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   BGH, 14.01.2003 - 4 StR 516/02   

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https://dejure.org/2003,4345
BGH, 14.01.2003 - 4 StR 516/02 (https://dejure.org/2003,4345)
BGH, Entscheidung vom 14.01.2003 - 4 StR 516/02 (https://dejure.org/2003,4345)
BGH, Entscheidung vom 14. Januar 2003 - 4 StR 516/02 (https://dejure.org/2003,4345)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer Revision - Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts - Erforderlichkeit einer ausdrücklichen Ermächtigung - Rechtsmittelverzicht bei vorheriger Absprache

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 696 (Ls.)
  • NStZ 2004, 55
  • StV 2004, 55
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 19.10.1999 - 4 StR 86/99

    Verständigung über Rechtsmittelverzicht

    Auszug aus BGH, 14.01.2003 - 4 StR 516/02
    Der Rechtsmittelverzicht ist auch nicht aus anderen Gründen unwirksam, etwa deshalb, weil er Bestandteil einer dem Urteil vorausgegangenen Absprache gewesen ist (BGHSt 45, 227, 230; 43, 195, 204 f.).

    Daß der Verteidiger im Rahmen der Verhandlungen über die einvernehmliche Beendigung des Verfahrens in Aussicht stellte, seinem Mandanten bei einer entsprechenden Verfahrenserledigung einen Rechtsmittelverzicht zu empfehlen, entspricht nicht der der Senatsentscheidung in BGHSt 45, 227 ff. zugrundeliegenden Fallgestaltung.

  • BGH, 20.03.2002 - 5 StR 1/02

    Wirksamer Rechtsmittelverzicht; Absprache (unzulässiges Versprechen eines

    Auszug aus BGH, 14.01.2003 - 4 StR 516/02
    Angesichts dieser Umstände bestehen keine Bedenken, von einer ausreichenden Ermächtigung im Sinne des § 302 Abs. 2 StPO auszugehen (vgl. BGH NStZ 2002, 496).
  • BGH, 04.09.1986 - 1 StR 461/86
    Auszug aus BGH, 14.01.2003 - 4 StR 516/02
    Der somit wirksam erklärte Rechtsmittelverzicht kann als Prozeßhandlung nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (st. Rspr., vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1 m.w.N.; BGH NStZ 1999, 526).
  • BGH, 30.07.2002 - 4 StR 212/02

    Wirksamer Rechtsmittelverzicht (durch den Verteidiger; mündliche Ermächtigung;

    Auszug aus BGH, 14.01.2003 - 4 StR 516/02
    Eine solche Ermächtigung kann mündlich erteilt werden; zu ihrem Nachweis kann eine anwaltliche Erklärung genügen (BGH, Beschluß vom 30. Juli 2002 - 4 StR 212/02).
  • BGH, 06.05.1999 - 4 StR 79/99

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Rechtsmittelverzicht

    Auszug aus BGH, 14.01.2003 - 4 StR 516/02
    Der somit wirksam erklärte Rechtsmittelverzicht kann als Prozeßhandlung nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (st. Rspr., vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1 m.w.N.; BGH NStZ 1999, 526).
  • BGH, 28.08.1997 - 4 StR 240/97

    Verständigung im Strafverfahren

    Auszug aus BGH, 14.01.2003 - 4 StR 516/02
    Der Rechtsmittelverzicht ist auch nicht aus anderen Gründen unwirksam, etwa deshalb, weil er Bestandteil einer dem Urteil vorausgegangenen Absprache gewesen ist (BGHSt 45, 227, 230; 43, 195, 204 f.).
  • BGH, 02.03.2016 - 4 StR 580/15

    Rechtsmittelverzicht (Ermächtigung des Verteidigers: Nachweis; Form)

    Eine Ermächtigung zum Rechtsmittelverzicht kann mündlich erteilt werden; zu ihrem Nachweis kann eine anwaltliche Erklärung genügen (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2003 - 4 StR 516/02, NStZ 2004, 55 ).
  • OLG Celle, 05.02.2020 - 2 Ws 35/20

    Anwendungsbereich des § 473 StPO bei Beschränkung auf bestimmte

    Da der fehlende Nachweis in der Regel durch eine anwaltliche Versicherung erbracht werden kann (vgl. hierzu: BGH, Beschluss vom 14. Januar 2003 - 4 StR 516/02 -, juris) und der Senat keinerlei Anlass hat, den Inhalt der Erklärung des Verteidigers vom 27.01.2020 in Zweifel zu ziehen, lag die gem. § 302 Abs. 2 StPO erforderliche ausdrückliche Ermächtigung zur Vornahme der Berufungsbeschränkung vor.
  • BGH, 12.04.2011 - 4 StR 48/11

    Wirksamer Rechtsmittelverzicht (Erklärung zu Protokoll mit Unterschrift des

    Eine solche Ermächtigung kann mündlich erteilt werden; zu ihrem Nachweis kann eine anwaltliche Erklärung genügen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Juli 2002 - 4 StR 212/02 - und vom 14. Januar 2003 - 4 StR 516/02, NStZ 2004, 55).
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