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   BGH, 21.12.2005 - 3 StR 470/04   

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BGH, 21.12.2005 - 3 StR 470/04 (https://dejure.org/2005,49)
BGH, Entscheidung vom 21.12.2005 - 3 StR 470/04 (https://dejure.org/2005,49)
BGH, Entscheidung vom 21. Dezember 2005 - 3 StR 470/04 (https://dejure.org/2005,49)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • HRR Strafrecht

    § 266 Abs. 1 StGB; § 87 Abs. 1 AktG; § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG; § 112 AktG; § 116 Satz 1 AktG; § 15 StGB; § 16 StGB; § 17 StGB; § 27 StGB; § 353 StPO
    Untreue (gravierende Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht; sicherer Vermögensnachteil; Einverständnis des Vermögensinhabers); Fall Mannesmann (Vodafone); Aktiengesellschaft (Präsidium; Aufsichtsrat; Vorstand; unternehmerische Führungs- und Gestaltungsaufgaben: ...

  • lexetius.com

    StGB § 266 Abs. 1; AktG § 87 Abs. 1, § 93 Abs. 1 Satz 1, § 112, § 116 Satz 1

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    BGH Urteil wegen Untreue bei Mannesmann Abfindungen

  • Wolters Kluwer

    Treupflichtwidrige Schädigung des anvertrauten Gesellschaftsvermögens; Nachträgliche Bewilligung einer kompensationslosen Anerkennungsprämie zu Gunsten von Vorstandsmitglied; Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht bei unternehmerischen Entscheidungen eines ...

  • Judicialis

    StGB § 266 Abs. 1; ; AktG § 87 Abs. 1; ; AktG § 93 Abs. 1 Satz 1; ; AktG § 112; ; AktG § 116 Satz 1

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Gewährung "kompensationsloser Anerkennungsprämien" - Fall Mannesmann

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fall "Mannesmann"; Sonderzahlungen für Vorstandsmitglieder als Untreue

  • rechtsportal.de

    Fall "Mannesmann"; Sonderzahlungen für Vorstandsmitglieder als Untreue

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Strafrecht - Nachträgliche Anerkennungsprämie für AG-Vorstandsmitglied: Untreue?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Nachträgliche Anerkennungsprämien für Vorstandsmitglieder (Mannesmann AG) ohne zukunftsbezogenen Nutzen für die Gesellschaft stellt treuepflichtwidrige Verschwendung des Gesellschaftsvermögens dar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Freisprüche im Mannesmann-Verfahren aufgehoben

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Anstellungsvertrag, Aufsichtsrat, Gesellschaftsrecht, Treuepflicht, Vermögensdelikte, Vorstand

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Freisprüche im Mannesmann-Verfahren aufgehoben

  • Telepolis (Pressebericht, 23.12.2005)

    Sündenböcke gesucht

  • uni-mannheim.de PDF (Pressebericht, 03.02.2006)

    Mannesmann-Verteidiger wirft dem BGH Scheuklappen vor

  • sueddeutsche.de (Pressebericht, 21.12.2005)

    Der Fall Mannesmann: Nach Gutsherrenart

  • manager-magazin.de (Pressebericht, 19.03.2007)

    Mannesmann/Vodafone: Vor Gericht und auf hoher See

  • spiegel.de (Pressebericht, 21.12.2005)

    Mannesmann-Prozess: Wie der BGH die Freisprüche zerpflückte

  • zeit.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 27.10.2005)

    Gier vor Gericht

  • sueddeutsche.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 20.10.2005)

    Revision im Mannesmann-Prozess: Unruhe auf der Anklagebank

Besprechungen u.ä. (12)

  • HRR Strafrecht (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die (gravierende) Pflichtverletzung der Untreue - was leistet die notwendige Restriktion?

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Vorstandsvergütung - Strafrechtliche Risiken für den Aufsichtsrat

  • uni-wuerzburg.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Mannesmann-Fall

    § 266 Abs. 1 StGB; § 87 Abs. 1 AktG; § 27 Abs. 1 StGB; § 17 StGB
    Untreue; Vermögensbetreuungspflicht von Aufsichtsratsmitgliedern einer AG; Zurechnung von Kollektiventscheidungen; Beihilfe und berufstypisches Verhalten; Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums

  • windows.net PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Das Unglück Mannesmann (Marcus Lutter; myops 2007, 8)

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Strafbarkeit der Untreue bei nachträglich vereinbarter Anerkennungsprämie

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Kompensationslose Anerkennungsprämie für ausscheidende Vorstandsmitglieder (Fall Mannesmann)

  • law-blog.de (Entscheidungsbesprechung)

    BGH hebt Urteile im Ackermann-Prozess auf

  • strate.net (Entscheidungsanmerkung)

    Weg mit Schaden - zum Neubeginn des Mannesmann-Verfahrens (RA Gerhard Strate; Rheinischer Merkur 43/2006 v. 26.10.2006)

  • zis-online.com PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Organuntreue durch Spenden und prospektiv kompensationslose Anerkennung (PD Dr. Mark Deiters; ZIS 2006, 152)

  • spiegel.de (Interview mit Bezug zur Entscheidung, 21.12.2005)

    Strafrechtler Schünemann zu Mannesmann-Prozess: "Es kann nun keinen faulen Frieden mehr geben"

  • eckstein-leitner.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Unternehmensstrafrecht in der Revision (RA Werner Leitner; StraFo 2010, 323)

  • berliner-zeitung.de (Pressekommentar, 22.12.2005)

    Ackermann und die Gutsverwalter

In Nachschlagewerken (4)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 50, 331
  • NJW 2006, 522
  • ZIP 2004, 2044
  • ZIP 2006, 72
  • NStZ 2006, 214
  • StV 2006, 301
  • WM 2006, 276
  • DB 2006, 323
  • NZG 2006, 141
 
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Wird zitiert von ... (73)Neu Zitiert selbst (25)

  • BGH, 06.12.2001 - 1 StR 215/01

    Untreue durch Unternehmensspenden

    Auszug aus BGH, 21.12.2005 - 3 StR 470/04
    Diese aktienrechtliche Pflicht stellt sich im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB als Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen dar (vgl. BGHSt 47, 187, 200 f. m. w. N.).

    Deshalb ist eine Pflichtverletzung nicht gegeben, solange die Grenzen, in denen sich ein von Verantwortungsbewusstsein getragenes, ausschließlich am Unternehmenswohl orientiertes, auf sorgfältiger Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen beruhendes unternehmerisches Handeln bewegen muss, nicht überschritten sind (vgl. BGHZ 135, 244, 253 f.; 111, 224, 227; BGHSt 46, 30, 34 f.; 47, 148, 149 f.; 47, 187, 192).

    Das Unternehmensinteresse ist bei unternehmerischen Entscheidungen als verbindliche Richtlinie anerkannt (vgl. BGHZ 135, 244; BGHSt 46, 30; 47, 187).

    Denn die verletzte Pflicht zur Betreuung fremden Vermögens ist für beide Tatbestandsalternativen identisch; der Missbrauchstatbestand ist lediglich ein Spezialfall des umfassenderen Treubruchstatbestandes (vgl. BGHSt 24, 386, 387 f.; 47, 187, 192; BGH NJW 1984, 2539, 2540).

    Für ihre Meinung hat sich die Strafkammer auf zwei Urteile des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGHSt 47, 148, 149 f., 152; 47, 187, 197 f.) gestützt, aus denen auch Teile der Literatur (vgl. Dierlamm StraFo 2005, 397, 402 f.; Wollberg ZIP 2004, 646, 656 f.; Braum KritV 2004, 67, 76 f.) entsprechende Folgerungen ableiten.

    b) Auch in seinem Urteil BGHSt 47, 187, das sich mit Fragen der Untreue durch Unternehmensspenden befasst, hat der 1. Strafsenat nicht die Auffassung vertreten, dass im Bereich risikobehafteter unternehmerischer Entscheidungen der Untreuetatbestand lediglich auf gravierende Verletzungen der Vermögensfürsorgepflicht angewandt werden könne.

    Jedenfalls kann die Verteidigung auch das Urteil BGHSt 47, 187 nicht für ihre Auffassung in Anspruch nehmen, dass bei unternehmerischen Entscheidungen nur "gravierende" Verletzungen der Vermögensfürsorgepflicht als tatbestandsmäßige Untreuehandlungen in Betracht kommen.

    d) Da die genannten Urteile des 1. Strafsenats der Entscheidung des erkennenden Senats nicht entgegenstehen, ist eine Anfrage gemäß § 132 Abs. 2 und 3 GVG - abgesehen davon, dass die Ausführungen in BGHSt 47, 187, 197 zur Notwendigkeit "gravierender" gesellschaftsrechtlicher Pflichtverletzungen nicht tragend sind - nicht veranlasst.

  • BGH, 15.11.2001 - 1 StR 185/01

    Untreue durch Kreditvergabe

    Auszug aus BGH, 21.12.2005 - 3 StR 470/04
    Die zur Erfüllung des Tatbestandes der Untreue erforderliche Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht muss auch bei unternehmerischen Entscheidungen eines Gesellschaftsorgans nicht zusätzlich "gravierend" sein (Klarstellung zu BGHSt 47, 148 und 187).

    Deshalb ist eine Pflichtverletzung nicht gegeben, solange die Grenzen, in denen sich ein von Verantwortungsbewusstsein getragenes, ausschließlich am Unternehmenswohl orientiertes, auf sorgfältiger Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen beruhendes unternehmerisches Handeln bewegen muss, nicht überschritten sind (vgl. BGHZ 135, 244, 253 f.; 111, 224, 227; BGHSt 46, 30, 34 f.; 47, 148, 149 f.; 47, 187, 192).

    Für ihre Meinung hat sich die Strafkammer auf zwei Urteile des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGHSt 47, 148, 149 f., 152; 47, 187, 197 f.) gestützt, aus denen auch Teile der Literatur (vgl. Dierlamm StraFo 2005, 397, 402 f.; Wollberg ZIP 2004, 646, 656 f.; Braum KritV 2004, 67, 76 f.) entsprechende Folgerungen ableiten.

    a) In dem Urteil BGHSt 47, 148, das sich mit der Frage strafbarer Untreue durch die Vergabe von Krediten befasst, stellt der 1. Strafsenat fest, dass die Annahme, die Entscheidungsträger hätten bei der Gewährung eines später Not leidend gewordenen Kredits ihre Vermögensbetreuungspflicht gegenüber dem Kreditinstitut verletzt, nicht schlicht darauf gestützt werden könne, dass einzelne der banküblichen Informations- und Prüfungspflichten - wie im dort gegebenen Fall - nicht eingehalten worden seien.

    Für die Pflichtverletzung im Sinne des Untreuetatbestandes sei - so die Entscheidung wörtlich - "maßgebend, ob die Entscheidungsträger ... ihre Informations- und Prüfungspflichten bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers gravierend verletzt haben" (BGHSt 47, 148, 150).

  • BGH, 21.04.1997 - II ZR 175/95

    Pflichten des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft konkretisiert

    Auszug aus BGH, 21.12.2005 - 3 StR 470/04
    Nach den Vorgaben des Aktienrechts müssen sie bei allen Vergütungsentscheidungen im Unternehmensinteresse (zu den dabei neben dem wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft zu berücksichtigenden Interessen vgl. Hüffer, AktG 6. Aufl. § 76 Rdn. 12) handeln, insbesondere den Vorteil der Gesellschaft wahren und Nachteile von ihr abwenden (vgl. BGHZ 135, 244, 253; Hüffer, AktG § 84 Rdn. 9, § 93 Rdn. 4, 5, § 116 Rdn. 4).

    Deshalb ist eine Pflichtverletzung nicht gegeben, solange die Grenzen, in denen sich ein von Verantwortungsbewusstsein getragenes, ausschließlich am Unternehmenswohl orientiertes, auf sorgfältiger Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen beruhendes unternehmerisches Handeln bewegen muss, nicht überschritten sind (vgl. BGHZ 135, 244, 253 f.; 111, 224, 227; BGHSt 46, 30, 34 f.; 47, 148, 149 f.; 47, 187, 192).

    Das Unternehmensinteresse ist bei unternehmerischen Entscheidungen als verbindliche Richtlinie anerkannt (vgl. BGHZ 135, 244; BGHSt 46, 30; 47, 187).

  • BGH, 01.08.2000 - 5 StR 624/99

    Anonymer Kapitaltransfer ins Ausland durch Bankmitarbeiter als Beihilfe zur

    Auszug aus BGH, 21.12.2005 - 3 StR 470/04
    Die von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze (vgl. BGHSt 46, 107, 109 ff., 112 f.; BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 20, § 266 Abs. 1 Beihilfe 3) tragen dem Umstand Rechnung, dass äußerlich neutrale berufsübliche Verhaltensweisen von Dritten zur Begehung einer Straftat ausgenutzt werden können.

    Zielt das Handeln des Haupttäters dagegen ausschließlich auf eine strafbare Handlung und weiß dies der Hilfeleistende, so ist sein Tatbeitrag als Beihilfe zu werten, weil dann sein Tun den "Alltagscharakter" verliert, als Solidarisierung mit dem Täter zu deuten ist und deshalb auch nicht mehr als sozialadäquat angesehen werden kann (vgl. BGHSt 46, 107, 112).

  • BGH, 06.04.2000 - 1 StR 280/99

    Freisprüche der Verantwortlichen der Sparkasse Mannheim teilweise aufgehoben

    Auszug aus BGH, 21.12.2005 - 3 StR 470/04
    Deshalb ist eine Pflichtverletzung nicht gegeben, solange die Grenzen, in denen sich ein von Verantwortungsbewusstsein getragenes, ausschließlich am Unternehmenswohl orientiertes, auf sorgfältiger Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen beruhendes unternehmerisches Handeln bewegen muss, nicht überschritten sind (vgl. BGHZ 135, 244, 253 f.; 111, 224, 227; BGHSt 46, 30, 34 f.; 47, 148, 149 f.; 47, 187, 192).

    Das Unternehmensinteresse ist bei unternehmerischen Entscheidungen als verbindliche Richtlinie anerkannt (vgl. BGHZ 135, 244; BGHSt 46, 30; 47, 187).

  • BGH, 24.10.1990 - 3 StR 16/90

    Verurteilung wegen Steuerhinterziehung und Untreue - Fehlende

    Auszug aus BGH, 21.12.2005 - 3 StR 470/04
    Bei einer Aktiengesellschaft ist Voraussetzung für ein strafrechtlich bedeutsames Einverständnis mit einer kompensationslosen Anerkennungsprämie, dass es entweder von dem Alleinaktionär oder von der Gesamtheit der Aktionäre durch einen Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns (§ 58 Abs. 3 Satz 1, § 174 Abs. 1 Satz 1 AktG, vgl. Kropff in MünchKomm-AktG 2. Aufl. § 174 Rdn. 32) erteilt worden ist, nicht gegen Rechtsvorschriften verstößt oder aus sonstigen Gründen ausnahmsweise als unwirksam zu bewerten ist (vgl. BGHSt 35, 333, 335 ff.; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 23, 37).
  • BGH, 17.08.2000 - 4 StR 245/00

    Unzulässige Änderung der in der Anklageschrift angegebenen Tatzeiten nach

    Auszug aus BGH, 21.12.2005 - 3 StR 470/04
    Das Einstellungsurteil geht im Falle fehlender Anklage einer Aufrechterhaltung des Freispruchs vor (vgl. BGHSt 46, 130, 135 ff.; Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 260 Rdn. 44 f.), so dass es keiner Erörterung bedarf, ob die Freisprüche rechtlicher Nachprüfung standhalten würden.
  • BGH, 26.07.1972 - 2 StR 62/72

    EC-Karte I - § 266 StGB, Mißbrauchstatbestand, Vermögensfürsorgepflicht verneint

    Auszug aus BGH, 21.12.2005 - 3 StR 470/04
    Denn die verletzte Pflicht zur Betreuung fremden Vermögens ist für beide Tatbestandsalternativen identisch; der Missbrauchstatbestand ist lediglich ein Spezialfall des umfassenderen Treubruchstatbestandes (vgl. BGHSt 24, 386, 387 f.; 47, 187, 192; BGH NJW 1984, 2539, 2540).
  • BGH, 04.11.1997 - 1 StR 273/97

    BGH beanstandet Verurteilung eines Theaterintendanten wegen Untreue durch

    Auszug aus BGH, 21.12.2005 - 3 StR 470/04
    Da der Untreuetatbestand den Zweck hat, das dem Treupflichtigen anvertraute fremde Vermögen zu schützen (vgl. BGHSt 43, 293, 297), ist die Vermögensbetreuungspflicht des § 266 Abs. 1 StGB in der Regel nicht verletzt, wenn der Vermögensinhaber sein Einverständnis mit der Vermögensschädigung erklärt hat (vgl. BGHSt 3, 23, 25; siehe auch BGHSt 9, 203, 216, wonach die Rechtswidrigkeit entfällt; offen gelassen in BGHSt 30, 247, 249).
  • BGH, 20.05.1998 - 2 StR 76/98

    Erschöpfende Würdigung des Sachverhaltes

    Auszug aus BGH, 21.12.2005 - 3 StR 470/04
    Eine Aufrechterhaltung der an sich fehlerfreien Feststellungen zum objektiven Sachverhalt kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die freigesprochenen Angeklagten die Tatvorwürfe bestreiten und das rechtsfehlerfreie Zustandekommen der Feststellungen mangels Beschwer nicht überprüfen lassen konnten (vgl. BGH NStZ 1999, 206, 207; Kuckein in KK 5. Aufl. § 353 Rdn. 24 aE).
  • BGH, 23.10.1981 - 2 StR 477/80

    Anforderungen an die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts -

  • BGH, 24.08.1988 - 3 StR 232/88

    Entnahme durch Falschbuchungen verschleierter Gewinne einer GmbH

  • BGH, 06.03.1986 - 4 StR 48/86

    Berechnung des Blutalkoholgehalts ohne Blutprobe

  • BGH, 16.08.1995 - 2 StR 94/95

    Zur Beweiswürdigung und Bewertung der Einlassung des Angeklagten

  • BGH, 05.07.1984 - 4 StR 255/84

    Hinweispflicht bei Wechsel von Mißbrauch- zum Treubruchstatbestand

  • BGH, 12.09.2001 - 2 StR 172/01

    Anforderungen an die Beweiswürdigung (Gesamtwürdigung; Prüfungspflicht bei

  • BGH, 10.07.1996 - 3 StR 50/96

    Treuhand - Erwerb einer GmbH - Untreue

  • BGH, 20.09.1999 - 5 StR 729/98

    Beihilfe zum Betrug; Erlaubtes Risiko; Bankrott; Konkursverschleppung; Faktischer

  • BGH, 22.11.2005 - 1 StR 571/04

    Zusammenbruch der "Kinowelt": BGH bestätigt Verurteilung wegen Untreue und

  • BGH, 12.01.1956 - 3 StR 626/54
  • BGH, 23.12.1952 - 2 StR 612/52

    Rechtsmittel

  • BGH, 17.06.1952 - 1 StR 668/51

    Anforderungen an die Einzahlung des Vermögens in eine GmbH - Erkundigungspflicht

  • BGH, 19.12.1952 - 1 StR 2/52

    Nachweis des Bewusstseins der Rechtswidrigkeit; Bewusstsein der Rechtswidrigkeit

  • BGH, 14.05.1990 - II ZR 126/89

    Anfechtungsfrist für Beschlüsse der GmbH-Gesellschafter

  • BFH, 05.05.1999 - XI R 6/98

    Dauerschuldzinsen bei Forfaitierung künftiger Forderungen

  • BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08

    Untreuetatbestand: Präzisierungsgebot, Verschleifungsverbot

    Der Anwendungsbereich des Untreuetatbestands erstreckt sich in der heutigen Praxis daher auf so unterschiedliche Bereiche wie die Kreditgewährung durch Bankvorstände (BGHSt 46, 30; 47, 148), die Prämiengewährung durch Vorstände öffentlicher oder privater Unternehmen (siehe auch BGHSt 50, 331), die haushaltswidrige Verwendung öffentlicher Mittel (BGHSt 43, 293), Verstöße gegen parteienrechtliche Regelungen (BGHSt 51, 100) oder bestimmte Erscheinungsformen der Korruption (vgl. - neben der hier angegriffenen Entscheidung BGHSt 52, 323 - BGH, Urteil vom 27. Februar 1975 - 4 StR 571/74 -, NJW 1975, S. 1234; Urteil vom 9. Juli 2009 - 5 StR 263/08 -, NJW 2009, S. 3248).

    Sodann stellt sich die Frage nach der Auslegung der relevanten Normen, unter denen sich Vorschriften von erheblicher Unbestimmtheit oder generalklauselartigen Charakters befinden können, da sich dem Normtext des § 266 Abs. 1 StGB Anforderungen an die Bestimmtheit der in Bezug genommenen Normen nicht entnehmen lassen; verwiesen sei insofern nur beispielhaft auf die im Fall der Beschwerdeführer zu III. 1) bis 5) teilweise einschlägigen Bestimmungen der §§ 76, 93, 111, 116 AktG (vgl. dazu BGHSt 47, 187 ; 50, 331 ; Kindhäuser, a.a.O., § 266 Rn. 58).

    Für eine fallgruppenspezifische Obersatzbildung finden sich in der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verschiedene Beispiele (vgl. etwa BGHSt 47, 187 zum Sponsoring; BGHSt 46, 30 und 47, 148 zur Kreditvergabe, näher dazu unten III. 3. a); BGHSt 50, 331 zur Prämiengewährung durch Aktiengesellschaften).

    Tatbestandsbegrenzende Funktion hat auch die jüngere Rechtsprechung, die eine Pflichtverletzung im Sinne des § 266 StGB nur dann bejaht, wenn sie gravierend ist (vgl. BGHSt 47, 148 ; 47, 187 ; siehe aber auch BGHSt 50, 331 ; BGH, Urteil vom 22. November 2005 - 1 StR 571/04 -, NJW 2006, S. 453 ; aus dem Schrifttum vgl. zustimmend Kutzner, NJW 2006, S. 3541 ; ablehnend Beckemper, NStZ 2002, S. 324 ; Sauer, wistra 2002, S. 465 f.).

  • BGH, 12.10.2016 - 5 StR 134/15

    Freisprüche der Vorstandsmitglieder der HSH Nordbank AG wegen des Vorwurfs der

    Zu diesem gehört neben dem bewussten Eingehen geschäftlicher Risiken grundsätzlich auch die Inkaufnahme der Gefahr, bei der wirtschaftlichen Betätigung Fehlbeurteilungen und Fehleinschätzungen zu unterliegen; denn derartige Entscheidungen müssen regelmäßig aufgrund einer zukunftsbezogenen Gesamtabwägung von Chancen und Risiken getroffen werden, die die Gefahr erst nachträglich erkennbarer Fehlbeurteilungen enthält (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2005 - 3 StR 470/04, BGHSt 50, 331).

    Eine Pflichtverletzung nach § 93 Abs. 1 AktG liegt vor, wenn die Grenzen, in denen sich ein von Verantwortungsbewusstsein getragenes, ausschließlich am Unternehmenswohl orientiertes, auf sorgfältiger Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen beruhendes unternehmerisches Handeln bewegen muss, überschritten sind, die Bereitschaft, unternehmerische Risiken einzugehen, in unverantwortlicher Weise überspannt wird oder das Verhalten des Vorstands aus anderen Gründen als pflichtwidrig gelten muss (BGH, Urteile vom 21. April 1997 - II ZR 175/95, BGHZ 135, 244 Rn. 22, und vom 21. Dezember 2005 - 3 StR 470/04, aaO).

    Diese mittlerweile als sogenannte Business Judgement Rule in § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG kodifizierten Grundsätze (vgl. RegE zu § 93 Abs. 1 AktG in BR-Drucks. 3/05, S. 20 f.) sind auch Maßstab für das Vorliegen einer Pflichtverletzung im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2005 - 3 StR 470/04, BGHSt 50, 331, 336; Beschluss vom 26. November 2015 - 3 StR 17/15, NJW 2016, 2585 Rn. 57).

  • LG Essen, 09.09.2013 - 44 O 164/10

    Prozess nach Insolvenz: Ex-Arcandor-Chef Middelhoff muss Millionen zurückzahlen

    Wegen zugebilligter Boni haften Vorstandsmitglieder nicht nach § 93 II AktG auf Schadensersatz (vgl.: sog. Mannesmann-Urteil des BGH, NJW 2006, 522).

    Die Kriterien des sog. Mannesmann-Urteils des BGH bilden eine überzeugende Grundlage zur Beurteilung der jeweils zulässigen Ermessensentscheidungen.

    Vertraglich nicht vorgesehene Boni bedürften - wie der BGH im sog. Mannesmann/ Vodafone - Urteil (BGH, NJW 2006, 522) ausgeführt habe - stets einer besonderen Rechtfertigung.

    Dies müsse bei der Beurteilung mitberücksichtigt werden, ob die einmaligen Bonuszahlungen nach den vom Bundesgerichtshof im sog. Mannesmann-Urteil festgelegten Kriterien zulässig seien.

    Die ergänzende Regelung macht vielmehr auch dann Sinn, wenn durch sie lediglich - nach Einschätzung der Kammer als Reaktion auf das sog. "Mannesmann-Urteil" (BGH, 21.12.2005 - 3 StR 470/04 - NJW 2006, 522) - verdeutlicht werden sollte, dass zur Gewährung von Sonderboni überdurchschnittliche vertragliche Leistungen nicht ausreichen, sondern "außerordentliche" Leistungen notwendig sind und dass die Entscheidung zu Sonderboni auch dann nur nach "pflichtgemäßen Ermessen" erfolgen durfte.

    Der Zeuge I5 hat in gleichem Sinn bekundet, man sei damals durch die Mannesmann-Entscheidung "sensibilisiert" gewesen.

    Er habe den Siebtbeklagten lediglich im Jahr 2006 dazu beraten, ob eine Sonderbonuszahlung an ein Vorstandsmitglied Q5 in Hinblick auf das Mannesmann-Urteil zulässig sei.

    Der Aufsatz machte auch deutlich, dass es zu den rechtlichen Folgerungen aus dem sog. Mannesmann-Urteil erhebliche juristische Auseinandersetzungen gab und sich eine allgemeine Rechtsüberzeugung damals noch nicht ausgebildet hatte.

    dd) Aufgrund der glaubhaften Bekundungen des Zeugen I5 hat die Kammer vielmehr den Eindruck gewonnen, dass sich die entscheidenden Ausschussmitglieder trotz ihrer Kenntnis davon, dass die Gewährung von Sonderboni nach dem Mannesmann-Urteil des Bundesgerichtshofs nur in Ausnahmefällen zulässig war, darauf verließen, der Siebtbeklagte werde die Rechtslage durch Einholung fachlichen Rates schon verlässlich geprüft haben, was weitere eigene Prüfungen nun erübrige.

    Der Schluss wird gezogen, weil die für sie ungünstigen rechtlichen Bewertungen des Bundesgerichtshofs im sog. Mannesmann-Urteil zuvor Anlass gewesen waren, eine Abänderung ihrer Anstellungsverträge vorzunehmen und einen ergänzenden § 3 IV einzufügen.

    Die Kammer folgt vielmehr der aus dem "Mannesmann-Urteil" des Bundesgerichtshofs ersichtlichen Rechtsauffassung, dass ein geschädigtes Unternehmen einen zu Unrecht bewilligten Sonderbonus ohne bereicherungsrechtlichen Ausgleich auch dann nicht hinzunehmen hat, wenn sich die Gesamtvergütung gleichwohl noch in einem "geschäftsüblichen Rahmen" bewegt.

    Bei der Beurteilung, ob der ständige Ausschuss bei seinen Entscheidungen über die Bewilligung von Sonderboni die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten hat, orientiert sich die Kammer an den überzeugenden rechtlichen Wertungen, die der Bundesgerichtshof im sog. "Mannesmann-Urteil" vom 21.05.2005 (- 3 StR 470/04 - NJW 2006, 522) niedergelegt hat und denen sich das Gericht anschließt :.

    Vielmehr liegt ein "vertraglicher Bonus" im Sinne des Mannesmann-Urteils nur dann vor, wenn die vertragliche Regelung die Grundsätze für die Ausübung eines Bonus-Ermessens selbst vertraglich festlegt und hierbei an objektivierbaren und überprüfbaren Kriterien anknüpft.

    Sie wird dem Sinn und Zweck der vom Bundesgerichtshof im sog. Mannesmann-Urteil vorgenommenen Differenzierungen nicht gerecht.

    Dazu ist zwar der Einwand der Beklagten richtig, dass das Mannesmann-Urteil ein solches Anknüpfen am " Geschäftserfolg " sprachlich nicht ausdrücklich fordere.

    Für die Zulässigkeit einer schon bei außergewöhnlichem Bemühen zuerkannte "kompensationslose Anerkennungsprämie" mit belohnendem Charakter gelten nach Bewertung des Gerichts die vom Bundesgerichtshof im Mannesmann-Urteil dafür aufgeführten zusätzlichen Voraussetzungen.

    Deshalb ist eine Pflichtverletzung nicht anzunehmen, solange die Grenzen, in denen sich ein von Verantwortungsbewusstsein getragenes, ausschließlich am Unternehmenswohl orientiertes, auf sorgfältiger Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen beruhendes unternehmerisches Handeln bewegen muss, nicht überschritten sind (so : BGH, 21.12.2005 - 3 StR 470/04 - NJW 2006, 522).

    Eine solche durchgängige Ermessensreduktion mit der Folge eines faktischen Verbotes von Bonigewährungen ergibt sich - entgegen der Auffassung des Klägers - aus den Grundsätzen des Mannesmann-Urteils des Bundesgerichtshofs nicht.

    Der Bundesgerichtshof hat im sog. Mannesmann-Urteil folgerichtig nicht konstatiert, es müsse für die Gewährung von Sonderboni immer eine vertragliche Grundlage geben.

    Es überschreitet die Grenzen zulässigen Ermessens, dieses von den Parteien als angemessen bewertete Verhältnis von Leistung und Gegenleistung im Nachhinein einseitig zum Nachteil der Gesellschaft abzuändern, wenn dies keine Vorteile für das Unternehmen erbrachte (BGH, NJW 2006, 522).

    Man habe sodann weiter besprochen, ob - angesichts der "Mannesmann-Entscheidung" - rechtlich noch eine Befugnis bestehe, einen Bonus zu zahlen.

    Es kann daher vom Kläger nicht mit Erfolg vorgehalten werden, dass sich die Mietbelastungen für den Konzern im Nachhinein als ein erheblicher Nachteil herausstellten und dies zu einem Ermessensfehler führe (vgl.: BGH, 21.12.2005 - 3 StR 470/04 - NJW 2006, 522).

    Vereinbarungen dazu gehören nämlich nicht zum Aufgabenbereich des Vorstandsvorsitzenden, sondern obliegen allein dem Aufsichtsrat (vgl.: BGH, 21.12.2005 - 3 StR 470/04 - NJW 2006, 522).

    Die Kammer folgt hierzu der Auffassung des Bundesgerichtshofs im sog. Mannesmann-Urteil (a.a.O.) und des Oberlandesgericht Braunschweig (14.06.2012 - WS 44/12 - NZG 2012, 1196), dass Vorstandsmitglieder auch ohne gesetzliche oder vertragliche Regelungen zwar alle Maßnahmen zu unterlassen haben, die den Eintritt eines sicheren Vermögensschadens bei der Gesellschaft zur Folge haben.

    Der Bundesgerichtshof hat im Mannesmann-Urteil verdeutlicht, dass die Ermessensentscheidung auf sorgfältiger Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen beruhen muss.

    Die Kammer schließt sich hierzu der Auffassung des Bundesgerichtshofs (21.12.2005 - 3 StR 470/04 - NJW 2006, 522) an, dass einen Vorstandsvorsitzende zwar die Pflicht trifft, bei Geschäftsführungsentscheidungen die Vermögensinteressen der Gesellschaft zu wahren und Schaden vom Gesellschaftsvermögen abzuwenden.

  • BGH, 10.01.2023 - 6 StR 133/22

    Freisprüche im Prozess um die Vergütung von Betriebsräten der Volkswagen AG

    a) Die hierfür erforderliche Vermögensbetreuungspflicht ergibt sich im Hinblick auf das Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft aus § 93 Abs. 1 AktG (vgl. BGH, Urteile vom 12. Oktober 2016 - 5 StR 134/15, NJW 2017, 578, 579; vom 17. September 2009 - 5 StR 521/08, BGHSt 54, 148, Rn. 36; vom 21. Dezember 2005 - 3 StR 470/04, BGHSt 50, 331, Rn. 13; Achenbach/Ransiek/Rönnau/Seier/Lindemann, Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, 5. Aufl. 2019, § 266 StGB, S. 879 f.; Stam, JR 2022, 200; aA, aber nicht tragend, BGH, Beschluss vom 13. September 2010 - 1 StR 220/09, BGHSt 55, 288, Rn. 38; Koch/Kudlich/Thüsing, ZIP 2022, 1, 4; Johnson, CCZ 2021, 75, 80).

    Eine strafrechtliche Ausfüllung dieser Vermögensbetreuungspflicht durch weitere - namentlich vermögensschützende - Vorschriften, Satzungsbestimmungen, vertragliche Verpflichtungen, den vom Landgericht herangezogenen Deutschen Corporate Governance Kodex oder hierzu abgegebene Entsprechenserklärungen ist aus Rechtsgründen nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteile vom 10. Oktober 2012 - 2 StR 591/11, NJW 2013, 401, 403; vom 17. September 2009 - 5 StR 521/08, aaO; vom 21. Dezember 2005 - 3 StR 470/04, aaO).

    Steht fest, dass gegen § 93 Abs. 1 AktG verstoßen worden ist, bleibt kein Raum für die Prüfung, ob dieser Verstoß gravierend oder evident ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2016 - 5 StR 134/15, aaO; Rönnau, NStZ 2006, 214, 220; aA Koch/Kudlich/Thüsing, aaO, S. 5).

    Sofern auch das neue Tatgericht die objektiven Voraussetzungen einer Untreue gemäß § 266 Abs. 1 StGB als gegeben erachtet, wird es Gelegenheit haben, eingehender als bislang geschehen zu prüfen, ob es sich bei einer etwaigen Fehlvorstellung der Angeklagten zur Rechtmäßigkeit ihres Handelns um einen Irrtum über tatsächliche Umstände (§ 16 StGB) oder einen Verbotsirrtum (§ 17 StGB) handelt (vgl. BGH, Urteile vom 14. Juli 2021 - 6 StR 282/20, Rn. 40; vom 17. September 2009 - 5 StR 521/08, aaO, Rn. 47; vom 21. Dezember 2005 - 3 StR 470/04, Rn. 85).

  • BGH, 26.11.2015 - 3 StR 17/15

    Nürburgring-Urteil teilweise aufgehoben

    Diese zum Aktienrecht entwickelten, mittlerweile als sog. Business Judgement Rule in § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG kodifizierten Grundsätze gelten in gleicher Weise für den Geschäftsführer einer GmbH (BGH, Urteil vom 4. November 2002 - II ZR 224/00, BGHZ 152, 280, 284; vgl. auch RegE zu § 93 Abs. 1 AktG in BR-Drucks. 3/05, S. 21) und sind auch Maßstab für das Vorliegen einer Pflichtverletzung im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2005 - 3 StR 470/04, BGHSt 50, 331, 336).

    (2) Die Pflichtverletzung stellt sich auch als gravierend im Sinne der zur Ausformung des Pflichtwidrigkeitsmerkmals der Untreue entwickelten Rechtsprechung dar, da diese Einschränkung der Sache nach nur den - hier wie dargelegt überschrittenen - weiten Beurteilungs- und Ermessensspielraum widerspiegelt, ohne den unternehmerische Entscheidungen nicht möglich sind (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2005 - 3 StR 470/04, BGHSt 50, 331, 343 ff. mwN).

    Da die Maßnahme mithin außerhalb des unternehmerischen Gestaltungsspielraums lag, handelte es sich um eine Pflichtverletzung, ohne dass es auf weitere Wertungen noch ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2005 - 3 StR 470/04, BGHSt 50, 331, 343 ff. mwN).

  • BGH, 17.09.2009 - 5 StR 521/08

    Verurteilungen des ehemaligen Gesamtbetriebsratsvorsitzenden und eines ehemaligen

    Ein von der Gesamtheit der Aktionäre durch einen Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns zur Sonderbonuszahlung an den Angeklagten V. getroffene Verfügung wäre als ebenso gegen § 78 Satz 2 BetrVG, § 134 BGB verstoßend nichtig gewesen wie die von H. getroffene Vereinbarung (vgl. BGHSt 50, 331, 342 m.w.N.; ferner BGHSt 52, 323, 335).

    Indes liegt ein pflichtwidriger Verstoß gegen die Vermögensbetreuungspflicht jedenfalls dann vor, wenn der verbotene Vermögensabfluss zur Erzielung eines nicht kompensationsbegründenden Vorteils eingesetzt wird (vgl. BGHSt 50, 331, 336, 337 f.; Fischer, StGB 56. Aufl. § 266 Rdn. 40).

    Soweit es das Landgericht unterlassen hat, die hingenommene Vorstellung des Angeklagten, er habe sich für berechtigt gehalten, die Sonderbonuszahlungen entgegenzunehmen, weil sie ihm von dem Vorstandsmitglied H. angeboten und zugewandt worden sind, unter dem Gesichtspunkt eines Tatbestandsirrtums zu erörtern (vgl. BGHR StGB § 266 Abs. 1 Vorsatz 5, insoweit in BGHSt 50, 331 nicht abgedruckt; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Pflichtwidrigkeit 4; Fischer aaO § 266 Rdn. 77a), offenbart auch dies keinen Rechtsfehler.

    Die Vorstellung des Angeklagten von der Berechtigung des H. implizierte - wie dargelegt - eine grundlegende Verkennung der zwingenden gesetzlich vorgegebenen betriebsverfassungsrechtlichen Struktur zur Entlohnung der Betriebsräte (vgl. Schweibert/Buse NZA 2007, 1080, 1082; Rüthers NJW 2007, 195, 196) und bedeutete lediglich die Inanspruchnahme eines nicht tatsachenfundierten irrigen Erlaubnissatzes, der nicht zur Annahme eines Tatbestandsirrtums berechtigt (vgl. BGHR StGB § 266 Abs. 1 Vorsatz 5 insoweit in BGHSt 50, 331 nicht abgedruckt; Fischer aaO § 266 Rdn. 77a).

    Die Vorschriften der §§ 25 ff. MitbestG lassen den aktienrechtlichen Grundsatz der individuell gleichen Berechtigung und Verpflichtung aller Aufsichtsratsmitglieder unberührt (vgl. BGHZ 83, 144, 147; Oetker in Erfurter Kommentar aaO MitbestG § 25 Rdn. 11 m.w.N. und § 26 Rdn. 4; vgl. auch BGHSt 50, 331, 336).

    Im Übrigen hat das Landgericht im Fall 29 eine Treupflicht des Angeklagten V. in eigenen Vergütungsangelegenheiten zutreffend abgelehnt (vgl. BGHR StGB § 266 Abs. 1 Vermögensbetreuungspflicht 40, insoweit in BGHSt 50, 331 nicht abgedruckt).

  • BGH, 27.08.2010 - 2 StR 111/09

    Verurteilung von Trienekens-Geschäftsführern wegen Beihilfe zur Untreue bestätigt

    Da die Pflichtwidrigkeit des Handelns Merkmal des Untreuetatbestands ist, schließt das Einverständnis des Inhabers des zu betreuenden Vermögens bereits die Tatbestandsmäßigkeit aus (BGHSt 50, 331, 342; 52, 323, 335; jew. mwN).

    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt jedoch nur dem Einverständnis sämtlicher Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft oder einem (Mehrheits-)Beschluss des die Gesamtheit der Gesellschafter repräsentierenden Gesellschaftsorgans (so BGHSt 50, 331, 342 betr. die Aktiengesellschaft; noch enger Krekeler/ Werner, Unternehmer und Strafrecht, 2006: stets Einverständnis aller Gesellschafter erforderlich) tatbestandsausschließende Wirkung zu.

    Im neueren Schrifttum ist angezweifelt worden, ob den Anteilseignern einer Aktiengesellschaft in Übereinstimmung mit dem Urteil des 3. Strafsenats vom 21. Dezember 2005 (BGHSt 50, 331, 342 - "Mannesmann") überhaupt eine Kompetenz zu einer tatbestandsausschließenden Einwilligung in gesellschaftsschädigende Vermögensverfügungen des Vorstands in gleicher Weise zukommt wie den Gesellschaftern einer GmbH (vgl. dazu zuletzt Rönnau in FS für Amelung S. 247, 253 ff.; Fischer, StGB, 57. Aufl., § 266 Rn. 102; Brammsen/ Apel WM 2010, 781, 786 mwN einerseits; Hoffmann, Untreue und Unternehmensinteresse, 2010 S. 73 ff. andererseits).

  • BGH, 28.10.2009 - 1 StR 205/09

    Fall Coesfeld; Anklagesatz (Umgrenzungsfunktion; Rückgriff auf das wesentliche

    Da an die Bewertung der Einlassung eines Angeklagten aber die gleichen Anforderungen zu stellen sind wie an die Beurteilung von Beweismitteln, darf der Tatrichter diese seiner Entscheidung nur dann zu Grunde legen, wenn er in seine Überzeugungsbildung auch die Beweisergebnisse einbezogen hat, die gegen die Richtigkeit der Einlassung sprechen können (vgl. BGH NJW 2006, 522, 527 - insofern nicht abgedruckt in BGHSt 50, 331 ff.; Senat, Urt. vom 14. Januar 2009 - 1 StR 158/08 - Rdn. 51 (vorgesehen zum Abdruck in BGHSt 53, 145 ff.)).
  • BGH, 13.09.2010 - 1 StR 220/09

    Revision des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Arbeitnehmerorganisation AUB

    Es besteht daher eine Anbindung an die zivil- oder öffentlichrechtlichen Grundlagen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2001 - 1 StR 215/01, BGHSt 47, 187; BGH, Urteil vom 23. Mai 2002 - 1 StR 372/01, BGHSt 47, 295, 297; BGH, Urteil vom 13. Mai 2004 - 5 StR 73/03, BGHSt 49, 147, 155; BGH, Urteil vom 21. Dezember 2005 - 3 StR 470/04, BGHSt 50, 331, 335; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08 u.a., Rn. 95 sowie Fischer, StGB, 57. Aufl., § 266 Rn. 58 und SSW-StGB/Saliger § 266 Rn. 31 mwN).

    (2) Bei einer Aktiengesellschaft bestimmen sich Umfang und Grenzen der Vermögensbetreuungspflichten der Organe grundsätzlich nach Maßgabe der §§ 76, 93, 116 AktG (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2005 - 3 StR 470/04, BGHSt 50, 331, 335 f. für den Aufsichtsrat; BGH, Urteil vom 17. September 2009 - 5 StR 521/08, BGHSt 54, 148 Rn. 36 für den Vorstand).

  • BGH, 11.12.2014 - 3 StR 265/14

    Verurteilung wegen gesetzeswidriger Wahlkampffinanzierung rechtskräftig

    Im vorliegenden Fall ist es deshalb zum einen ohne entscheidende Bedeutung, ob die in dem genannten Sinne vorgenommene Gewichtung der Pflichtverletzung überhaupt ein nach der ratio legis sinnvolles Kriterium zur Einschränkung des objektiven Tatbestandes des § 266 StGB darstellt (vgl. hierzu etwa BGH, Urteile vom 21. Dezember 2005 - 3 StR 470/04, BGHSt 50, 331, 336; vom 22. November 2005 - 1 StR 571/04, NStZ 2006, 221, 222; vgl. auch Fischer, StGB, 62. Aufl., § 266 Rn. 66 mwN).

    Zum anderen kommt es nicht darauf an, ob - wovon das Landgericht ausgegangen ist - die Voraussetzungen des Missbrauchstatbestandes (§ 266 Abs. 1 Alt. 1 StGB) vorliegen, oder - wie es der Generalbundesanwalt vertritt - diejenigen des Treubruchtatbestandes (§ 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB) gegeben sind (zum Verhältnis der beiden Tatbestandsalternativen vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2005 - 3 StR 470/04, BGHSt 50, 331, 342).

    Da der Untreuetatbestand den Zweck hat, das dem Treupflichtigen anvertraute fremde Vermögen zu schützen, ist die Vermögensbetreuungspflicht des § 266 Abs. 1 StGB zwar in der Regel nicht verletzt, wenn der Vermögensinhaber sein Einverständnis mit der vermögensschädigenden Pflichtverletzung erklärt hat; eine nachträgliche Genehmigung genügt dagegen nicht (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2005 - 3 StR 470/04, BGHSt 50, 331, 342 f.; S/S/Perron, 29. Aufl., § 266 Rn. 21).

    Hinzu kommt, dass das Einverständnis der Fraktion gegen die eindeutigen gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Vorgaben verstoßen hätte und deshalb keine tatbestandsausschließende Wirkung hätte entfalten können (vgl. BGH, Urteile vom 21. Dezember 2005 - 3 StR 470/04, BGHSt 50, 331, 342; vom 17. September 2009 - 5 StR 521/08, BGHSt 54, 148, 158); selbst die Gesamtheit der Fraktionsmitglieder hätte ihre finanziellen Mittel mit Blick auf § 2 Abs. 1 Satz 2 FraktG RP nicht in rechtlich zulässiger Weise für Parteizwecke einsetzen können.

  • BGH, 14.01.2009 - 1 StR 158/08

    Verfahren gegen Bundeswehrangehörige im Fall "Coesfeld" müssen neu verhandelt

  • BGH, 20.06.2018 - 4 StR 561/17

    Untreue (Maßstab für die pflichtwidrige Verletzung des Sparsamkeitsgebotes;

  • OLG Celle, 30.08.2017 - 21 UF 89/17

    Ansprüche des Kindes gegen die Eltern bei Verstoß gegen die

  • BGH, 18.07.2018 - 2 StR 416/16

    Tatbestandsirrtum (Irrtum über normative Tatbestandsmerkmal; Maßstab der sog.

  • BGH, 03.04.2008 - 3 StR 394/07

    Freispruch eines NPD-Funktionärs teilweise aufgehoben

  • OLG Braunschweig, 14.06.2012 - Ws 44/12

    Umfang der Vermögensbetreuungspflicht in eigenen Vergütungsangelegenheiten eines

  • BGH, 14.07.2021 - 6 StR 282/20

    Freispruch des früheren Oberbürgermeisters von Hannover und Verurteilung dessen

  • BGH, 13.12.2007 - IX ZR 116/06

    Haftung wegen Existenzvernichtung - Zahlung von Verzugszinsen

  • LG Köln, 09.07.2015 - 116 KLs 2/12

    Josef Esch (Bauunternehmer)

  • BGH, 09.11.2016 - 5 StR 313/15

    Freisprüche wegen Untreuevorwürfen gegen Mitarbeiter des Rechtsamts der Stadt

  • BGH, 17.01.2018 - 4 StR 305/17

    Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels (Tatbestandsmäßigkeit bei Fehlen oder

  • BGH, 30.08.2011 - 3 StR 228/11

    Betrug (Tateinheit; Tatmehrheit; Konkurrenzen); Untreue zum Nachteil einer GmbH

  • BGH, 24.11.2020 - 5 StR 553/19

    Vorwurf der Untreue gegen Verantwortliche der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin

  • BGH, 21.02.2017 - 1 StR 296/16

    Untreue (Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht: Pflichtverletzung kommunaler

  • BGH, 14.01.2009 - 1 StR 554/08

    Verfahren gegen Bundeswehrangehörige im Fall "Coesfeld" müssen neu verhandelt

  • BGH, 17.12.2020 - 3 StR 403/19

    Untreue (Vermögensbetreuungspflichtverletzung durch Mitglieder der

  • BGH, 29.08.2007 - 5 StR 103/07

    Landgericht muss den Untreuevorwurf gegen den Dresdener OB Roßberg neu prüfen

  • LG Braunschweig, 22.02.2008 - 6 KLs 20/07

    VW-Prozess gegen Volkert und Gebauer "Eigenbeleg, 300 Euro, eine Prostituierte

  • LG Essen, 08.06.2017 - 32 KLs 6/16
  • BGH, 12.12.2013 - 3 StR 146/13

    Prozess um Geschäftsgebaren beim Oldenburgisch-Ostfriesischen Wasserverband muss

  • LG Düsseldorf, 19.05.2022 - 17 KLs 2/21
  • BGH, 24.06.2010 - 3 StR 90/10

    Untreue durch einen Stiftungsvorstand (Vermögensbetreungspflicht;

  • KG, 15.09.2006 - 25 U 16/05

    Eingetragene Genossenschaft: Vertretungsbefugnis eines Aufsichtsratsvorsitzenden

  • OLG Celle, 23.08.2012 - 1 Ws 248/12

    Begründen eines hinreichenden Tatverdachts wegen Betruges zum Nachteil der

  • LG Braunschweig, 28.12.2011 - 6 KLs 54/11

    Verurteilung der Mitglieder eines Aufsichtsrates wegen täterschaftlicher Untreue

  • OLG Hamm, 21.08.2012 - 4 RVs 42/12

    Freispruch des Geschäftsführers der münsterschen Fa. Wohn- und Stadtbau GmbH

  • KG, 04.11.2014 - 2 Ws 298/14

    Untreue durch Vorstandsmitglied einer Kassenärztlichen Vereinigung

  • BGH, 10.02.2022 - 3 StR 329/21

    Untreue (Pflichtwidrigkeit bei Vorstandshandeln; Ermessensspielraum; Business

  • LG Düsseldorf, 19.06.2008 - 14 KLs 9/07

    Jürgen Sengera

  • OLG Naumburg, 28.06.2011 - 2 Ss 82/11

    Tötung von neugeborenen Tigern im Magdeburger Zoo

  • BGH, 10.12.2014 - 5 StR 136/14

    Vorsatzausschließender Tatumstandsirrtum beim Abrechnungsbetrug

  • BGH, 13.04.2010 - 5 StR 428/09

    Untreue bei einer englischen Limited (Gründungsstatut; Gründungstheorie;

  • OLG Köln, 21.04.2016 - 2 Ws 162/15

    Verwirklichung des Tatbestandes der Untreue durch Übernahme von Mietgarantien

  • OLG Stuttgart, 17.11.2010 - 20 U 2/10

    Aktiengesellschaft: Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses über die

  • BGH, 27.01.2021 - 3 StR 628/19

    Untreue durch Kreditvergabe (Vermögensbetreuungspflicht; Bankvorstand;

  • OLG Karlsruhe, 09.10.2013 - 7 U 33/13

    Zulässigkeit der Berufung gegen ein auf die Prozessunfähigkeit gestütztes

  • BGH, 11.12.2008 - 3 StR 21/08

    Beihilfe (neutrale, berufstypische Handlungen; objektive Zurechnung; deliktischer

  • OLG München, 07.05.2008 - 7 U 5618/07

    Aktiengesellschaft: Anfechtbarkeit eines Entlastungsbeschlusses für den

  • OLG Brandenburg, 17.01.2024 - 7 U 36/21

    Umgang eines Vorstandsmitglieds mit Geschäftschancen

  • BGH, 26.09.2012 - 2 StR 553/11

    Untreue (Pflichtwidrigkeit; Einverständnis des Vermögensinhabers bei der GmbH:

  • LG Düsseldorf, 20.02.2014 - 1 O 189/09

    Finanzierung eines Beteiligungs- und Immobilienerwerbs über Ausgabe von

  • OLG Düsseldorf, 22.03.2018 - 26 W 18/14

    Bekanntmachung der Beendigung des Spruchverfahrens zum Squeeze-out bei der

  • OLG Düsseldorf, 22.03.2018 - 26 W 20/14

    Beendigung des Spruchverfahrens zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.11.2006 - 8 Sa 165/06

    Schadensersatzanspruch gegen Arbeitnehmer: Schlüssigkeit eines Anspruchs auf

  • FG Münster, 10.04.2013 - 13 K 3654/10

    Sonstige Bezüge, Scheinverträge, verschwiegene Einnahmen, Steuerhinterziehung,

  • LG Düsseldorf, 05.08.2014 - 33 O 1/07

    Spruchverfahren zur früheren Mannesmann AG (Vodafone AG): Höhere

  • LG München I, 23.08.2007 - 5 HKO 10734/07

    Anfechtungsklage gegen Entlastungsbeschluss wegen Einräumung virtueller

  • OLG Celle, 18.07.2013 - 1 Ws 238/13

    Rechtsfolgen der Verweigerung einer vertraglich vereinbarten Freigabe von

  • LG Düsseldorf, 03.09.2014 - 33 O 55/07

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  • LG Aurich, 25.04.2017 - 15 KLs 3/14

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  • LG Münster, 21.11.2011 - 15 Ns 12/10

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  • OLG Düsseldorf, 30.08.2012 - 6 U 205/11

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  • FG Baden-Württemberg, 30.03.2009 - 6 K 432/06

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  • OLG Frankfurt, 19.02.2007 - 20 W 5/07

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  • LG Magdeburg, 28.11.2013 - 21 Qs 76/13

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  • OLG Hamm, 31.03.2009 - 2 Ws 69/09

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  • FG Baden-Württemberg, 28.08.2007 - 6 V 46/06

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  • FG München, 17.12.2013 - 6 K 1949/10

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  • OLG Jena, 27.10.2010 - 1 Ws 323/10

    Hinreichender Tatverdacht der Untreue

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