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   BGH, 23.01.2003 - 4 StR 267/02   

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https://dejure.org/2003,3521
BGH, 23.01.2003 - 4 StR 267/02 (https://dejure.org/2003,3521)
BGH, Entscheidung vom 23.01.2003 - 4 StR 267/02 (https://dejure.org/2003,3521)
BGH, Entscheidung vom 23. Januar 2003 - 4 StR 267/02 (https://dejure.org/2003,3521)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 32 StGB; § 33 StGB; § 261 StPO
    Notwehrexzess (Notwehrlage; Beweiswürdigung hinsichtlich der Annahme eines Putativnotwehrexzesses); Notwehrhandlung (Einschränkung bei Provokation; Gebotenheit; Verteidigungswille; Gesamtbetrachtung bei zeitlich aufeinanderfolgenden, wechselseitigen Angriffen)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen des Notwehrexzesses nach § 33 Strafgesetzbuch (StGB) - Bestehen einer Notwehrlage - Zeitlich aufeinanderfolgende, wechselseitige Angriffe der Beteiligten - Gesamtbetrachtung unter Einschluss des der Tathandlung vorausgegangenen Geschehens - Eingriff in das ...

  • Judicialis

    StPO § 354 Abs. 2 Satz 1; ; StPO § 395 Abs. 2 Nr. 1; ; StPO § 400 Abs. 1; ; StGB § 32; ; StGB § 33; ; StGB § 16 Abs. 1 S. 1; ; StGB § 212 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 32 Abs. 1 § 33
    Notwehr bei wechselseitigen Angriffen; Notwehrexzess und Putativnotwehrexzess

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2003, 599
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (24)

  • BGH, 26.10.1993 - 5 StR 493/93

    Einschränkung des Notwehrrechts bei vorsätzlicher Provokation der Notwehrlage;

    Auszug aus BGH, 23.01.2003 - 4 StR 267/02
    Bei zeitlich aufeinanderfolgenden, wechselseitigen Angriffen der Beteiligten bedarf es zur Prüfung der Notwehrlage einer Gesamtbetrachtung unter Einschluß des der Tathandlung vorausgegangenen Geschehens; derjenige kann sich nicht auf ein Notwehrrecht berufen, der zuvor einen anderen rechtswidrig angegriffen hat, so daß dieser seinerseits aus Not wehr handelt (vgl. BGHSt 39, 374, 376 f.; BGH NStZ 2001, 143, 144 m.w.N.).

    Unabhängig davon, daß hierin noch kein Angriff gesehen werden kann, der dem Angeklagten angesichts seines Vorverhaltens sofortige Trutzwehr erlaubt hätte (vgl. BGHSt 39, 374, 376; 42, 97, 100 f. m.w.N.; BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 2, 3), war diese Verfolgung - für den Angeklagten erkennbar - spätestens dann beendet, als T. in eine verbale und tätliche Auseinandersetzung mit der Zeugin Sch. verwickelt war.

  • BGH, 26.08.1987 - 3 StR 303/87

    Verteidigung nach einem selbst provozierten Angriff

    Auszug aus BGH, 23.01.2003 - 4 StR 267/02
    Auch wenn er dies nicht beabsichtigte, war der ihm von T. versetzte Schlag ins Gesicht durch Notwehr gerechtfertigt, da es insoweit nur auf die äußere Gefährlichkeit des abzuwehrenden Verhaltens ankommt (vgl. BGHR StGB § 32 Abs. 2 Angriff 1).

    Diese Würdigung zum Vorstellungsbild des Angeklagten, die lediglich auf den Beginn dieser körperlichen Auseinandersetzung und nicht auf den Zeitpunkt des Eingreifens des Angeklagten abstellt, greift zu kurz: Für die Putativnothilfe entsprechend §§ 32, 16 Abs. 1 S. 1 StGB ist nicht nur die für den Angeklagten zur Tatzeit ungeklärte und allenfalls für die Rechtswidrigkeit eines Angriffs des T. relevante Frage entscheidend, wer die tätliche Auseinandersetzung begonnen hatte, sondern auch, ob es nach der Vorstellung des Angeklagten zum Zeitpunkt der Tat einen unmittelbar bevorstehenden (vgl. BGHR StGB § 32 Abs. 2 Angriff 1) oder noch andauernden rechtswidrigen Angriff (vgl. BGHSt 45, 378, 384) abzuwehren galt.

  • BGH, 18.04.2002 - 3 StR 503/01

    Freispruch wegen Tötung eines gewalttätigen Ehemannes aufgehoben

    Auszug aus BGH, 23.01.2003 - 4 StR 267/02
    § 33 StGB begründet Straffreiheit nur für denjenigen, der als rechtswidrig Angegriffener in Überschreitung seiner Notwehrbefugnisse den Angreifer aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken verletzt oder gar tötet; er setzt mithin das Bestehen einer Notwehrlage voraus (vgl. BGH NStZ 1987, 20; StV 1997, 291, 292 m.w.N.; NStZ-RR 2002, 203, 204).

    Auf den sogenannten Putativnotwehrexzess ist § 33 StGB nach herrschender Meinung nicht anwendbar (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 203, 204 m.w.N.; siehe auch Nachweise bei Lenckner/Perron in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 33 Rdn. 8).

  • BGH, 14.08.1996 - 3 StR 183/96

    Überschreitung der Grenze richterlicher Überzeugungsbildung - Unterlassene

    Auszug aus BGH, 23.01.2003 - 4 StR 267/02
    Unabhängig davon begegnet aber bereits die Beweiswürdigung hinsichtlich eines Irrtums des Angeklagten über eine Nothilfelage durchgreifenden rechtlichen Bedenken, da sie Lücken aufweist, insbesondere nicht alle im Urteil festgestellten und für den Vorsatz wesentlichen Umstände berücksichtigt (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 11 und 27; BGH, Urt. vom 09. Juli 2002 - 1 StR 88/02; Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 337 Rdn. 29 m.w.N.).
  • BGH, 08.05.1990 - 5 StR 106/90

    Vorliegen eines Verteidigungswillen - Notwehr bei einverständlicher Prügelei

    Auszug aus BGH, 23.01.2003 - 4 StR 267/02
    Ein solcher Wille liegt angesichts der vom Angeklagten und Sch. gemeinsam erfolgten Provokation, der Entwendung des Küchenmessers, der Vielzahl der Stiche und der relativ geringfügigen Gewaltanwendung des Geschädigten fern (vgl. BGH NJW 1990, 2263, 2264).
  • BGH, 19.09.2001 - 3 StR 336/01

    Gesetzesverletzung; Allgemeine Sachrüge (Auslegung des Revisionsantrags der

    Auszug aus BGH, 23.01.2003 - 4 StR 267/02
    § 400 Abs. 1 StPO steht hier nicht entgegen, da ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt wurde und der Angeklagte nur wegen des - nach § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO zur Nebenklage der Beschwerdeführer als Eltern des Getöteten berechtigenden - Delikts des Totschlags nach § 212 Abs. 1 StGB angeklagt, hiervon jedoch freigesprochen worden ist (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 3; § 401 Abs. 1 S. 1 Zulässigkeit 2; BGH bei Becker NStZ-RR 2002, 104; Beschl. vom 19. September 2001 - 3 StR 336/01).
  • BGH, 21.03.1996 - 5 StR 432/95

    Einschränkung des Notwehrrechts im Fall eines sozialethisch zu beanstandenden

    Auszug aus BGH, 23.01.2003 - 4 StR 267/02
    Unabhängig davon, daß hierin noch kein Angriff gesehen werden kann, der dem Angeklagten angesichts seines Vorverhaltens sofortige Trutzwehr erlaubt hätte (vgl. BGHSt 39, 374, 376; 42, 97, 100 f. m.w.N.; BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 2, 3), war diese Verfolgung - für den Angeklagten erkennbar - spätestens dann beendet, als T. in eine verbale und tätliche Auseinandersetzung mit der Zeugin Sch. verwickelt war.
  • BGH, 30.10.1986 - 4 StR 505/86

    Strafbarkeit wegen Totschlags - Anforderungen an die Sachrüge - Anforderungen an

    Auszug aus BGH, 23.01.2003 - 4 StR 267/02
    Das Schwurgericht hat auch den erforderlichen Verteidigungswillen (vgl. BGHR StGB § 32 Abs. 1 Putativnotwehr 1; Abs. 2 Erforderlichkeit 2 und 9; NJW 1998, 465, 466) nicht hinreichend belegt.
  • BGH, 09.09.1997 - 1 StR 730/96

    Landfriedensbruch (keine einschränkende Auslegung der formellen

    Auszug aus BGH, 23.01.2003 - 4 StR 267/02
    Das Schwurgericht hat auch den erforderlichen Verteidigungswillen (vgl. BGHR StGB § 32 Abs. 1 Putativnotwehr 1; Abs. 2 Erforderlichkeit 2 und 9; NJW 1998, 465, 466) nicht hinreichend belegt.
  • BGH, 18.08.1988 - 4 StR 297/88

    Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger

    Auszug aus BGH, 23.01.2003 - 4 StR 267/02
    Unabhängig davon, daß hierin noch kein Angriff gesehen werden kann, der dem Angeklagten angesichts seines Vorverhaltens sofortige Trutzwehr erlaubt hätte (vgl. BGHSt 39, 374, 376; 42, 97, 100 f. m.w.N.; BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 2, 3), war diese Verfolgung - für den Angeklagten erkennbar - spätestens dann beendet, als T. in eine verbale und tätliche Auseinandersetzung mit der Zeugin Sch. verwickelt war.
  • BGH, 23.08.1991 - 2 StR 360/91

    Anforderungen an die Verneinung eines Verteidigungswillens - Voraussetzungen für

  • BGH, 22.11.2000 - 3 StR 331/00

    Fahrlässigkeit; Absichtsprovokation; Rechtsmißbrauch; Fahrlässige Tötung;

  • BGH, 16.08.1995 - 2 StR 94/95

    Zur Beweiswürdigung und Bewertung der Einlassung des Angeklagten

  • BGH, 02.10.1996 - 2 StR 332/96

    Sachverhaltsfeststellung zu Lasten des Angeklagten auf der Grundlage einer

  • BGH, 19.12.1995 - VI ZR 15/95

    Achtung der Privatsphäre einer Person der Zeitgeschichte; Veröffentlichung

  • BGH, 08.03.2000 - 3 StR 67/00

    Rechtfertigungsgrund: Notwehr

  • BGH, 29.12.1987 - 1 StR 642/87

    Vorliegen einer Notwehrlage bei Unsicherheit hinsichtlich Art und Ausmaß des

  • BGH, 10.02.2000 - 4 StR 558/99

    Festnahmerecht nach § 127 StPO

  • BGH, 09.07.2002 - 1 StR 88/02

    Lückenhafte Beweiswürdigung (besondere Darstellungspflicht bei Freispruch);

  • BGH, 14.06.1972 - 2 StR 679/71

    Fahrerflucht - Finnendolch - § 32 StGB, unvorsätzliche Notwehrprovokation,

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

  • BGH, 06.02.2002 - 2 StR 507/01

    Vergewaltigung; Vorsatz (Beweiswürdigung; Anwendung des Grundsatzes in dubio pro

  • BGH, 27.10.1989 - 3 StR 148/89

    Bejahung des Gehilfenvorsatzes trotz Mißbilligung der Haupttat - Wissen um die

  • BGH, 11.07.1986 - 3 StR 269/86

    Notwehrexzeß - Angriff - Intensität - Wiederholung

  • BGH, 27.10.2015 - 3 StR 199/15

    Keine Rechtfertigung oder Entschuldigung bei Tötung eines flüchtenden Räubers

    Voraussetzung ist das Bestehen einer objektiv gegebenen Notwehrlage; auf Fälle der sogenannten Putativnotwehr, also unter anderem in einer irrtümlich angenommenen Notwehrlage (vgl. Fischer aaO, § 32 Rn. 51 mwN), ist die Vorschrift des § 33 StGB nicht anwendbar (st. Rspr.; s. etwa BGH, Urteile vom 24. Oktober 2001 - 3 StR 272/01, NStZ 2002, 141; vom 18. April 2002 - 3 StR 503/01, NStZ-RR 2002, 203, 204; vom 23. Januar 2003 - 4 StR 267/02, NStZ 2003, 599, 600, jeweils mwN; Beschluss vom 1. März 2011 - 3 StR 450/10, NStZ 2011, 630; s. auch LK/Zieschang aaO, § 33 Rn. 24 ff.; MüKo-StGB/Erb aaO, § 33 Rn. 18; Beck-OK StGB/Heuchemer, § 33 Rn. 13; Motsch, Der straflose Notwehrexzess, 2003, S. 39).
  • BGH, 25.04.2013 - 4 StR 551/12

    Vorwürfe im Zuge einer politisch motivierten Auseinandersetzung auf einem

    Eine Entschuldigung wegen einer Überschreitung der Grenzen der Notwehr nach § 33 StGB setzt voraus, dass der Täter in einer objektiv gegebenen Notwehrlage (§ 32 Abs. 2 StGB) bei der Angriffsabwehr die Grenzen des Erforderlichen aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschritten hat (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 2003 - 4 StR 267/02, NStZ 2003, 599, 600 mwN).
  • BGH, 25.01.2017 - 1 StR 588/16

    Notwehr (Gegenwärtigkeit des Angriffs); Putativnotwehrexzess

    Einen Putativnotwehrexzess (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2003 - 4 StR 267/02, NStZ 2003, 599 f.), auf den § 33 StGB ohnehin keine Anwendung fände (BGH aaO), hat das Landgericht ebenfalls rechtsfehlerfrei nicht zugrunde gelegt.
  • BGH, 26.06.2018 - 1 StR 208/18

    Notwehr (Einschränkung des Notwehrrechts bei Provokation des Angriffs:

    Bei zeitlich aufeinanderfolgenden, wechselseitigen Angriffen der Beteiligten bedarf es zur Prüfung der Notwehrlage einer Gesamtbetrachtung unter Einschluss des der Tathandlung vorausgegangenen Geschehens; derjenige kann sich nicht auf ein Notwehrrecht berufen, der zuvor einen anderen rechtswidrig angegriffen hat, so dass dieser seinerseits aus Notwehr handelt (vgl. BGH, Urteile vom 23. Januar 2003 - 4 StR 267/02, NStZ 2003, 599, 600; vom 22. November 2000 - 3 StR 331/00, NStZ 2001, 143, 144 und vom 26. Oktober 1993 - 5 StR 493/93, BGHSt 39, 374, 376 f.).
  • BGH, 31.01.2024 - AK 1/24
    Die sich hieran anschließenden Schüsse des Angeschuldigten waren daher mangels eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs der Polizeibeamten ihrerseits nicht durch ein Notwehrrecht gedeckt (vgl. BGH, Urteile vom 26. Oktober 1993 - 5 StR 493/93, BGHSt 39, 374, 376 f.; vom 22. November 2000 - 3 StR 331/00, NJW 2001, 1075, 1076; vom 23. Januar 2003 - 4 StR 267/02, NStZ 2003, 599 Rn. 4).
  • OLG Köln, 12.04.2018 - 15 U 112/17

    Unterlassungsansprüche einer prominenten Persönlichkeit hinsichtlich der

    Dieses ist zwar grundsätzlich als notwehrfähiges Rechtsgut zum Schutz des Rechts am eigenen Bild anerkannt (mit Nuancen im Detail BGH v. 23.01.2003 - 4 StR 267/02, NStZ 2003, 599 Tz. 5; OLG Hamburg v. 04.04.2012 - 3 -14/12, AfP 2012, 392; OLG Düsseldorf v. 15.10.1993 - 2 Ss 175/93 - 65/93 II - 2 Ws 214/93, NJW 1994, 1971; OLG Karlsruhe v. 01.10.1981 - 1 Ss 200/81, NStZ 1982, 123; LG Frankfurt/Oder v. 25.06.2013 - 16 S 251/12, NJW-RR 2014, 159; von Strobl-Albeg , in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Kap 7 Rn. 37 ff.; Soehring , in Soehring/Hoene, PresseR, 5. Aufl. 2013, § 9 Rn 12 f.; MüKo-BGB/ Grothe , 5. Aufl. 2016, § 227 Rn. 7/9; Palandt/ Ellenberger , BGB, 77. Aufl. 2018, § 227 Rn. 3; Perron , in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, § 32 Rn. 5a; für Lösung über § 229 - 231 BGB aber Helle , a.a.O., S. 87 f.).
  • BGH, 25.05.2022 - 4 StR 36/22

    Erlaubnistatbestandsirrtum (Voraussetzungen; Unterbringungsanordnung in einem

    aa) Voraussetzung ist das Bestehen einer objektiv gegebenen Notwehrlage; auf Fälle der sogenannten Putativnotwehr ist die Vorschrift des § 33 StGB nicht anwendbar (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2003 - 4 StR 267/02, NStZ 2003, 599, 600; Urteil vom 24. Oktober 2001 - 3 StR 272/01, NStZ 2002, 141; Urteil vom 18. April 2002 - 3 StR 503/01, NStZ-RR 2002, 203, 204).
  • LG Köln, 07.03.2019 - 101 KLs 7/17

    Journalisten wegen falscher Gewaltvorwürfe gegen Grönemeyer verurteilt

    Es ist auch bereits dann verletzt, wenn das Bild angefertigt wird, nicht erst, wenn es verbreitet wird, weil bereits mit der Anfertigung des Bildes in das Selbstdarstellungsrecht des Betroffenen eingegriffen, das Bildnis in der konkreten Form der Kontrolle und Verfügungsgewalt des Abgebildeten entzogen wird (OLG Hamburg, Beschluss vom 05.04.2012, 1 Ss 29/12; BGH NStZ 2003, 599; Münchener Kommentar zum StGB, aaO, § 32, Rz. 93).
  • BGH, 20.11.2019 - 2 StR 554/18

    Notwehr (Gebotenheit: sozialethisch begründete Einschränkung im Einzelfall,

    Bei zeitlich aufeinanderfolgenden wechselseitigen Angriffen der Beteiligten bedarf es zur Prüfung der Notwehrlage einer Gesamtbetrachtung unter Einschluss des der Tathandlung vorausgegangenen Geschehens (BGH, Urteil vom 23. Januar 2003 - 4 StR 267/02, NStZ 2003, 599, 600 mwN); derjenige kann sich nicht auf ein Notwehrrecht berufen, der zuvor einen anderen rechtswidrig angegriffen hat, so dass dieser seinerseits aus Notwehr handelt (BGH, Urteile vom 26. Oktober 1993 - 5 StR 493/93, BGHSt 39, 374, 376 f. und vom 23. Januar 2003 - 4 StR 267/02, NStZ 2003, 599, 600).
  • BGH, 08.09.2020 - 4 StR 288/20

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Vorliegen einer

    Eine von Rechts wegen hinzunehmende oder ihrerseits durch Notwehr gerechtfertigte Tat ist kein ein Notwehrrecht begründender rechtswidriger Angriff (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2003 ? 4 StR 267/02, NStZ 2003, 599, 600; Urteil vom 26. Oktober 1993 - 5 StR 493/93, BGHSt 39, 374, 376).
  • OLG Köln, 12.04.2018 - 15 U 110/17

    Unterlassungsansprüche wegen unrichtiger Presseberichterstattung

  • OLG Köln, 26.04.2018 - 15 U 120/17

    Zulässigkeit der Bildberichterstattung über die Auseinandersetzung eines

  • LG Düsseldorf, 29.11.2012 - 7 Ks 25/12

    Versuchter Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung im

  • OLG Hamm, 25.10.2012 - 2 Ausl 73/12

    Auslieferung in die Türkei zur Strafvollstreckung; Verstoß gegen den Grundsatz

  • AG Rudolstadt, 07.02.2012 - 380 Js 10174/11

    Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende: Gewalt- oder Roheitsdelikt

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