Rechtsprechung
BGH, 13.11.2003 - 3 StR 282/03 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- HRR Strafrecht
§ 16 StGB; § 242 StGB; § 249 StGB; § 25 Abs. 2 StGB
Wegnahmevorsatz und Zueignungsabsicht bei Raub und Diebstahl (Irrtum über Eignung der Sache zu weiterem Zweck; unbeachtlicher Motivirrtum); Mittäterschaft (gemeinsamer Tatplan; Irrtum des Mittäters; Zurechnung) - bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Ausbruch aus dem Maßregelvollzug unter Überwältigung eines Pflegers und unter Wegnahme seines den Autoschlüsselgriff bildenden Transponders als vollendeter schwerer Raub ; Kriterien für den Wegnahmevorsatz und die Zueignungsabsicht bei Änderungen im Verlaufe der ...
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 15 § 242 Abs. 1
Maßgeblicher Zeitpunkt für Wegnahmevorsatz und Zueignungsabsicht - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ 2004, 386
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 06.07.1995 - 4 StR 321/95
Gebrauchsanmaßung - Abgrenzung zum Diebstahl - Rückführungswille
Auszug aus BGH, 13.11.2003 - 3 StR 282/03
Wenn sich im Verlaufe der Tatbegehung Änderungen in bezug auf das Tatobjekt oder die Vorstellungen des Täters von diesem ergeben, ist für die Beurteilung der Kongruenz von objektivem und subjektivem Tatbestand der Zeitpunkt der letzten Ausführungshandlung entscheidend (…vgl. allg. zum Vorsatz Cramer/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 15 Rdn. 48 m. w. N.; zur Zueignungsabsicht BGH NStZ 1996, 38 m. w. N.).
- BGH, 03.04.2019 - 2 StR 323/18
Wegnahme von Schmuck als gemeinsamer Tatplan bei Ansichnahme des Schmuckes als …
Insofern fehlte es auch dem über das nicht dem Tatplan entsprechende Vorgehen des Angeklagten P. nicht informierten Angeklagten W. zum Zeitpunkt der Wegnahmehandlung (vgl. zur Wegnahme als maßgeblicher Zeitpunkt für die Vorstellung des Täters BGH NStZ 2004, 386, 387) am Wegnahmevorsatz und auch an der erforderlichen Zueignungsabsicht hinsichtlich der von P. weggenommenen Gegenstände. - BGH, 25.02.2014 - 4 StR 567/13
Raub (Begriff der Zueignungsabsicht: keine Absicht der Vermögensmehrung …
Treten daher im Verlaufe der Tatbegehung Änderungen in Bezug auf das Tatobjekt oder die Vorstellungen des Täters von diesem ein, ist für die Beurteilung der Kongruenz von objektivem und subjektivem Tatbestand der Zeitpunkt der letzten Ausführungshandlung entscheidend (BGH, Urteil vom 13. November 2003 - 3 StR 282/03, NStZ 2004, 386, 387).