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   BGH, 12.08.2005 - 2 StR 317/05   

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https://dejure.org/2005,5336
BGH, 12.08.2005 - 2 StR 317/05 (https://dejure.org/2005,5336)
BGH, Entscheidung vom 12.08.2005 - 2 StR 317/05 (https://dejure.org/2005,5336)
BGH, Entscheidung vom 12. August 2005 - 2 StR 317/05 (https://dejure.org/2005,5336)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Verwirklichung des Tatbestands einer Körperverletzung

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 224 Abs. 1 Nr. 5; ; StGB § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a; ; StGB § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b; ; StGB § 223 Abs. 1; ; StGB § 54 Abs. 2 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Konkurrenzen zwischen § 250 Abs. 2 Nr. 3 StGB und einfacher sowie gefährlicher Körperverletzung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2006, 449
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 09.07.2004 - 2 StR 170/04

    Konkurrenzen beim schwerem Raub und gefährlicher Körperverletzung; nachträgliche

    Auszug aus BGH, 12.08.2005 - 2 StR 317/05
    Dies war rechtsfehlerhaft, weil die der Qualifikation des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB zu Grunde liegende abstrakte Lebensgefährdung durch die Qualifikation der vorsätzlichen konkreten Lebensgefährdung in § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b StGB verdrängt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Juli 2004 - 2 StR 170/04).

    Dies gilt allerdings nicht für den Grundtatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB, dessen Tatvariante der Gesundheitsbeschädigung weder im Unrechtsgehalt der körperlichen Misshandlung gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a noch in dem der konkreten Lebensgefährdung gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b aufgeht (insoweit missverständlich Senatsbeschluss vom 9. Juli 2004 - 2 StR 170/04).

  • BGH, 14.06.2016 - 3 StR 22/16

    Konkurrenzverhältnis zwischen schwerer Misshandlung von Schutzbefohlenen und

    Der Bundesgerichtshof hat bereits zum Verhältnis von § 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB bzw. von § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b StGB zu § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB entschieden, dass die der Qualifikation des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB zu Grunde liegende abstrakte Lebensgefährdung durch die Qualifikation der vorsätzlichen konkreten Lebensgefährdung, die zu den Strafschärfungen nach § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b StGB und § 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB führt, verdrängt wird (BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2004 - 2 StR 170/04, juris Rn. 4; vom 12. August 2005 - 2 StR 317/05, BGHR StPO § 224 Abs. 1 Nr. 5 Gesetzeskonkurrenz 1, jeweils zu § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b StGB; Beschluss vom 18. Juli 2007 - 2 StR 211/07, BGHR StGB § 306b Abs. 2 Nr. 1 Konkurrenzen 1 zum Verhältnis zur schweren Brandstiftung).
  • BGH, 05.11.2014 - 1 StR 503/14

    Besonders schwere Vergewaltigung (Kissen als gefährliches Werkzeug; Konkurrenzen

    Der Unrechtsgehalt des potentiellen Gefährdungsdelikts in § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB geht nicht in dem Unrechtsgehalt von § 177 Abs. 4 Nr. 1, Nr. 2a StGB auf, so dass die Klarstellungsfunktion der Idealkonkurrenz (vgl. Sternberg-Lieben/Bosch, in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, § 52 Rn. 2) für die Annahme von Tateinheit spricht (vgl. auch zum Verhältnis von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB zu § 250 Abs. 2 Nr. 3 StGB; BGH, Beschluss vom 9. Juli 2004 - 2 StR 170/04, StraFo 2004, 396, und vom 12. August 2005 - 2 StR 317/05, NStZ 2006, 449).
  • BGH, 27.01.2016 - 2 StR 438/15

    Geiselnahme (Voraussetzungen); besonders schwere Vergewaltigung

    Zwar ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die durch das Würgen der Geschädigten erfüllte Qualifikation des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB durch § 177 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b StGB verdrängt wird (vgl. zu § 250 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b StGB: BGH, Beschluss vom 12. August 2005 - 2 StR 317/05, NStZ 2006, 449).
  • BGH, 18.07.2007 - 2 StR 211/07

    Besonders schwere Brandstiftung; Körperverletzung; gefährliche Körperverletzung;

    Dies war rechtsfehlerhaft, weil die der Qualifikation des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB zu Grunde liegende abstrakte Lebensgefährdung durch die Qualifikation der vorsätzlichen konkreten Lebensgefährdung in § 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB verdrängt wird (vgl. BGH NStZ 2006, 449 für das Verhältnis § 250 Abs. 2 Nr. 3 b StGB zu § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB sowie Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 224 Rdn. 16).
  • BGH, 05.02.2009 - 4 StR 624/08

    Konkurrenz von gefährlicher Körperverletzung und schwerer Misshandlung von

    Ergänzend bemerkt der Senat: Der Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB steht hier in Gesetzeskonkurrenz zur schweren Misshandlung von Schutzbefohlenen nach § 225 Abs. 3 Nr. 1 StGB (vgl. hierzu BGH NStZ 2006, 449 (zu § 250 Abs. 2 Nr. 3 b); BGH, Beschl. v. 7. Februar 2008 - 5 StR 583/07).
  • BGH, 24.10.2007 - 5 StR 308/07

    Änderung eines Schuldspruchs in der Revision

    Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 2. März 2007 wird im Hinblick auf die Entscheidungen des BGH in StraFo 2004, 396 und NStZ 2006, 449 mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Verfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der besonders schweren Vergewaltigung beschränkt und der Schuldspruch nach § 349 Abs. 4 StPO dahin geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung entfällt.
  • BGH, 11.09.2013 - 2 StR 287/13

    Strafmilderung bei versuchtem Mord

    Soweit das Landgericht verkannt hat, dass § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB von § 250 Abs. 2 Nr. 3 b StGB verdrängt wird (BGH NStZ 2006, 449), schließt der Senat aus, dass die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher Einordnung auf eine niedrigere Freiheitsstrafe erkannt hätte.
  • BGH, 26.11.2012 - 5 StR 541/12

    Konkurrenzverhältnis zwischen gefährlicher Körperverletzung und besonders

    § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB tritt lediglich gegenüber § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b StGB zurück, da die der Qualifikation des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB zu Grunde liegende abstrakte Lebensgefährdung durch die Qualifikation der vorsätzlichen konkreten Lebensgefährdung in § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b StGB verdrängt wird (BGH, Beschluss vom 12. August 2005 - 2 StR 317/05, BGHR StPO § 224 Abs. 1 Nr. 5 Gesetzeskonkurrenz 1; insoweit missverständlich BGH, Beschluss vom 9. Juli 2004 - 2 StR 170/04, StraFo 2004, 396; vgl. auch Fischer, StGB, 59. Aufl., § 224 Rn. 16, § 250 Rn. 30).
  • BGH, 10.07.2018 - 2 StR 180/18

    Schuldspruch wegen besonders schweren Raubs

    Zwar hat das Landgericht nicht bedacht, dass die der Qualifikation des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB zu Grunde liegende abstrakte Lebensgefährdung durch die Qualifikation der vorsätzlichen konkreten Lebensgefährdung in § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b StGB verdrängt wird (vgl. Senat, Beschluss vom 12. August 2005 - 2 StR 317/05, NStZ 2006, 449; siehe auch Senat, Beschluss vom 9. Juli 2004 - 2 StR 170/04).
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