Weitere Entscheidung unten: LG Darmstadt, 15.08.2003

Rechtsprechung
   OLG Köln, 08.10.2004 - 8 Ss 415/04 204   

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https://dejure.org/2004,15747
OLG Köln, 08.10.2004 - 8 Ss 415/04 204 (https://dejure.org/2004,15747)
OLG Köln, Entscheidung vom 08.10.2004 - 8 Ss 415/04 204 (https://dejure.org/2004,15747)
OLG Köln, Entscheidung vom 08. Oktober 2004 - 8 Ss 415/04 204 (https://dejure.org/2004,15747)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • NStZ 2005, 164
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Köln, 14.08.1990 - Ss 260/90
    Auszug aus OLG Köln, 08.10.2004 - 8 Ss 415/04
    Durch Vollstreckung oder sonst erledigten Vorverurteilungen kommt eine solche Wirkung nämlich nicht zu (BGH NJW 1988, 1801; Senatsentscheidung VRS 79, 427 und vom 19.08.2003 - Ss 311/03; Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl., § 55 Rdnr. 13 m.w.N.).
  • BGH, 30.06.1987 - 1 StR 222/87

    Zäsurwirkung einer vollstreckten Freiheitsstrafe

    Auszug aus OLG Köln, 08.10.2004 - 8 Ss 415/04
    Durch Vollstreckung oder sonst erledigten Vorverurteilungen kommt eine solche Wirkung nämlich nicht zu (BGH NJW 1988, 1801; Senatsentscheidung VRS 79, 427 und vom 19.08.2003 - Ss 311/03; Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl., § 55 Rdnr. 13 m.w.N.).
  • OLG Köln, 07.12.2004 - 8 Ss 459/04

    Rechtmäßigkeit einer nachträglichen Gesamtsstrafenbildung; Anforderungen an ein

    Nach § 462 a Abs. 3 Satz 1 StPO entscheidet in den Fällen des § 460 StPO das Gericht des ersten Rechtszuges; bei verschiedenen Urteilen verschiedener Gerichte gilt die Reihenfolge des Satzes 2 (so insgesamt Senatsentscheidung vom 08.10.2004-8 Ss 415/04, zur Veröffentlichung eingesandt).
  • OLG Hamm, 22.08.2006 - 2 Ss 241/06

    Bewährung; Vorstrafen; länger zurückliegen; Berücksichtigung;

    Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung obliegt dem nach § 462a Abs. 3 StPO zuständigen Gericht (vgl. nur BGH NStZ 2005, 376; NJW 2004, 3788; OLG Köln NStZ 2005, 164; VRS 108, 112).
  • OLG Celle, 02.11.2022 - 2 Ss 131/22

    Berufung; nachträgliche Gesamtstrafenbildung; Beschlussverfahren;

    Daher hat der Senat - wie aus dem Beschlusstenor ersichtlich - die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs des angefochtenen Urteils über die Gesamtstrafe gemäß § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO mit der Maßgabe versehen, dass die unterbliebene Entscheidung über eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung nunmehr nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist (vgl. hierzu BGH NJW 2004, 3788; OLG Köln NStZ 2005, 164).
  • OLG Brandenburg, 10.12.2007 - 1 Ss 83/07

    Gesamtstrafenbildung: Absehen von einer Gesamtstrafenbildung wegen ungeklärten

    Dazu, nach § 354 Abs. 1 b StPO zu verfahren, d.h. das angegriffene Urteil aufzuheben, soweit darin eine Gesamtstrafenbildung unterblieben ist, und auszusprechen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe im Beschlussverfahren zu treffen ist (OLG Köln NStZ 2005, 164), bestand demgegenüber keine Veranlassung, weil gerade nicht feststeht, ob (überhaupt) eine - erstmalig festzusetzende oder wegen Fehlerhaftigkeit der alten neu zu bestimmende - Gesamtstrafenbildung zu erfolgen hat (vgl. BGH NJW 2004, 3788; NStZ-RR 2007, 107; OLG Frankfurt a.M. NStZ-RR 2005, 81; OLG Köln NStZ 2005, 164; Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2005 - 1 Ss 88/05 -).
  • KG, 03.03.2009 - 2 Ws 66/09

    Strafverfahren: Zustellung einer Gerichtsentscheidung an bisherige Wohnanschrift

    Hebt das Revisionsgericht das Urteil - wie im Streitfall - nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe auf und verweist es auf eine Entscheidung nach §§ 460, 462 StPO, dann ist diese Entscheidung von dem nach § 462 a Abs. 3 StPO zuständigen Gericht, nämlich demjenigen des ersten Rechtszuges zu treffen, ohne dass es einer ausdrücklichen Zurückverweisung bedarf (vgl. BGH NJW 2004, 3788; OLG Köln NStZ 2005, 164).
  • OLG Köln, 27.10.2006 - 81 Ss 138/06
    Der Hinweis auf dieses Gericht in dem Tenor des vorliegenden Beschlusses dient der Klarstellung (vgl. SenE vom 8.10.2004 - 8 Ss 415/04 -); die Zuständigkeitsfrage beantwortet sich aus § 354 Abs. 1 b S. 1 StPO selbst.
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Rechtsprechung
   LG Darmstadt, 15.08.2003 - 3 Qs 522/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,19668
LG Darmstadt, 15.08.2003 - 3 Qs 522/03 (https://dejure.org/2003,19668)
LG Darmstadt, Entscheidung vom 15.08.2003 - 3 Qs 522/03 (https://dejure.org/2003,19668)
LG Darmstadt, Entscheidung vom 15. August 2003 - 3 Qs 522/03 (https://dejure.org/2003,19668)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzung für eine wirksame Ersatzzustellung; Einrichtung zum Postempfang vorhanden und für eine sichere Aufbewahrung geeignet

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2005, 164
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OVG Hamburg, 15.12.2005 - 3 Bs 214/05

    (Anordnung der sofortigen Vollziehung bei Fahrerlaubnisentziehung als Regelfall;

    Sollte sich herausstellen, dass er nicht verschließbar war, dürfte es darauf ankommen, ob dies für den Postbediensteten erkennbar war (a.A. LG Darmstadt, Beschl. v. 15.8.2003, NStZ 2005 S. 164, 165 m. abl. Anm. von Walz).
  • OLG Nürnberg, 26.05.2009 - 1 St OLG Ss 76/09

    Zustellung eines Bußgeldbescheids: Wirksame Ersatzzustellung durch Einwurf in

    b) Entgegen der Auffassung der Revision und der von ihr in Bezug genommenen Entscheidung des LG Darmstadt NStZ 2005, 164 ist gleichwohl nicht in allen Fällen, in denen eine Ersatzzustellung durch Einlegen in einen nicht abschließbaren Briefkasten vorgenommen wird, von deren Unwirksamkeit auszugehen.
  • VG Göttingen, 31.08.2011 - 3 A 164/09

    Amerikanischer Briefkasten; Briefkasten; Zuordnung; Klagefrist; Postzustellung;

    b) Entgegen der Auffassung der Revision und der von ihr in Bezug genommenen Entscheidung des LG Darmstadt NStZ 2005, 164 ist gleichwohl nicht in allen Fällen, in denen eine Ersatzzustellung durch Einlegen in einen nicht abschließbaren Briefkasten vorgenommen wird, von deren Unwirksamkeit auszugehen.
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