Weitere Entscheidung unten: BGH, 22.03.2006

Rechtsprechung
   OLG Hamm, 09.03.2006 - 1 Ss 58/06   

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https://dejure.org/2006,6808
OLG Hamm, 09.03.2006 - 1 Ss 58/06 (https://dejure.org/2006,6808)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09.03.2006 - 1 Ss 58/06 (https://dejure.org/2006,6808)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09. März 2006 - 1 Ss 58/06 (https://dejure.org/2006,6808)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Strafbarkeit der weiteren Nutzung einer Krankenversicherungskarte nach wirksamer Kündigung des Versicherungsschutzes durch die Krankenversicherung; Vorliegen der Voraussetzungen eines Computerbetruges gemäß § 263a Strafgesetzbuch (StGB) in diesem Fall

  • kkh.de PDF

    Kein Computerbetrug (263 a StGB) durch Missbrauch einer Krankenversichertenkarte

  • Judicialis

    StGB § 263; ; StGB § 263 a; ; StGB § 263 a Abs. 1; ; SGB V § 72 Abs. 1; ; SGB V § 73 Abs. 2

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Missbrauch einer Krankenversicherungskarte

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Vorlage einer falschen Versicherungskarte beim Arzt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 2341
  • NStZ 2006, 574
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 17.04.1996 - 3 RK 19/95

    Leistungserbringung nach Beendigung der Mitgliedschaft des Versicherten bei der

    Auszug aus OLG Hamm, 09.03.2006 - 1 Ss 58/06
    Durch die ihm gem. §§ 72 Abs. 1, 73 Abs. 2 SGB V verliehene Kompetenz verpflichtet er mit rechtlicher Bindungswirkung die Krankenkassen zur Vergütung der erbrachten Leistung, so dass die Vermögensverfügung des Arztes unmittelbar den Schaden der Krankenkassen bewirkt (BSG NZS 1997, 76).
  • OLG Hamm, 08.08.2013 - 5 RVs 56/13

    Selbstbedienungskasse getäuscht - Diebstahl begangen

    Der Tatbestand des § 263 a StGB erfordert daher, dass die Manipulation des Datenverarbeitungsvorgangs unmittelbar eine vermögensrelevante Disposition des Computers verursacht (vgl. OLG Hamm, NJW 2006, 2341; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 263 a Rdnr. 20; Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl., § 263 a Rdnr. 16).
  • OLG Celle, 31.08.2016 - 2 Ss 93/16

    Vorliegen eines Computerbetruges beim Betreiber eines Card-Sharing-Servers und

    § 263a Abs. 1 StGB setzt vielmehr voraus, dass die unbefugte Verwendung der betroffenen Daten zu einer unmittelbaren Vermögensminderung des Tatopfers führt (vgl. OLG Hamm NJW 2006, 2341; Sch/Sch- Perron, § 263a Rn. 21; LK- Tiedemann/Valerius , § 263a Rn. 65).
  • OLG Stuttgart, 18.12.2012 - 1 Ss 559/12

    Anforderungen an Urteilsgründe bei Freispruch; Verschrereibungserschleichung von

    Mit Ausstellen des Kassenrezepts trifft der Kassenarzt eine Verfügung über das Vermögen der Krankenkasse, da er kraft Gesetzes in Verbindung mit dem jeweiligen Kassenarztvertrag befugt ist, den Anspruch des Kassenpatienten gegen seine Krankenkasse auf die Gewährung von Sachmitteln nach §§ 2 Abs. 2, 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 31 SBG V auszufüllen (BGH GSSt, NStZ 2012, 505 ; BGHSt 49, 17; BSG , Urteil vom 17.12.2009, B 3 KR 13/08 R, zitiert nach ; OLG Hamm NJW 2006, 2341).
  • OLG Celle, 07.10.2016 - 2 Ss 113/16

    Strafbarkeit des unbefugten Einsatzes einer Tankkarte an einer automatisierten

    bb) Soweit das Landgericht im angefochtenen Urteil weiter ausführt, infolge der unbefugten Datenverwendung sei dem Zeugen S. ein Schaden insofern entstanden, als ihm seitens der Firma T. E. in den Sammelabrechnungen über die Firmen-Tankvorgänge der jeweils tatsächlich vom Angeklagten für eigene Zwecke getankte Kraftstoff in Rechnung gestellt wurde, übersieht das Landgericht, dass die unbefugte Verwendung der betroffenen Daten, um von einer Strafbarkeit wegen Computerbetruges gemäß § 263a Abs. 1 StGB ausgehen zu können, zu einer unmittelbaren Vermögensminderung beim Tatopfer führen muss (vgl. OLG Hamm NJW 2006, 2341; Fischer a. a. O., § 263a Rn. 22; Sch/Sch- Perron, 29. Auflage 2014, § 263a Rn. 21).
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Rechtsprechung
   BGH, 22.03.2006 - 5 StR 38/06   

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https://dejure.org/2006,5803
BGH, 22.03.2006 - 5 StR 38/06 (https://dejure.org/2006,5803)
BGH, Entscheidung vom 22.03.2006 - 5 StR 38/06 (https://dejure.org/2006,5803)
BGH, Entscheidung vom 22. März 2006 - 5 StR 38/06 (https://dejure.org/2006,5803)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die gesetzlichen Voraussetzungen für das Vorliegen einer Bande i.S.d. § 244 Abs. 1 Nr. 2, § 244a Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB); Unterscheidung zwischen dem Merkmal der Bande und der Mittäterschaft; Auswirkung des Fehlens mafiöser Strukturen hinsichtlich der ...

  • Judicialis

    StGB § 244 Abs. 1 Nr. 2; ; StGB § 244a Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 25 Abs. 2 § 244 Abs. 1 Nr. 2 § 244 a Abs. 1
    Abgrenzung Bande - Mittäterschaft

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2006, 574
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 22.03.2001 - GSSt 1/00

    Begriff der Bande

    Auszug aus BGH, 22.03.2006 - 5 StR 38/06
    Ein in diesem Sinne "verbindlicher Gesamtwille" oder ein "Tätigwerden in einem übergeordneten Bandeninteresse" ist nach der Rechtsprechung nicht (mehr) erforderlich (vgl. BGHSt 46, 321, 325).

    Dass nur diejenigen, die an den jeweiligen Taten beteiligt waren, die Tatbeute erhielten, ist ebenfalls nicht von entscheidender Bedeutung, da die Art und Weise der Verteilung des Diebesgutes auch in einer Bande vom egoistischen Beute- und Gewinnstreben der einzelnen Mitglieder bestimmt sein kann (vgl. BGHSt 46, 321, 330).

  • BGH, 16.06.2005 - 3 StR 492/04

    Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Bandenabrede

    Auszug aus BGH, 22.03.2006 - 5 StR 38/06
    Ein bandenmäßiger Zusammenschluss mehrerer Personen im Sinne der genannten Vorschriften setzt lediglich voraus, dass sich diese mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige im Einzelnen noch ungewisse Straftaten der im Gesetz beschriebenen Art zu begehen (BGHSt - Großer Senat für Strafsachen - 46, 321, 329 f.; BGHSt 47, 214, 215, 216; BGH NStZ 2002, 375; BGH StV 2005, 555, 556).

    Für einen übereinstimmenden Willen, sich zusammenzutun, um künftig und über eine gewisse Dauer Diebstahlstaten zu begehen, sprechen schließlich auch die Anzahl der Täter, die Vielzahl der verübten Taten und der beträchtliche Tatzeitraum (vgl. BGH StV 2005, 555, 556).

  • BGH, 15.01.2002 - 4 StR 499/01

    Bandenmitgliedschaft eines Gehilfen

    Auszug aus BGH, 22.03.2006 - 5 StR 38/06
    Ein bandenmäßiger Zusammenschluss mehrerer Personen im Sinne der genannten Vorschriften setzt lediglich voraus, dass sich diese mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige im Einzelnen noch ungewisse Straftaten der im Gesetz beschriebenen Art zu begehen (BGHSt - Großer Senat für Strafsachen - 46, 321, 329 f.; BGHSt 47, 214, 215, 216; BGH NStZ 2002, 375; BGH StV 2005, 555, 556).
  • BGH, 17.01.2006 - 4 StR 595/05

    Bandendiebstahl (Voraussetzungen an eine Bandentat)

    Auszug aus BGH, 22.03.2006 - 5 StR 38/06
    Schon im Hinblick auf diese Maßnahmen liegt es nahe, dass jede Tat in ihrem Ursprung auf einem gemeinsamen Grundkonsens beruhte, was nicht ausschließt, dass die einzelne Tat - als Ausfluss des gemeinsamen Willens zur Begehung von Straftaten - jeweils einem neuen Tatentschluss entsprang (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2006 - 4 StR 595/05).
  • BGH, 14.02.2002 - 4 StR 281/01

    Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

    Auszug aus BGH, 22.03.2006 - 5 StR 38/06
    Ein bandenmäßiger Zusammenschluss mehrerer Personen im Sinne der genannten Vorschriften setzt lediglich voraus, dass sich diese mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige im Einzelnen noch ungewisse Straftaten der im Gesetz beschriebenen Art zu begehen (BGHSt - Großer Senat für Strafsachen - 46, 321, 329 f.; BGHSt 47, 214, 215, 216; BGH NStZ 2002, 375; BGH StV 2005, 555, 556).
  • BGH, 10.10.2012 - 2 StR 120/12

    Schwerer Bandendiebstahl (Begriff der Bande: Bandenabrede, Gesamtwürdigung,

    Dass jede an der Abrede beteiligte Person an sämtlichen (Banden-)Taten teilnehmen solle ( StV 2006, 574) oder dass alle Bandenmitglieder am Erlös sämtlicher Taten beteiligt seien ( NStZ 2006, 574), sei nicht erforderlich.

    Nicht vorausgesetzt sind dagegen eine gegenseitige Verpflichtung zur Begehung bestimmter Delikte, die Bildung einer festen Organisation sowie ein "verbindlicher Gesamtwille" oder ein "Handeln in einem übergeordneten Bandeninteresse" (vgl. BGHSt 46, 321, 325; BGH NStZ 2006, 574).

    So sprechen das Verbergen von Einbruchswerkzeug an einem jedem Beteiligten zugänglichen Ort wie auch das Bereithalten von Verstecken für eine zu erwartende Tatbeute (BGH NStZ 2006, 574) ebenso für eine getroffene Bandenabrede wie ein gleichartiger Tatablauf oder arbeitsteiliges Zusammenwirken ( BGHR BtMG § 30 I Nr. 1 Bande 9).

    Gleichfalls können die Anzahl der Täter, die Vielzahl der verübten Taten sowie ein beträchtlicher Tatzeitraum auf das Vorliegen einer Bandenstruktur hindeuten (BGH NStZ 2006, 574 unter Hinweis auf BGHSt 50, 160, 162).

    Das können etwa sein: Der Umstand, dass sich die Bandenmitglieder nicht persönlich verabredet haben oder sich untereinander nicht kennen (vgl. BGHSt 50, 160, 164, 168; BGH wistra 2010, 347); eine wechselnde Tatbeteiligung (vgl. BGH StV 2006, 639; StV 2012, 669); die Verteilung des Diebesguts nur an Tatbeteiligte (vgl. BGH NStZ 2006, 574); ebenso der Umstand, dass es sich bei einzelnen Taten um spontane Taten handelt (vgl. BGH NStZ 2009, 35, 36).

  • BGH, 29.11.2016 - 3 StR 291/16

    Gewerbsmäßiger Bandenbetrug (Tat als Ausfluss der Bandenabrede; Gewerbsmäßigkeit;

    Die einzelne Tat muss Ausfluss der Bandenabrede sein und darf nicht losgelöst davon ausschließlich im eigenen Interesse der jeweils unmittelbar Beteiligten ausgeführt werden (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2006 - 4 StR 595/05, NStZ 2006, 342, 343; vom 1. Februar 2010 - 3 StR 432/10, StV 2011, 410, 411; Urteil vom 22. März 2006 - 5 StR 38/06, NStZ 2006, 574).
  • LG München II, 15.01.2021 - 2 KLs 380 Js 108323/19

    Zur Strafbarkeit eines Mediziners wegen Blutdopings

    Für eine erforderlich Bandenabrede sprechen indiziell die Anzahl der Täter, die Vielzahl der verübten Taten und ein beträchtlicher Tatzeitraum (so auch vergleichbar BGHSt 50, 160 (163) = NStZ 2006, 174 (175); BGH NStZ 2006, 574).
  • BGH, 28.09.2011 - 2 StR 93/11

    Schwerer Bandendiebstahl (Bezug der Tat zur Bandenrede; Bandidos);

    Dem steht nicht entgegen, dass die Tatbeute lediglich zwischen den unmittelbar Beteiligten der jeweiligen Einzeltat und nicht innerhalb der an der Bandenabrede Beteiligten aufgeteilt wurde (vgl. BGH NStZ 2006, 574).
  • BGH, 31.07.2008 - 4 StR 144/08

    Anwendung des schweren Bandendiebstahls auf örtlich begrenzt agierende

    Wenn aber diese erfüllt sind und der Bandendiebstahl etwa unter den in § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB genannten Voraussetzungen begangen wird, findet § 244 a StGB auf alle Diebesbanden Anwendung (vgl. zur Jugendbande auch BGH, Urteil vom 22. März 2006 - 5 StR 38/06 = NStZ 2006, 574).
  • LG Essen, 06.02.2015 - 56 KLs 1/15

    Transport von Erlösen aus illegalen Rauschgiftgeschäften einer Tätergruppierung

    Auch ist weder erforderlich, dass sämtliche Mitglieder an allen Taten mitwirken (vgl. BGH, Beschluss vom 23.06.2006, Az: 2 StR 217/06), noch muss die Bandenabrede darauf gerichtet sein, dass immer alle Mitglieder aus den Bandentaten einen Anteil erhalten (vgl. BGH, Urteil vom 22.03.2006, Az: 5 StR 38/06).
  • LG Bamberg, 30.09.2021 - 23 KLs 1114 Js 14300/20

    Verurteilung wegen schweren Bandendiebstahls bzw. Beihilfe hierzu

    Dies gilt ebenso hinsichtlich des Umstandes, dass der durch die Veräußerung des Diebesguts jeweils erzielte Erlös wohl grundsätzlich immer (nur) zwischen den an der jeweiligen Einzeltat Beteiligten aufgeteilt werden sollte, mithin ein an einer Tat (vollständig) unbeteiligtes Bandenmitglied wohl keinen Anteil erhalten sollte (s. hierzu BGH, Urteil vom 28.09.2011, 2 StR 93/11; Urteil vom 22.03.2006, 5 StR 38/06).
  • LG Trier, 03.05.2018 - 2a KLs 8022 Js 34004/16
    Das Bestehen einer Bande setzt eine gegenseitig bindende Verpflichtung voraus (BGH, NStZ 2006, 574).
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