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Rechtsprechung
   BGH, 13.05.2004 - 5 StR 73/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,265
BGH, 13.05.2004 - 5 StR 73/03 (https://dejure.org/2004,265)
BGH, Entscheidung vom 13.05.2004 - 5 StR 73/03 (https://dejure.org/2004,265)
BGH, Entscheidung vom 13. Mai 2004 - 5 StR 73/03 (https://dejure.org/2004,265)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • HRR Strafrecht

    § 25 Abs. 1 StGB; § 266 StGB; § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB; § 46 StGB; § 823 Abs. 2 BGB; § 264 StGB; § 56 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB
    Untreue (grundsätzlich keine Vermögensbetreuungspflicht bei Investitionsbeihilfen und Subventionen; Vermögensbetreuungspflicht von Vorstandsmitgliedern einer AG gegenüber einer von dieser abhängigen GmbH; Schuldumfang bei der Untreue durch existenzgefährdenden Eingriff ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vermögensbetreuungspflicht eines Unternehmers gegenüber der öffentlichen Hand bei dem Empfang von Investitionsbeihilfen; Vermögensbetreuungspflicht von Vorstandsmitglieder einer beherrschenden Aktiengesellschaft gegenüber einer abhängigen GmbH bei dem Abzug finanzieller ...

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zur Bestimmung des Schuldumfangs bei Untreue durch existenzgefährdenden Eingriff; § 266 StGB.

  • Judicialis

    StGB § 266 Abs. 1

  • ra.de
  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zu den Vermögensbetreuungspflichten des Vorstands einer AG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 266 Abs. 1
    Untreue bei Entgegennahme von Subventionen; Vermögensbetreuungspflicht des Vorstandes einer Konzernmutter gegenüber der Tochter; strafrechtliche Haftung bei existenzgefährdendem Eingriff

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Strafbarkeit von Vorstandsmitgliedern wegen Untreue im Hinblick auf Transferleistungen von Tochtergesellschaften an die Konzernmutter im Rahmen eines Cash-Management-Systems?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Urteil in Sachen Bremer Vulkan in vollem Umfang aufgehoben

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Urteil in Sachen Bremer Vulkan in vollem Umfang aufgehoben

  • nomos.de PDF, S. 5 (Kurzinformation)

    Bremer Vulkan

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Alleingesellschafter, Darlehensvergabe, Einlagenrückgewähr, Haftung 43 GmbHG, Innenhaftung, Kreditvergabe, Pflichtverletzung nach 43 Abs. 2 GmbHG, Straftatbestand der Untreue, Subvention, Treuepflicht, Vermögensbetreuungspflicht, Weisung Gesellschafter, Zustimmung

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Urteil in Sachen Bremer Vulkan in vollem Umfang aufgehoben

  • lr-online.de (Pressemeldung, 14.05.2004)

    Zurück auf null im Werften-Prozess

  • 123recht.net (Pressemeldung, 13.5.2004)

    Prozess um Pleite der Bremer Vulkan-Werft geht in neue Runde // Bewährungsurteile aufgehoben

Besprechungen u.ä. (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 49, 147
  • NJW 2004, 2248
  • ZIP 2004, 1200
  • NStZ 2004, 559
  • NStZ 2005, 269 (Ls.)
  • NZI 2004, 681
  • StV 2004, 425
  • WM 2004, 1331
  • DB 2004, 1487
  • JR 2006, 77
  • NZG 2004, 717
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (33)

  • BGH, 24.06.2002 - II ZR 300/00

    Verlust des Haftungsprivilegs der GmbH; Haftung der Gesellschafter für

    Auszug aus BGH, 13.05.2004 - 5 StR 73/03
    Die Gesellschafter können die Existenz der Gesellschaft - sei es im Rahmen einer freiwilligen Liquidation, sei es im Rahmen eines Insolvenzverfahrens - beenden (BGHZ 151, 181, 186).

    Deshalb sind solche Verfügungen, die in Übereinstimmung mit dem Vermögensinhaber erfolgen, grundsätzlich nicht pflichtwidrig im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB (vgl. BGHZ 151, 181, 186 f.; BGH wistra 2003, 344, 346 f.; NJW 2003, 2996, 2998).

    Das System der auf das Gesellschaftsvermögen beschränkten Haftung beruht auf der unausgesprochenen, für das Recht der Kapitalgesellschaft jedoch grundlegenden Voraussetzung, daß das Gesellschaftsvermögen das zur Erfüllung der im Namen der Gesellschaft eingegangenen Verbindlichkeiten benötigt wird, in der Gesellschaft zum Zweck der Befriedigung ihrer Gläubiger verbleiben muß und damit der - im Recht der GmbH im übrigen sehr weitgehenden - Dispositionsbefugnis der Gesellschafter entzogen ist (BGHZ 151, 181, 186 f.).

    Dies verdeutlichen auch die später ergangenen Entscheidungen (BGHZ 150, 61 ff.; 151, 181 ff.), in denen das Rechtsinstitut des existenzvernichtenden Eingriffs weiter entwickelt wurde (vgl. Benecke BB 2003, 1190 ff.).

    Für die einverständlich handelnden Gesellschafter gelten nämlich dieselben Grundsätze wie für den Alleingesellschafter (vgl. BGHZ 151, 181, 186).

    Beide - Absonderung und Zweckbindung - sind unabdingbare Voraussetzungen dafür, daß die Gesellschafter die Beschränkung ihrer Haftung auf das Gesellschaftsvermögen in Anspruch nehmen können (BGHZ 151, 181, 186 f.).

  • BGH, 17.09.2001 - II ZR 178/99

    Frage einer Haftung der ehemaligen Vorstandsmitglieder der Bremer Vulkan Verbund

    Auszug aus BGH, 13.05.2004 - 5 StR 73/03
    Es nimmt dabei Bezug auf ein im Laufe der Hauptverhandlung ergangenes Urteil des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (Urt. vom 17. September 2001 - II ZR 178/99), der in dem Zivilverfahren - nur MTW betreffend - eine Haftung von Vorstandsmitgliedern nach § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 266 StGB unter dem Gesichtspunkt des existenzvernichtenden Eingriffs dem Grunde nach für möglich erachtet hat (teilweise abgedruckt in BGHZ 149, 10 ff.).

    Die Wahrnehmung der Vermögensinteressen der öffentlichen Hand obliege vielmehr den Amtsträgern oder solchen Personen, denen der Staat die Zuteilung übertragen hat (BGH LM StGB § 266 Nr. 16; BGHZ 149, 10, 23).

    Zwar erwägt der II. Zivilsenat hinsichtlich der Investitionsbeihilfen dann eine gesteigerte Vermögensbetreuungspflicht, wenn die zweckgerichtete Verwendung der Subventionsmittel die wesentliche Pflicht aus dem mit der öffentlichen Hand geschlossenen Vertrag ist (BGHZ 149, 10, 24).

    bb) Eine entsprechende Pflicht, die Gesellschaft nicht existenzbedrohend zu beeinträchtigen, trifft nicht nur den Geschäftsführer als das vertretungsberechtigte Organ, sondern in gleicher Weise den beherrschenden Alleingesellschafter (vgl. BGHZ 149, 10, 17 f.).

    cc) Aufgrund dieser Pflichtenstellung der Alleingesellschafterin hat der II. Zivilsenat in dem parallelen Zivilverfahren eine gegen die Gesellschafterin persönlich gerichtete Ausfallhaftung unter dem Gesichtspunkt des existenzvernichtenden Eingriffs bejaht (vgl. BGHZ 149, 10, 17 f.).

    Der Senat kann dabei offenlassen, ob allein die gebotene Rücksichtnahme des Alleingesellschafters auf das Eigeninteresse der GmbH schon für die Erfüllung des Treuebruchtatbestandes ausreichen kann (so BGHZ 149, 10, 17 f.).

  • BGH, 18.06.2003 - 5 StR 489/02

    Bochumer Urteil gegen Bauinvestor teilweise aufgehoben

    Auszug aus BGH, 13.05.2004 - 5 StR 73/03
    Deshalb sind solche Verfügungen, die in Übereinstimmung mit dem Vermögensinhaber erfolgen, grundsätzlich nicht pflichtwidrig im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB (vgl. BGHZ 151, 181, 186 f.; BGH wistra 2003, 344, 346 f.; NJW 2003, 2996, 2998).

    Dementsprechend hat die Rechtsprechung eine Vermögensverfügung dann gegenüber der Gesellschaft als treuwidrig und wirkungslos angesehen, wenn die Verfügung geeignet ist, das Stammkapital der Gesellschaft zu beeinträchtigen (BGHSt 35, 333, 336 f.; BGH NJW 2003, 2996, 2998; 1997, 66, 68 f.; jeweils m.w.N.).

    Soweit dabei in der strafgerichtlichen Entscheidungspraxis der Begriff des existenzgefährdenden Eingriffs verwandt wird (vgl. BGH wistra 2003, 344, 346; NJW 2003, 2996, 2998), bedeutet dies keinen wesentlichen Unterschied in den Anwendungsvoraussetzungen.

  • BGH, 22.05.2003 - 5 StR 520/02

    Steuerhinterziehung (Steuerverkürzungsabsicht; Geltendmachung von Vorsteuer aus

    Auszug aus BGH, 13.05.2004 - 5 StR 73/03
    Deshalb sind solche Verfügungen, die in Übereinstimmung mit dem Vermögensinhaber erfolgen, grundsätzlich nicht pflichtwidrig im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB (vgl. BGHZ 151, 181, 186 f.; BGH wistra 2003, 344, 346 f.; NJW 2003, 2996, 2998).

    Gleiches gilt, wenn durch die Vermögensverfügung eine konkrete und unmittelbare Existenzgefährdung einträte, weil der GmbH ihre Produktionsgrundlagen entzogen würden oder ihre Liquidität gefährdet wäre (BGH aaO; vgl. BGH wistra 2003, 344, 346 f.).

    Soweit dabei in der strafgerichtlichen Entscheidungspraxis der Begriff des existenzgefährdenden Eingriffs verwandt wird (vgl. BGH wistra 2003, 344, 346; NJW 2003, 2996, 2998), bedeutet dies keinen wesentlichen Unterschied in den Anwendungsvoraussetzungen.

  • BGH, 24.08.1988 - 3 StR 232/88

    Entnahme durch Falschbuchungen verschleierter Gewinne einer GmbH

    Auszug aus BGH, 13.05.2004 - 5 StR 73/03
    Dementsprechend hat die Rechtsprechung eine Vermögensverfügung dann gegenüber der Gesellschaft als treuwidrig und wirkungslos angesehen, wenn die Verfügung geeignet ist, das Stammkapital der Gesellschaft zu beeinträchtigen (BGHSt 35, 333, 336 f.; BGH NJW 2003, 2996, 2998; 1997, 66, 68 f.; jeweils m.w.N.).

    Dabei lehnt sich der II. Zivilsenat an die strafrechtliche Judikatur (BGHSt 35, 333 = NJW 1989, 112) an, die zu den - oben aufgezeigten - Grenzen der Verfügungsbefugnis des Gesellschafters entwickelt wurde.

  • BGH, 25.02.2002 - II ZR 196/00

    Umfang der Ausfallhaftung des faktischen Geschäftsführers

    Auszug aus BGH, 13.05.2004 - 5 StR 73/03
    Dies verdeutlichen auch die später ergangenen Entscheidungen (BGHZ 150, 61 ff.; 151, 181 ff.), in denen das Rechtsinstitut des existenzvernichtenden Eingriffs weiter entwickelt wurde (vgl. Benecke BB 2003, 1190 ff.).

    Sollte eine entsprechende Billigung der Festgeldanlagen oder der Einbeziehung der freien Gelder in das Cash-Management-System bestanden haben, ergeben sich keine Unterschiede zu dem vorstehend Ausgeführten (vgl. BGH ZIP 2002, 848, 850).

  • BGH, 10.07.1996 - 3 StR 50/96

    Treuhand - Erwerb einer GmbH - Untreue

    Auszug aus BGH, 13.05.2004 - 5 StR 73/03
    b) Das Landgericht kann sich für seine Rechtsauffassung nicht auf das Urteil des 3. Strafsenats vom 20. Mai 1996 (NJW 1997, 66 ff.) stützen.

    Dementsprechend hat die Rechtsprechung eine Vermögensverfügung dann gegenüber der Gesellschaft als treuwidrig und wirkungslos angesehen, wenn die Verfügung geeignet ist, das Stammkapital der Gesellschaft zu beeinträchtigen (BGHSt 35, 333, 336 f.; BGH NJW 2003, 2996, 2998; 1997, 66, 68 f.; jeweils m.w.N.).

  • BGH, 12.02.2003 - 5 StR 165/02

    Anforderungen an die Feststellung einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung in

    Auszug aus BGH, 13.05.2004 - 5 StR 73/03
    Auch insoweit beschränkt sich die revisionsrichterliche Kontrolle auf die Prüfung, ob ein Verstoß gegen Sprach- und Denkgesetze, Erfahrungssätze oder allgemeine Auslegungsregeln vorliegt (BGH NJW 2003, 1821; vgl. auch BGHSt 37, 55, 61; 21, 371, 372).

    Wenn die BvS prinzipiell eine Verlagerung von Vermögenswerten für zulässig hielt, dann spricht dies dafür, daß durch den Vertrag eine solche Praxis nicht generell ausgeschlossen sein sollte; denn die Praxis der Vertragsdurchführung bildet ein gewichtiges Kriterium für die Auslegung des Vertrages (vgl. BGH NJW 2003, 1821, 1822; NJW 1988, 2878, 2879 m.w.N.).

  • BGH, 14.12.2000 - 5 StR 123/00

    Freispruch eines Staatssekretärs und zweier Ministerialbeamter vom Vorwurf der

    Auszug aus BGH, 13.05.2004 - 5 StR 73/03
    Deshalb nimmt er - anders als der Empfänger der Subvention - eine fremde Aufgabe wahr (BGH NJW 2003, 2179; 2001, 2411).
  • BGH, 17.09.1980 - 2 StR 355/80

    Bundesbankbeamte - §§ 242, 243 StGB, besonders schwerer Fall ohne Erfüllung eines

    Auszug aus BGH, 13.05.2004 - 5 StR 73/03
    Der Tatrichter hat zunächst die schuldangemessene Strafe zu finden; erst wenn sich ergibt, daß die der Schuld entsprechende Strafe innerhalb der Grenzen des § 56 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB liegt, ist Raum für die Prüfung, ob auch die sonstigen Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung gegeben sind (BGHSt 29, 319, 321; 32, 60, 65; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 29; BGH NStZ 2001, 311; Schäfer, Praxis der Strafzumessung 3. Aufl. Rdn. 815; Häger in LK 11. Aufl. vor § 38 Rdn. 38).
  • BGH, 23.05.1990 - 3 StR 163/89

    Eintritt der Strafverfolgungsverjährung - Ermittlung des Zeitpunktes der

  • BGH, 21.05.1992 - 4 StR 154/92

    Mindeststrafe trotz Vorliegens mehrerer Strafschärfungsgründe - Gerichtliche

  • BGH, 17.02.1999 - 5 StR 494/98

    Freispruch des letzten Innenministers der DDR, Dr. Diestel, vom Vorwurf der

  • BGH, 08.04.2003 - 5 StR 448/02

    Freispruch des früheren brandenburischen Landwirtschaftsministers aufgehoben

  • BGH, 04.11.1988 - 1 StR 480/88

    Verkauf und Abtretung von Forderungen an die Bank aus Factoringvertrag - Einlösen

  • BGH, 17.09.1990 - 1 StR 372/90

    Untreue bei Aussteuer-Kaufverträgen mit langjähriger Laufzeit

  • BGH, 06.07.1990 - 2 StR 549/89

    Strafrechtliche Produkthaftung: Lederspray

  • BGH, 24.08.1983 - 3 StR 89/83

    Bereicherung - Unmittelbarer Vermögensvorteil - Anderweitiger Vermögensvorteil -

  • BGH, 06.11.2002 - 5 StR 281/01

    Freisprüche dreier Mitglieder des Politbüros aufgehoben

  • BGH, 26.07.1994 - 5 StR 98/94

    Mittelbare Täterschaft hoher DDR-Funktionäre

  • BGH, 19.12.2000 - 5 StR 490/00

    Besonders schwerer Fall der Untreue; Strafzumessung

  • BGH, 08.11.1999 - 5 StR 632/98

    Mittelbare Täterschaft hoher DDR-Funktionäre

  • BGH, 26.08.2003 - 5 StR 145/03

    Strafklageverbrauch nach gerichtlicher Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 StPO;

  • BGH, 11.11.1982 - 4 StR 406/82

    Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch einen Rechtsanwalt -

  • BGH, 06.11.1998 - 2 StR 636/97

    Freispruch von Monika Böttcher (geschiedene Weimar) vom Vorwurf des Mordes

  • BGH, 21.06.1990 - 1 StR 477/89

    Opus Pistorum, Kunstfreiheit und Jugendschutz, Pornographie

  • BGH, 24.06.1988 - V ZR 49/87

    Berücksichtigung nach Zugang einer Willenserklärung eingetretener Umstände

  • BGH, 03.05.1978 - 3 StR 30/78

    Unterlassen eines Konkursantrages - Treueverhältnis im Sinne des § 266

  • BGH, 31.10.1995 - XI ZR 6/95

    Haftung der Spielbank für die unterlassene Überwachung einer auf eigenen Wunsch

  • BGH, 15.11.1967 - 3 StR 4/67

    Verurteilung wegen Volksverhetzung durch heimliche Abänderung eines Wahlspruchs -

  • BGH, 12.09.2001 - 2 StR 172/01

    Anforderungen an die Beweiswürdigung (Gesamtwürdigung; Prüfungspflicht bei

  • BGH, 08.02.2000 - 5 StR 310/99

    Totschlag; Beweiswürdigung; Zweifelsgrundsatz; Überzeugungsbildung; Freispruch;

  • BGH, 17.01.2001 - 2 StR 437/00

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter

  • BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08

    Untreuetatbestand: Präzisierungsgebot, Verschleifungsverbot

    Schwerpunkte der Auseinandersetzung waren neben der Abgrenzung des Personenkreises, der einer Vermögensbetreuungspflicht unterliegt und daher als Adressat des Untreuetatbestands in Betracht kommt (vgl. nur BGHSt 1, 186; 3, 289; 4, 170; 13, 315; 41, 224; 49, 147 ; Dierlamm, a.a.O., § 266 Rn. 30 ff.; Lenckner/Perron, a.a.O., § 266 Rn. 23 ff.; Schünemann, a.a.O., § 266 Rn. 58 ff., 103 ff.), in jüngerer Zeit insbesondere die Anwendung des Untreuetatbestands bei der Verletzung gesellschaftsrechtlicher Pflichten, bei der Kreditvergabe, bei der Bildung und Führung so genannter schwarzer Kassen und bei der haushaltswidrigen Verwendung öffentlicher Mittel (Haushaltsuntreue) sowie die Auslegung des Nachteilsmerkmals in Fällen so genannter schadensgleicher Vermögensgefährdungen oder Gefährdungsschäden.
  • BGH, 29.08.2008 - 2 StR 587/07

    Verurteilung wegen Untreue im Fall Siemens bestätigt

    Dabei kann es dahin stehen, ob und in welchem Umfang etwa eine auf § 76 Abs. 1 AktG gestützte Befugnis des Zentralvorstands der Siemens AG zu einer entsprechenden Einwilligung durch § 93 AktG auf Grund normativer Bindungen ausgeschlossen gewesen wäre (vgl. auch BGHSt 34, 379, 384 f.; 35, 333, 337; 49, 147, 158).
  • BGH, 16.06.2014 - 4 StR 21/14

    Vermögensschaden beim Abrechnungsbetrug in der ambulanten Pflege (mangelnde

    Gegen diese Auslegung des Vertrags, die dem Tatrichter obliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2012 - 3 StR 314/12, StraFo 2013, 123, 125; Urteil vom 13. Mai 2004 - 5 StR 73/03, NJW 2004, 2248, 2250), ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern.
  • BGH, 02.04.2008 - 5 StR 354/07

    Vermögensbetreuungspflicht des Vermieters für Kautionen bei Wohnraummiete und bei

    Ihm obliegt es nämlich, die eingezahlten Kautionen so zu sichern, dass sie nicht zur Deckung von Verbindlichkeiten der beiden Gesellschaften herangezogen werden können (vgl. BGHSt 49, 147, 164).
  • BGH, 07.02.2012 - 1 StR 525/11

    Strafzumessung bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe

    Das Landgericht hat damit Gesichtspunkte im Sinne der Findung einer schuldangemessenen Strafe mit solchen der Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) unzulässig vermengt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 1992 - 4 StR 154/92, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 29; Urteil vom 14. Juli 1993 - 3 StR 251/93, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 19; Urteil vom 19. Dezember 2000 - 5 StR 490/00, NStZ 2001, 311; Urteil vom 13. Mai 2004 - 5 StR 73/03, NJW 2004, 2248, 2254 f.; Urteil vom 5. April 2007 - 4 StR 5/07, wistra 2007, 341; Beschluss vom 19. August 2008 - 5 StR 244/08, NStZ-RR 2008, 369).
  • BGH, 13.12.2012 - 5 StR 407/12

    Untreue; Vermögensbetreuungspflicht in Konzernverhältnissen; faktischer

    Deshalb sollen grundsätzlich auch nur fremdnützig typisierte Schuldverhältnisse mit Geschäftsbesorgungscharakter Treuepflichten begründen können (vgl. LK-Schünemann, aaO Rn. 75 f.; Fischer, aaO Rn. 38 und vgl. auch BGH, Urteil vom 13. Mai 2004 - 5 StR 73/03; BGHSt 49, 147, 155, und Beschluss vom 2. April 2008 - 5 StR 354/07, BGHSt 52, 182, 186 f.).
  • BGH, 13.09.2010 - 1 StR 220/09

    Revision des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Arbeitnehmerorganisation AUB

    Es besteht daher eine Anbindung an die zivil- oder öffentlichrechtlichen Grundlagen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2001 - 1 StR 215/01, BGHSt 47, 187; BGH, Urteil vom 23. Mai 2002 - 1 StR 372/01, BGHSt 47, 295, 297; BGH, Urteil vom 13. Mai 2004 - 5 StR 73/03, BGHSt 49, 147, 155; BGH, Urteil vom 21. Dezember 2005 - 3 StR 470/04, BGHSt 50, 331, 335; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08 u.a., Rn. 95 sowie Fischer, StGB, 57. Aufl., § 266 Rn. 58 und SSW-StGB/Saliger § 266 Rn. 31 mwN).
  • BGH, 15.05.2012 - 3 StR 118/11

    Aufgabe der Interessentheorie (Merkmalsüberwälzung; Ziel des § 14 StGB;

    Vielmehr ist ein Einverständnis nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, an welcher der Senat festhält, bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung ausgeschlossen, wenn unter Verstoß gegen Gesellschaftsrecht die wirtschaftliche Existenz der Gesellschaft gefährdet wird, namentlich durch Beeinträchtigung des Stammkapitals entgegen § 30 GmbHG, durch Herbeiführung oder Vertiefung einer Überschuldung oder durch Gefährdung der Liquidität (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 30. August 2011 - 3 StR 228/11, NStZ-RR 2012, 80; Beschluss vom 31. Juli 2009 - 2 StR 95/09, BGHSt 54, 52, 57 f.; Beschluss vom 30. September 2004 - 4 StR 381/04, NStZ-RR 2005, 86; Urteil vom 13. Mai 2004 - 5 StR 73/03, BGHSt 49, 147, 157 ff. (zur AG); Urteil vom 20. Juni 1999 - 1 StR 668/98, NJW 2000, 154, 155; s. auch Lackner/Kühl, StGB, 27. Aufl., § 266 Rn. 20a; MünchKommStGB/Dierlamm, 2006, § 266 Rn. 133 ff.; LK/Rönnau, StGB, 12. Aufl., Vor § 32 Rn. 178; LK/Schünemann, StGB, 11. Aufl., § 266 Rn. 125; ablehnend SK-StGB/Hoyer, § 266 Rn. 70 (Stand: Juli 2010); S/S-Perron, StGB, 28. Aufl., § 266 Rn. 21b; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 266 Rn. 99; SSW-StGB/Saliger, 2009, § 266 Rn. 86).

    Es bestehen somit gesetzlich gewährleistete Eigeninteressen der GmbH (BGH, Urteil vom 10. Juli 1996 - 3 StR 50/96, BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 37; s. auch BGH, Urteil vom 13. Mai 2004 - 5 StR 73/03, BGHSt 49, 147, 157 ff.), die von den Interessen der Gesellschafter unabhängig sind und daher deren Dispositionsmöglichkeit begrenzen.

  • BGH, 26.03.2018 - 4 StR 408/17

    BGH hebt Verurteilung des "Königs von Deutschland" wegen Untreue und unerlaubten

    Seine nicht weiter begründete Annahme, "irgendwelche abweichenden Abreden, insbesondere sogenannte Nachrangabreden, stellen für den Anleger offensichtlich überraschende und damit unwirksame Klauseln dar', hält aber auch eingedenk der nur eingeschränkten revisionsgerichtlichen Kontrolle der tatrichterlichen Auslegung von Verträgen und der ihnen zugrunde liegenden Erklärungen der Vertragsparteien (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 2004 - 5 StR 73/03, NJW 2004, 2248, 2250 mwN (insoweit in BGHSt 49, 147 nicht abgedruckt); Sander in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 261 Rn. 97) einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, weil sie über erörterungsbedürftige Feststellungen hinweggeht und deshalb lückenhaft ist.
  • BGH, 31.07.2009 - 2 StR 95/09

    GmbH-Untreue (Pflichtwidrigkeit bei Untreuehandlungen zulasten

    Die Rechtsprechung hat eine Vermögensverfügung als gegenüber der Gesellschaft treuwidrig und damit wirkungslos angesehen, wenn sie geeignet ist, das Stammkapital der Gesellschaft zu beeinträchtigen, wenn der Gesellschaft durch die Verfügung ihre Produktionsgrundlagen entzogen werden oder wenn ihre Liquidität gefährdet wird, indem ihr das zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten benötigte Vermögen entzogen wird (vgl. BGHSt 49, 147, 157 ff. m. w. Nachw.).

    Werden Vermögenswerte der beherrschten Gesellschaften hier in einem solchen Ausmaß transferiert, dass die Erfüllung der eigenen Verbindlichkeiten der einlegenden Konzernmitglieder im Falle eines Verlusts der Gelder gefährdet wird, so verletzt der Vorstand der herrschenden Gesellschaft hierdurch seine Vermögensbetreuungspflicht, sofern nicht die Rückzahlung, etwa durch ausreichende Besicherung, gewährleistet ist (BGHSt 49, 147, 160 f.).

    Diese Verpflichtung trifft im mehrstufigen Beherrschungsverhältnis nicht nur die Alleingesellschafterin der geschädigten Gesellschaft, sondern sämtliche die Untergesellschaft beherrschenden Konzernebenen über dieser (so in der Sache schon BGHSt 49, 147, 160 f.; im Ergebnis auch Ransiek wistra 2005, 121, 124 f.).

    c) Diese rechtliche Beurteilung wird durch die neuere zivilgerichtliche Rechtsprechung zur Haftungsgrundlage in Fällen des "existenzvernichtenden Eingriffs" (vgl. zur Irrelevanz des Unterschiedes zwischen straf- und zivilgerichtlicher Terminologie BGHSt 49, 147, 159 f.) nicht in Frage gestellt.

    Jedenfalls in dem bereits oben dargelegten, erstmals durch die Entscheidung des 5. Strafsenats vom 13. Mai 2004 (BGHSt 49, 147, 160 f.) entwickelten Umfang ist aber auch im Licht der neuen zivilrechtlichen Haftungskonstruktion an der Annahme einer solchen Pflicht festzuhalten.

    Was die Bestimmung des Schuldumfangs angeht, so wird der neue Tatrichter, sofern eine Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht nicht auf die Gefährdung des Stammkapitals, sondern auf die Gefährdung der Fähigkeit zur Erfüllung eigener Verbindlichkeiten der Untergesellschaften zu stützen sein sollte, in wertender Betrachtung den Anteil des entzogenen Vermögens zu bestimmen haben, den die Untergesellschaften zur Erfüllung ihrer eigenen Verbindlichkeiten benötigt hätten (vgl. BGHSt 49, 147, 165 f.).

  • BGH, 14.07.2021 - 6 StR 282/20

    Freispruch des früheren Oberbürgermeisters von Hannover und Verurteilung dessen

  • BGH, 10.02.2009 - 3 StR 372/08

    Bankrott (Ankündigung der beabsichtigten Aufgabe der Interessentheorie);

  • BGH, 28.07.2021 - 1 StR 506/20

    Entscheidung des Revisionsgerichts über die Verwerfung der Revision als

  • BGH, 04.02.2010 - 1 StR 95/09

    Bundesgerichthof bestätigt Verurteilung wegen Geldwäsche in der Variante des

  • BGH, 04.09.2014 - 1 StR 75/14

    Anforderungen an die Revisionsbegründung; tatrichterliche Beweiswürdigung

  • BGH, 30.08.2011 - 3 StR 228/11

    Betrug (Tateinheit; Tatmehrheit; Konkurrenzen); Untreue zum Nachteil einer GmbH

  • BGH, 13.04.2011 - 1 StR 94/10

    Urteil in Kölner Parteispendenaffäre aufgehoben

  • BGH, 28.05.2013 - 5 StR 551/11

    Freisprüche gegen Manager des Berliner Bankkonsortiums rechtskräftig

  • BGH, 09.08.2005 - 5 StR 67/05

    Vermögensschaden beim Eingehungsbetrug bei angestrebter Vorleistung des Opfers

  • BGH, 22.12.2005 - IX ZR 190/02

    Anfechtbarkeit der Tilgung eines kapitalersetzend besicherten Kredits und der

  • BGH, 29.08.2007 - 5 StR 103/07

    Landgericht muss den Untreuevorwurf gegen den Dresdener OB Roßberg neu prüfen

  • OLG Celle, 23.08.2012 - 1 Ws 248/12

    Begründen eines hinreichenden Tatverdachts wegen Betruges zum Nachteil der

  • BGH, 15.09.2011 - 3 StR 118/11

    Anfrageverfahren zur Aufgabe der Interessentheorie; GmbH; Bankrott; Untreue

  • BGH, 24.11.2020 - 5 StR 553/19

    Vorwurf der Untreue gegen Verantwortliche der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin

  • BGH, 22.06.2004 - 4 StR 428/03

    Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen (Beschränkung der

  • BGH, 08.03.2006 - 5 StR 587/05

    Subventionsbetrug (Investitionszulagen; vorteilhafte unrichtige Angaben:

  • BGH, 10.04.2014 - 1 StR 649/13

    Kreditbetrug (Begriff der unrichtigen Angabe); tatrichterliche Beweiswürdigung

  • OLG Hamm, 21.08.2012 - 4 RVs 42/12

    Freispruch des Geschäftsführers der münsterschen Fa. Wohn- und Stadtbau GmbH

  • BGH, 22.03.2006 - 5 StR 475/05

    Untreue (Tatbegehung durch Alleingesellschafter einer GmbH zu deren Lasten;

  • BGH, 09.08.2005 - 5 StR 16/02
  • BGH, 28.09.2006 - 5 StR 140/06

    Freisprechung des Vizepräsidenten des Landesrechnungshofs Brandenburg aufgehoben

  • LG Hildesheim, 23.05.2007 - 25 KLs 5413 Js 18030/06

    Pflicht eines Geschäftsführers bzw. eines Niederlassungsleiters eines

  • BGH, 19.02.2013 - 5 StR 427/12

    Untreue zum Nachteil einer GmbH (Vermögensschaden bei einverständlichen

  • VG Bremen, 22.03.2018 - 5 K 343/17

    Durchgriffshaftung - ANBest-P; Durchgriffshaftung; Entbehrlichkeit des

  • BGH, 09.02.2006 - 5 StR 423/05

    Untreue (Überweisung auf ein Privatkonto; Nachteil: Befreiung von

  • BGH, 30.05.2013 - 5 StR 309/12

    Nachteilsfeststellung bei der Untreue (Erfordernis eigenständiger Feststellungen;

  • LG Köln, 14.06.2018 - 118 KLs 6/14
  • LG Düsseldorf, 20.01.2014 - 1 O 189/09

    Finanzierung eines Beteiligungs- und Immobilienerwerbs über Ausgabe von

  • OLG Köln, 07.02.2013 - 18 U 30/12

    Voraussetzungen der Haftung wegen eines existenzvernichtenden Eingriffes ;

  • BGH, 13.03.2012 - 5 StR 411/11

    Subventionsbetrug (Anwendung des Normalstrafrahmens trotz Vorliegens von

  • LG Düsseldorf, 20.02.2014 - 1 O 189/09

    Finanzierung eines Beteiligungs- und Immobilienerwerbs über Ausgabe von

  • BGH, 30.09.2009 - 2 StR 300/09

    Untreue (existenzgefährdender Eingriff: Angriff auf das Stammkapital;

  • OLG Brandenburg, 07.08.2008 - 5 U 112/07

    Sicherungsgrundschuld: Verteilung der Darlegungs- und Beweislast bei

  • LG Bonn, 25.09.2008 - 7 KLs 34/07
  • OLG Schleswig, 28.12.2006 - 2 Ws 503/06
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Rechtsprechung
   BGH, 12.05.2004 - 5 StR 46/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,4025
BGH, 12.05.2004 - 5 StR 46/04 (https://dejure.org/2004,4025)
BGH, Entscheidung vom 12.05.2004 - 5 StR 46/04 (https://dejure.org/2004,4025)
BGH, Entscheidung vom 12. Mai 2004 - 5 StR 46/04 (https://dejure.org/2004,4025)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Haftung - Unordentliche Buchführung als schadengleiche Vermögensgefährdung

Papierfundstellen

  • NStZ 2004, 559
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 26.04.2001 - 5 StR 587/00

    Schadensgleiche Vermögensgefährdung bei der Untreue (mangelhafte Dokumentation

    Auszug aus BGH, 12.05.2004 - 5 StR 46/04
    Zwar hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung anerkannt, daß in den Fällen unordentlicher Buchführung ein Nachteil im Sinne des § 266 StGB als schadensgleiche Vermögensgefährdung angenommen werden kann, soweit die Durchsetzung berechtigter Ansprüche erheblich erschwert, wenn nicht gar verhindert worden ist (vgl. BGHSt 47, 8, 11 m.w.N.).
  • BGH, 19.01.1999 - 1 StR 171/98

    Mord durch vergiftetes Eis nicht beweisbar

    Auszug aus BGH, 12.05.2004 - 5 StR 46/04
    Der Senat schließt aus, daß eine neue Hauptverhandlung zu weitergehenden, den Angeklagten belastenden Feststellungen wird führen können, und spricht den Angeklagten deshalb entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst frei (vgl. BGH NJW 1999, 1562, 1564).
  • BGH, 03.02.2005 - 5 StR 84/04

    BGH hebt Verurteilung wegen Veruntreuungen beim Leipziger ABM-Stützpunkt auf

    Dabei gelten die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof zur Untreue durch fehlerhafte Dokumentation oder durch unordentliche Buchführung entwickelt hat (BGHSt 47, 8, 11; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 58).
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Rechtsprechung
   BGH, 11.03.2004 - 3 StR 68/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,11348
BGH, 11.03.2004 - 3 StR 68/04 (https://dejure.org/2004,11348)
BGH, Entscheidung vom 11.03.2004 - 3 StR 68/04 (https://dejure.org/2004,11348)
BGH, Entscheidung vom 11. März 2004 - 3 StR 68/04 (https://dejure.org/2004,11348)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Papierfundstellen

  • NStZ 2004, 559
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 10.03.1983 - 4 StR 375/82

    Ludwig Poullain

    Auszug aus BGH, 11.03.2004 - 3 StR 68/04
    Das Landgericht ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, daß der Angeklagte in den Fällen 6, 7 und 12 bis 21 auch das Regelbeispiel nach § 266 Abs. 2, § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 StGB erfüllt hat; denn selbst wenn er als Sparkassenangestellter Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB gewesen sein sollte (vgl. allg. BGHSt 31, 264), hätte ein Mißbrauch der Amtsstellung nur vorgelegen, falls er die Untreuehandlungen in Ausübung einer Verwaltungstätigkeit begangen hätte (vgl. BGHSt 31, 264, 274).
  • BGH, 18.05.2021 - 1 StR 144/20

    Untreue (Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht: grundsätzlich weiter

    Der Angeklagte B. beging seine Verfehlungen in seiner Funktion als bei einer Behörde Bestellter (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB, Art. 5 Abs. 5 SpkG BY) bei Ausübung der ihm obliegenden Verwaltungstätigkeit, insbesondere bei Organisation der Verwaltungsratssitzungen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2004 - 3 StR 68/04; BGH, Urteil vom 10. März 1983 - 4 StR 375/82, BGHSt 31, 264, 269 ff.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2009 -5 StR 486/19, BGHR StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Amtsträger 20 Rn. 9, 14 f.: keine öffentliche Aufgabenerfüllung bei Rückabwicklung notleidender Kredite).
  • BGH, 11.12.2019 - 5 StR 486/19

    Tätigkeit als Sparkassenangestellter als Wahrnehmung von Aufgaben öffentlicher

    bb) Der 3. Strafsenat hat im Zusammenhang mit der Qualifikation gemäß § 266 Abs. 2, § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 StGB ("seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger missbraucht') ausgeführt, dass ein Missbrauch der Amtsstellung bei einem Sparkassenangestellten nur vorliegt, "falls er die Untreuehandlungen in Ausübung einer Verwaltungstätigkeit begangen hätte' (BGH, Beschluss vom 11. März 2004 - 3 StR 68/04, NStZ 2004, 559).
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