Weitere Entscheidung unten: BGH, 03.04.2002

Rechtsprechung
   BGH, 14.12.2001 - 3 StR 369/01   

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https://dejure.org/2001,1703
BGH, 14.12.2001 - 3 StR 369/01 (https://dejure.org/2001,1703)
BGH, Entscheidung vom 14.12.2001 - 3 StR 369/01 (https://dejure.org/2001,1703)
BGH, Entscheidung vom 14. Dezember 2001 - 3 StR 369/01 (https://dejure.org/2001,1703)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG; § 25 Abs. 2 StGB; § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB; § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB; § 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB; § 125 a Satz 2 Nr. 1 und 2 StGB
    Anfragebeschluss; Vorlagebeschluss; Mitsichführen einer Schusswaffe; bewaffneter Betäubungsmittelhandel; Handeltreiben; Mittäterschaft; Eigenhängigkeit (unmittelbare Zugriffsmöglichkeit des Täters auf die Schusswaffe); Regelbeispiele des Landfriedensbruchs im besonders ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Einfuhr von Betäubungsmitteln - Schusswaffenbesitz - Gewerbsmäßiges Handeltreiben - Mittäterschaft - Zurechnung von Tatbestandsmerkmalen

  • Judicialis

    BtMG § 30 a Abs. 2 Nr. 2; ; StGB § ... 25 Abs. 2; ; StGB § 244; ; StGB § 250; ; StGB § 28 Abs. 2; ; StGB § 177 Abs. 3 Nr. 1; ; StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1; ; StGB § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a; ; StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a; ; StGB § 25 Abs. 2; ; StGB § 243 Abs. 1 Nr. 5; ; StGB § 237; ; StGB § 125 a Satz 2 Nr. 1; ; StGB § 125 a Satz 2 Nr. 2; ; StGB § 125 a; ; WaffG § 53 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b; ; WaffG § 53 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b; ; WaffG § 4 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 30 a Abs. 2 Nr. 2
    Zurechnung des Führens der Waffe bei Mittäterschaft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 1437
  • NStZ 2002, 440
  • NStZ 2002, 600 (Ls.)
  • StV 2002, 486
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 14.01.1997 - 1 StR 580/96

    Heroindeal mit Schußwaffe - § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, § 25 Abs. 2 StGB, keine

    Auszug aus BGH, 14.12.2001 - 3 StR 369/01
    "Den Tatbestand des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG verwirklicht bei gemeinschaftlicher Tatbegehung nicht nur derjenige Täter, der selbst unmittelbar Zugriff auf die mitgeführte Schußwaffe hat; vielmehr kann die vom gemeinsamen Tatplan umfaßte Bewaffnung eines Täters seinen Mittätern nach allgemeinen Grundsätzen (§ 25 Abs. 2 StGB) zugerechnet werden (Aufgabe von BGHSt 42, 368).".

    Der Generalbundesanwalt hat unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des 1. Strafsenats vom 14. Januar 1997 (BGHSt 42, 368) und 10. September 1998 (1 StR 446/98) beantragt, den Schuldspruch im Fall II 6 dahin abzuändern, daß der Angeklagte der Anstiftung zum bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit unerlaubtem Handeltreiben, mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.

    In seiner Entscheidung vom 14. Januar 1997 (BGHSt 42, 368) hat der 1. Strafsenat erstmals die Auffassung vertreten, daß nach dem Gesetzeswortlaut die Bewaffnung eines Mittäters den übrigen nicht nach allgemeinen Grundsätzen zugerechnet werden könne, weil die gegenüber dem Grunddelikt erhöhte Strafdrohung des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG daran anknüpfe, daß der Täter selbst ausreichende Sachherrschaft über die Waffe ausübe.

    Diese Ergänzung, die in ihrer weit gefaßten Formulierung nicht nur die Bewaffnung eines Anstifters oder Gehilfen, sondern auch eines Mittäters erfasse, hätte auf Teilnehmer im engeren Sinn beschränkt bleiben können, wenn "einem unbewaffneten Täter sein Wissen um die Bewaffnung seines Mittäters schon nach allgemeinen Grundsätzen über § 25 Abs. 2 StGB als eigenes Waffenführen zugerechnet" werden könne (BGHSt 42, 368, 370).

    Der 1. Strafsenat ist der Ansicht, daß diese mögliche gesetzgeberische Motivation im Wortlaut des Gesetzes keinen ausreichenden Niederschlag gefunden habe (BGHSt 42, 368, 370 f.).

    Der 1. Strafsenat hält den Begriff des Waffenführens im waffenrechtlichen Sinn lediglich insofern nicht für deckungsgleich mit dem des Mitsichführens im Sinne von § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, als jener gemäß § 4 Abs. 4 WaffG nicht die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Waffe innerhalb des eigenen befriedeten Besitztums umfaßt (BGHSt 42, 368, 369).

    aa) Nach dem durch das 6. StrRG geänderten Qualifikationstatbestand des § 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB, der zum Zeitpunkt der Entscheidung BGHSt 42, 368 noch nicht galt, trifft den Täter einer sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung eine erhöhte Strafdrohung, wenn er eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt.

    Sinn und Zweck des Zusatzes "oder ein anderer Beteiligter" ist es aber nicht, daß bei mittäterschaftlicher Begehung eines Diebstahls oder Raubs auch demjenigen Mittäter, der die Waffe nicht selbst zur Verfügung hat, die Bewaffnung eines der Täter zugerechnet werden kann, um so eine nach den Grundsätzen der Mittäterschaft nicht mögliche Zurechnung sicherzustellen (so aber BGHSt 42, 368, 370).

  • BGH, 11.11.1976 - 3 StR 333/76

    Anwendbarkeit von Jugendstrafrecht - Abänderung von Schuldsprüchen - Erfüllung

    Auszug aus BGH, 14.12.2001 - 3 StR 369/01
    Nach der herrschenden Meinung, die sich primär am Wortlaut der Norm orientiert, trifft die verschärfte Strafdrohung deshalb nur denjenigen, der das Regelbeispiel in eigener Person erfüllt (BGHSt 27, 56; BGH StV 1981, 74; Tröndle/ Fischer, StGB 50. Aufl. § 125 a Rdn. 3; v. Bubnoff in LK 10. Aufl. § 125 a Rdn. 11 f.; a.A. Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 125 a Rdn. 6; Rudolphi in SK-StGB § 125 a Rdn. 5).

    vorgegeben ist (anders noch Senat BGHSt 27, 56), sprechen insbesondere der Charakter des Landfriedensbruchs als eines Delikts, das aus einer Menschenmenge heraus begangen wird, sowie das daraus folgende Bedürfnis, den von der Strafschärfung erfaßten Personenkreis praktikabel abzugrenzen (vgl. BGHSt 27, 56, 59).

    Dem trägt eine Auslegung des § 125 a Satz 2 Nr. 1, 2 StGB Rechnung, die das Regelbeispiel der Bewaffnung nur durch denjenigen Täter verwirklicht sieht, der die Waffe selbst bei sich führt (BGHSt 27, 56, 59).

  • BGH, 08.07.1997 - 5 StR 170/97

    Strafbarkeit wegen mittäterschaftlichem unerlaubten Waffenbesitzes -

    Auszug aus BGH, 14.12.2001 - 3 StR 369/01
    Sie geht nur von demjenigen aus, der jederzeit auf die Waffe zugreifen kann (BGH NStZ 1997, 604, 605; Steindorf, Waffenrecht 7. Aufl. § 4 WaffG Rdn. 5).

    Einem Mittäter kann die Sachherrschaft über die von einem anderen geführte Waffe nicht nach allgemeinen Grundsätzen (§ 25 Abs. 2 StGB) als Täter zugerechnet werden (BGH NStZ 1997, 604, 605), weil die eigene unmittelbare Zugriffsmöglichkeit auf die Waffe ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis das spezifische Unrecht des Waffendelikts ausmacht (vgl. Steindorf, Waffenrecht 7. Aufl. Vor § 52 a WaffG Rdn. 29).

  • BGH, 28.02.1997 - 2 StR 556/96

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge;

    Auszug aus BGH, 14.12.2001 - 3 StR 369/01
    Das reicht für ein Mitsichführen der Waffe bei der Tat im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG aus (vgl. BGH, Beschl. vom 10. September 1998 - 1 StR 446/98), denn der Tatbestand des bewaffneten Handeltreibens ist bereits erfüllt, wenn der qualifizierende Umstand nur bei einem von mehreren Einzelakten der Tat verwirklicht wird (BGH JR 1998, 254, 255 m.w.N.).

    Denn auch dann sei für den Täter die Waffe jederzeit verfügbar, sei es, daß er sich diese vom Waffenträger aushändigen lasse, sei es, daß dieser auf seine Weisung von der Schußwaffe Gebrauch mache (BGHSt 43, 8, 14; ebenso Weber aaO Rdn. 91; Zschockelt NStZ 1998, 238, 239).

  • BGH, 10.09.1998 - 1 StR 446/98
    Auszug aus BGH, 14.12.2001 - 3 StR 369/01
    Der Generalbundesanwalt hat unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des 1. Strafsenats vom 14. Januar 1997 (BGHSt 42, 368) und 10. September 1998 (1 StR 446/98) beantragt, den Schuldspruch im Fall II 6 dahin abzuändern, daß der Angeklagte der Anstiftung zum bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit unerlaubtem Handeltreiben, mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.

    Das reicht für ein Mitsichführen der Waffe bei der Tat im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG aus (vgl. BGH, Beschl. vom 10. September 1998 - 1 StR 446/98), denn der Tatbestand des bewaffneten Handeltreibens ist bereits erfüllt, wenn der qualifizierende Umstand nur bei einem von mehreren Einzelakten der Tat verwirklicht wird (BGH JR 1998, 254, 255 m.w.N.).

  • BGH, 18.06.1986 - 2 StR 201/86

    Strafbarkeit wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - Der Begriff

    Auszug aus BGH, 14.12.2001 - 3 StR 369/01
    Die anschließende Rückfahrt nach O., bei der die zur gewinnbringenden Weiterveräußerung bestimmten Betäubungsmittel in die Bundesrepublik eingeschmuggelt wurden, verwirklichte jedoch ebenfalls den Tatbestand des Handeltreibens, der jede eigennützige, auf Güterumsatz gerichtete Tätigkeit umfaßt (st.Rspr., vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 1, 3, 4, 7, 18).

    Tatbezogene Merkmale, für die § 28 Abs. 2 StGB nicht gilt, können grundsätzlich arbeitsteilig verwirklicht werden mit der Folge, daß sich jeder Mittäter die vom gemeinsamen Tatplan umfaßten Tatbeiträge der anderen als Teil seines eigenen Tuns zurechnen lassen muß (BGHR StGB § 22 Ansetzen 1, 7; § 25 Abs. 2 Mittäter 20).

  • BGH, 25.06.1954 - 2 StR 298/53

    Mitwirkung bei Gewaltanwendung - Mittäter - Notzucht

    Auszug aus BGH, 14.12.2001 - 3 StR 369/01
    Die Rechtsprechung stellt darauf ab, ob der Täter den Tatbestand nur persönlich durch sein eigenes Handeln erfüllen kann, das Unrecht also nicht maßgeblich in der Herbeiführung eines Erfolges, sondern in seinem eigenen verwerflichen Tun liegt (BGHSt 6, 226, 227).

    Dabei kann die Frage, ob das entscheidende Unrecht im Erfolg oder im Handeln selbst liegt, im Einzelfall nur nach dem Gesetz beantwortet werden, so daß die Eigenhändigkeit einer Straftat wesentlich von der Fassung des Tatbestands durch den Gesetzgeber abhängt (BGHSt 6, 226, 227; 41, 242, 243).

  • BGH, 06.04.1965 - 1 StR 73/65

    Bauernkeller - §§ 249, 250 StGB, Gewalt, Vollendung, Beendigung, Waffe

    Auszug aus BGH, 14.12.2001 - 3 StR 369/01
    Da die Strafschärfung für den Diebstahl oder Raub mit Waffen ihren Grund in der objektiven Gefährlichkeit der Waffen für Leib und Leben des potentiellen Opfers hat, läßt das Gesetz hier schon das Beisichführen einer Waffe durch den Täter oder einen Teilnehmer ohne konkrete Verwendungsabsicht genügen (BGHSt 20, 194, 197; 24, 136, 137 f; 30, 44, 45; Eser in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 244 Rdn. 2; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 250 Rdn. 3; Günther in SK-StGB § 250 Rdn. 6).
  • BGH, 16.01.1980 - 2 StR 692/79

    Voraussetzungen zur Annahme eines Diebstahls mit Waffen - "Erwerb" eines

    Auszug aus BGH, 14.12.2001 - 3 StR 369/01
    Während letztere der besonderen Gefahr begegnen wollen, die in der spezifischen Tatsituation des jeweiligen Grunddelikts von einer mitgeführten Schußwaffe ausgeht, sind die waffenrechtlichen Straftatbestände zum Schutz gegen die ständigen Gefahren bestimmt, die sich allgemein aus dem illegalen Besitz von Schußwaffen und deren Weitergabe: an Unberechtigte ergeben (BGHSt 29, 184, 186).
  • BGH, 06.05.1971 - 4 StR 114/71

    Gaspistole - § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF, bundeseinheitl. Definition, besondere

    Auszug aus BGH, 14.12.2001 - 3 StR 369/01
    Da die Strafschärfung für den Diebstahl oder Raub mit Waffen ihren Grund in der objektiven Gefährlichkeit der Waffen für Leib und Leben des potentiellen Opfers hat, läßt das Gesetz hier schon das Beisichführen einer Waffe durch den Täter oder einen Teilnehmer ohne konkrete Verwendungsabsicht genügen (BGHSt 20, 194, 197; 24, 136, 137 f; 30, 44, 45; Eser in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 244 Rdn. 2; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 250 Rdn. 3; Günther in SK-StGB § 250 Rdn. 6).
  • BGH, 18.02.1981 - 2 StR 720/80

    Dienstwaffe - § 244 StGB, Diebstahl mit Waffen, Verpflichtung zum Waffentragen

  • BGH, 13.11.1980 - 1 StR 289/80

    Rechtsirrige Annahme der Tateinheit zwischen schwerem Landfriedensbruch und

  • BGH, 08.03.2000 - 3 StR 50/00

    Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge;

  • BGH, 21.01.1997 - 1 StR 763/96

    Änderung eines Schuldspruchs auf Grund Revisionserfolg - Tatbestandsmerkmal "mit

  • BGH, 08.11.1989 - 3 StR 377/89

    Mittäterschaft bei unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln

  • BGH, 07.09.1995 - 1 StR 236/95

    Urteil im "Flachslandenprozeß"

  • BGH, 24.07.1987 - 2 StR 338/87

    Versuchsbeginn bei sexueller Nötigung; Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung

  • BGH, 12.08.1986 - 1 StR 360/86

    Unmittelbares Ansetzen - Anforderungen an vollendetes Handeltreiben mit

  • BGH, 23.08.1989 - 3 StR 120/89

    Voraussetzung des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln -

  • BGH, 24.06.1986 - 5 StR 153/86

    Begriff des unerlaubten Handeltreibens

  • BGH, 19.04.1988 - 1 StR 76/88

    Gebühren und Kosten: Auferlegung der Kosten auf den Anzeigeerstatter

  • BGH, 16.09.1997 - 1 StR 472/97

    Gebrauchsbereitschaft beim Mitführen einer Waffe - Fernmündliche Weisung an einen

  • BGH, 04.02.2003 - GSSt 1/02

    Hohe Mindesfreiheitsstrafe von fünf Jahren gilt grundsätzlich auch für

    Auf die Anfrage des 3. Strafsenats vom 14. Dezember 2001 (NJW 2002, 1437) hat der 1. Strafsenat am 3. April 2002 beschlossen, daß er an seiner Rechtsansicht festhalte, und dies näher ausgeführt (NJW 2002, 600 [richtig: NStZ 2002, 600 - d. Red.] ).

    Durch Beschluß vom 7. Mai 2002 (StV 2002, 486) hat der 3. Strafsenat die Sache dem Großen Senat nach § 132 Abs. 2 und 4 GVG mit folgender Rechtsfrage vorgelegt:.

  • BGH, 29.07.2021 - 3 StR 445/20

    Mitsichführen einer Schusswaffe oder eines sonstigen Gegenstands beim

    Denn bei dem Mitsichführen einer Schusswaffe beziehungsweise eines Gegenstandes, der zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist, nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG handelt es sich nicht um ein besonderes persönliches Merkmal nach § 14 Abs. 1 StGB (mit der Folge einer Anwendbarkeit des § 28 Abs. 2 StGB), sondern um ein qualifikationsbegründendes tatbezogenes Merkmal, das einem Mittäter, der von dem Mitsichführen durch einen anderen Mittäter weiß, nach § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2003 - GSSt 1/02, BGHSt 48, 189, 192 ff. sowie BGH, Urteil vom 10. August 2016 - 2 StR 22/16, NStZ-RR 2016, 375, 376 f.; Beschlüsse vom 15. Oktober 2013 - 3 StR 224/13, StV 2014, 617 Rn. 6; vom 11. Juli 2002 - 3 StR 140/02, NStZ-RR 2002, 277; vom 14. Dezember 2001 - 3 StR 369/01, NJW 2002, 1437, 1438 ff.; vom 8. März 2000 - 3 StR 50/00, BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Mitsichführen 6; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 25 Rn. 46, § 28 Rn. 6b; Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 9. Aufl., § 30a Rn. 98 f.; Weber/Kornprobst/Maier, BtMG, 6. Aufl., § 30a Rn. 153).
  • BGH, 03.04.2002 - 1 ARs 14/02

    Anfrage; gemeinschaftliches Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; einschränkende

    Der 3. Strafsenat (Beschluß vom 14. Dezember 2001 - 3 StR 369/01) beabsichtigt zu entscheiden:.
  • TDG Süd, 06.10.2020 - S 2 VL 27/19

    Hauptverhandlung, Leistungen, Dienstvergehen, Freiheitsstrafe, Besoldungsgruppe,

    Strafrechtlich ist das - wenn auch kurze - Eindringen mit dem Finger in die Vagina als Vergewaltigung im Sinne der Legaldefinition von § 177 Absatz 6 Satz 2 Nr. 1 StGB anzusehen, da dieses regelmäßig für das Opfer besonders erniedrigend ist (vgl. nur BGH NStZ 2002, 440, 441; ders. NStZ 2001, 598).
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Rechtsprechung
   BGH, 03.04.2002 - 1 ARs 14/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,2248
BGH, 03.04.2002 - 1 ARs 14/02 (https://dejure.org/2002,2248)
BGH, Entscheidung vom 03.04.2002 - 1 ARs 14/02 (https://dejure.org/2002,2248)
BGH, Entscheidung vom 03. April 2002 - 1 ARs 14/02 (https://dejure.org/2002,2248)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 132 Abs. 3 GVG; § 25 StGB; § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG
    Anfrage; gemeinschaftliches Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; einschränkende Auslegung des Qualifikationstatbestandes des bewaffneten Handeltreibens; Zurechnung nach der Mittäterschaft; mittelbare Täterschaft; Zugriffsmöglichkeit; Mitsichführen

  • lexetius.com
  • openjur.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 3116
  • NStZ 2002, 600
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 14.01.1997 - 1 StR 580/96

    Heroindeal mit Schußwaffe - § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, § 25 Abs. 2 StGB, keine

    Auszug aus BGH, 03.04.2002 - 1 ARs 14/02
    Der Senat hält für den Fall gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln an seiner Rechtsprechung zur einschränkenden Auslegung des Qualifikationstatbestandes des bewaffneten Handeltreibens nach § 30a Abs. 2 Nr, 2 BtMG fest, die eine uneingeschränkte Zurechnung der Bewaffnung nach § 25 Abs. 2 StGB gegenüber einem Mittäter ausschließt (BGHSt 42, 368).

    "Den Tatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG verwirklicht bei gemeinschaftlicher Tatbegehung nicht nur derjenige Täter, der selbst unmittelbar Zugriff auf die mitgeführte Schußwaffe hat; vielmehr kann die vom gemeinsamen Tatplan umfaßte Bewaffnung eines Täters seinen Mittätern nach allgemeinen Grundsätzen (§ 25 Abs. 2 StGB) zugerechnet werden (Aufgabe von BGHSt 42, 368).".

    Er hat dem Senat deshalb die Frage vorgelegt, ob dieser an seiner entgegenstehenden Rechtsprechung (BGHSt 42, 368; Beschluß vom 10. September 1998 - 1 StR 446/98) festhalte.

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 14. Januar 1997 - 1 StR 580/96 (BGHSt 42, 368) - dort tragend - den Tatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG für die Fälle der Mittäterschaft einschränkend ausgelegt: Die Vorschrift setzt voraus, daß der Täter die Schußwaffe "mit sich führt".

    Die Weite des Merkmals des Handeltreibens ist deshalb der Grund für eine aus Wortlaut und Gesetzessystematik herzuleitende einschränkende Auslegung im Sinne der Rechtsprechung des Senats (BGHSt 42, 368).

    Dann stünde die Rechtsprechung des Senats - der seine in BGHSt 42, 368 vertretene Auslegung insoweit hinsichtlich der Frage der jederzeit zu realisierenden tatsächlichen Herrschaft erweitert (vgl. aaO aber bereits S, 371 unten) - der vom 3. Strafsenat beabsichtigten Entscheidung jedenfalls im Ergebnis nicht entgegen.

  • BGH, 11.11.1976 - 3 StR 333/76

    Anwendbarkeit von Jugendstrafrecht - Abänderung von Schuldsprüchen - Erfüllung

    Auszug aus BGH, 03.04.2002 - 1 ARs 14/02
    Auf diese Weise wird bei Gewalttätigkeiten aus Menschenmengen heraus eine ausufernde Zurechnung der Bewaffnung vermieden und der aus dem erhöhten Strafrahmen zu bestrafende Täterkreis eingegrenzt (BGHSt 27, 56, 59; BGH StV 1981, 74), obgleich die Mindeststrafe dort lediglich sechs Monate Freiheitsstrafe beträgt (§ 125a Satz 1 StGB).
  • BGH, 20.01.1982 - 2 StR 593/81

    Anforderungen an Abgabe von Betäubungsmitteln nach dem Betäubungsmittelgesetz -

    Auszug aus BGH, 03.04.2002 - 1 ARs 14/02
    Darauf, daß durch die Tätigkeit der Umsatz wirklich gefördert wird, kommt es ebenfalls nicht an (vgl. nur BGHSt 30, 277, 278; 30, 359, 360 f.; 31, 145, 147 f.; Franke/Wienroeder BtMG 2. Aufl. § 29 Rdn. 64, und Weber BtMG § 29 Rdn. 82 ff., jew. m.w.Nachw.).
  • BGH, 28.02.1997 - 2 StR 556/96

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge;

    Auszug aus BGH, 03.04.2002 - 1 ARs 14/02
    Auch der sog. "Leibwächter-Fall" (Waffenführen des untergeordneten engen Begleiters; vgl. dazu 2. Strafsenat in BGHSt 43, 8, 14) läßt sich nach Ansicht des Senats auf der Grundlage seiner Gesetzesauslegung ohne Wertungsungereimtheiten lösen.
  • BGH, 04.12.1981 - 3 StR 408/81

    Verurteilung wegen Einfuhr von Cannabisharz in Tateinheit mit Handeltreiben mit

    Auszug aus BGH, 03.04.2002 - 1 ARs 14/02
    Darauf, daß durch die Tätigkeit der Umsatz wirklich gefördert wird, kommt es ebenfalls nicht an (vgl. nur BGHSt 30, 277, 278; 30, 359, 360 f.; 31, 145, 147 f.; Franke/Wienroeder BtMG 2. Aufl. § 29 Rdn. 64, und Weber BtMG § 29 Rdn. 82 ff., jew. m.w.Nachw.).
  • BGH, 04.11.1982 - 4 StR 451/82

    Verfall - Betäubungsmittel - Handeltreiben - Kaufpreis - Übereignung

    Auszug aus BGH, 03.04.2002 - 1 ARs 14/02
    Darauf, daß durch die Tätigkeit der Umsatz wirklich gefördert wird, kommt es ebenfalls nicht an (vgl. nur BGHSt 30, 277, 278; 30, 359, 360 f.; 31, 145, 147 f.; Franke/Wienroeder BtMG 2. Aufl. § 29 Rdn. 64, und Weber BtMG § 29 Rdn. 82 ff., jew. m.w.Nachw.).
  • BGH, 26.07.1994 - 5 StR 98/94

    Mittelbare Täterschaft hoher DDR-Funktionäre

    Auszug aus BGH, 03.04.2002 - 1 ARs 14/02
    Schließlich wird in denjenigen Fällen, in denen der selbst unbewaffnete Chef einer Gruppierung von Drogenhändlern eine Bewaffnung der die Drogengeschäfte unmittelbar anbahnenden und durchführenden Mittäter aus, der Distanz befiehlt, eine Zurechnung auf der Grundlage mittelbarer Täterschaft in Betracht zu ziehen sein (vgl. BGHSt 40, 218, 236/237).
  • BGH, 10.09.1998 - 1 StR 446/98
    Auszug aus BGH, 03.04.2002 - 1 ARs 14/02
    Er hat dem Senat deshalb die Frage vorgelegt, ob dieser an seiner entgegenstehenden Rechtsprechung (BGHSt 42, 368; Beschluß vom 10. September 1998 - 1 StR 446/98) festhalte.
  • BGH, 13.11.1980 - 1 StR 289/80

    Rechtsirrige Annahme der Tateinheit zwischen schwerem Landfriedensbruch und

    Auszug aus BGH, 03.04.2002 - 1 ARs 14/02
    Auf diese Weise wird bei Gewalttätigkeiten aus Menschenmengen heraus eine ausufernde Zurechnung der Bewaffnung vermieden und der aus dem erhöhten Strafrahmen zu bestrafende Täterkreis eingegrenzt (BGHSt 27, 56, 59; BGH StV 1981, 74), obgleich die Mindeststrafe dort lediglich sechs Monate Freiheitsstrafe beträgt (§ 125a Satz 1 StGB).
  • BGH, 14.12.2001 - 3 StR 369/01

    Anfragebeschluss; Vorlagebeschluss; Mitsichführen einer Schusswaffe; bewaffneter

    Auszug aus BGH, 03.04.2002 - 1 ARs 14/02
    Der 3. Strafsenat (Beschluß vom 14. Dezember 2001 - 3 StR 369/01) beabsichtigt zu entscheiden:.
  • BGH, 28.01.2020 - 4 StR 303/19

    Bewaffnetes Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Anwendungsbereich der

    Soweit in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht tragend erwogen worden ist, Fälle, in denen nach Lage der Dinge schlechterdings keine Gefahr für das geschützte Rechtsgut besteht, im Wege einer teleologischen Reduktion der Vorschrift von der Strafbarkeit nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG auszunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2018 ? 1 StR 149/18, StV 2019, 341, 342 f.; Beschluss vom 13. April 1999 ? 1 ARs 3/99; vgl. auch Beschluss vom 3. April 2002 ? 1 ARs 14/02, NStZ 2002, 600; offengelassen in Beschluss vom 4. Februar 2003 ? GSSt 1/02, BGHSt 48, 189, 196 f.; vgl. Lenckner, NStZ 1998, 257; Hecker, NStZ 2000, 208, 209; Zaczyk, JR 1998, 256; Nestler, StV 2002, 504; Paeffgen in Festschrift 50 Jahre Bundesgerichtshof, Festgabe aus der Wissenschaft, Bd. IV, S. 725; kritisch Altenhain, NStZ 2003, 435), folgt der Senat dem nicht.
  • BGH, 29.07.2021 - 3 StR 445/20

    Mitsichführen einer Schusswaffe oder eines sonstigen Gegenstands beim

    Hier hatte auch M. als Fahrer des PKW, der von dem im unverschlossenen Handschuhfach befindlichen Pfefferspray wusste, während der Autofahrt die Möglichkeit eines ungehinderten und sofortigen Zugriffs auf das Tierabwehrspray (vgl. zur Zugriffsmöglichkeit des Fahrers auf im Handschuhfach befindliche Gegenstände BGH, Beschluss vom 3. April 2002 - 1 ARs 14/02, NJW 2002, 3116, 3117).
  • BGH, 07.05.2002 - 3 StR 369/01

    Gemeinschaftliche Tatbegehung beim bewaffneten Handeltreiben mit

    Der 1. Strafsenat hat erklärt, daß er für den Fall des gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln an seiner einschränkenden Auslegung des Qualifikationstatbestandes des bewaffneten Handeltreibens nach § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG festhält, die eine uneingeschränkte Zurechnung der Bewaffnung nach § 25 Abs. 2 StGB gegenüber einem Mittäter ausschließt (Beschl. vom 3. April 2002 - 1 ARs 14/02).

    Ob es dann angezeigt erscheint, wie der 1. Strafsenat in seinem Beschluß vom 3. April 2002 - 1 ARs 14/02 - erwogen hat, eine teleologische Reduktion der Qualifikation des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG dahin vorzunehmen, daß sich beim Handeltreiben eine, wie auch immer zu bestimmende "qualifikationsspezifische Gefahrerhöhung" des Mitsichführens einer Waffe konkret im Einzelfall ausgewirkt haben muß, ist der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen vorzubehalten.

  • BGH, 11.12.2019 - 5 StR 610/19

    Bewaffnete Einfuhr von Betäubungsmitteln (jederzeit zu realisierende

    Hierdurch standen dem Zugriff der Angeklagten keine größeren Hindernisse entgegen als etwa bei einer Lagerung einer Waffe im Handschuhfach (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2002 - 1 ARs 14/02, NJW 2002, 3116, 3117 mwN) oder in einer Sporttasche auf der Rückbank eines Autos (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juli 2013 - 4 StR 187/13, NStZ-RR 2013, 320).
  • BGH, 04.07.2002 - 1 StR 131/02

    Bewaffnetes unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

    Damit war auch der vom Senat für erforderlich gehaltene sog. qualifikationsspezifische Gefahrzusammenhang zwischen Bewaffnung und Handeltreiben objektiv und konkret gegeben (vgl. Senat, Beschluß vom 3. April 2002 - 1 ARs 14/02).
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