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   OLG Hamburg, 12.05.2005 - 3 Vollz (Ws) 28/05   

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https://dejure.org/2005,5164
OLG Hamburg, 12.05.2005 - 3 Vollz (Ws) 28/05 (https://dejure.org/2005,5164)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 12.05.2005 - 3 Vollz (Ws) 28/05 (https://dejure.org/2005,5164)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 12. Mai 2005 - 3 Vollz (Ws) 28/05 (https://dejure.org/2005,5164)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Auslegung eines Antragsbegehrens durch das Gericht; Verfahrensvoraussetzungen für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung; Umfang der Prüfungskompetenz des Rechtsbeschwerdegerichts; Erschöpfende Benennung der relevanten Feststellungen durch die ...

  • Judicialis

    StVollzG § 115 Abs. 1 Satz 2 n.F.; ; StVollzG § 115 Abs. 1 Satz 3 n.F.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVollzG § 115 Abs. 1 Satz 2 § 115 Abs. 1 Satz 3
    Gerichtliche Entscheidung in Strafvollzugssachen nach neuen Recht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2005, 592
 
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Wird zitiert von ... (16)

  • OLG Celle, 09.02.2011 - 1 Ws 29/11

    Maßgebliche Norm zur Beurteilung des Antrags eines Strafgefangenen auf

    Daran hat sich auch durch die Neufassung des § 115 Abs. 1 StVollzG durch das am 1. April 2005 in Kraft getretene Siebte Gesetz zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 930) im Grundsatz nichts geändert; nach wie vor will der Gesetzgeber die vollständige und unschwere Überprüfbarkeit der gerichtlichen Entscheidung in der Rechtsbeschwerdeinstanz sicherstellen (vgl. OLG Celle, Nds. Rpfl. 2005, 379; OLG Hamburg NStZ 2005, 592; OLG Nürnberg ZfStrVo 2006, 122; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2007, 325).
  • OLG Karlsruhe, 12.05.2017 - 2 Ws 80/17

    Maßregelvollzug in einem psychiatrischen Krankenhaus in Baden-Württemberg: Recht

    Im Rahmen der Beweiswürdigung müssen dabei die tatsächlichen Grundlagen gezogener Schlüsse und rechtlicher Bewertungen mitgeteilt werden, um dem Rechtsbeschwerdegericht eine rechtliche Nachprüfung zu ermöglichen (st. Rspr. des Senats, zuletzt Beschluss vom 23.6.2015 - 2 Ws 156/15; OLG Hamburg NStZ 2005, 592).

    Die Strafvollstreckungskammer muss insbesondere unmissverständlich klarstellen, von welchen Feststellungen sie bei ihrer Entscheidung ausgegangen ist und welchen Parteivortrag sie für relevant gehalten hat (OLG Hamburg NStZ 2005, 592).

  • OLG Zweibrücken, 06.04.2017 - 1 Ws 291/16

    Telefonentgelte im Strafvollzug

    Ferner müssen die Gründe unmissverständlich erkennen lassen, von welchen Feststellungen das Gericht bei der Entscheidung ausgegangen ist und welchen Parteivortrag es für relevant gehalten hat (OLG Karlsruhe, a. a. O.; OLG Hamburg NStZ 2005, 592).
  • OLG Karlsruhe, 04.03.2016 - 2 Ws 570/15

    Einwendungen eines Strafgefangenen in Baden-Württemberg gegen Lohnabrechnung:

    Darüber hinaus muss die Strafvollstreckungskammer unmissverständlich klarstellen, von welchen Feststellungen sie bei ihrer Entscheidung ausgegangen ist und welchen Parteivortrag sie für relevant gehalten hat (OLG Hamburg NStZ 2005, 592).
  • OLG Celle, 06.05.2021 - 3 Ws 89/21

    Keine generelle Ermächtigungsgrundlage der JVA zur Übergabe von Schreiben an

    2012, 378; OLG Hamburg NStZ 2005, 592; OLG Nürnberg ZfStrVo 2006, 122; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2007, 325; Arloth/Krä, StVollzG, § 115 Rn. 6 mwN).
  • OLG Celle, 09.05.2011 - 1 Ws 186/11

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung über eine Maßnahme im

    Die Entscheidungsgründe müssen die Gründe wiedergeben, die für die richterliche Überzeugungsbildung zum Sachverhalt und für dessen rechtliche Beurteilung im Einzelnen maßgebend gewesen sind (vgl. OLG Celle, Nds. Rpfl. 2005, 379; OLG Hamburg NStZ 2005, 592; OLG Nürnberg ZfStrVo 2006, 122; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2007, 325).
  • OLG Karlsruhe, 13.03.2007 - 1 Ws 183/06

    Zulässigkeit der Verweisung auf Schriftstücke in den Akten; Begriff der

    Darüber hinaus muss der Beschluss die Tatsachengrundlage so vollständig und zutreffend umschreiben, dass sie eine aus sich heraus verständliche und klare Grundlage für die anschließende rechtliche Würdigung der Strafvollstreckungskammer bietet (vgl. OLG Celle, NStZ-RR 2005, 356 [357]; HansOLG Hamburg, NStZ 2005, 592; Beschluss des OLG Nürnberg vom 21.12.2005 - 1 Ws 1055/05 -, Tenor veröffentlicht in juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Juni 2005 - 2 Ws 123/05; Beschluss vom 30. Mai 2006 - 2 Ws 89/06).
  • OLG Nürnberg, 21.12.2005 - 1 Ws 1055/05

    Anforderungen an die Begründung einer Entscheidung der Strafvollstreckungskammer;

    (vgl. OLG Hamburg NStZ 2005, 592).
  • OLG Zweibrücken, 06.04.2017 - 1 Ws 260/16

    Strafvollzug: Gefangenentelefoniekosten

    Ferner müssen die Gründe unmissverständlich erkennen lassen, von welchen Feststellungen das Gericht bei der Entscheidung ausgegangen ist und welchen Parteivortrag es für relevant gehalten hat (OLG Karlsruhe, a. a. O.; OLG Hamburg NStZ 2005, 592).
  • OLG Karlsruhe, 08.07.2015 - 2 Ws 239/15

    Maßregelvollzug in Baden-Württemberg: Notwendige Begründung der gerichtlichen

    Im Rahmen der Beweiswürdigung müssen dabei die tatsächlichen Grundlagen gezogener Schlüsse und rechtlicher Bewertungen mitgeteilt werden, um dem Rechtsbeschwerdegericht eine rechtliche Nachprüfung zu ermöglichen (st. Rspr. des Senats, zuletzt Beschluss vom 23.6.2015 - 2 Ws 156/15; OLG Hamburg NStZ 2005, 592).
  • OLG Celle, 22.12.2022 - 3 Ws 512/22

    Eingangspost; Postkontrolle; neue psychogene Stoffe; npS; neue psychoaktive

  • KG, 22.08.2012 - 4 Ws 87/12

    Jugendmaßregelvollzug: Gerichtliche Überprüfung von Entscheidungen über

  • OLG Celle, 22.06.2012 - 1 Ws 205/12

    Beteiligte Vollzugsbehörde bei Anfechtung einer Verlegung im Falle einer bereits

  • KG, 05.10.2017 - 2 Ws 92/17

    Strafvollzug in Berlin: Verpflichtung des Strafgefangenen zur Abgabe von

  • OLG Hamm, 25.10.2005 - 1 Vollz (Ws) 167/05

    Strafvollzugsache; Entscheidung der Strafvollstreckungskammer; Anforderungen;

  • OLG Celle, 13.11.2017 - 3 Ws 536/17

    Maßregelvollzug: Wirksamkeit der Bevollmächtigung einer Privatperson zur

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