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   BGH, 10.05.2005 - 3 StR 133/05   

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https://dejure.org/2005,6434
BGH, 10.05.2005 - 3 StR 133/05 (https://dejure.org/2005,6434)
BGH, Entscheidung vom 10.05.2005 - 3 StR 133/05 (https://dejure.org/2005,6434)
BGH, Entscheidung vom 10. Mai 2005 - 3 StR 133/05 (https://dejure.org/2005,6434)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Einfuhr von Betäubungsmitteln aus den Niederlanden zwecks Weiterverkauf innerhalb Deutschlands; Berücksichtigung der Absicht gewinnbringenden Umsatzes durch die Einfuhr von Betäubungsmitteln als unselbstständigen Teilakt bei der Bewertungseinheit von Handeltreiben

  • Judicialis

    StPO § 260 Abs. 4 Satz 2; ; StPO § 265; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; BtMG § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1
    Konkurrenz zwischen Einfuhr und Handel mit BtM

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2006, 172
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 27.04.2004 - 3 StR 116/04

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Bestimmung des Schuldumfangs;

    Auszug aus BGH, 10.05.2005 - 3 StR 133/05
    und II.11. der Urteilsgründe - gemäß § 260 Abs. 4 Satz 2 StPO nicht in die Urteilsformel aufzunehmen, da es kein eigenes Unrecht darstellt und allein für die Strafrahmenwahl von Bedeutung ist (vgl. Senat, Beschluss vom 27.04.2004 - 3 StR 116/04).".
  • BGH, 04.11.1992 - 3 StR 510/92

    Zur Frage, welche Umstände bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sind -

    Auszug aus BGH, 10.05.2005 - 3 StR 133/05
    Der Ankauf dieser Menge zum Zwecke der gewinnbringenden Weiterveräußerung erfüllt den Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens (vgl. Senat, Beschlüsse vom 4. November 1992 - 3 StR 510/92 - und 13. Januar 2005 - 3 StR 61/02 und 3 StR 243/02).
  • BGH, 05.03.2002 - 3 StR 22/02

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem

    Auszug aus BGH, 10.05.2005 - 3 StR 133/05
    Erfolgt die Einfuhr mit dem Ziel des gewinnbringenden Umsatzes, so geht sie als unselbständiger Teilakt in der Bewertungseinheit des Handeltreibens auf, sofern es sich - wie hier - nicht um eine nicht geringe Betäubungsmittelmenge handelt (vgl. BGHSt 31, 163, 165; Senat, Beschluss vom 5. März 2002 - 3 StR 22/02).
  • BGH, 24.11.1982 - 3 StR 384/82

    Vollendung der Einfuhr von Haschisch durch Verneinung der Frage der Zollbeamten

    Auszug aus BGH, 10.05.2005 - 3 StR 133/05
    Erfolgt die Einfuhr mit dem Ziel des gewinnbringenden Umsatzes, so geht sie als unselbständiger Teilakt in der Bewertungseinheit des Handeltreibens auf, sofern es sich - wie hier - nicht um eine nicht geringe Betäubungsmittelmenge handelt (vgl. BGHSt 31, 163, 165; Senat, Beschluss vom 5. März 2002 - 3 StR 22/02).
  • BGH, 13.01.2005 - 3 StR 61/02

    Vorlagebeschluss; Divergenzvorlage; unerlaubtes Handeltreiben mit

    Auszug aus BGH, 10.05.2005 - 3 StR 133/05
    Der Ankauf dieser Menge zum Zwecke der gewinnbringenden Weiterveräußerung erfüllt den Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens (vgl. Senat, Beschlüsse vom 4. November 1992 - 3 StR 510/92 - und 13. Januar 2005 - 3 StR 61/02 und 3 StR 243/02).
  • BGH, 31.07.2013 - 4 StR 223/13

    Vorlageverfahren (Divergenzvorlage; Anfrageverfahren); unerlaubte Einfuhr von

    Die mit zwei Jahren gegenüber einem Jahr bei § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG höhere Mindeststrafe des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG hat zwar zur Folge, dass die zum Zwecke des Handeltreibens vorgenommene unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - anders als im Rahmen des Grundtatbestandes des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG bei Rauschgiftmengen unter dem Grenzwert zur nicht geringen Menge (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2005 - 3 StR 133/05, NStZ 2006, 172, 173; Weber, aaO, § 29 Rn. 984) - nicht als unselbständiger Teilakt im unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge aufgeht, sondern zu § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG in Tateinheit steht (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2007 - 1 StR 366/07, NStZ-RR 2008, 88; Urteil vom 24. Februar 1994 - 4 StR 708/93, BGHSt 40, 73, 74 f.).
  • BGH, 22.05.2014 - 4 StR 223/13

    Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen; unerlaubtes Handeltreiben mit

    Die mit zwei Jahren gegenüber einem Jahr bei § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG höhere Mindeststrafe des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG hat zwar zur Folge, dass die zum Zwecke des Handeltreibens vorgenommene unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - anders als im Rahmen des Grundtatbestandes des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG bei Rauschgiftmengen unter dem Grenzwert zur nicht geringen Menge (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2005 - 3 StR 133/05, NStZ 2006, 172, 173; Weber, aaO, § 29 Rn. 984) - nicht als unselbständiger Teilakt im unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge aufgeht, sondern zu § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG in Tateinheit steht (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2007 - 1 StR 366/07, NStZ-RR 2008, 88; Urteil vom 24. Februar 1994 - 4 StR 708/93, BGHSt 40, 73, 74 f.).
  • BGH, 03.02.2015 - 3 StR 632/14

    Strafrahmenwahl im Betäubungsmittelstrafrecht (minder schwerer Fall; Anwendung

    Der Schuldspruch ist allerdings in den Fällen II. 1. bis 30. der Urteilsgründe dahin neu zu fassen, dass der Zusatz "gewerbsmäßig" entfällt; denn das gewerbsmäßige Handeln als Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall nach § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG betrifft nur die Strafzumessung und ist deshalb gemäß § 260 Abs. 4 Satz 2 StPO nicht in die Urteilsformel aufzunehmen (BGH, Beschluss vom 10. Mai 2005 - 3 StR 133/05, NStZ 2006, 172, 173).
  • BGH, 17.04.2012 - 3 StR 131/12

    Handeltreiben bzw. Erwerb mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge;

    Die Regelbeispiele des § 29 Abs. 3 BtMG - wie hier die vom Landgericht rechtsfehlerfrei begründete Gewerbsmäßigkeit - sind keine qualifizierenden Tatbestände, sondern Strafzumessungsregeln und deshalb nicht in die Urteilsformel aufzunehmen (Senat, Beschlüsse vom 27. April 2004 - 3 StR 116/04; vom 10. Mai 2005 - 3 StR 133/05, NStZ 2006, 172).
  • OLG Frankfurt, 25.11.2013 - 1 Ss 322/13

    Notwendige Feststellungen bei Verhängung von Jugendstrafe wegen schädlicher

    Die Bezeichnung der Betrugsfälle als gewerbsmäßig hat zu entfallen, da das Vorliegen gesetzlicher Regelbeispiele für besonders schwere Fälle nicht in die Urteilsformel aufzunehmen ist (BGH NStZ 2006, 172).
  • KG, 15.12.2021 - 5 Ss 48/21

    Anforderungen an die Feststellung gewerbsmäßigen Handelns im Sinne von § 29 Abs.

    Bei § 29 Abs. 3 Satz 1 BtMG handelt es sich um keinen selbständigen (Qualifikations-)Straftatbestand, sondern um eine gesetzliche Strafzumessungsregel (ständ. Rspr., vgl. z. B. BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2005 - 3 StR 133/05 -, juris Rn. 7, und vom 27. April 2004 - 3 StR 116/04 -, juris Rn. 7, Patzak in: Körner/Patzak/Volkmer, BtmG 9. Aufl., § 29 Teil 27 Rn. 12).
  • BGH, 22.12.2011 - 2 StR 478/11

    Einfuhr der Droge "Crystal" in geringer Menge als unselbstständiger Teilakt in

    In einer solchen Tatform des § 29 Abs. 1 BtMG geht jedoch nach ständiger Rechtsprechung die Einfuhr als unselbständiger Teilakt in der Bewertungseinheit des Handeltreibens auf (vgl. BGHSt 31, 163, 165; BGH, NStZ 2006, 172 f. mwN).
  • OLG Düsseldorf, 22.12.2011 - 3 RVs 154/11

    Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Berufungsbeschränkung; Feststellung des

    Denn bei dem Regelbeispiel des gewerbsmäßigen Handelns (§ 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG) handelt es sich lediglich um eine Strafzumessungsregel, die nicht in die Urteilsformel aufzunehmen ist (vgl. BGH NStZ 2006, 172, 173; OLG Düsseldorf [1. Strafsenat] NStZ-RR 1999, 310, 311; Meyer-Goßner , StPO, 54. Aufl., § 260 Rdn. 25).
  • OLG Koblenz, 31.03.2009 - 1 Ss 25/09

    Fehlerhafte Beweiswürdigung; Voraussetzungen für die Unterbringung in einer

    Der Schuldspruch wegen "gewerbsmäßigen" unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in acht Fällen war zu berichtigen, weil die Gewerbsmäßigkeit als Strafzumessungsgrund des § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG nicht in die Urteilsformel aufzunehmen ist (vgl. BGH v. 10.05.2005 - 3 StR 133/05 - juris).
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