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Rechtsprechung
   BGH, 21.04.2005 - 3 StR 112/05   

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BGH, 21.04.2005 - 3 StR 112/05 (https://dejure.org/2005,6060)
BGH, Entscheidung vom 21.04.2005 - 3 StR 112/05 (https://dejure.org/2005,6060)
BGH, Entscheidung vom 21. April 2005 - 3 StR 112/05 (https://dejure.org/2005,6060)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - Differenzierung von erworbenen Betäubungsmitteln zum gewinnbringenden Weiterverkauf und Betäubungsmitteln zum Eigenverbrach - Abhängigkeit von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge von den Feststellungen ...

  • Judicialis

    StPO § 265; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 473 Abs. 4; ; BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1; ; BtMG § 29 a Abs. 1 Nr. 2; ; StGB § 74 e

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2
    Konkurrenzen bei Handel und Eigenverbrauch von BtM in nicht geringer Menge

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2006, 173
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 22.05.2003 - 4 StR 130/03

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Konkurrenzen; Klammerwirkung;

    Auszug aus BGH, 21.04.2005 - 3 StR 112/05
    Diese Einziehung war erledigt, da das Eigentum an dem betreffenden Gegenstand mit der Rechtskraft des amtsgerichtlichen Urteils nach § 74 e StGB auf den Staat übergegangen war (BGHR StGB § 55 Abs. 2 Aufrechterhalten 8).
  • BGH, 14.11.1996 - 1 StR 598/96

    Jugendstrafe (Einbeziehung eines erledigten Rechtsfolgenausspruchs in ein neues

    Auszug aus BGH, 21.04.2005 - 3 StR 112/05
    Im Tenor des neuen Urteils kann lediglich klar gestellt werden, daß das frühere Urteil insoweit erledigt ist (vgl. BGHSt 42, 299).
  • BGH, 27.04.2004 - 3 StR 116/04

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Bestimmung des Schuldumfangs;

    Auszug aus BGH, 21.04.2005 - 3 StR 112/05
    Die Teilmengen und ihre Wirkstoffgehalte sind daher - notfalls unter Beachtung des Zweifelssatzes im Wege der Schätzung - festzustellen (Senat StV 2004, 602 m. w. N.).
  • BGH, 01.12.2016 - 3 StR 331/16

    Verständigung (keine Rechtswirkung durch Widerruf der Staatsanwaltschaft nach mit

    Liegt die Handelsmenge über dem Grenzwert zur nicht geringen Menge und die restliche Eigenverbrauchsmenge darunter - dies gilt hier unter der nach den Feststellungen möglichen Prämisse, dass der Angeklagte K. der Angeklagten B. nur jeweils bis zu 58 Gramm Marihuana überließ, weil andernfalls bei der festgestellten Wirkstoffkonzentration auch die für die Angeklagte B. bestimmte Menge über dem Grenzwert zur nicht geringen Menge gelegen hätte -, so ist in diesen Fällen Tateinheit zwischen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG mit Erwerb von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG gegeben (BGH, Beschluss vom 21. April 2005 - 3 StR 112/05, NStZ 2006, 173, 174).
  • BGH, 11.12.2023 - 1 StR 276/23

    Bestellung der Kräutermischung mit dem Wirkstoff 4F-MDMB-BICA vom

    Da es sich bei der jeweiligen Eigenverbrauchsmenge, wie auch bei der Handelsmenge, um eine nicht geringe Menge handelte, steht das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. September 2001 - 3 StR 268/01 Rn. 6, 10, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 5; vom 21. April 2005 - 3 StR 112/05; vom 8. Januar 2015 - 2 StR 252/14 Rn. 4, BGHR BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 2 Konkurrenzen 2 und vom 29. September 2016 - 2 StR 62/16 Rn. 5).
  • BGH, 20.07.2016 - 2 StR 18/16

    Strafzumessung (Serientaten; Bemessung der Gesamtstrafe: zu hohes Strafübels

    Im Tenor des neuen Urteils kann lediglich klar gestellt werden, dass die frühere Verurteilung insoweit erledigt ist (BGH, Beschluss vom 21. April 2005 - 3 StR 112/05 - juris Rn. 8).
  • BGH, 07.12.2011 - 4 StR 517/11

    Anforderungen an die Feststellungen bei Betäubungsmittelhandel (Einfuhr von

    Stehen die tatgegenständlichen Betäubungsmittel für eine Untersuchung nicht mehr zur Verfügung, muss das Tatgericht unter Berücksichtigung der anderen ausreichend sicher festgestellten Umstände (Herkunft, Preis, Handelsstufe, Beurteilung durch die Tatbeteiligten, Begutachtungen in Parallelverfahren etc.) die Wirkstoffkonzentration - notfalls unter Anwendung des Zweifelssatzes - durch eine Schätzung festlegen (BGH, Beschluss vom 21. April 2005 - 3 StR 112/05, NStZ 2006, 173, 174; Körner/Patzak, BtMG 7. Aufl., § 29a Rn. 195).
  • BGH, 10.08.2010 - 3 StR 286/10

    Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen; Einziehung

    Die aufrechterhaltene Einziehung war aufzuheben, weil mit Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Tiergarten das Eigentum an dem Schlagstock auf den Staat übergegangen ist (§ 74e StGB) und die Maßregel sich deswegen erledigt hat (BGH, Urteil vom 22. Mai 2003 - 4 StR 130/03, BGHR StGB § 55 Abs. 2 Aufrechterhalten 8; BGH, Beschluss vom 21. April 2005 - 3 StR 112/05, NStZ 2006, 173).
  • BGH, 22.01.2013 - 1 StR 619/12

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (nicht

    Sie sind daher - notfalls unter Beachtung des Zweifelssatzes im Wege der Schätzung - festzustellen (BGH, Beschlüsse vom 21. April 2005 - 3 StR 112/05, NStZ 2006, 173; vom 27. April 2004 - 3 StR 116/04, StV 2004, 602; vom 19. September 2001 - 3 StR 268/01, StV 2002, 255).

    Angesichts der Gesamtmengen und der festgestellten Wirkstoffgehalte kann der Senat ausschließen, dass die "überwiegend" und damit jedenfalls zu mehr als der Hälfte zum Handeltreiben bestimmten Teilmengen die Grenzwerte der nicht geringen Mengen nicht erreicht haben (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2005 - 3 StR 112/05, NStZ 2006, 173).

  • BGH, 08.01.2015 - 2 StR 252/14

    Konkurrenzen bei den Betäubungsmitteldelikten

    Sind sowohl die Verkaufsmenge als auch die Eigenverbrauchsmenge jeweils nicht gering, liegt Handeltreiben in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz einer nicht geringen Menge vor (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2005 - 3 StR 112/05, juris Rn. 4).
  • OLG Stuttgart, 05.05.2021 - H 4 Ws 87/21

    Corona-Schutzmaßnahmen in Justizvollzugsanstalt verlängern Untersuchungshaft

    Selbst wenn man der Einlassung des Angeklagten insoweit folgt, dass die gesamte aufgefundene (S)-Methamphetaminzubereitung für seinen Eigenkonsum bestimmt war und deshalb insoweit von einem unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge auszugehen ist, liegt durch die weiteren aufgefundenen Betäubungsmittel tateinheitlich auch ein unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vor (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2005 - 3 StR 112/05, juris Rn. 4 mwN; Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, Betäubungsmittelgesetz, 9. Aufl., § 29a Rn. 154), da schon bezüglich des weiter aufgefundenen MDMA-Pulvers die nicht geringe Menge erreicht ist, die sich durch die Hinzurechnung der Wirkstoffmengen des ebenfalls aufgefundenen Amphetamingemisches und des Cannabis noch weiter erhöht (vgl. Patzak, aaO, § 29a Rn. 106).
  • BGH, 23.04.2020 - 4 StR 119/20

    Einziehung des Wertes von Taterträgen

    In Tateinheit zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge tritt daher der unerlaubte Erwerb von Betäubungsmitteln (BGH, Beschlüsse vom 13. März 2013 - 4 StR 547/12, juris Rn. 8; vom 21. April 2005 - 3 StR 112/05, NStZ 2006, 173, 174; Weber, BtMG, 5. Aufl., § 29a Rn. 204 mwN).
  • BGH, 29.09.2016 - 2 StR 62/16

    Verhältnis des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und des Besitzes

    Erwirbt der Täter eine nicht geringe Menge Betäubungsmittel teils zum Weiterverkauf und teils zum Eigenkonsum, und handelt es sich bei beiden Teilmengen jeweils um nicht geringe Mengen, so steht der Tatbestand des (bewaffneten) Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit dem zugleich verwirklichten Tatbestand des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2005 - 3 StR 112/05, NStZ 2006, 173, 174; Senat, Beschluss vom 8. Januar 2015 - 2 StR 252/14, BGHR BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 2 Konkurrenzen 2).
  • BGH, 15.11.2016 - 3 StR 384/16

    Verhältnis von Handeltreiben und Besitz im Betäubungsmittelstrafrecht

  • BGH, 26.11.2013 - 5 StR 521/13

    Fehlende tatrichterliche Feststellungen zum Wirkstoffgehalt bei Verurteilung

  • BGH, 07.09.2015 - 2 StR 324/15

    Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • BGH, 08.08.2017 - 2 StR 191/17

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Eigenverbrauchsmenge;

  • BGH, 30.05.2018 - 1 StR 181/18

    Zurückweisung einer Revision als unbegründet

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Rechtsprechung
   BGH, 06.09.2005 - 3 StR 255/05   

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https://dejure.org/2005,8644
BGH, 06.09.2005 - 3 StR 255/05 (https://dejure.org/2005,8644)
BGH, Entscheidung vom 06.09.2005 - 3 StR 255/05 (https://dejure.org/2005,8644)
BGH, Entscheidung vom 06. September 2005 - 3 StR 255/05 (https://dejure.org/2005,8644)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Schätzung des Wirkstoffgehalts für die Bestimmung der nicht geringen Menge beim Handeltreiben mit Drogen; Bestimmung des Grenzwertes bei Amphetaminderivaten; Fehlende Ermittlung des Eigenverbrauchsanteils

  • Judicialis

    StPO § 154 Abs. 1 Nr. 1; ; StPO § 154 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 354 Abs. 1 a; ; BtMG § 29 a Abs. 1 Nr. 1; ; StGB § 29 Abs. 3

  • rechtsportal.de

    Voraussetzungen für eine Schätzung des Wirkstoffgehalts; durchschnittlicher Wirkstoffgehalt bei Ecstasy

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2006, 173
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 14.06.1996 - 3 StR 233/96

    Betäubungsmittel - Gummischlagstock - Strafzumessung - Wirkstoffgehalt -

    Auszug aus BGH, 06.09.2005 - 3 StR 255/05
    Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass eine Schätzung des Wirkstoffgehalts dann rechtlich bedenklich ist, wenn die Untersuchung sichergestellter Betäubungsmittel möglich ist, was hier wenigstens für einen Teil zutrifft (BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 32).
  • BGH, 09.10.1996 - 3 StR 220/96

    Grenzwert für das Vorliegen einer "nicht geringen Menge" beim Wirkstoff MDE/MDEA,

    Auszug aus BGH, 06.09.2005 - 3 StR 255/05
    Soweit dort von durchschnittlichen Konsumeinheiten mit 120 mg die Rede ist (vgl. BGHSt 42, 255, 265), ist die zur Erzielung des gewünschten Rauschzustandes konsumierte Menge gemeint, nicht aber der Wirkstoffgehalt einer einzelnen Tablette.
  • BGH, 29.07.2020 - 6 StR 218/20

    Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln; Anordnung

    Da der Besitz von zum Eigenverbrauch bestimmten Drogen als tateinheitlich begangenes Delikt zu beurteilen gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 6. September 2005 - 3 StR 255/05 Gründe 5.), kann ausgeschlossen werden, dass die Einzelstrafen milder ausgefallen wären.

    Denn den Urteilsgründen lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass dem Angeklagten in dieser Hinsicht wenigstens Fahrlässigkeit zur Last fällt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. September 2005 - 3 StR 255/05 Gründe 2.; vom 21. Juni 2017 - 4 StR 109/17 Rn. 5).

  • BGH, 29.11.2018 - 3 StR 405/18

    Bestimmung des Wirkstoffgehalts im Betäubungsmittelstrafrecht (Maßgeblichkeit für

    Da bei Betäubungsmittelstraftaten das Unrecht der Tat und die Schuld des Täters maßgeblich durch die Wirkstoffmenge mitbestimmt werden, sind hierzu grundsätzlich möglichst genaue Feststellungen zu treffen; eine Schätzung ist rechtsfehlerhaft, soweit sichergestellte Betäubungsmittel zur exakten Wirkstoffbestimmung zur Verfügung stehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Juni 2017 - 1 StR 227/17, juris Rn. 4; BGH, vom 6. September 2005 - 3 StR 255/05, NStZ 2006, 173).
  • BGH, 04.10.2023 - 3 StR 295/23

    Ergänzung des Schuldspruchs um den tateinheitlichen Besitz von Betäubungsmitteln;

    Der für das Haschisch festgestellte Wirkstoffgehalt ist so hoch, dass auch bei einem hohen Eigenkonsum in jedem Fall die Grenzmenge überschritten wurde (vgl. Senat, Beschluss vom 6. September 2005 - 3 StR 255/05 - NStZ 2006, 173).
  • BGH, 21.06.2017 - 4 StR 109/17

    Nötigung (Feststellung der Ausführung des geforderten Verhaltens); gewerbsmäßige

    Voraussetzung hierfür ist aber, dass dem Angeklagten insoweit wenigstens Fahrlässigkeit zur Last fällt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. September 2005 - 3 StR 255/05, insofern nicht abgedr. in NStZ 2006, 173).
  • OLG Hamm, 28.05.2019 - 1 RVs 26/19

    Anforderungen an die Schätzung des Wirkstoffgehalts von Betäubungsmitteln;

    Es ist bereits unklar, warum entsprechend der vorgenannten Vorgaben nicht - was grundsätzlich vorrangig zu erfolgen hat (vgl. nur BGH, Urteil vom 29.11.2018 - 3 StR 405/18 - Beschluss vom 06.09.2005 - 3 StR 255/05 -, jew. zit. n. juris) - der Wirkstoffgehalt der Teilmenge der sichergestellten Betäubungsmittel im Wege einer Untersuchung konkret bestimmt worden ist, obwohl dem Wirkstoffgehalt der vom Angeklagten insgesamt gehandelten Betäubungsmittel im Rahmen der Strafzumessung ersichtlich eine nicht unerhebliche Bedeutung beigemessen worden ist.
  • BGH, 13.01.2021 - 6 StR 269/20

    Verwerfung der Revisionen als unbegründet mit Anm. des Senats zum Eigenverbrauch

    Da der Besitz von zum Eigenverbrauch bestimmten Drogen als tateinheitlich begangenes Delikt zu beurteilen gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 6. September 2005 - 3 StR 255/05), kann ausgeschlossen werden, dass die Einzelstrafen bei festgestelltem Umfang des Eigenverbrauchs milder ausgefallen wären (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juli 2020 - 6 StR 218/20).
  • OLG Bamberg, 15.05.2007 - 3 Ss 122/06

    Betäubungsmittelstrafrecht: Nicht geringe Menge Ecstasy, Besitz zum

    Die statistische Auswertung des in den Jahren 1997 - 2001 sichergestellten Ecstasys ergab bei Vorliegen mittlerer Qualität einen Wirkstoffgehalt vom mindestens 64 mg MDMA - Base pro Tablette (vgl. BGH NStZ 2006, 173 unter Hinweis auf Weber aaO Anhang H Häufigkeit der Wirkstoffgehalte Seite 1623).
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