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   BGH, 18.02.2004 - 5 StR 23/04   

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https://dejure.org/2004,5087
BGH, 18.02.2004 - 5 StR 23/04 (https://dejure.org/2004,5087)
BGH, Entscheidung vom 18.02.2004 - 5 StR 23/04 (https://dejure.org/2004,5087)
BGH, Entscheidung vom 18. Februar 2004 - 5 StR 23/04 (https://dejure.org/2004,5087)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 31 BtMG; § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO
    Ablehnung des Beweisantrags auf eine Zeugenvernehmung (tatsächliche Bedeutungslosigkeit); Aufklärungserfolg (Beziehung zum Beweisantragsrecht)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Papierfundstellen

  • NStZ 2005, 231
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 17.05.1996 - 5 StR 119/96

    Begriff des Handeltreibens im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) - Bemühen

    Auszug aus BGH, 18.02.2004 - 5 StR 23/04
    In der gegebenen besonderen prozessualen Situation wäre das neue Tatgericht - insbesondere bei entsprechendem Einverständnis mit der Staatsanwaltschaft - ausnahmsweise auch, anders als sonst (vgl. BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 28), nicht gehindert, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG als wahr zu unterstellen.
  • BGH, 29.07.1988 - 3 StR 289/88

    Beurteilung eines Strafmilderungsrahmens gemäß des Betäubungsmittelgesetzes

    Auszug aus BGH, 18.02.2004 - 5 StR 23/04
    Die uneingeschränkte Geltung der Grundsätze des Beweisantragsrechts in dem vorliegend besonders gelagerten Fall (vgl. auch BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 9) läßt die Anerkennung des Grundsatzes unberührt, daß ein Angeklagter nicht mit neuen noch unbewiesenen Angaben erst in der Hauptverhandlung den noch nicht eingetretenen Aufklärungserfolg mit Hilfe des Beweisantragsrechts erreichen kann (vgl. BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 24).
  • BGH, 03.02.1993 - 5 StR 20/93

    Betäubungsmittel - Aufklärungserfolg

    Auszug aus BGH, 18.02.2004 - 5 StR 23/04
    Die uneingeschränkte Geltung der Grundsätze des Beweisantragsrechts in dem vorliegend besonders gelagerten Fall (vgl. auch BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 9) läßt die Anerkennung des Grundsatzes unberührt, daß ein Angeklagter nicht mit neuen noch unbewiesenen Angaben erst in der Hauptverhandlung den noch nicht eingetretenen Aufklärungserfolg mit Hilfe des Beweisantragsrechts erreichen kann (vgl. BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 24).
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