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   OLG Frankfurt, 19.12.2005 - 3 VAs 50/05   

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OLG Frankfurt, 19.12.2005 - 3 VAs 50/05 (https://dejure.org/2005,5319)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19.12.2005 - 3 VAs 50/05 (https://dejure.org/2005,5319)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19. Dezember 2005 - 3 VAs 50/05 (https://dejure.org/2005,5319)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 10 StVollzG
    Strafvollzug: Pflicht der Vollzugsbehörde zur unmittelbaren Ladung in den offenen Vollzug aufgrund positiver Prognoseentscheidung

  • Judicialis

    StVollzG § 10 I

  • recht21.com PDF

    §§ 23 ff. EGGVG, 21 StrVollStrO, 10 StVollzG
    Ladung in den Offenen Vollzug

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; StVollzG § 10 Abs. 1
    Strafvollzug: Anspruch auf Ladung in den offenen Vollzug, Prüfung der Entweichungs- und Mißbrauchsgefahr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Voraussetzungen der Übernahme eines Gefangenen in den offenen Vollzug; Zulässigkeit der Bejahung der Entweichungsgefahr und Missbrauchsgefahr allein anhand des begangenen Delikts; Entweichungsgefahr und Missbrauchsgefahr bei gewerbsmäßigem Handeltreiben mit Kokain

Verfahrensgang

  • LG Frankfurt/Main - 970 Js 31169/03
  • OLG Frankfurt - 1 Zs 294/05
  • OLG Frankfurt, 19.12.2005 - 3 VAs 50/05

Papierfundstellen

  • NStZ 2007, 173
  • StV 2006, 256
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Frankfurt, 29.09.2003 - 3 VAs 40/03

    Strafvollzug: Anspruch auf Ladung in den offenen Vollzug

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.12.2005 - 3 VAs 50/05
    Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß §§ 23 ff. EGGVG zulässig (vgl. Senat, NStZ-RR 2001, 316; Beschluß vom 29.09.2003 - 3 VAs 40/03 - m. w. N.), insbesondere form- und fristgerecht gestellt und begründet worden.

    Auch wenn es sich bei der Prüfung der Eignung für den offenen Vollzug regelmäßig um einen Entscheidungsprozeß innerhalb und nicht außerhalb des Strafvollzugs handelt, umfaßt der Begriff "Unterbringung" in § 10 StVollzG die Möglichkeit, eine Freiheitsstrafe von Anfang an im offenen Vollzug zu verbüßen (vgl. Senat, NStZ-RR 2001, 316, 317; Beschluß vom 29.09.2003 - 3 VAs 40/03 - , jew. m. w. N.).

    Die Vorschrift begründet allerdings keinen Rechtsanspruch für den Verurteilten auf Unterbringung in den offenen Vollzug, sondern lediglich ein Recht auf fehlerfreien Eressensgebrauch (vgl. Senat, Beschluß vom 29.09.2003 - 3 VAs 40/03 - ; Callies/Müller-Dietz, StVollzG, 10. A., § 10 RN 2).

    Diese Begründung läßt indes wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt, die für die Frage einer Eignung für die Unterbringung im offenen Vollzug und das Fehlen einer Mißbrauchs- und Fluchtgefahr jedenfalls in die Gesamtabwägung (vgl. Senat, Beschluß vom 29.09.2003 - 3 VAs 40/03 -) einzustellen sind.

    Angesichts geschilderten Gesichtspunkte und des Umstandes, daß keine noch durch eine Beobachtung in der Einweisungsanstalt aufzuklärenden Zweifel bestehen, ist vorliegend hinsichtlich der von der Vollzugsbehörde vorzunehmenden vorläufigen Eignungsprüfung nur noch eine Entscheidung rechtlich vertretbar, der Beurteilungsspielraum also entsprechend eingeengt - "auf Null reduziert" - (vgl. Senat, NStZ-RR 2001, 316, 317; NStE Nr. 2 zu § 10 StVollzG; Beschluß vom 29.09.2003 - 3 VAs 40/03 -), nämlich die Ladung in den offenen Vollzug, so daß die Vollstreckungsbehörde hierzu zu verpflichten war (§ 28 Abs. 2 Satz 1 EGGVG).

  • OLG Frankfurt, 11.07.2001 - 3 VAs 18/01

    Beurteilung der Eignung eines Strafgefangenen für den offenen Vollzug

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.12.2005 - 3 VAs 50/05
    Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß §§ 23 ff. EGGVG zulässig (vgl. Senat, NStZ-RR 2001, 316; Beschluß vom 29.09.2003 - 3 VAs 40/03 - m. w. N.), insbesondere form- und fristgerecht gestellt und begründet worden.

    Auch wenn es sich bei der Prüfung der Eignung für den offenen Vollzug regelmäßig um einen Entscheidungsprozeß innerhalb und nicht außerhalb des Strafvollzugs handelt, umfaßt der Begriff "Unterbringung" in § 10 StVollzG die Möglichkeit, eine Freiheitsstrafe von Anfang an im offenen Vollzug zu verbüßen (vgl. Senat, NStZ-RR 2001, 316, 317; Beschluß vom 29.09.2003 - 3 VAs 40/03 - , jew. m. w. N.).

    Verneint die Vollzugsbehörde - wie hier - die Eignung für den offenen Vollzug und lädt deshalb die Vollstreckungsbehörde in den geschlossenen Vollzug, ist in dem Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG die Entscheidung der Vollzugsbehörde mit zu überprüfen, wobei zu berücksichtigen ist, daß der Vollzugsbehörde bei der Prüfung der Eignung und der Prognoseentscheidung über Flucht- und Mißbrauchsgefahr ein Beurteilungsspielraum eingeräumt wurde und deshalb die Entscheidung nicht uneingeschränkt der gerichtlichen Kontrolle unterliegt (Senat, NStZ-RR 2001, 316, 317; Beschluß vom 07.10.2005 - 3 Ws 41/05 -).

    Angesichts geschilderten Gesichtspunkte und des Umstandes, daß keine noch durch eine Beobachtung in der Einweisungsanstalt aufzuklärenden Zweifel bestehen, ist vorliegend hinsichtlich der von der Vollzugsbehörde vorzunehmenden vorläufigen Eignungsprüfung nur noch eine Entscheidung rechtlich vertretbar, der Beurteilungsspielraum also entsprechend eingeengt - "auf Null reduziert" - (vgl. Senat, NStZ-RR 2001, 316, 317; NStE Nr. 2 zu § 10 StVollzG; Beschluß vom 29.09.2003 - 3 VAs 40/03 -), nämlich die Ladung in den offenen Vollzug, so daß die Vollstreckungsbehörde hierzu zu verpflichten war (§ 28 Abs. 2 Satz 1 EGGVG).

  • OLG Frankfurt, 07.10.2005 - 3 Ws 41/05

    Strafvollzug: Anspruch auf Ladung in den offenen Vollzug

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.12.2005 - 3 VAs 50/05
    Verneint die Vollzugsbehörde - wie hier - die Eignung für den offenen Vollzug und lädt deshalb die Vollstreckungsbehörde in den geschlossenen Vollzug, ist in dem Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG die Entscheidung der Vollzugsbehörde mit zu überprüfen, wobei zu berücksichtigen ist, daß der Vollzugsbehörde bei der Prüfung der Eignung und der Prognoseentscheidung über Flucht- und Mißbrauchsgefahr ein Beurteilungsspielraum eingeräumt wurde und deshalb die Entscheidung nicht uneingeschränkt der gerichtlichen Kontrolle unterliegt (Senat, NStZ-RR 2001, 316, 317; Beschluß vom 07.10.2005 - 3 Ws 41/05 -).

    Der Senat kann daher lediglich überprüfen, ob die Behörde von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den richtigen Begriff des herangezogenen Versagungsgrundes - fehlende Eignung bzw. Bestehen von Flucht- und/oder Mißbrauchsgefahr - zugrunde gelegt sowie die erforderliche Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller für die Entscheidung über die Vollzugsform wesentlichen Gesichtspunkte vorgenommen und dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat (vgl. Senat, StV 2003, 399; Beschluß vom 07.10.2005 - 3 Ws 41/05 - m. w. N.).

  • OLG Frankfurt, 10.01.2002 - 3 Ws 1142/01

    Strafvollzug: Fehlende Begründung im Einweisungsbeschluss

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.12.2005 - 3 VAs 50/05
    Hierbei, insbesondere bei der Prüfung der Flucht- und Mißbrauchsgefahr, hat die Vollstreckungsbehörde grundsätzlich eine Gesamtwürdigung aller prognostisch maßgeblichen Umstände vorzunehmen, insbesondere die Persönlichkeit des Gefangenen zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung des Senats, z. B. StV 2003, 399 m. w. N.).

    Der Senat kann daher lediglich überprüfen, ob die Behörde von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den richtigen Begriff des herangezogenen Versagungsgrundes - fehlende Eignung bzw. Bestehen von Flucht- und/oder Mißbrauchsgefahr - zugrunde gelegt sowie die erforderliche Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller für die Entscheidung über die Vollzugsform wesentlichen Gesichtspunkte vorgenommen und dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat (vgl. Senat, StV 2003, 399; Beschluß vom 07.10.2005 - 3 Ws 41/05 - m. w. N.).

  • OLG Frankfurt, 28.04.2005 - 3 VAs 16/05

    Strafvollzug: Voraussetzungen der Ladung in den offenen Vollzug

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.12.2005 - 3 VAs 50/05
    Etwas anderes gilt nur in den Fällen, in denen der Beurteilungsspielraum oder das Ermessen auf Null reduziert sind, so daß nur noch eine Entscheidung in der Sache möglich ist (vgl. Senat, Beschluß vom 28.04.2005 - 3 VAs 16/05 - m. w. N.; OLG Zweibrücken, Beschluß vom 09.07.1997 - 1 Ws 364/97 Vollz - , zit. nach juris).
  • OLG Zweibrücken, 09.07.1997 - 1 Ws 364/97
    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.12.2005 - 3 VAs 50/05
    Etwas anderes gilt nur in den Fällen, in denen der Beurteilungsspielraum oder das Ermessen auf Null reduziert sind, so daß nur noch eine Entscheidung in der Sache möglich ist (vgl. Senat, Beschluß vom 28.04.2005 - 3 VAs 16/05 - m. w. N.; OLG Zweibrücken, Beschluß vom 09.07.1997 - 1 Ws 364/97 Vollz - , zit. nach juris).
  • BVerfG, 27.09.2007 - 2 BvR 725/07

    Ladung zum Strafantritt (Versagung der Ladung in den offenen Vollzug zwecks

    Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Beschluss vom 19. Dezember 2005, StV 2006, S. 256 ff.) sei in einem solchen Falle eine direkte Ladung in den offenen Vollzug zu verfügen.

    Dementsprechend ist in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte anerkannt, dass eine Abweichung von den allgemeinen Zuständigkeitsregeln aus sachlichen beziehungsweise aus wichtigen Gründen zulässig ist (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. März 1996 - 4 VAs 3/96 -, NStZ 1996, S. 359; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 11. Juli 2001 - 3 VAs 18/01 -, juris; Beschluss vom 28. April 2005 - 3 VAs 16/05 -, StV 2005, S. 564; Beschluss vom 19. Dezember 2005 - 3 VAs 50/05 -, StV 2006, S. 256 f.; a.A. hinsichtlich einer unmittelbaren Ladung in den offenen Vollzug allein Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 3. Dezember 2003 - VAS 11/03 -, ZfStrVo 2004, S. 300 f.).

    Diese rechtsfehlerhafte Feststellung lässt sich entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht damit relativieren, dass sie aus dem Zusammenhang der Auseinandersetzung mit einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (vom 19. Dezember 2005, StV 2006, S. 256 f.) zu verstehen sei, die sich mit der behördlichen Ermessensausübung auf der Grundlage des - der Behörde größere Handlungsspielräume eröffnenden - hessischen Vollstreckungsplanes befasse.

  • OLG Naumburg, 04.09.2008 - 1 VAs 10/08

    Erfolgsaussichten eines Antrags auf unmittelbare Unterbringung in den offenen

    Auch wenn es sich bei der Prüfung der Eignung für den offenen Vollzug regelmäßig um einen Entscheidungsprozess innerhalb und nicht außerhalb des Strafvollzuges handelt, umfasst der Begriff "Unterbringung" in § 10 StVollzG die Möglichkeit, eine Freiheitsstrafe von Anfang an im offenen Vollzug zu verbüßen (OLG Frankfurt StV 2006, 256, 257).

    Insbesondere bei der Prüfung der Flucht- bzw. Missbrauchsgefahr hat die Vollstreckungsbehörde grundsätzlich eine Gesamtwürdigung aller prognostisch maßgeblichen Umstände vorzunehmen, insbesondere die Persönlichkeit des Gefangenen zu berücksichtigen (OLG Frankfurt StV 2006, 256, 257).

    Verneint in den vorgenannten Fällen die Vollzugsbehörde die Eignung eines Verurteilten für den offenen Vollzug und lädt deshalb die Vollstreckungsbehörde in den geschlossenen Vollzug, ist in dem gegen die Ladung zum Strafantritt gerichteten Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG die Entscheidung der Vollzugsbehörde mit zu überprüfen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Vollzugsbehörde bei der Prüfung der Eignung und der Prognoseentscheidung über Flucht- und Missbrauchsgefahr ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist und deshalb diese Entscheidung nicht uneingeschränkt der gerichtlichen Kontrolle unterliegt (OLG Frankfurt StV 2006, 256, 257).

    Daher ist die gerichtliche Prüfung auf die Maßstäbe beschränkt, ob die Vollstreckungsbehörde von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, den richtigen Begriff des Versagungsgrundes zugrundegelegt, eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller für die Entscheidung über die Vollzugsform wesentlichen Gesichtspunkte vorgenommen und dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraumes eingehalten hat (OLG Frankfurt StV 2006, 256, 257).

    Eine Begründung allein aus den Taten selbst und die Bewertung, dass ein Verurteilter mit größeren Mengen Rauschgift Handel betrieben und finanzielle Gewinne zur Verbesserung eines Lebenswandels eingesetzt hat, spricht nicht für eine Missbrauchsgefahr, wenn nicht weitere dahingehende Indizien vorliegen, wie etwa eine noch bestehende Drogenabhängigkeit eines Verurteilten, die hier bei dem Antragsteller unzweifelhaft nicht gegeben ist (vgl. OLG Frankfurt StV 2006, 256, 258).

  • OLG Zweibrücken, 06.11.2009 - 1 VAs 2/09

    Anspruch auf sofortige Unterbringung im offenen Vollzug unter Abweichung vom

    Gegenüber der Weigerung der Vollstreckungsbehörde, den Verurteilten seinem Begehren entsprechend unmittelbar zur Strafverbüßung im offenen Vollzug (§ 10 StVollzG) zu laden, ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 23 ff. EGGVG statthaft (OLG Naumburg OLGSt StVollzG § 10 Nr. 3; OLG Frankfurt NStZ 2007, 173, 174; Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 23 EGGVG Rn. 16).

    Mit dieser Entscheidung hat das BVerfG an die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt angeknüpft (OLG Frankfurt NStZ 2007, 173; StV 2005, 564; NStZ-RR 2001, 316; vgl. andererseits OLG Jena ZfStrVo 2004, 300; OLG Koblenz JBl.

  • OLG Hamburg, 26.03.2007 - 1 VAs 2/07
    Dies entspricht auch der zutreffenden Auslegung der Norm durch die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. insbes. OLG Jena ZfStrVo 2004, 300, 301 m.w. Nachw.; auch OLG Frankfurt StV 2006, 256, 257; Callies/Müller-Dietz, 10. Auflage, § 10 StVollzG RN 2).

    Dies ergibt sich aus dem Kontext des Bescheides und insbesondere seiner Auseinandersetzung mit der Entscheidung des OLG Frankfurt vom 19. Dezember 2005 (StV 2006, 256 f.), die sich mit der Ermessensausübung der Vollstreckungsbehörde auf der Basis der Regelungen des Vollstreckungsplans des Landes Hessen befasst.

  • OLG Hamm, 22.04.2008 - 1 VAs 20/08

    Strafvollzug; Verlegung; anderes Bundesland; Ermessensentscheidung

    Um die gerichtliche Nachprüfung der Ermessensausübung zu ermöglichen, müssen die Gründe einer ablehnenden Entscheidung der Vollstreckungsbehörde die dafür wesentlichen Gesichtspunkte mitteilen und eine Abwägung der für und gegen ein Abweichen vom Vollstreckungsplan sprechenden Umstände erkennen lassen (vgl. OLG Stuttgart, NStZ 1996, 359; OLG Frankfurt, NStZ 2007, 173; Senatsbeschluss vom 31. Dezember 2007 - 1 VAs 91/07 -).
  • OLG Hamm, 04.08.2021 - 1 VAs 77/21

    Abweichen vom Vollstreckungsplan; Schutzwürdigkeit eines Arbeitsverhältnisses

    Um die gerichtliche Nachprüfung der Ermessensausübung zu ermöglichen, müssen die Gründe einer ablehnenden Entscheidung der Vollstreckungsbehörde die dafür wesentlichen Gesichtspunkte mitteilen und eine Abwägung der für und gegen ein Abweichen vom Vollstreckungsplan sprechenden Umstände erkennen lassen (vgl. OLG Stuttgart, NStZ 1996, 359; OLG Frankfurt, NStZ 2007, 173; Senatsbeschluss 22. April 2008 - 1 VAs 20/08 -, juris).
  • LG Hagen, 08.10.2015 - 62 StVK 44/15

    Ermessensentscheidung betreffend die Einweisung in eine Anstalt des geschlossenen

    Zu der im Rahmen der Prüfung einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr zu ermittelnden und bei der Abwägung zu berücksichtigen Umständen gehören vor allem die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, etwaige frühere Straftaten, die Umstände und das Gewicht der Tat sowie die Tatmotivation, sein Verhalten und seine Persönlichkeitsentwicklung im Vollzug (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 13.07.2006, Az.: 3 Vollz (Ws) 26 - 28/07, 3 Vollz (Ws) 26/07, 3 Vollz (Ws) 27/07, 3 Vollz (Ws) 28/07, 3 Vollz (Ws) 36/07, StraFo 2007, 390; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 19.12.2005, Az.: 3 VAs 50/05, StV 2006, 256; OLG Naumburg, Beschluss vom 04.09.2008, Az.: 1 VAs 10/08, OLGSt StVollzG § 10 Nr. 3).
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