Rechtsprechung
BGH, 28.06.2005 - 4 StR 376/04 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 246 StGB; § 183 Satz 1 BGB; § 263 StGB
Unterschlagung (keine rechtswidrige Zueignung bei Verfügung des Sicherungsgebers über Sicherungseigentum); Betrug (Täuschung über die Zahlungsfähigkeit) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Unterschlagung durch Aneignung eines fremden Motorrads nach Sicherungsübereignung an eine Bank; Rechtswidriges Handeln bei Einwilligung des Sicherungsnehmers in eine Verfügung über das Sicherungseigentum; Möglichkeit einer Einwilligung in die Veräußerung des Motorrades; ...
- Judicialis
StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 157; ; StGB § 157 Abs. 1; ; StGB § 266
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 242 Abs. 1
Zueignungsabsicht bei Sicherungsübereignung - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ 2005, 566
- NStZ 2005, 631
- NStZ-RR 2005, 311
- StV 2005, 553
Wird zitiert von ...
- BGH, 28.03.2012 - 5 StR 78/12
Betrug (Irrtum über die Zahlungsfähigkeit; gewerbsmäßiges Handeln); Anforderungen …
Werden indes trotz offen stehender Rechnungen weitere Warenlieferungen ausgeführt, bedarf es im Hinblick auf die Frage, ob auch die späteren Lieferungen noch auf der Vorspiegelung der Zahlungsfähigkeit und -willigkeit beruhen, in der Regel näherer Feststellungen dazu, ob der Lieferant Kenntnis von der Zahlungssäumigkeit erlangte und weshalb er sich gleichwohl zu weiteren Lieferungen bereit fand (BGH…, Beschluss vom 30. März 1987 - 1 StR 580/86, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Irrtum 2; Beschluss vom 25. Februar 1993 - 1 StR 39/93, NStZ 1993, 440; Beschluss vom 28. Juni 2005 - 4 StR 376/04, insoweit in NStZ 2005, 631 nicht abgedruckt).
Rechtsprechung
BGH, 20.05.2005 - 2 StR 129/05 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- HRR Strafrecht
§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB
Wohnungseinbruchsdiebstahl (Begriff der Wohnung: Abgrenzung zu Geschäftsräumen und zu Arbeitsräumen) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Schuldspruchänderung von Wohnungseinbruchsdiebstahl in Diebstahl in einem besonders schweren Fall; Begriff der "Wohnung" bezüglich eines Empfangsbereiches in einem Seniorenheim und Pflegeheim
- Judicialis
StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 69; ; StGB § 69 a; ; StGB § 243 Abs. 1; ; StGB § 244 Abs. 1 Nr. 1; ; StGB § 244 Abs. 1 Nr. 3
- ra.de
- rechtsportal.de
StGB § 244 Abs. 1 Nr. 3
Begriff der "Wohnung" - rechtsportal.de
StGB § 244 Abs. 1 Nr. 3
Begriff der "Wohnung" - datenbank.nwb.de
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ 2005, 631
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 24.04.2008 - 4 StR 126/08
(Versuchter) Wohnungseinbruchsdiebstahl (einschränkende Auslegung des …
In umgekehrten Fällen, in denen der Täter in einem Mischgebäude in einen Geschäftsraum eindrang, um nur dort, nicht aber aus den Wohnzwecken dienenden Räumlichkeiten zu stehlen, hat der Bundesgerichtshof einen Wohnungseinbruchsdiebstahl hingegen verneint (vgl. für den Einbruch in den Gastraum eines Hotels, in dem sich auch - der Regelung des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB unterfallende - Hotelzimmer befinden: BGH, Beschluss vom 3. Mai 2001 - 4 StR 59/01; für den Fall des Einbruchs in den Flur und Empfangsbereich eines Seniorenheims: BGH NStZ 2005, 631). - BGH, 22.02.2012 - 1 StR 378/11
Anforderungen des Wohnungseinbruchsdiebstahls (Bedeutung "in eine Wohnung": …
Für den Fall eines Einbruchs in den Flur und/oder den Empfangsbereich des Heims käme es darauf an, ob diese Räumlichkeiten als Nebenräume der Zimmer der Heimbewohner (also deren Wohnungen) zu bewerten sind (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2005 - 2 StR 129/05, NStZ 2005, 631). - BGH, 05.09.2017 - 5 StR 361/17
Voraussetzungen des Wohnungseinbruchsdiebstahls (Wohnungsbegriff; Kellerräume; …
Wohnungen sind abgeschlossene und überdachte Räume, die Menschen zumindest vorübergehend als Unterkunft dienen und nicht bloße Arbeits-, Geschäfts- oder Ladenräume sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. April 2008 - 4 StR 126/08, NStZ 2008, 514 f.; vom 20. Mai 2005 - 2 StR 129/05, NStZ 2005, 631, und vom 3. Mai 2001 - 4 StR 59/01).