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   OLG Hamm, 02.03.2006 - 3 Ss 35/06   

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https://dejure.org/2006,9199
OLG Hamm, 02.03.2006 - 3 Ss 35/06 (https://dejure.org/2006,9199)
OLG Hamm, Entscheidung vom 02.03.2006 - 3 Ss 35/06 (https://dejure.org/2006,9199)
OLG Hamm, Entscheidung vom 02. März 2006 - 3 Ss 35/06 (https://dejure.org/2006,9199)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Überprüfung der wegen Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz (GewSchG) ergangenen einstweiligen Anordnung ; Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung im Rahmen des Schuldspruchs durch die Strafgerichte

  • Judicialis

    GewSchG § 1; ; StPO § 267

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewSchG § 1; StPO § 267
    Gewaltschutzgesetz; materielle Rechtmäßigkeit; Anordnung; Überprüfung; Feststellungen; Anforderungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Bielefeld - 7 Ns 86 Js 479/05
  • OLG Hamm, 02.03.2006 - 3 Ss 35/06

Papierfundstellen

  • NStZ 2007, 486
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 28.11.2013 - 3 StR 40/13

    Straftat nach dem Gewaltschutzgesetz (Akzessorietät; Blankettnorm; Pflicht des

    An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht Oldenburg durch die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm (Beschluss vom 2. März 2006 - 3 Ss 35/06, NStZ 2007, 486), des Oberlandesgerichts Celle (Urteil vom 13. Februar 2007 - 32 Ss 2/07, NStZ 2007, 485) und des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (Beschluss vom 29. April 2010 - 2-30/09 (REV) - 1 Ss 77/09) gehindert.
  • OLG Oldenburg, 21.01.2013 - 1 Ss 183/12

    Anforderungen an eine strafbare Zuwiderhandlung gegen eine vollstreckbare

    13 Der Senat sieht sich an einer Verwerfung der Revision indessen gehindert durch die Entscheidungen des OLG Hamm (Beschluss v. 02.03.2006, 3 Ss 35/06, NStZ 2007, 486), des OLG Celle (Urteil v. 13.02.2007, 32 Ss 2/07, NStZ 2007, 485) und des Hanseatischen OLG Hamburg (Beschluss v. 29.04.2010, 1 Ss 77/09, bei juris), wonach eine Bestrafung gemäß § 4 GewSchG auch die Feststellung der Rechtmäßigkeit der Gewaltschutzanordnung erfordere.

    Das OLG Hamm vertritt in seinem Beschluss vom 2. März 2006 (3 Ss 35/06, NStZ 2007, 486) die Ansicht, dieses Erfordernis sei aus den Gesetzesmaterialien herzuleiten.

  • BGH, 02.05.2018 - 3 StR 93/18

    Zuwiderhandlung gegen unbefristete Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz

    Die Strafkammer hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass das Tatgericht im Falle einer fehlenden Befristung selbst zu entscheiden habe, ob die Anordnung zum Tatzeitpunkt "aus Verhältnismäßigkeitsgründen" noch als Grundlage einer Bestrafung nach § 4 GewSchG dienen konnte (so auch OLG Celle, Urteil vom 13. Februar 2007 - 32 Ss 2/07, NStZ 2007, 485 f.; vgl. ferner OLG Hamm, Beschluss vom 2. März 2006 - 3 Ss 35/06, NStZ 2007, 486).
  • OLG Hamburg, 29.04.2010 - 2-30/09

    Gewaltschutz: Prüfung der Rechtmäßigkeit einer zivilrechtlichen Schutzanordnung

    Da aber § 4 Gewaltschutzgesetz nicht zugleich entscheidungsakzessorisch gestaltet ist, müssen die tatsächlichen Voraussetzungen und die materielle Rechtmäßigkeit der zivilgerichtlichen Anordnung durch das Strafgericht eigenständig ohne Bindungen an die zivilgerichtliche Entscheidung festgestellt und gewürdigt werden (im Ergebnis ebenso OLG Hamm in NStZ 2007, 486; OLG Celle in NStZ 2007, 485; Freytag in Erbs-Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, G 57, § 4 Gewaltschutzgesetz Rdn. 12); lediglich die Rechtmäßigkeit des zivilgerichtlichen Verfahrens bleibt wegen des Blankettcharakters aus der strafgerichtlichen Prüfungspflicht ausgeklammert (im Ergebnis ebenso OLG Hamm, a.a.O., 487).

    Ist eine solche Vorbeugung durch zivilgerichtliche Befristung unterblieben, so hat nachträglich das Strafgericht zu entscheiden, ob der Verstoß gegen die Anordnung innerhalb einer dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechenden Frist begangen wurde (im Ergebnis ebenso OLG Celle, a.a.O.; siehe auch OLG Hamm in NStZ 2007, 486, 487).

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