Rechtsprechung
BGH, 28.03.2006 - 4 StR 575/05 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 213 StGB; § 21 StGB; § 72 StPO; § 244 Abs. 2 StPO; § 261 StPO
Minder schwerer Fall des Totschlages (Affekttat und vermeintlicher Affektabbau bei fortwährenden erheblichen Angriffen; affekttypischer Erinnerungsverlust); Aufklärungspflicht (gebotene Vernehmung eines weiteren psychiatrischen Sachverständigen mangels eigener Sachkunde; ... - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Abweichnung des Tatrichters von dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten ohne Einholung eines weiteren Gutachtens; Verneinung einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung des Angeklagten bei der Tat; Abweichung von dem ...
- Judicialis
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 244 Abs. 2 § 267 Abs. 1
Abweichen von einem Sachverständigengutachten - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ 2006, 511
- NStZ-RR 2006, 300
- StV 2007, 19
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 07.08.2012 - 2 StR 218/12
Mord; verminderte Schuldfähigkeit (tiefgreifende Bewusstseinsstörung; …
Angesichts der dargelegten Tatvorgeschichte ist es durchaus vorstellbar, dass sich bei dem Angeklagten über eine längere Zeit eine Affektverfassung aufgebaut hat, die sich - begünstigt durch die wiederholten Demütigungen und die angewendete Gewalt am Tattag, die womöglich das "Fass zum Überlaufen" gebracht haben - in der Tat ein Ventil gesucht hat (vgl. BGH NStZ 2006, 511; s. auch im Zusammenhang mit § 213 StGB BGH NStZ 2011, 339). - KG, 11.09.2012 - 161 Ss 89/12
Unzulässigkeit eines auf die Bewertung der Steuerungsfähigkeit gerichteten …
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze muss der Tatrichter, der von dem Gutachten eines in der Hauptverhandlung gehörten Sachverständigen abweichen will und die für die abweichende Beurteilung erforderliche Sachkunde nicht selbst besitzt, einen weiteren Sachverständigen hinzuziehen (vgl. BGH NStZ 2006, 511 [512] und 2000, 437; jeweils m.w.Nachw.).