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   BGH, 31.08.2006 - 3 StR 246/06   

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BGH, 31.08.2006 - 3 StR 246/06 (https://dejure.org/2006,3565)
BGH, Entscheidung vom 31.08.2006 - 3 StR 246/06 (https://dejure.org/2006,3565)
BGH, Entscheidung vom 31. August 2006 - 3 StR 246/06 (https://dejure.org/2006,3565)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Durchsetzung der Herausgabe eines Tresorschlüssels durch die eigenständige Wirkung einer stabilisierten Bemächtigungssituation als Voraussetzung für den erpresserischen Menschenraub

  • Judicialis

    StGB § 239 a Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 239a Abs. 1
    Zwei-Personen-Verhältnis; eigenständige Bedeutung der Bemächtigungslage; vollendeter § 239 a StGB bei versuchter Erpressung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2007, 32
  • StV 2007, 355
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 16.03.1976 - 5 StR 72/76

    Voraussetzungen für das Merkmal der beabsichtigten Drohung im Tatbestand der

    Auszug aus BGH, 31.08.2006 - 3 StR 246/06
    Anders als bei der 1. Alt. des § 239a Abs. 1 StGB genügt für § 239a Abs. 1 2. Alt. zwar nicht die bloße Erpressungsabsicht des Täters; dieser muss vielmehr auch tatsächlich in erpresserischer Richtung tätig werden und zumindest in das Versuchsstadium der Erpressung eintreten (vgl. BGHSt 26, 309, 310; Träger/ Schluckebier in LK 11. Aufl. § 239 a Rdn. 20; Eser in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 239 a Rdn. 24; aA: Renzikowski in MünchKommStGB § 239 a Rdn. 68; Horn/Wolters in SKStGB § 239 a Rdn. 15).
  • BGH, 14.01.1997 - 1 StR 507/96

    Richterehrenwort - § 240 StGB, Zwischenerfolg, § 239b StGB, 'stabilisierte

    Auszug aus BGH, 31.08.2006 - 3 StR 246/06
    Der erforderliche funktionale Zusammenhang liegt daher nicht vor, wenn sich der Täter des Opfers durch Nötigungsmittel bemächtigt, die zugleich unmittelbar der beabsichtigten Erpressung dienen, wenn also Bemächtigungs- und Nötigungsmittel zusammenfallen (vgl. BGHSt 40, 350 ff., 359; BGHR StGB § 239 a Abs. 1 Anwendungsbereich 1 und Sichbemächtigen 4, 8; BGH NJW 1997, 1082 f. und NStZ 2006, 448 f.).
  • BGH, 08.03.2006 - 5 StR 473/05

    Erpresserischer Menschenraub (stabile Zwischenlage beim Sich-Bemächtigen im

    Auszug aus BGH, 31.08.2006 - 3 StR 246/06
    Der erforderliche funktionale Zusammenhang liegt daher nicht vor, wenn sich der Täter des Opfers durch Nötigungsmittel bemächtigt, die zugleich unmittelbar der beabsichtigten Erpressung dienen, wenn also Bemächtigungs- und Nötigungsmittel zusammenfallen (vgl. BGHSt 40, 350 ff., 359; BGHR StGB § 239 a Abs. 1 Anwendungsbereich 1 und Sichbemächtigen 4, 8; BGH NJW 1997, 1082 f. und NStZ 2006, 448 f.).
  • BGH, 22.11.1994 - GSSt 1/94

    Anwendung des § 239b Abs. 1 Halbsatz 1 StGB in Zweipersonenverhältnissen

    Auszug aus BGH, 31.08.2006 - 3 StR 246/06
    Der erforderliche funktionale Zusammenhang liegt daher nicht vor, wenn sich der Täter des Opfers durch Nötigungsmittel bemächtigt, die zugleich unmittelbar der beabsichtigten Erpressung dienen, wenn also Bemächtigungs- und Nötigungsmittel zusammenfallen (vgl. BGHSt 40, 350 ff., 359; BGHR StGB § 239 a Abs. 1 Anwendungsbereich 1 und Sichbemächtigen 4, 8; BGH NJW 1997, 1082 f. und NStZ 2006, 448 f.).
  • BGH, 03.08.1995 - 4 StR 435/95

    Bemächtigung - Entführung - Eigenständige Bedeutung - Abgenötigte Handlung

    Auszug aus BGH, 31.08.2006 - 3 StR 246/06
    Eine stabile Bemächtigungslage als Basis einer weiteren Erpressung bestand deshalb noch nicht (vgl. BGHR StGB § 239 a Abs. 1 Sichbemächtigen 4; Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 239 a Rdn. 7).
  • LG Kiel, 16.06.2009 - 10 KLs 24/08

    Strafverfahren: Zeugnisverweigerungsrecht für Mitarbeiter eines als

    Ein Sichbemächtigen liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aber auch vor, wenn das Opfer durch einen physisch überlegenen Begleiter bewacht wird, der entschlossen ist, Fluchtversuche zu unterbinden (BGH NStZ 2002, S. 31 (32); NStZ 2007, S. 32).

    Im Hinblick auf den Anwendungsbereich klassischer Delikte mit Nötigungselementen, wie zum Beispiel §§ 177, 249 ff., 253 ff. StGB will der Bundesgerichtshof den Tatbestand des § 239 a Abs. 1 StGB einschränkend auslegen (BGH NStZ 2007, S. 32; NStZ 2002, S. 31; NStZ 1999, S. 509; BGHSt 40, S. 351 (359)).

    Für eine Strafbarkeit gemäß § 239 a Abs. 1 StGB ist danach Voraussetzung, dass die Bemächtigungssituation eine eigenständige Bedeutung hat, eine Stabilisierung der Bemächtigungslage eingetreten ist und der Täter beabsichtigt, die durch das Sichbemächtigen geschaffene Lage für sein weiteres Vorgehen auszunutzen (BGH NStZ 2002, S. 31 (32); NStZ 2007, S. 32).

    Der Vollendung des erpresserischen Menschenraubes steht nicht entgegen, dass die räuberische Erpressung im Versuchsstadium stecken blieb (vergl. BGH NStZ 2007, S. 32; BGH Strafverteidiger 1987, S. 483 (483); Schönke-Schröder- Eser, a.a.O. § 239 a Rn. 24).

  • BGH, 09.09.2015 - 4 StR 184/15

    Erpresserischer Menschenraub (Sichbemächtigen: stabile Bemächtigungslage;

    Der erforderliche funktionale Zusammenhang liegt insbesondere dann nicht vor, wenn sich der Täter des Opfers durch Nötigungsmittel bemächtigt, die zugleich unmittelbar der beabsichtigten Erpressung dienen, wenn also Bemächtigungs- und Nötigungsmittel zusammenfallen (vgl. BGH, Urteil vom 31. August 2006 - 3 StR 246/06, NStZ 2007, 32 mwN; Urteil vom 2. Februar 2012 - 3 StR 385/11, NStZ-RR 2012, 173, 174).
  • BGH, 29.06.2022 - 3 StR 501/21

    Erpresserischer Menschenraub im Zwei-Personen-Verhältnis (Sichbemächtigen;

    Der erforderliche funktionale Zusammenhang liegt insbesondere dann nicht vor, wenn sich der Täter des Opfers durch Nötigungsmittel bemächtigt, die zugleich unmittelbar der beabsichtigten Erpressung dienen, wenn also Bemächtigungs- und Nötigungsmittel zusammenfallen (vgl. BGH, Urteile vom 31. August 2006 - 3 StR 246/06, BGHR StGB § 239a Abs. 1 Sichbemächtigen 9 Rn. 8; vom 2. Februar 2012 - 3 StR 385/11, NStZ-RR 2012, 173, 174; Beschlüsse vom 9. September 2015 - 4 StR 184/15, NStZ-RR 2015, 336; vom 28. Juli 2021 - 6 StR 314/21, juris Rn. 6).

    Die über den nicht unerheblichen Zeitraum von etwa zwanzig Minuten (vgl. zum Ausreichen einer Zeitspanne von lediglich sechseinhalb Minuten: BGH, Urteil vom 31. August 2006, aaO) mittels mehrerer Waffen fortwährend wiederholten Bedrohungen der Geschädigten, die zuvor aus dem Schlaf gerissen und bei heruntergelassener Jalousie nebeneinander unter Bewachung durch mehrere Täter in ihrem abgelegenen Wohnhaus auf ein Bett gesetzt worden waren, begründeten eine stabilisierte Bemächtigungslage und erzeugten eine Drucksituation, die über dasjenige hinausreichte, was zur Durchführung der Erpressung erforderlich war.

  • BGH, 02.02.2012 - 3 StR 385/11

    Erpresserischer Menschenraub (Zusammenfallen von Bemächtigungs- und

    Der erforderliche funktionale Zusammenhang liegt insbesondere dann nicht vor, wenn sich der Täter des Opfers durch Nötigungsmittel bemächtigt, die zugleich unmittelbar der beabsichtigten Erpressung dienen, wenn also Bemächtigungs- und Nötigungsmittel zusammenfallen (vgl. BGH, Urteil vom 31. August 2006 - 3 StR 246/06, NStZ 2007, 32 mwN).

    Damit könnte der Tatbestand des erpresserischen Menschenraubes gemäß § 239a Abs. 1 Halbsatz 2 StGB (Ausnutzungsvariante) bereits zu diesem Zeitpunkt verwirklicht worden sein; denn diese Tatbestandsalternative ist bereits dann vollendet, wenn der Täter (während der Bemächtigungslage und unter Ausnutzung derselben) den Versuch einer Erpressung begeht (vgl. BGH, Urteil vom 31. August 2006 - 3 StR 246/06, NStZ 2007, 32, 33; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 239a Rn. 12, 14), also unmittelbar zur Nötigung einer Person ansetzt, durch welche dem Vermögen der genötigten (oder einer anderen) Person in (rechtswidriger) Bereicherungsabsicht noch während des Andauerns der Bemächtigungslage ein Vermögensnachteil zugefügt werden soll.

  • BGH, 08.06.2017 - 4 StR 19/17

    Erpresserischer Menschenraub (Absicht, die Sorge um das Wohl des Opfers zu einer

    Dies setzt voraus, dass sich nach der Vorstellung des Täters die Bemächtigungssituation in gewissem Umfang stabilisieren und neben den Nötigungsmitteln des § 253 StGB eigenständige Bedeutung für die Durchsetzung der erpresserischen Forderung erlangen wird (vgl. BGH, Urteil vom 31. August 2006 - 3 StR 246/06, NStZ 2007, 32 f.; Beschlüsse vom 4. Dezember 2007 - 3 StR 459/07, NStZ-RR 2009, 16 f.; vom 22. November 1994 - GSSt 1/94, BGHSt 40, 350, 359).
  • BGH, 28.04.2021 - 2 StR 223/20

    Geiselnahme (Sich-Bemächtigen: Vorliegen, gewisse Stabilisierung der Lage des

    Die "stabilisierte" Bemächtigungslage muss deshalb für die nachfolgende Nötigung eine eigenständige Bedeutung haben; es muss sich gerade aus dieser stabilen Bemächtigungslage über die mit jeder Bemächtigung verbundenen Beherrschungssituation hinaus eine weitergehende Drucksituation auf das Opfer ergeben (BGHSt 40, 350, 359; vgl. ferner BGH NStZ 2006, 448, 449; NStZ 2007, 32).

    Von ausschlaggebender Bedeutung für die Annahme einer stabilen Bemächtigungslage ist insoweit insbesondere die Intensität der Bemächtigungslage, die hier wesentlich durch das Einsperren herbeigeführt wurde (vgl. BGH NStZ 2007, 32, 33).

  • BGH, 04.12.2007 - 3 StR 459/07

    Erpresserischer Menschenraub (Zweipersonenverhältnis; Bemächtigungslage;

    Dies setzt voraus, dass die Bemächtigungssituation sich nach der Vorstellung des Täters in gewissem Umfang stabilisieren und neben den Nötigungsmitteln des § 253 StGB eigenständige Bedeutung für die Durchsetzung der erpresserischen Forderung erlangen wird (vgl. BGHSt 40, 350, 359; BGH NStZ 2007, 32).
  • BGH, 20.04.2021 - 1 StR 286/20

    Tatrichterliche Beweiswürdigung

    Eine tatplangemäße Schaffung und Ausnutzung einer Bemächtigungslage durch die mittäterschaftlich verbundenen Angeklagten im Sinne des § 239a Abs. 1 StGB (vgl. zu den Anforderungen, insbesondere im Zweipersonenverhältnis: BGH, Beschlüsse vom 16. April 2019 - 3 StR 35/19 und vom 9. September 2015 - 4 StR 184/15 Rn. 3, jeweils mwN; Urteile vom 13. März 2019 - 1 StR 424/18 Rn. 10; vom 2. Februar 2012 - 3 StR 385/11 Rn. 10 und vom 31. August 2006 - 3 StR 246/06 Rn. 8 ff., jeweils mwN; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 239a StGB Rn. 7a mwN; Schluckebier in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 5. Aufl., § 239a Rn. 10 mwN) liegen damit nah.
  • OLG Zweibrücken, 16.02.2009 - 1 Ws 17/09

    Geiselnahme: Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen bei Verschleppung und

    Mit der eigenständigen Bedeutung der Bemächtigungslage ist gemeint, dass sich über die in jeder mit Gewalt verbundenen Nötigungshandlung liegende Beherrschungssituation hinaus eine weitergehende Drucksituation auf das Opfer gerade auch aus der stabilen Bemächtigungslage ergeben muss (vgl. BGH NStZ 2007, 32).
  • BGH, 19.12.2007 - 5 StR 534/07

    Erpresserischer Menschenraub (Sich Bemächtigen; stabile Zwischenlage);

    Mit der aufgrund der Fesselung entstandenen Bemächtigungssituation sollte nur ein möglicher Widerstand der Opfer ausgeschaltet werden, es sollte aber nicht - was nach § 239a StGB Voraussetzung wäre - aus einer gesicherten und stabilisierten Beherrschungslage durch weitere Nötigungshandlungen eine Vermögensverfügung der Opfer herbeigeführt werden (vgl. BGH NStZ 2006, 448, 449; BGHR StGB § 239a Abs. 1 Sichbemächtigen 4, 8, 9).
  • BGH, 08.06.2017 - 4 StR 607/16

    Erpresserischer Menschenraub (Absicht, die Sorge um das Wohl des Opfers zu einer

  • BGH, 02.09.2010 - 3 StR 273/10

    Erpresserischer Menschenraub (stabile Bemächtigungslage); Wahrunterstellung

  • BGH, 14.10.2015 - 2 StR 236/15

    Tatrichterliche Beweiswürdigung (Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen:

  • BGH, 11.02.2014 - 4 StR 522/13

    Erpresserischer Menschenraub (Begriff des Sichbemächtigens: Schaffung einer über

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