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   BGH, 28.10.2004 - 4 StR 59/04   

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BGH, 28.10.2004 - 4 StR 59/04 (https://dejure.org/2004,1317)
BGH, Entscheidung vom 28.10.2004 - 4 StR 59/04 (https://dejure.org/2004,1317)
BGH, Entscheidung vom 28. Oktober 2004 - 4 StR 59/04 (https://dejure.org/2004,1317)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG; § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG; § 27 StGB; § 52 StGB
    Nicht geringe Menge bei Khat-Pflanzen (Wirkstoffgehalt; Cathinon; allgemeine Grundsätze der Bestimmung geringer Mengen im Betäubungsmittelstrafrecht); Beihilfe hinsichtlich selbständiger Taten, die sich nicht jeweils allein schon auf eine nicht geringe Menge beziehen

  • lexetius.com

    BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1, § 29a Abs. 1 Nr. 2; StGB § 27, § 52

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Unkenntnis von der Strafbarkeit als ein unvermeidbarer Verbotsirrtum; Abstellen auf die pro Fahrt transportierte Menge an Rauschgift bei der Beurteilung eines Handeltreibens mit nicht geringen Mengen; Eine auf gewisse Dauer angelegte Verbindung als Voraussetzung für eine ...

  • blutalkohol PDF, S. 481

    Grenzwert für "nicht geringe Menge" bei Khat-Pflanzen

  • Judicialis

    BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1; ; BtMG § 29 a Abs. 1 Nr. 2; ; StGB § 27; ; StGB § 52

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "Nicht geringe Menge bei Khat-Pflanzen; Beihilfe zu mehreren Taten und "nicht geringe Menge"

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Betäubungsmittelstrafrecht: Nicht geringe Menge Khat (Cathinon)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    §§ 29 a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4, 30 a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 BtMG
    Grenzwert der nicht geringen Menge bei Khat-Pflanzen

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Nicht geringe Menge Khat (Cathinon)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Bei Khat-Pflanzen beginnt die "nicht geringe Menge" bei einem Wirkstoffgehalt von 30g Cathinon

Papierfundstellen

  • BGHSt 49, 306
  • NJW 2005, 163
  • NStZ 2005, 229
  • NStZ 2005, 452 (Ls.)
  • StV 2005, 273 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 20.12.1995 - 3 StR 245/95

    Handeltreiben: Tatbestandsmerkmal der "nicht geringen Menge" bei

    Auszug aus BGH, 28.10.2004 - 4 StR 59/04
    aa) Wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung BGHSt 42, 1 näher ausgeführt hat, kann die "nicht geringe Menge" eines Betäubungsmittels wegen der in illegalen Betäubungsmitteln sehr unterschiedlichen Wirkstoffgehalte grundsätzlich nicht anders festgesetzt werden als durch ein Vielfaches des zum Erreichen eines Rauschzustandes erforderlichen jeweiligen Wirkstoffs (Konsumeinheit).

    Dabei müssen die Grenzwerte für die verschiedenen Betäubungsmittel gerade wegen ihrer qualitativ unterschiedlichen Wirkung aufeinander abgestimmt sein (BGHSt 42, 1, 10).

    Schon deshalb besteht weder die Gefahr, Khat könne, wie etwa Amphetamin oder Ecstasy, eine Droge der Wahl für junge Discothekenbesucher werden, noch ist zu besorgen, Khatkonsum könne eine Einstiegsfunktion für härtere Drogen haben (vgl. BGHSt 33, 8, 13; BGHSt 42, 1, 6 f.).

    cc) Bei der zwangsläufig "dezisionistischen" (vgl. BGHSt 42, 1, 11) Grenzwertfestlegung auf 30 g Cathinon folgt der Senat im Ergebnis der Empfehlung des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. K. Eine Grenzwertfestlegung auf mehr als das Dreifache des für Amphetamin bestimmten Wertes erscheint ungeachtet der deutlich - nach Einschätzung des Gutachtens des Bundeskriminalamts "etwa" ein Drittel bis ein Fünftel - geringeren toxischen Wirksamkeit von Cathinon in der Darreichungsform von Khat-Pflanzen im Vergleich zu Amphetamin nicht gerechtfertigt, weil dies die in beiden Gutachten näher beschriebene gesundheitliche Gefährdung durch gewohnheitsmäßigen Konsum von Khat außer Acht ließe.

  • BGH, 11.04.1985 - 1 StR 507/84

    Nicht geringe Menge von Amphetamin-Zubereitungen

    Auszug aus BGH, 28.10.2004 - 4 StR 59/04
    c) Ausgehend von diesen, von beiden Gutachtern übereinstimmend dargelegten sowohl chemisch-toxikologischen als auch die sozialen und ethnischen Rahmenbedingungen des Khat-Konsums betreffenden Umständen, erscheint es dem Senat gerechtfertigt, bei Khat-Produkten den Grenzwert der "nicht geringen Menge" im Sinne des Betäubungsmittelstrafrechts im Vergleich zu dem pharmakologisch-toxikologisch ähnlichen Amphetamin zu bestimmen und ihn auf das Dreifache der vom Bundesgerichtshof für Amphetamin festgesetzten Grenzmenge von 10 g Amphetamin-Base (BGHSt 33, 169), und damit auf 30 g des Khat-Alkaloids Cathinon festzusetzen.

    Insoweit entnimmt der Senat dem Gutachten von Prof. Dr. Dr. K., daß für eine "adäquate Dosis" zur Erzielung einer stofftypischen Rauschwirkung bei Amphetamin 20 bis 50 mg (vgl. auch BGHSt 33, 169, 170), dagegen bei Cathinon als reinem Wirkstoff 40 bis 80 mg erforderlich sind.

    Ausgehend von dem bei der Festlegung des Grenzwertes der nicht geringen Menge bei Amphetamin zugrundegelegten 200 Konsumeinheiten (vgl. BGHSt 33, 169; 35, 43, 48; anders, nämlich 250 Konsumeinheiten, BGHSt 42, 255, 267 betr. MDE-Base; Weber aaO. § 29 a Rdn. 104 m.N.), würde sich bei derselben Anzahl von Khat-Sitzungen eine Gesamtwirkstoffmenge von 200 x (unter Zugrundelegung eines nur theoretisch zu diskutierenden 100-prozentigen Anteils von Cathinon an der Gesamtphenylpropanmenge) maximal 120 mg = 24 g als Grenze der nicht geringen Menge ergeben.

  • BGH, 27.02.2004 - 2 StR 146/03

    Urteil wegen Handeltreibes mit Heroin rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 28.10.2004 - 4 StR 59/04
    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Frage der Handlungseinheit oder -mehrheit nach dem individuellen Tatbeitrag eines jeden Beteiligten zu beurteilen (BGH NStZ 1997, 121; BGH, Urteil vom 27. Februar 2004 - 2 StR 146/03).
  • BGH, 09.10.1996 - 3 StR 220/96

    Grenzwert für das Vorliegen einer "nicht geringen Menge" beim Wirkstoff MDE/MDEA,

    Auszug aus BGH, 28.10.2004 - 4 StR 59/04
    Ausgehend von dem bei der Festlegung des Grenzwertes der nicht geringen Menge bei Amphetamin zugrundegelegten 200 Konsumeinheiten (vgl. BGHSt 33, 169; 35, 43, 48; anders, nämlich 250 Konsumeinheiten, BGHSt 42, 255, 267 betr. MDE-Base; Weber aaO. § 29 a Rdn. 104 m.N.), würde sich bei derselben Anzahl von Khat-Sitzungen eine Gesamtwirkstoffmenge von 200 x (unter Zugrundelegung eines nur theoretisch zu diskutierenden 100-prozentigen Anteils von Cathinon an der Gesamtphenylpropanmenge) maximal 120 mg = 24 g als Grenze der nicht geringen Menge ergeben.
  • BGH, 18.07.1984 - 3 StR 183/84

    Nicht geringe Menge bei Cannabisprodukten

    Auszug aus BGH, 28.10.2004 - 4 StR 59/04
    Schon deshalb besteht weder die Gefahr, Khat könne, wie etwa Amphetamin oder Ecstasy, eine Droge der Wahl für junge Discothekenbesucher werden, noch ist zu besorgen, Khatkonsum könne eine Einstiegsfunktion für härtere Drogen haben (vgl. BGHSt 33, 8, 13; BGHSt 42, 1, 6 f.).
  • BGH, 01.02.1985 - 2 StR 685/84

    Nicht geringe Menge bei Kokain

    Auszug aus BGH, 28.10.2004 - 4 StR 59/04
    Auch die deshalb bei Khat in besonderem Maße bestehende Gefahr der Weiterverbreitung (vgl. zu diesem Gesichtspunkt betreffend Kokain BGHSt 33, 133, 140 f.; ferner Endriß/Logemann aaO. S. 627) rechtfertigt es, abweichend von der Auffassung des Landgerichts die Grenzwertmenge für Cathinon bei Khat auf das Dreifache der für Amphetamin bestimmten Wirkstoffmenge zu beschränken.
  • BGH, 01.09.1987 - 1 StR 191/87

    Nicht geringe Menge von LSD

    Auszug aus BGH, 28.10.2004 - 4 StR 59/04
    Ausgehend von dem bei der Festlegung des Grenzwertes der nicht geringen Menge bei Amphetamin zugrundegelegten 200 Konsumeinheiten (vgl. BGHSt 33, 169; 35, 43, 48; anders, nämlich 250 Konsumeinheiten, BGHSt 42, 255, 267 betr. MDE-Base; Weber aaO. § 29 a Rdn. 104 m.N.), würde sich bei derselben Anzahl von Khat-Sitzungen eine Gesamtwirkstoffmenge von 200 x (unter Zugrundelegung eines nur theoretisch zu diskutierenden 100-prozentigen Anteils von Cathinon an der Gesamtphenylpropanmenge) maximal 120 mg = 24 g als Grenze der nicht geringen Menge ergeben.
  • BGH, 19.11.1996 - 1 StR 572/96

    Betrug in Tateinheit mit unerlaubtem Betreiben von Bankgeschäften -

    Auszug aus BGH, 28.10.2004 - 4 StR 59/04
    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Frage der Handlungseinheit oder -mehrheit nach dem individuellen Tatbeitrag eines jeden Beteiligten zu beurteilen (BGH NStZ 1997, 121; BGH, Urteil vom 27. Februar 2004 - 2 StR 146/03).
  • BGH, 02.08.1988 - 5 StR 221/88

    Konkurrenzen zwischen unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und

    Auszug aus BGH, 28.10.2004 - 4 StR 59/04
    Da der Grenzwert der nicht geringen Menge auch unter Zugrundelegung der dafür vom Senat festgelegten Wirkstoffmenge in keinem dieser Transportfälle erreicht war, hat das Landgericht die Haupttaten des N. zutreffend jeweils als Vergehen des "einfachen" unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 StGB gewertet, demgegenüber die jeweils verwirklichte unerlaubte Einfuhr im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurücktritt (st. Rspr.; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 2).
  • AG Lörrach, 22.02.2000 - 36 Ls 91 Js 11266/99
    Auszug aus BGH, 28.10.2004 - 4 StR 59/04
    Danach ergibt sich unter Heranziehung weiterer Literatur (Endriß/Logemann StV 2000, 625 ff.; Kalix DAZ (Deutsche Apotheker Zeitung) 1988, 2150 ff.; Pallenbach DAZ 1996, 3399 ff.) folgendes:.
  • OLG Stuttgart, 28.09.2015 - 3 StE 6/10

    Kriegsverbrecherprozess wegen Straftaten im Bürgerkrieg in der Demokratischen

    Fördert deshalb der Gehilfe durch ein und dasselbe Tun mehrere rechtlich selbstständige Taten des Haupttäters, so ist nur eine Beihilfe im Rechtssinne gegeben (vgl. BGH NJW 2013, 2211; BGHSt 49, 306, [316]; Fischer, StGB, 63 Aufl., § 27 Rn. 31, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 08.04.2021 - 1 StR 78/21

    Computersabotage (hier: Verbreitung von Ransomware; Begriff des Veränderns von

    Fördert der Gehilfe durch ein und dasselbe Tun mehrere rechtlich selbständige Taten des Haupttäters, so ist nur eine Beihilfe im Rechtssinne gegeben (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 13. März 2013 - 2 StR 586/12 Rn. 6 und vom 25. Juli 2019 - 1 StR 230/19 Rn. 5; Urteile vom 23. Oktober 2018 - 1 StR 234/17 Rn. 65 und vom 28. Oktober 2004 - 4 StR 59/04, BGHSt 49, 306, 316).
  • BGH, 03.12.2008 - 2 StR 86/08

    BGH senkt Grenzwert für nicht geringe Menge bei Metamfetamin

    aa) Bei der Festlegung der im Hinblick auf Gefährlichkeit und Toxizität des Metamfetamins realistischen nicht geringen Menge stützt sich der Senat auf die inzwischen in ständiger Rechtsprechung vom Bundesgerichtshof angewandte Methode (BGHSt 41, 1, 10; 49, 306, 312 f.; 51, 318, 321).
  • VGH Hessen, 21.03.2012 - 2 B 1570/11

    Entziehung der Fahrerlaubnis

    So hat der Bundesgerichtshof in seinem vom Bevollmächtigten des Antragstellers angeführten Urteil vom 28. Oktober 2004 (- 4 StR 59/04 -, NJW 2005, 163 = NStZ 2005, 229 = BA 42, 377 = BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Menge, 14) ausgeführt, zwar sei der Inhaltsstoff Cathinon der Khat-Pflanze chemisch instabil und werde durch enzymatische Reduktion beim Welken, Trocknen , Lagern oder durch unsachgemäßes Verarbeiten innerhalb weniger Tage fast vollständig zu dem achtmal schwächeren Cathin bzw. Ephedrin umgewandelt.

    Im Übrigen ist es für die Entscheidung über die Beschwerde des Antragstellers - anders als für den vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Sachverhalt - ohne Bedeutung, dass Cathinon "... in der Rauschgiftszene nicht als reiner Wirkstoff, sondern nur als Inhaltsstoff der Pflanzenteile des Khat verfügbar ist." Der Bundesgerichtshof hatte in seinem Urteil vom 28. Oktober 2004 (- 4 StR 59/04 -, a. a. O.) allein die Frage zu klären, ab welchem Gehalt des Wirkstoffs Cathinon in den Khat-Pflanzen noch von einer "nicht geringen Menge" im Sinne der Rechtsprechung zu §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4 und 30a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 BtMG auszugehen ist.

    Es kann deshalb ohne konkrete Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, der Verordnungsgeber habe angesichts des bereits erwähnten Urteils des Bundesgerichtshofs vom 28. Oktober 2004 (- 4 StR 59/04 -, a. a. O.) und der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung im Zusammenhang mit dem Konsum von Khat (z. B. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. Oktober 2008 - 16 B 978/08 -, VerkMitt 2009, Nr. 9 = VRS 117 Nr. 104; VG Stuttgart, Beschluss vom 17. September 2003 - 3 K 3079/03 -, juris) eine dem Konsum von Cannabis entsprechende, differenzierte rechtliche Regelung des Khat-Konsums im Hinblick auf die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr vergessen.

    So hat der Bundesgerichtshof in seinem vom Bevollmächtigten des Antragstellers angeführten Urteil vom 28. Oktober 2004 (- 4 StR 59/04 -, NJW 2005, 163 = NStZ 2005, 229 = BA 42, 377 = BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Menge, 14) ausgeführt, zwar sei der Inhaltsstoff Cathinon der Khat-Pflanze chemisch instabil und werde durch enzymatische Reduktion beim Welken, Trocknen , Lagern oder durch unsachgemäßes Verarbeiten innerhalb weniger Tage fast vollständig zu dem achtmal schwächeren Cathin bzw. Ephedrin umgewandelt.

    Im Übrigen ist es für die Entscheidung über die Beschwerde des Antragstellers - anders als für den vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Sachverhalt - ohne Bedeutung, dass Cathinon "... in der Rauschgiftszene nicht als reiner Wirkstoff, sondern nur als Inhaltsstoff der Pflanzenteile des Khat verfügbar ist." Der Bundesgerichtshof hatte in seinem Urteil vom 28. Oktober 2004 (- 4 StR 59/04 -, a. a. O.) allein die Frage zu klären, ab welchem Gehalt des Wirkstoffs Cathinon in den Khat-Pflanzen noch von einer "nicht geringen Menge" im Sinne der Rechtsprechung zu §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4 und 30a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 BtMG auszugehen ist.

    Es kann deshalb ohne konkrete Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, der Verordnungsgeber habe angesichts des bereits erwähnten Urteils des Bundesgerichtshofs vom 28. Oktober 2004 (- 4 StR 59/04 -, a. a. O.) und der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung im Zusammenhang mit dem Konsum von Khat (z. B. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. Oktober 2008 - 16 B 978/08 -, VerkMitt 2009, Nr. 9 = VRS 117 Nr. 104; VG Stuttgart, Beschluss vom 17. September 2003 - 3 K 3079/03 -, juris) eine dem Konsum von Cannabis entsprechende, differenzierte rechtliche Regelung des Khat-Konsums im Hinblick auf die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr vergessen.

  • BGH, 24.04.2007 - 1 StR 52/07

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (nicht geringe Menge; nur

    b) Aufgrund der Eigenheiten des Betäubungsmittels Buprenorphin scheidet die nach ständiger Rechtsprechung vorrangig anzuwendende Methode zur Festlegung des Grenzwerts der nicht geringen Menge, nämlich diesen mittels einer äußerst gefährlichen Dosis oder durchschnittlichen Konsumeinheit und einer an der Gefährlichkeit orientierten Maßzahl zu bestimmen (vgl. BGHSt 32, 162, 164; 33, 8, 14; 35, 43, 49; 42, 1, 3 ff.; 42, 255, 265; 49, 306, 312), hier aus.

    Unter der durchschnittlichen Konsumeinheit versteht die Rechtsprechung grundsätzlich die adäquate Dosis zur Erzielung einer stofftypischen Rauschwirkung (BGHSt 33, 169, 170; 35, 43, 49; 49, 306, 312), wobei prinzipiell, um nicht die mit dem regelmäßigen Konsum vieler Betäubungsmittel einhergehende Toleranzentwicklung zu prämieren, auf den Konsumanfänger abzustellen ist (Cassardt NStZ 1995, 257, 261; Hügel/Junge/Lander/Winkler, Deutsches Betäubungsmittelrecht 8. Aufl. 4. Lfg. § 29a BtMG Rdn. 4.3.5).

    cc) Die Konsumeinheit kann auch nicht dadurch hinreichend sicher bestimmt werden, dass - unter Zugrundelegung der in der Substitutionstherapie verabreichten Einzeldosen - auf durchschnittliche Konsumgewohnheiten abgestellt wird (vgl. BGHSt 49, 306, 313).

    Der Bundesgerichtshof hat bereits in der Vergangenheit bei der Grenzwertbestimmung einen solchen Wirkstoffvergleich herangezogen (vgl. BGHSt 35, 179, 182; 49, 306, 312 ff.; BGH NJW 2001, 3641, 3642).

    Da die Wirkung von Buprenorphin mindestens zehnmal so stark ist wie von Morphin, ist der Grenzwert der nicht geringen Menge zugunsten des Angeklagten (vgl. BGHSt 33, 8, 14; 49, 306, 313; Cassardt NStZ 1995, 257, 259) auf den zehnten Teil der nicht geringen Menge für Morphin, die bei 4, 5 g Morphin-Hydrochlorid beginnt, anzusetzen; er ist damit auf 450 mg Buprenorphin-Hydrochlorid festzulegen.

  • BGH, 23.10.2018 - 1 StR 234/17

    Untreue (Pflichtverletzung: Voraussetzungen eines tatbestandsauschließenden

    Fördert deshalb der Gehilfe durch ein und dasselbe Tun mehrere rechtlich selbständige Taten des Haupttäters, so ist nur eine Beihilfe im Rechtssinne gegeben (vgl. nur BGH, Urteil vom 28. Oktober 2004 - 4 StR 59/04, BGHSt 49, 306, 316; Beschluss vom 13. März 2013 - 2 StR 586/12, NJW 2013, 2211, 2212).
  • LG Düsseldorf, 13.02.2017 - 18 KLs 1/15

    Korruption: Ex-Chef des NRW-Baubetriebs zu langer Haft verurteilt

    Fördert der Gehilfe durch eine Beihilfehandlung mehrere rechtlich selbständige Haupttaten eines oder mehrerer Haupttäter, so ist nur eine Beihilfe im Rechtssinne gegeben (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2004 - 4 StR 59/04, NJW 2005, 163; Beschluss vom 13. März 2013 - 2 StR 586/12, NJW 2013, 2211; Fischer , aaO, § 27 Rn. 31 mwN).
  • BGH, 06.08.2008 - 2 StR 86/08

    Neue Festlegung der nicht geringen Menge Metamfetamin - Anfragebeschluss des 2.

    a) Bei der Festlegung der nach seiner Ansicht im Hinblick auf Gefährlichkeit und Toxizität des Metamfetamins realistischen nicht geringen Menge stützt sich der Senat auf die inzwischen in ständiger Rechtsprechung vom Bundesgerichtshof angewandte Methode (BGHSt 41, 1, 10; 49, 306, 312 f.; 51, 318, 321).
  • BGH, 25.10.2006 - 1 StR 384/06

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Pflanzen

    Denn auch im Tatzeitraum erfassten die Strafvorschriften des BtMG gleichwohl den Umgang mit psilocybin- und psilocinhaltigen Pilzen (so schon bisher die h.M.; vgl. BGH NStZ 2005, 229; Urt. vom 25. Juni 2002 - 1 StR 157/02; BayObLGSt 2002, 33, 35; 2002, 135, 137 f.; OLG Köln, Beschl. vom 14. Oktober 2003 - Ss 396-397/03; Eberth/Müller, Verteidigung in Betäubungsmittelstrafsachen 4. Aufl. 2004 S. 4; Hügel/Junge/Lander/ Winkler, Deutsches Betäubungsmittelrecht 8. Aufl. 4. Lfg.
  • BGH, 16.12.2020 - 4 StR 297/20

    Beihilfe (Voraussetzungen der Beihilfe; doppelter Gehilfenvorsatz: erforderliche

    Fördert der Gehilfe mit einem einzigen Unterstützungsbeitrag mehrere rechtlich selbständige Haupttaten, liegt ebenfalls ein in seiner Person tateinheitlich verknüpftes Beihilfedelikt vor (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 28. Oktober 2004 ? 4 StR 59/04, BGHSt 49, 306, 316; Beschluss vom 7. Oktober 2014 ? 4 StR 371/14, wistra 2015, 56; Urteil vom 22. Juli 2015 ? 1 StR 447/14, NStZ 2016, 39, 40).
  • BGH, 23.05.2017 - 4 StR 617/16

    Mittäterschaft (Abgrenzung zur Beihilfe); Beihilfe (Förderung mehrerer rechtlich

  • BGH, 25.07.2019 - 1 StR 230/19

    Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Unterlassen (steuerliche Erklärungspflicht

  • BGH, 13.03.2013 - 2 StR 586/12

    Beihilfe zum Bandendiebstahl (Beendigung; Zusage von Tatbeiträgen;

  • BGH, 16.02.2012 - 2 StR 629/11

    Konkurrenzen bei der Beihilfe

  • OLG Düsseldorf, 27.10.2011 - 1 RBs 77/11

    Wildes Kippen von Bauschutt; Haftung des Geschäftsführers einer GmbH

  • BGH, 05.12.2012 - 2 StR 629/11

    Beihilfe zum Herstellen von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • LG Freiburg, 02.08.2006 - 7 Ns 550 Js 179/05

    Trunkenheit im Verkehr: Fahruntüchtigkeit durch hoch dosierten Appetitzügler in

  • LG Freiburg, 18.01.2010 - 7 Ns 610 Js 13070/09

    Vorsätzliche unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge:

  • LG Mönchengladbach, 14.07.2020 - 22 KLs 15/19
  • LG Kleve, 07.11.2014 - 120 KLs 29/14

    Nicht geringe Menge Betäubungsmittel; JWH-018, JWH-122, JWH-203, JWH 210, MDPV,

  • LG Kleve, 06.02.2012 - 120 KLs 40/11

    Vorliegen einer "nicht geringe Menge" i.S.d. BtMG ab 0,75 Gramm JWH-018 bei einer

  • OLG Frankfurt, 29.02.2008 - 1 Ss 49/07

    Strafurteil wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln: Lückenhafte

  • LG Kleve, 11.01.2021 - 120 KLs 37/20

    Nicht geringe Menge, Opium, Rauchopium

  • BGH, 16.12.2020 - 6 StR 224/20

    Verfahrensbeschränkung aus prozessökonomischen Erwägungen

  • LG Kleve, 02.12.2020 - 120 KLs 9/20

    Bewertungseinheit; Nicht geringe Menge, AB-CHMINACA, Etizolam, 5F-ADB, 4-FA

  • LG Kleve, 02.11.2020 - 120 KLs 36/20

    Nicht geringe Menge, 4-MEC, 5F-ADB, 5F-MDMB-PINACA, AB-CHIMINACA, alpha-PVP,

  • LG Kleve, 30.10.2014 - 120 KLs 29/14

    Nicht geringe Menge Betäubungsmittel; JWH-018, JWH-122, JWH-203, JWH 210, MDPV,

  • LG Kleve, 28.04.2014 - 120 KLs 13/14

    4-Fluoramfetamin, 4-Fluoramphetamin, nicht geringe Menge Betäubungsmittel,

  • OLG Frankfurt, 30.07.2010 - 1 Ss 173/10

    Beweiswürdigung: Notwendigkeit der Belegung der Feststellungen zum

  • LG Hechingen, 09.11.2018 - 11 Ns 13 Js 311/15

    Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln: Bestimmung des Grenzwerts der nicht

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Rechtsprechung
   BGH, 01.09.2004 - 2 StR 353/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,5900
BGH, 01.09.2004 - 2 StR 353/04 (https://dejure.org/2004,5900)
BGH, Entscheidung vom 01.09.2004 - 2 StR 353/04 (https://dejure.org/2004,5900)
BGH, Entscheidung vom 01. September 2004 - 2 StR 353/04 (https://dejure.org/2004,5900)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die mittäterschaftliche Zurechnung einer Einfuhr von Betäubungsmitteln bei gemeinsamer Fahrt

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 357; ; BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de

    BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 § 30 Abs. 1 Nr. 4
    Abgrenzung Mittäterschaft - Beihilfe bei der Einfuhr von BtM bei bloßem Dabeisein

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2005, 229
  • StV 2005, 273
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 06.09.1988 - 5 StR 397/88

    Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Einfuhr von Betäubungsmitteln bei

    Auszug aus BGH, 01.09.2004 - 2 StR 353/04
    Vor der wertenden Betrachtung, ob das Tun der Beteiligten von Mittäter- oder Gehilfenvorsatz getragen ist, muß zunächst aber der Tatbeitrag (vgl. hierzu auch BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 9) festgestellt werden.
  • BGH, 21.04.1998 - 4 StR 107/98

    Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

    Auszug aus BGH, 01.09.2004 - 2 StR 353/04
    Das bloße Dabeisein und die Kenntnisnahme von dem Transport sowie die Billigung ohne einen die Tatbegehung objektiv fördernden Beitrag reichen allein noch nicht einmal zur Begründung von (psychischer) Beihilfe zur Einfuhr aus (vgl. u.a. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 35 m.w.N.).
  • BGH, 21.01.1992 - 1 StR 793/91

    Mittäterschaftliches Interesse bei Haschisch-Einfuhr

    Auszug aus BGH, 01.09.2004 - 2 StR 353/04
    Voraussetzung ist aber, daß der Beteiligte durch seinen Tatbeitrag nicht nur fremdes Tun fördern, sondern einen Beitrag zu einer gemeinsamen Tat leisten will; sein Beitrag muß ein Teil der Tätigkeit aller darstellen und die Handlungen der anderen als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheinen lassen (vgl. hierzu auch BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 24).
  • BGH, 16.02.2012 - 3 StR 470/11

    Einziehung (Nebenstrafe); Strafzumessung (Einziehung; bestimmender Gesichtspunkt)

    Voraussetzung dafür ist nach den auch hier geltenden Grundsätzen des allgemeinen Strafrechts aber ein die Tatbegehung objektiv fördernder Beitrag, der sich als ein Teil der Tätigkeit aller darstellt und der die Handlungen der anderen als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheinen lässt (BGH, Beschlüsse vom 1. September 2004 - 2 StR 353/04, NStZ 2005, 229; vom 14. Dezember 1988 - 4 StR 565/88, StV 1990, 264).
  • BGH, 14.02.2017 - 4 StR 578/16

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln (Mittäterschaft: Voraussetzungen bei

    Hierzu ist eine wertende Gesamtbetrachtung erforderlich (BGH, Beschlüsse vom 8. September 2016 - 1 StR 232/16; vom 31. März 2015 - 3 StR 630/14; vom 2. Juni 2015 - 4 StR 144/15, BGHR BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 4 Einfuhr 3; vom 27. Mai 2014 - 3 StR 137/14, und vom 1. September 2004 - 2 StR 353/04).
  • BGH, 27.05.2014 - 3 StR 137/14

    Voraussetzungen der mittäterschaftlichen Begehung einer Einfuhr von

    Voraussetzung dafür ist nach den auch hier geltenden Grundsätzen des allgemeinen Strafrechts aber ein die Tatbegehung objektiv fördernder Beitrag, der sich als ein Teil der Tätigkeit aller darstellt und der die Handlungen der anderen als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheinen lässt (BGH, Beschlüsse vom 1. September 2004 - 2 StR 353/04, NStZ 2005, 229; vom 14. Dezember 1988 - 4 StR 565/88, StV 1990, 264).
  • BGH, 27.09.2018 - 4 StR 191/18

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Mittäterschaft

    Voraussetzung dafür ist nach den auch hier geltenden und vom Landgericht zugrunde gelegten Grundsätzen des allgemeinen Strafrechts aber ein die Tatbegehung objektiv fördernder Beitrag, der sich als ein Teil der Tätigkeit aller darstellt und der die Handlungen der anderen als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheinen lässt (BGH, Beschlüsse vom 27. Mai 2014 - 3 StR 137/14, StV 2015, 633; und vom 1. September 2004 - 2 StR 353/04, NStZ 2005, 229).
  • BGH, 02.06.2016 - 1 StR 161/16

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Mittäterschaft)

    Voraussetzung dafür ist nach den auch hier geltenden und vom Landgericht zugrunde gelegten Grundsätzen des allgemeinen Strafrechts aber ein die Tatbegehung objektiv fördernder Beitrag, der sich als ein Teil der Tätigkeit aller darstellt und der die Handlungen der anderen als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheinen lässt (BGH, Beschlüsse vom 27. Mai 2014 - 3 StR 137/14, StV 2015, 633 und vom 1. September 2004 - 2 StR 353/04, NStZ 2005, 229).
  • BGH, 24.04.2014 - 5 StR 123/14

    Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme beim Handeltreiben mit bzw, der Einfuhr

    (Mit-)Täter kann vielmehr auch sein, wer das Rauschgift über die Grenze transportieren lässt (BGH, Beschluss vom 1. September 2004 - 2 StR 353/04, NStZ 2005, 229).
  • BGH, 21.08.2018 - 3 StR 655/17

    Voraussetzungen der täterschaftlichen Einfuhr von Betäubungsmitteln

    Voraussetzung dafür ist nach den auch hier geltenden Grundsätzen des allgemeinen Strafrechts aber ein die Tatbegehung objektiv fördernder Beitrag, der sich als ein Teil der Tätigkeit aller darstellt und der die Handlungen der anderen als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheinen lässt (BGH, Beschlüsse vom 1. September 2004 - 2 StR 353/04, NStZ 2005, 229; vom 14. Dezember 1988 - 4 StR 565/88, StV 1990, 264).
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