Weitere Entscheidung unten: BGH, 13.10.2005

Rechtsprechung
   BGH, 03.08.2005 - 2 StR 202/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,4980
BGH, 03.08.2005 - 2 StR 202/05 (https://dejure.org/2005,4980)
BGH, Entscheidung vom 03.08.2005 - 2 StR 202/05 (https://dejure.org/2005,4980)
BGH, Entscheidung vom 03. August 2005 - 2 StR 202/05 (https://dejure.org/2005,4980)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vorliegen eines Treueverhältnisses i.S.d. § 266 Strafgesetzbuch (StGB); Vorliegen des Mißbrauchstatbestands und des Treuebruchstatbestands der Untreue gegenüber Kapitalanlegern

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 266

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 266 Abs. 1
    Voraussetzungen einer Untreue durch einen Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Strafrecht - Grenzen der Vermögensfürsorgepflicht für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Beihilfe zum Betrug - Vermögensfürsorgepflicht des Steuerberaters besteht nur gegenüber seinen Mandanten

Papierfundstellen

  • NStZ 2006, 38
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 11.02.2000 - 3 StR 308/99

    Auslegung des Merkmals "erforderlich" in § 58 Abs. 1 Nr. 1 AuslG; Einschleusen

    Auszug aus BGH, 03.08.2005 - 2 StR 202/05
    Fördert der Gehilfe durch eine Handlung mehrere Haupttaten eines oder mehrerer Haupttäter, liegt ebenfalls nur eine einheitliche Beihilfe vor (vgl. BGH NJW 2000, 1732, 1735; NStZ 1993, 584).
  • BGH, 17.06.1993 - 4 StR 296/93

    Aufhebung einer wegen Beihilfe zu mehreren Sexualstraftaten verhängten

    Auszug aus BGH, 03.08.2005 - 2 StR 202/05
    Fördert der Gehilfe durch eine Handlung mehrere Haupttaten eines oder mehrerer Haupttäter, liegt ebenfalls nur eine einheitliche Beihilfe vor (vgl. BGH NJW 2000, 1732, 1735; NStZ 1993, 584).
  • BGH, 25.05.2010 - VI ZR 205/09

    Schutzgesetzverletzung durch strafbare Untreue: Unterlassene Einzahlung eines

    Allgemeine schuldrechtliche Verpflichtungen, insbesondere aus Austauschverhältnissen, reichen nicht aus, und zwar auch dann nicht, wenn sich hieraus Rücksichtnahme- oder Sorgfaltspflichten ergeben (BGH, Urteile vom 30. Oktober 1985 - 2 StR 383/85 - NStZ 1986, 361, 362; vom 22. Januar 1988 - 2 StR 133/87 - NJW 1988, 2483, 2485; vom 30. Oktober 1990 - 1 StR 544/90 - NJW 1991, 1069; Beschlüsse vom 11. August 1993 - 2 StR 309/93 - NStZ 1994, 35 und vom 3. August 2005 - 2 StR 202/05 - NStZ 2006, 38, 39; Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl., § 266, Rn. 23; Fischer, StGB, 57. Aufl., § 266, Rn. 36 m.w.N.).
  • BGH, 01.06.2010 - VI ZR 346/08

    Schadensersatzanspruch des Auftraggebers eines Auftrags zur Ermittlung der Kosten

    Der Betroffene muss innerhalb eines nicht ganz unbedeutenden Pflichtenkreises im Interesse des Vermögensinhabers tätig und zur fremdnützigen Vermögensfürsorge verpflichtet sein (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1988 - 2 StR 133/87 - NJW 1988, 2483; Beschluss vom 3. August 2005 - 2 StR 202/05 - NStZ 2006, 38).
  • OLG Köln, 05.06.2014 - 15 U 4/14

    Aufhebung eines Arrestbefehls mangels Glaubhaftmachung eines

    Das wiederum erfordert, dass der in Anspruch Genommene innerhalb eines nicht unbedeutenden Pflichtenkreises die ihm aufgegebene Tätigkeit nicht nach nur eng begrenzten Vorgaben ohne eigenständigen Entscheidungsspielraum auszuführen hat, sondern ihm im Rahmen seines Obhutsbereichs eine gewisse wirtschaftliche Bewegungsfreiheit mit verschiedenen Handlungsalternativen zusteht, ihm also Ermessensspielraum, Selbstständigkeit und Bewegungsfreiheit zur fremdnützigen Vermögensfürsorge eingeräumt ist (vgl. BGH, NStZ 2006, 38 - RdNr. 7 gem. Juris; vgl. auch Dierlamm in Münchener Kommentar, StGB, § 266 Rdn. 163 ff und 40 ff/46 f - jew. m. w. Nachw.).
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Rechtsprechung
   BGH, 13.10.2005 - 5 StR 366/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,5883
BGH, 13.10.2005 - 5 StR 366/05 (https://dejure.org/2005,5883)
BGH, Entscheidung vom 13.10.2005 - 5 StR 366/05 (https://dejure.org/2005,5883)
BGH, Entscheidung vom 13. Oktober 2005 - 5 StR 366/05 (https://dejure.org/2005,5883)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Besprechungen u.ä.

  • zis-online.com PDF (Entscheidungsanmerkung)

    § 249 StGB; § 250 StGB; § 255 StGB
    Zur Abgrenzung zwischen Raub und räuberischer Erpressung (Prof. Dr. Andreas Hoyer, Kiel; ZIS 2006, 140)

Papierfundstellen

  • NStZ 2006, 38
  • NStZ-RR 2010, 131
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 15.12.1983 - 4 StR 640/83

    Überfall in Juwelierwohnung - §§ 249, 255 StGB, Raub, nicht räuberische

    Auszug aus BGH, 13.10.2005 - 5 StR 366/05
    Dementsprechend wird auch bei erzwungener Bekanntgabe der Zahlenkombination eines Tresorschlosses, die den Täter in die Lage versetzen soll, die Beute später selbst wegzunehmen, die Bemächtigungslage nicht zu einer Erpressung ausgenutzt (vgl. BGH bei Holtz MDR 1984, 276; Herdegen in LK 11. Aufl. § 253 Rdn. 11; Träger/Schluckebier in LK § 239a Rdn. 15; Günther in SK-StGB 5. Aufl. (Stand April 1998) § 249 Rdn. 32; Sander in MK-StGB 2003 § 249 Rdn. 27).
  • BGH, 20.01.2016 - 1 StR 398/15

    Raub (Finalzusammenhang zwischen Einsatz des qualifizierten Nötigungsmittels und

    Nicht gefordert für den raubspezifischen Zusammenhang ist, dass der Ort der Nötigungshandlung und der Wegnahmehandlung identisch sind oder ein bestimmtes Maß an zeitlicher oder örtlicher Differenz zwischen Nötigung und Wegnahme nicht überschritten werden darf (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 4 StR 640/83, bei Holtz, MDR 1984, 276 und Beschluss vom 13. Oktober 2005 - 5 StR 366/05, NStZ 2006, 38; MünchKomm-StGB/Sander, 2. Aufl., § 249, Rn. 27).
  • BGH, 22.06.2016 - 5 StR 98/16

    Verknüpfung von qualifizierter Nötigung und Wegnahme beim Raub (subjektiv-finaler

    Über die finale Verknüpfung von Nötigungshandlung und Wegnahme hinaus müssen beide den Raubtatbestand konstituierenden Elemente in einem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang stehen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 4 StR 640/83, bei Holtz, MDR 1984, 276, mit Anm. Seier, JA 1984, 441, 442; Beschluss vom 13. Oktober 2005 - 5 StR 366/05, NStZ 2006, 38).
  • BGH, 11.08.2021 - 3 StR 63/21

    Abhebung von Bargeld durch abredewidrige Verwendung von Karte und PIN

    Bei der erzwungenen Preisgabe des Verstecks einer noch wegzunehmenden Beute oder einer Zugangsmöglichkeit zu dieser handelt es sich daher um einen (versuchten) Raub, sofern zwischen der Gewaltanwendung oder Drohung mit Gewalt und der (beabsichtigen) Wegnahme ein hinreichender örtlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2018 - 2 StR 254/18, BGHR StGB § 249 Abs. 1 Wegnahme 4 Rn. 6; Urteil vom 22. Oktober 2009 - 3 StR 372/09, NStZ-RR 2010, 46, 48; Beschluss vom 13. Oktober 2005 - 5 StR 366/05, NStZ 2006, 38; MüKoStGB/Sander, 4. Aufl., § 249 Rn. 27, 34).

    Der erforderliche räumlich-zeitliche Zusammenhang zwischen der Gewaltanwendung und der beabsichtigten Wegnahme ist gegeben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. November 2018 - 2 StR 254/18, BGHR StGB § 249 Abs. 1 Wegnahme 4 Rn. 6; vom 13. Oktober 2005 - 5 StR 366/05, NStZ 2006, 38).

  • BGH, 12.08.2021 - 3 StR 474/20

    Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung

    Vielmehr wird dem Täter lediglich die Möglichkeit zum Gewahrsamsbruch und damit der eigentlichen vermögensschädigenden Handlung durch das Ansichnehmen des jeweiligen Gegenstandes eröffnet (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2009 - 3 StR 372/09, NStZ-RR 2010, 46, 48; Beschlüsse vom 13. Oktober 2005 - 5 StR 366/05, NStZ 2006, 38; vom 2. Dezember 2010 - 4 StR 476/10, NStZ-RR 2011, 80; vom 3. Juli 2013 - 4 StR 186/13, juris; vom 24. April 2018 - 5 StR 606/17, juris Rn. 13).
  • BGH, 22.10.2009 - 3 StR 372/09

    Schwerer Raub; erpresserischer Menschenraub (Sich-Bemächtigen mit

    Insgesamt stellt sich ihr Vorgehen als eine gewaltsame Wegnahme von Sachen, also als vollendeter (schwerer) Raub dar (vgl. hierzu BGH NStZ 2006, 38).
  • BGH, 02.12.2010 - 4 StR 476/10

    Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung (besonders schwerer Raub;

    Zu den Schuldspruchänderungen bemerkt der Senat Für die Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das äußere Erscheinungsbild des vermögensschädigenden Verhaltens des Verletzten maßgebend (BGH, Beschluss vom 19. Januar 1999 - 4 StR 663/98, BGHR StGB § 255 Konkurrenzen 4; Beschluss vom 27. April 1993 - 4 StR 149/93, BGHR StGB § 255 Konkurrenzen 3; vgl. auch Beschluss vom 13. Oktober 2005 - 5 StR 366/05, NStZ 2006, 38).
  • BGH, 29.08.2019 - 2 StR 85/19

    Raub (raubspezifische Einheit zwischen Nötigungshandlung und Wegnahme:

    Die raubspezifische Einheit zwischen Nötigungshandlung und Wegnahme ist gegeben, wenn zwischen beiden Elementen sowohl eine subjektivfinale Verknüpfung als auch ein zeitlicher und räumlicher Zusammenhang bestehen (vgl. BGH, Urteile vom 15. Dezember 1983 - 4 StR 640/83, MDR/H 1984, 276; vom 20. Januar 2016 - 1 StR 398/15, BGHSt 61, 141, 144 ff.; vom 22. Juni 2016 - 5 StR 98/16, BGHSt 61, 197, 199 ff.; Beschluss vom 13. Oktober 2005 - 5 StR 366/05, NStZ 2006, 38).
  • BGH, 27.11.2018 - 2 StR 254/18

    (Versuchter) Raub (erzwungene Preisgabe eines Beuteversteckes); Konkurrenzen

    a) Bei der erzwungenen Preisgabe des Versteckes einer noch wegzunehmenden Beute handelt es sich um einen (versuchten) Raub (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2005 - 5 StR 366/05, NStZ 2006, 38; Schönke/ Schröder/Bosch, StGB, 30. Aufl., § 249 Rn. 2; MüKo/Sander, StGB, 3. Aufl., § 249 Rn. 34).
  • BGH, 03.07.2013 - 4 StR 186/13

    Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung (äußeres Erscheinungsbild;

    Dass die Aufsicht der Spielhalle zur Preisgabe des PIN-Codes genötigt wurde, rechtfertigt entgegen der Ansicht des Landgerichts keine andere rechtliche Bewertung, weil das erzwungene Verhalten der Genötigten zu keiner Gewahrsamsübertragung führte, sondern lediglich die Möglichkeit zur anschließenden Wegnahme eröffnete (vgl. BGH, Beschluss vom 18. August 2011 - 3 StR 251/11; Urteile vom 22. Oktober 2009 - 3 StR 372/09 aaO; vom 15. Dezember 1983 - 4 StR 640/83, bei Holtz, MDR 1984, 276; vgl. auch Beschluss vom 13. Oktober 2005 - 5 StR 366/05, NStZ 2006, 38).
  • BGH, 24.10.2018 - 5 StR 229/18

    Abgrenzung von Vernehmung zur Sache und Vernehmung zu den persönlichen

    Hingegen kann - worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hingewiesen hat - die tateinheitliche Verurteilung wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung nicht bestehen bleiben, weil das erzwungene Verhalten der Nebenklägerin, nämlich die Preisgabe des Aufbewahrungsortes des Tresorschlüssels, lediglich die Möglichkeit zur anschließenden Wegnahme von Bargeld und Wertgegenständen aus dem Tresor eröffnete (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Juli 2013 - 4 StR 186/13; vom 13. Oktober 2005 - 5 StR 366/05, NStZ 2006, 38).
  • BGH, 18.08.2011 - 3 StR 251/11

    Raub (Abgrenzung von der räuberischen Erpressung; äußeres Erscheinungsbild);

  • LG Bielefeld, 21.08.2014 - 1 KLs 13/14

    Schwerer Raub in Tateinheit mit Freiheitsberaubung bei Herausgabeverlangen von

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