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   LG Stuttgart, 05.04.2005 - 18 Qs 24/05   

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https://dejure.org/2005,24416
LG Stuttgart, 05.04.2005 - 18 Qs 24/05 (https://dejure.org/2005,24416)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 05.04.2005 - 18 Qs 24/05 (https://dejure.org/2005,24416)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 05. April 2005 - 18 Qs 24/05 (https://dejure.org/2005,24416)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen: Schrottreifes Autowrack auf öffentlicher Straße als Abfall

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Strafbarkeit wegen des Abstellens eines schrottreifen Autowracks auf öffentlicher Straße

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Ausschlachten eines Autowracks als unerlaubtes Behandeln gefährlichen Abfalls

Papierfundstellen

  • NStZ 2006, 291
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BayObLG, 09.03.1995 - 3 ObOWi 19/95

    Schrottfahrzeuge; Flüssigkeit; Umweltgefährdung; Abfall

    Auszug aus LG Stuttgart, 05.04.2005 - 18 Qs 24/05
    Die Einstufung eines Fahrzeugs als Zwangsabfall setzt zum einen voraus, dass es nicht mehr entsprechend seiner ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet wird, zum anderen, dass die gegenwärtige Aufbewahrung bzw. seine Verwendung oder Verwertung typischerweise zu einer Gemeinwohlgefährdung, insbesondere zu einer Umweltgefährdung, führt (so auch BayOblG, NVwZ-RR 1995, 513; OLG Celle, NStZ 1996, 191 f.).

    Der Begriff des Gebrauchswerts stellt dabei aber nach Auffassung der Kammer auf den ursprünglichen Verwendungszweck oder auf einen unmittelbar (also ohne "Behandlung" i.S. des § 326 Abs. 1 StGB) an dessen Stelle tretenden neuen Verwendungszweck der Gesamtsache ab (so vor allem auch BayObLG NVwZ-RR 1995, 513).

    Das Ausschlachten von Fahrzeugen ist daher als "Behandlung" in diesem Sinne zu qualifizieren (Henzler / Pfohl, "Der unerlaubte Betrieb von Anlagen zur Lagerung und Behandlung ausgedienter Fahrzeuge"; wistra 2004, 301 (333); wohl auch BayObLG NVwZ-RR 1995, 513 f.).

    Die genannte Gefahr des Austritts von umweltgefährdenden Flüssigkeiten ergibt sich schließlich auch daraus, dass eine maßgebliche Einwirkung auf ein auf öffentlich zugänglicher Fläche abgestelltes Schrottfahrzeug ohne dessen vollständige Entsorgung die Gefahr der weiteren Einwirkung auf den Abfallgegenstand durch Dritte erhöht, was allein schon zu einer erheblichen (abstrakten) Umweltgefährdung führt (vgl. BayObLG NVwZ-RR 1995, 513 f.; Brede, a.a.O.. S. 138).

  • OLG Braunschweig, 02.02.1998 - Ss 97/97

    Umweltgefährdende Abfallbeseitigung; Strafrechtlicher Abfallbegriff; Sache als

    Auszug aus LG Stuttgart, 05.04.2005 - 18 Qs 24/05
    Nach § 3 Abs. 4 KrW / AbfG liegt Abfall im Sinne des objektiven Abfallbegriffs, also Zwangsabfall, vor, wenn bewegliche Sachen entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung nicht mehr verwendet werden, sie aufgrund ihres konkreten Zustands geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und ihre (alsbaldige) schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung ausgeschlossen werden kann (Brede, NStZ 1999, 137 ff., Urteilsanmerkung zu OLG Braunschweig NStZ-RR 1998, 175 f.).

    Die Ansicht, wonach ein Fahrzeugwrack unter der Voraussetzung, dass Flüssigkeitsbehältnisse und -leitungen hinreichend dicht sind, im Hinblick auf die "Beschaffenheit" dieses Abfalls nicht geeignet ist, den Boden nachhaltig zu verunreinigen (so wohl OLG Braunschweig, NStZ-RR 1998, 175 f.; OLG Schleswig, NStZ 1997, 546 f.), ist mit dem Wortlaut des § 326 Abs. 1 Nr. 4 a StGB nicht zu vereinbaren, nachdem der Tatbestand alternativ auch durch die Varianten "Art" und "Menge" des Abfalls erfüllt werden kann.

  • OLG Schleswig, 20.05.1997 - 2 Ss 334/96
    Auszug aus LG Stuttgart, 05.04.2005 - 18 Qs 24/05
    Die Ansicht, wonach ein Fahrzeugwrack unter der Voraussetzung, dass Flüssigkeitsbehältnisse und -leitungen hinreichend dicht sind, im Hinblick auf die "Beschaffenheit" dieses Abfalls nicht geeignet ist, den Boden nachhaltig zu verunreinigen (so wohl OLG Braunschweig, NStZ-RR 1998, 175 f.; OLG Schleswig, NStZ 1997, 546 f.), ist mit dem Wortlaut des § 326 Abs. 1 Nr. 4 a StGB nicht zu vereinbaren, nachdem der Tatbestand alternativ auch durch die Varianten "Art" und "Menge" des Abfalls erfüllt werden kann.
  • OLG Celle, 02.11.1995 - 3 Ss 144/95

    Abfallrecht; Abstellen von Autowracks auf einem Privatgrundstück

    Auszug aus LG Stuttgart, 05.04.2005 - 18 Qs 24/05
    Die Einstufung eines Fahrzeugs als Zwangsabfall setzt zum einen voraus, dass es nicht mehr entsprechend seiner ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet wird, zum anderen, dass die gegenwärtige Aufbewahrung bzw. seine Verwendung oder Verwertung typischerweise zu einer Gemeinwohlgefährdung, insbesondere zu einer Umweltgefährdung, führt (so auch BayOblG, NVwZ-RR 1995, 513; OLG Celle, NStZ 1996, 191 f.).
  • OLG Celle, 15.10.2009 - 32 Ss 113/09

    Unbefugte Abfallbeseitigung durch Verschenken eines Altautos zum Zwecke des

    Die Frage, ob § 326 Abs. 1 Nr. 4 StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt jede theoretische Möglichkeit einer Verunreinigung ausreichen lässt oder dies der Einschränkung bedarf (vgl. hierzu OLG Braunschweig, NStZ-RR 2001, 42 f.; MüKo-Alt, StGB, Rn. 60 zu § 326 StGB; Anmerkung Iburg zu OLG Schleswig, NStZ 1997, 546 ff.; Anm. Henzler zu LG Stuttgart, NStZ 2006, 291 ff.), kann hier dahinstehen.

    Denn eine Gefährdungseignung wird selbst bei einschränkender Auslegung im Falle eines nicht mehr fahrtüchtigen Altfahrzeug auch dann vorliegen, wenn eine reale und gegenwärtige Gefahr eines unkontrollierten Austretens von umweltschädlichen Betriebsflüssigkeiten besteht (vgl. hierzu OLG Celle, NStZ 1996, 191 f.; OLG Braunschweig, NStZ-RR 2001, 42 f. unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, dass ein noch ausschlachtbares Wrack ein Wirtschaftsgut darstellt; LG Stuttgart, NStZ 2006, 291 f.; einschränkend, im Ergebnis aber offen gelassen OLG Schleswig, NStZ 1997, 546).

  • OLG Stuttgart, 30.11.2022 - 1 Rv 15 Ss 647/22

    Einordnung eines abgemeldeten Fahrzeugs mit Korrosionen als Abfall bei Bedrohung

    "wenn umweltgefährdende Betriebsflüssigkeiten noch im Fahrzeug enthalten sind und auf Grund typischer Auslösungs- und Wirkungsketten eine immanente Gefährdungseignung gegeben ist, also ein bestimmter Zustand die typische Gefahr des Auslaufens dieser Flüssigkeiten auslöst; so wenn bei Schrottfahrzeugen Teile, die umweltgefährdende Flüssigkeiten enthalten, ausgeschlachtet sind oder werden sollen oder Eingriffe Dritter drohen, z.B. weil das Fahrzeug ungeschützt auf öffentlichem Verkehrsgrund abgestellt ist, wobei es auf die konkrete Dichtigkeit der Leitungen nicht ankommt (MüKoStGB/A/f, 3, Aufl. 2019, StGB § 326 Rn. 73; LG Stuttgart NStZ 2006, 291; BayObLG NVwZ-RR 1995, 513; OLG Celle NStZ 1996, 191; OLG Braunschweig NStZ-RR 2001, 42; OLG Celle, Urt. V. 15.10.2009-32 Ss 113/09, BeckRS 2009, 27656; OVG Lüneburg NVwZ 2010, 1111; Landmann/Rohmer UmweWRI Beckmann, 97. EL Dezember 2021, KrWG § 3 Rn. 73).

    Wie auch sonst bei abstrakten Gefährdungsdelikten genügt eine generelle Eignung zur Gefährdung, wobei nur bei absoluter Ungefährlichkeit der Handlung der Tatbestand teleologisch zu reduzieren ist (vgl. insgesamt zur umstrittenen Frage der Anforderungen an die abstrakte Gefährdung i.S.d. § 326 StGB die ausführliche Anmerkung Henzler zu LG Stuttgart NStZ 2006, 291, 293).

    Dies folgt aus der Rechtsnatur des § 326 StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt (vgl. erneut BGH, Beschl., v. 5. Juni 2021 - 2 StR 307/20, BeckRS 2021, 33665, Rn. 16; LG Stuttgart, NStZ 2006, 291; BayObLG NVwZ-RR 1995, 513; OLG Celle NStZ 1996, 191; OLG Celle, Urteil v. 15. Oktober 2009-32 Ss 113/09, BeckRS 2009, 27656; Sack, NStZ 1998, 198,199; Sack, NZV2005,179; Schönke/Schröder/ Heine/Schittenhelm, a.a.O., Rn. 8; einer Umgestaltung in ein konkretes Gefährdungsdelikt grundsätzlich entgegentretend Franzheim/Pfohl, Umweltstrafrecht, 2. Aufl. 2001, Rn. 276ff., 333; a.A. ohne nähere Begründung OLG Naumburg NStZ-RR 2017, 13 f.; OLG Koblenz NStZ-RR 1996, 9; mit Einschränkung bei Ausschlachten OLG Braunschweig NStZ-RR 2001, 42; Thomas Fischer, a.a.O., Rn. 19a; unklar ob sich der Autor der Auffassung des OLG Naumburg anschließt oder nur auf diese hinweist MüKoStGB/Alf, 3. Aufl. 2019, StGB § 326 Rn. 73).

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