Rechtsprechung
BGH, 21.05.2004 - 1 StR 170/04 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- HRR Strafrecht
§ 136a StPO; § 213 1. Alt. StGB; § 212 StGB
Verbotene Vernehmungsmethoden (bewusste Täuschung oder Irreführung; Grenze der Fortwirkung bei späterer Wiederholung der Aussage); minder schwerer Fall des Totschlages (hoher Rang des Lebens; Provokation; schwere Beleidigung bei einer Reihe von Kränkungen) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Vorliegen eines gezielten Einsatzes unzulässiger Mittel bei fahrlässigen Fehlleistungen oder Fehlinformationen von Ermittlungsbeamten - Voraussetzungen für die Bewertung einer für sich gesehen nicht als schwer einzustufenden Beleidigung als schwer
- judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 213
Strafmilderung nur bei objektiv schwerer Beleidigung - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ 2004, 631
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 26.02.2015 - 1 StR 574/14
Minderschwerer Fall des Totschlags (Voraussetzungen einer Affekttat: …
Die Voraussetzungen von § 213 Alt. 1 StGB können demnach auch dann erfüllt sein, wenn zwar das Verhalten des Tatopfers vor der Tat isoliert betrachtet "keine schwere Beleidigung darstellt, dennoch aber den Täter zum Zorn reizte und auf der Stelle zur Tat hinriss, weil es nach einer ganzen Reihe von Kränkungen gleichsam nur noch der Tropfen war, der das Faß zum Überlaufen brachte." (siehe nur Senat, Beschlüsse vom 11. Juni 1996 - 1 StR 300/96, StV 1998, 131; vom 21. Mai 2004 - 1 StR 170/04, NStZ 2004, 631 f.; BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 3 StR 454/10, NStZ 2011, 339, 340; Urteil vom 1. September 2011 - 5 StR 266/11 Rn. 10 jeweils mwN; Beschluss vom 8. Juli 2014 - 3 StR 228/14 Rn. 5; Fischer aaO § 213 Rn. 5 aE mit zahlr. - BGH, 21.03.2017 - 1 StR 663/16
Minderschwerer Fall des Totschlags (Begriff der schweren Beleidigung; Begriff der …
Maßgebend ist dafür der konkrete Geschehensablauf unter Berücksichtigung von Persönlichkeit und Lebenskreis der Beteiligten, der konkreten Beziehung zwischen Täter und Opfer sowie der tatauslösenden Situation (vgl. BGH, Urteile vom 30. Oktober 1984 - 1 StR 597/84, NStZ 1985, 216 und vom 12. Mai 1987 - 1 StR 43/87, NStZ 1987, 555; Beschluss vom 21. Mai 2004 - 1 StR 170/04, NStZ 2004, 631; Urteile vom 1. September 2011 - 5 StR 266/11 und vom 26. Februar 2015 - 1 StR 574/14, NStZ 2015, 582). - BGH, 21.12.2010 - 3 StR 454/10
Totschlag in einem minder schweren Fall (schwere Beleidigung; "Tropfen, der das …
Mit dieser Maßgabe kann jedoch auch eine für sich gesehen nicht als gravierend einzustufende Beleidigung dann als schwer zu bewerten sein, wenn sie nach einer Reihe von Kränkungen oder ehrverletzenden Situationen der "Tropfen" war, der "das Fass zum Überlaufen" gebracht hat (st. Rspr.; vgl. etwa BGH…, Urteil vom 22. Juni 1993 - 5 StR 254/93, BGHR StGB § 213 1. Alt. Beleidigung 8; Beschluss vom 21. Mai 2004 - 1 StR 170/04, NStZ 2004, 631, 632).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 04.04.2014 - 14 A 968/12
Prüfung der Bewertung einer juristischen Klausur durch das Gericht
vgl. BGH, Beschluss vom 21.5.2004 - 1 StR 170/04 -, NStZ 2004, 631. - BGH, 08.09.2016 - 1 StR 372/16
Minder schwerer Fall des Totschlags (Begriff der schweren Beleidigung; Begriff …
Maßgebend ist der konkrete Geschehensablauf unter Berücksichtigung von Persönlichkeit und Lebenskreis der Beteiligten (…Fischer, StGB, 63. Aufl., § 213 Rn. 5) der konkreten Beziehung zwischen Täter und Opfer (BGH, Urteil vom 12. Mai 1987 - 1 StR 43/87, NStZ 1987, 555) sowie der tatauslösenden Situation (BGH, Beschluss vom 21. Mai 2004 - 1 StR 170/04, NStZ 2004, 631). - BGH, 13.07.2005 - 1 StR 170/05
Verbotene Vernehmungsmethoden (Voraussetzung einer bewussten Täuschung oder …
Das Schwurgericht hat keine Anhaltspunkte dafür gefunden, daß der Angeklagte bewußt über seine damalige Verfahrensstellung getäuscht worden ist (vgl. auch BGH, Beschl. vom 21. Mai 2004 - 1 StR 170/04, NPA § 136a StPO Bl. 55).