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   BGH, 17.10.2002 - 3 StR 153/02   

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https://dejure.org/2002,2521
BGH, 17.10.2002 - 3 StR 153/02 (https://dejure.org/2002,2521)
BGH, Entscheidung vom 17.10.2002 - 3 StR 153/02 (https://dejure.org/2002,2521)
BGH, Entscheidung vom 17. Oktober 2002 - 3 StR 153/02 (https://dejure.org/2002,2521)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 25 Abs. 2 StGB; § 26 StGB; § 275 Abs. 2 StPO
    Abgrenzung von Anstiftung und Mittäterschaft (Wertung; Beurteilungsspielraum); Verhinderung eines Richters an der Unterschrift

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Tatrichterliche Bewertung über das Vorliegen von Täterschaft oder Teilnahme - Mittäterschaft - Anstiftung - Versuch - Vollendung - Beteiligung an Handlungen im Vorfeld - Abwägungsfehler - Urteilsabsetzungsfrist - Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion - Brandstiftung

  • Judicialis

    StGB § 306; ; StPO § 349 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 25 Abs. 2
    Mittäterschaft bei Beteiligung im Vorfeld der Tatbestandsverwirklichung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2003, 253
 
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Wird zitiert von ... (47)

  • LG Berlin, 27.02.2017 - 535 Ks 8/16

    Raser erstmals wegen Mordes verurteilt

    Voraussetzung für die Zurechnung fremden Handelns als eigenes mittäterschaftliches Tun ist ein zumindest konkludentes Einvernehmen der Mittäter (BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 10, 40; NStZ 2003, 253, 254; NStZ-RR 2004, 40, 41).
  • BGH, 26.11.2015 - 3 StR 17/15

    Nürburgring-Urteil teilweise aufgehoben

    Dies gilt auch dann, wenn man dem Tatrichter bei der vorzunehmenden Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe einen Beurteilungsspielraum zubilligen wollte, der nur eingeschränkter revisionsgerichtlicher Überprüfung zugänglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2002 - 3 StR 153/02, NStZ 2003, 253, 254).
  • BGH, 17.09.2009 - 5 StR 521/08

    Verurteilungen des ehemaligen Gesamtbetriebsratsvorsitzenden und eines ehemaligen

    Die tatrichterliche Bewertung über das Vorliegen von Täterschaft oder Teilnahme ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur einer eingeschränkten revisionsgerichtlichen Kontrolle zugänglich (BGH NStZ 2003, 253, 254 m.w.N.).

    Die Frage nach der von der Revision geltend gemachten täterschaftlichen Mitwirkung des Angeklagten stellt sich allein wegen einer eigenen Treupflicht auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht (vgl. BGH NStZ 2003, 253, 254; Fischer aaO vor § 25 Rdn. 4a).

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