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Rechtsprechung
   BGH, 17.07.2003 - 3 StR 142/03   

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https://dejure.org/2003,4030
BGH, 17.07.2003 - 3 StR 142/03 (https://dejure.org/2003,4030)
BGH, Entscheidung vom 17.07.2003 - 3 StR 142/03 (https://dejure.org/2003,4030)
BGH, Entscheidung vom 17. Juli 2003 - 3 StR 142/03 (https://dejure.org/2003,4030)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    Art. 6 EMRK; § 44 StPO
    Unzulässiges Wiedereinsetzungsgesuch (Revisionseinlegungsfrist; Verschulden; Glaubhaftmachung / Wahrscheinlichkeit eines Verteidigerfehlers; Behauptung der Bereitschaft des Verteidigers zur Revisionseinlegung: berechtigtes Vertrauen des Angeklagten)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

Papierfundstellen

  • NStZ 2004, 166
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 22.09.1999 - 3 StR 358/99

    Verspätete Einlegung der Revision; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus BGH, 17.07.2003 - 3 StR 142/03
    Der Senat hält die Wahrscheinlichkeit der behaupteten Tatsachen nicht für nachgewiesen, zumal der Angeklagte seinen damaligen Verteidiger nicht von der Schweigepflicht entbunden und damit eine nähere Aufklärung der Umstände der Beauftragung nicht ermöglicht hat (vgl. BGH, Beschl. vom 22. September 1999 - 3 StR 358/99).
  • BGH, 08.03.2001 - 1 StR 18/01

    Unzulässiger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Unzulässige

    Auszug aus BGH, 17.07.2003 - 3 StR 142/03
    Unter diesen Umständen konnte der Angeklagte nicht darauf vertrauen, daß sein Verteidiger Revision eingelegen würde (vgl. BGH, Beschl. vom 8. März 2001 - 1 StR 18/01).
  • BGH, 05.08.2010 - 3 StR 269/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Glaubhaftmachung des Zeitpunkts, zu dem

    Im Übrigen hat der Antragsteller zwar seinen damaligen Pflichtverteidiger, nicht aber seinen früheren Wahlverteidiger, der nach dem Wiedereinsetzungsgesuch entgegen der Beauftragung durch den Verurteilten die Begründung der Revision versäumt haben soll, von der Verschwiegenheitspflicht entbunden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 3 StR 142/03, NStZ 2004, 166).
  • BGH, 06.08.2009 - 3 StR 319/09

    Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Revision (Hinderungsgrund;

    Insofern konnte die Angeklagte schon nicht darauf vertrauen, dass ihr Verteidiger Revision einlegen würde, zumal er nach der Urteilsverkündung - wie die Beschwerdeführerin selbst vorträgt - keine Rücksprache mehr mit ihr gehalten hat (vgl. BGHR StPO § 44 Verschulden 8; § 44 Satz 1 Verhinderung 2, 6).
  • BVerwG, 11.12.2013 - 2 WDB 7.13

    Wehrdienstdisziplinarverfahren; Wiedereinsetzung; Fristversäumnis durch

    Sichert ein Verteidiger die Einlegung eines Rechtsmittels zu, darf ein Angeklagter auf die Erfüllung der Zusage vertrauen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 3 StR 142/03 - juris).
  • BGH, 04.07.2007 - 1 StR 204/07

    Unzulässige Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die

    Der Angeklagte behauptet jedoch nicht, dass sein Pflichtverteidiger die von ihm gewünschte Begründung oder eine sonstige Begründung des Rechtsmittels auch tatsächlich zugesagt hat (vgl. BGHR StPO § 44 Verschulden 8).
  • BGH, 19.10.2010 - 1 StR 510/10

    Unzulässiger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Darlegung des

    Auf entsprechende Darlegungen kann im vorliegenden Fall nicht verzichtet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 3 StR 142/03, BGHR StPO § 44 Verschulden 8); denn das Urteil beruht auf einer Verständigung mit den Verfahrensbeteiligten (§ 257c StPO).
  • BGH, 12.01.2012 - 5 StR 462/11

    Unzulässige Revision; unbegründete Revision; Wiedereinsetzung in den vorigen

    Schließlich wäre das Vorbringen des Angeklagten, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist, auch nicht geeignet, sein fehlendes Verschulden an der Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision zu begründen, weil er nicht behauptet, dass sein Pflichtverteidiger ihm die erbetene Einlegung des Rechtsmittels auch zugesagt habe (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 3 StR 142/03, BGHR StPO § 44 Verschulden 8).
  • BGH, 09.08.2018 - 3 StR 325/18

    Unzulässigkeit des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;

    Indem er in Kenntnis des Laufs der Revisionsbegründungsfrist nichts dergleichen getan hat, hat er das Mindestmaß der von ihm zu fordernden Sorgfalt außer Acht gelassen (vgl. BGHR StPO § 44 Verschulden 8; BGH Beschluss vom 21. September 2000 - 1 StR 391/00; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl. § 44 Rn. 18).'.
  • OLG Zweibrücken, 23.04.2018 - 1 Ws 12/18

    Antragsverfahren eines Gefangenen gegen Maßnahmen im Strafvollzug: Versäumung der

    Der Antragsteller durfte daher nicht ohne weiteres darauf vertrauen, dass die Rechtsanwältin nach erfolgter Beiordnung im Rechtsbeschwerdeverfahren tatsächlich tätig werden wird (vgl. BGH, Beschluss vom 17.07.2003 - 3 StR 142/03, NStZ 2004, 166).
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Rechtsprechung
   BGH, 21.05.2003 - 3 StR 180/03   

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https://dejure.org/2003,8620
BGH, 21.05.2003 - 3 StR 180/03 (https://dejure.org/2003,8620)
BGH, Entscheidung vom 21.05.2003 - 3 StR 180/03 (https://dejure.org/2003,8620)
BGH, Entscheidung vom 21. Mai 2003 - 3 StR 180/03 (https://dejure.org/2003,8620)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Formerfordernisse bei einer Revisionsbegründung

  • rechtsportal.de

    StPO § 345 Abs. 2
    Übernahme der Verantwortung für die Revisionsbegründung durch den Rechtsanwalt

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2004, 166
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 13.06.2002 - 3 StR 151/02

    Unzulässigkeit der Revision (volle Verantwortung des Verteidigers für die

    Auszug aus BGH, 21.05.2003 - 3 StR 180/03
    Dabei darf kein Zweifel bestehen, dass der Rechtsanwalt die volle Verantwortung für den Inhalt der Schrift übernommen hat (BGH NStZ-RR 2002, 309 m.w.N.).
  • OLG Celle, 25.08.2009 - 32 Ss 121/09

    Formwidrigkeit einer Revisionsbegründung infolge eine Verantwortlichkeit des

    Es darf kein Zweifel bestehen, dass der Rechtsanwalt die volle Verantwortung für den Inhalt der Schrift übernimmt (vgl. BGH 25, 272; NStZ 2004, 166; NStZ-RR 2002, 309; OLG Rostock, Beschluss vom 20.07.2009, 1 Ss 191/09; Meyer-Goßner, StPO, 52. Auflage, § 345 StPO, Rn. 16).
  • OLG Hamm, 27.11.2018 - 4 RVs 156/18

    Revisionsbegründung; Verteidiger; Verantwortungsübernahme; Unterzeichnung;

    Enthält die Revisionsgründung Hinweise darauf, dass letzteres nicht der Fall ist, so ist sie trotz Unterzeichnung durch einen Rechtsanwalt oder Verteidiger unwirksam (BGH, Beschl. v. 21.05.2003 - 3 StR 180/03 - juris m.w.N.).
  • OLG Hamm, 10.07.2012 - 5 RVs 65/12

    Übernahme der Veranwortung für den Inhalt der Revisionsbegründung durch den

    Die vorangehenden Ausführungen, welche auch die Rüge materiellen Rechts betreffen, deuten jedoch insgesamt durch die verwendeten Formulierungen " Der Angeklagte ist der Auffassung ", " Der Angeklagte meint ", "Er rügt" und durch die weitere Wiedergabe von Äußerungen des Angeklagten in indirekter Rede eindeutig darauf hin, dass sich die Verteidigerin von diesen Ausführungen distanziert und gerade nicht die volle Verantwortung für den Inhalt der Schrift übernommen hat (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 21. Mai 2003, 3 StR 180/03).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 10.10.2003 - 3 Ss OWi 598/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,23481
OLG Hamm, 10.10.2003 - 3 Ss OWi 598/03 (https://dejure.org/2003,23481)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10.10.2003 - 3 Ss OWi 598/03 (https://dejure.org/2003,23481)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10. Oktober 2003 - 3 Ss OWi 598/03 (https://dejure.org/2003,23481)
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Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    StPO § 147 § 249 Abs. 2 S. 1 § 344 Abs. 2
    Anforderungen an die Revisionsbegründung bei Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts während der Hauptverhandlung; Ausführung einer Verfahrensrüge hinsichtlich unterbliebener Verlesung einer verwerteten Urkunde

Papierfundstellen

  • NStZ 2004, 166
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Hamm, 22.03.2007 - 2 Ss OWi 202/07

    Rechtsbeschwerde; Begründung; nicht ausreichende Akteneinsicht;

    Der Senat hat bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass für die Annahme, dass die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt beschränkt worden ist (§ 338 Nr. 8 StPO i.V.m. § 79 OWiG) eine Beschränkung der Verteidigung, die nur generell abstrakt geeignet ist, die gerichtliche Entscheidung zu beeinflussen, nicht ausreicht (vgl. Senat im Beschluss vom 25. Mai 2005 in 2 Ss OWi 261/05 OLG und Senat in NJW 2004, 381 = NStZ 2004, 166 = DAR 2004, 104 = VRS 106, 54 StV 2004, 310).
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