2001 - 3 StR 455/00 sowie Beschluss v. 25.4.2001 - 1 StR 68/01; SK/Horn StGB Stand April 2003 § 61 Rn. 16, § 63 Rn. 18 f., § 67b Rn. 2; Schönke/Schröder/Stree aaO. § 63 Rn. 19; Lackner/Kühl aaO. § 63 Rn. 11; a. A.: BGHR StGB § 62 Verhältnismäßigkeit 5; LK/Hanack aaO. Vor §§ 61 ff. Rn. 61 ff., § 63 Rn. 82 ff.; LK/Horstkotte aaO. 10. Aufl. § 67b Rn. 5 ff.; Nomos Kommentar zum StGB/Böllinger Stand November 2003 § 63 Rn. 108 ff.; Müller-Dietz NStZ 1983, 145/149; Frisch ZStW 102 [1990], 343/378 m. w. N.; einschränkend auch BGH NStZ 2002, 590/592; BGH NStZ-RR 2000, 138 ; BGH MDR 1991, 1188/1189 [zur Anordnung gegen einen Jugendlichen]).

    In Bezug auf die erneute Anordnung der Unterbringungen sowohl nach § 63 als auch nach § 66 StGB hat er indes darauf hingewiesen, dass neben den in solchen Fällen ohnehin - etwa zur Gefährlichkeit des Angeklagten - zu beachtenden Besonderheiten (vgl. BGHR StGB § 62 Verhältnismäßigkeit 4, § 63 Gefährlichkeit 26; BGH NStZ 2002, 590/591; BGH NStZ-RR 2002, 331 ) auch zu prüfen sei, ob diese im Hinblick auf eine frühere Verhängung der Maßregel bzw. den zu erwartenden Widerruf ihrer Aussetzung zur Bewährung den Grundsätzen des § 62 StGB entspreche (BGH NStZ-RR 1997, 2 ; 1998, 135; BGH StV 2000, 258 ).

  • BGH, 03.09.2002 - 5 StR 399/02

    Aufklärungspflicht; Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Letzteres gilt vor dem Hintergrund, daß eine Straftat während des Strafvollzuges - wie die vorliegende, zudem nicht überaus gewichtige Anlaßtat - kaum anders als eine Straftat während der Unterbringung (vgl. BGHR StGB § 62 Verhältnismäßigkeit 4 und 5; § 63 Gefährlichkeit 26; BGH, Beschl. vorn 20. Dezember 2001 - 4 StR 540/01 - und vom 2. Juli 2002 - 1 StR 194/02) nur mit besonderer Zurückhaltung als Grundlage für eine Anordnung nach § 63 StGB heranzuziehen ist.
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Rechtsprechung
   BGH, 16.05.2002 - 3 StR 448/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,4228
BGH, 16.05.2002 - 3 StR 448/01 (https://dejure.org/2002,4228)
BGH, Entscheidung vom 16.05.2002 - 3 StR 448/01 (https://dejure.org/2002,4228)
BGH, Entscheidung vom 16. Mai 2002 - 3 StR 448/01 (https://dejure.org/2002,4228)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Revision - Schwerer Bandendiebstahl - Wohnungseinbruchsdiebstahl - Diebstahl - Versuch - Allgemeine Sachrüge - Zäsurwirkung - Strafbefehl

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StGB § 55 Abs. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de

    StGB § 55 Abs. 1
    Zäsurwirkung eines Urteils bei Einspruch gegen einen Strafbefehl

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2002, 590
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 10.06.1985 - 4 StR 153/85

    Zur Gesamtstrafenbildung bei Strafbefehl

    Auszug aus BGH, 16.05.2002 - 3 StR 448/01
    Bei einem Strafbefehl ist für die Zäsurwirkung zwar regelmäßig der Zeitpunkt des Erlasses maßgeblich (BGHSt 33, 230), dies gilt jedoch nicht, wenn nach Einspruchseinlegung durch Urteil entschieden wird, (BGHR. StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 4; Stree in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 55, Rdn. 10).
  • BGH, 09.11.1988 - 3 StR 332/88

    Bindungswirkung der Feststellungen zum Schuldspruch im Rahmen einer

    Auszug aus BGH, 16.05.2002 - 3 StR 448/01
    "Die auf die Sachrüge vorzunehmende Prüfung der schriftlichen Urteilsgründe ergibt genügend Anhaltspunkte dafür (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 8), dass das Landgericht sich zu Unrecht gehindert gesehen hat, mit den Einzelstrafen des Landgerichts Bielefeld vom 3. November 2000 eine Gesamtstrafe zu bilden, weil es gemeint hat, dem stehe eine in jene Verurteilung einbezogene Strafe (aus dem) Urteil des Amtsgerichts Herford vom 31. Oktober 1997 entgegen (UA S. 58).
  • BGH, 23.06.1988 - 4 StR 164/88

    Abweisung der Revision

    Auszug aus BGH, 16.05.2002 - 3 StR 448/01
    Entsprechend bildet die nächste Verurteilung eine weitere Zäsur (BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 4).
  • BGH, 30.10.1953 - 2 StR 329/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 16.05.2002 - 3 StR 448/01
    Zäsurwirkung entfaltet gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten; das kann auch ein Berufungsurteil sein (vgl. BGHSt 4, 366; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 55 Rdn. 7).
  • BGH, 03.12.2019 - 1 StR 535/19

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe (Zäsurwirkung eines Strafbefehls:

    Im Strafbefehlsverfahren ist für die Zäsurwirkung im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB der Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls maßgeblich, sofern gegen diesen kein Einspruch eingelegt wurde (§ 410 Abs. 3 StPO; vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juni 1985 - 4 StR 153/85 Rn. 5 f., BGHSt 33, 230 und vom 16. Mai 2002 - 3 StR 448/01 Rn. 6; Sternberg-Lieben/Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 55 Rn. 7 und 10 mwN).

    Wurde Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt und hierauf eine Hauptverhandlung durchgeführt, so ist das auf diese ergangene letzte Sachurteil maßgebend (BGH, Beschlüsse vom 16. Mai 2002 - 3 StR 448/01 Rn. 6 und vom 9. August 2000 - 2 StR 286/00 Rn. 3 ff.; LK-Rissing-van Saan, StGB, 12. Aufl., § 55 Rn. 8; SK-Jäger, StGB, 9. Aufl., § 55 Rn. 6).

    Das ist - ebenso wie bei einer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Berufung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 2013 - 5 StR 594/12 Rn. 2 und vom 16. Mai 2002 - 3 StR 448/01 Rn. 5) - auch nach einer Beschränkung eines Einspruchs auf den Strafausspruch oder einen Teil des Strafausspruchs der Fall (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 1960 - 2 StR 147/60 Rn. 6, BGHSt 15, 66 - zur Beschränkung auf die Bewährungsentscheidung; Sternberg-Lieben/Bosch in Schönke/Schröder aaO, § 55 Rn. 7 und 10 mwN).

  • OLG Hamm, 22.11.2007 - 3 Ss 480/07

    Falsche Identitätsangaben gegenüber Ausländerbehörde

    Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass zur revisionsgerichtlichen Überprüfung, ob ggf. eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung mit den Strafen aus einer früherern Verurteilung in Betracht kommt, grundsätzlich die Angabe erforderlich ist, wann die Vorverurteilung rechtskräftig geworden ist bzw. wann das letzte Urteil, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten (ggf. ein Berufungsurteil), ergangen ist (vgl. dazu BGH NStZ 2002, 590).
  • BGH, 07.01.2020 - 3 StR 561/19

    Letzte tatgerichtliche Entscheidung bei Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe

    Maßgeblicher Zeitpunkt der letzten Sachentscheidung ist dabei grundsätzlich das Datum des Erlasses des Strafbefehls, es sei denn, dass nach einem Einspruch des Angeklagten gegen den Strafbefehl ein Urteil ergeht; dann ist auf den Tag des Urteils abzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2002 - 3 StR 448/01, NStZ 2002, 590; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Bosch, StGB, 30. Aufl., § 55 Rn. 10).
  • BGH, 08.01.2013 - 5 StR 594/12

    Gesamtstrafenbildung (Zäsurwirkung; Anforderungen an die Urteilsgründe)

    Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob in dem - ausweislich der Urteilsgründe seit 13. Oktober 2011 rechtskräftigen - Urteil des Amtsgerichts Eisleben vom 12. Januar 2011 die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft worden sind und ihm damit Zäsurwirkung im Sinne des § 55 Abs. 1 StGB zukommt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2002 - 3 StR 448/01, NStZ 2002, 590).
  • BGH, 19.07.2022 - 5 StR 27/22

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (Zäsurwirkung; letzte tatrichterliche

    Das kann auch ein Berufungsurteil sein (BGH, Beschluss vom 16. Mai 2002 - 3 StR 448/01, NStZ 2002, 590; LK/Rissing-van Saan/Scholze, StGB, 13. Aufl., § 55 Rn. 7), wobei nicht entgegensteht, dass die Berufung auf den Strafausspruch beschränkt war.
  • BGH, 27.08.2020 - 4 StR 222/20

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Sinn und Zweck; Zäsurwirkung)

    Durch dieses Urteil wird eine Zäsur gebildet, sodass alle vor diesem Zeitpunkt begangenen Taten in die Gesamtstrafe einzubeziehen, für danach begangene Taten dagegen Einzelstrafen oder eine weitere Gesamtstrafe festzusetzen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2002 ? 3 StR 448/01, NStZ 2 3 4 2002, 590; Urteil vom 13. November 1985 - 3 StR 311/85, BGHSt 33, 367, 368 mwN).
  • BGH, 24.07.2018 - 3 StR 245/18

    Darstellungsmangel in den Urteilsgründen zum Gesamtstrafenbeschluss (fehlende

    Anderenfalls bestünde die Möglichkeit, dass in den jeweiligen Verfahren den benannten Entscheidungen der Amtsgerichte Osnabrück und Bielefeld zeitlich folgend noch weitere tatrichterliche Urteile verkündet wurden; auch dies wäre darzulegen gewesen (s. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2002 - 3 StR 448/01, juris Rn. 5; Schäfer/ Sander/van Gemmeren, Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1475).
  • OLG Karlsruhe, 24.04.2019 - 2 Rv 7 Ss 187/19

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Erweiterung des Begriffs der früheren

    2) Für das Strafbefehlsverfahren ist dabei durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt, dass es auf den Erlass des Strafbefehls ankommt, soweit kein Einspruch eingelegt wurde (§ 410 Abs. 3; BGHSt 33, 230); ansonsten ist das letzte Sachurteil maßgeblich, das auf die wegen des Einspruchs durchgeführte Hauptverhandlung ergeht (BGH NStZ 2002, 590; Beschluss vom 9.8.2000 - 2 StR 286/00, juris; LK-Rissing-van Saan, StGB, 12. Aufl., § 55 Rn. 5; SK-Jäger, StGB, 9. Aufl., § 55 Rn. 6).
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