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   BGH, 25.10.2006 - 2 StR 104/06   

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https://dejure.org/2006,7347
BGH, 25.10.2006 - 2 StR 104/06 (https://dejure.org/2006,7347)
BGH, Entscheidung vom 25.10.2006 - 2 StR 104/06 (https://dejure.org/2006,7347)
BGH, Entscheidung vom 25. Oktober 2006 - 2 StR 104/06 (https://dejure.org/2006,7347)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Rüge der vorschriftswidrigen Besetzung des erkennenden Gerichts; Fehlende Begründung für eine Umverteilung im Rahmen des Geschäftsverteilungsplans; Erhebung des Einwandes der vorschriftswidrigen Besetzung in der Hauptverhandlung in der vorgeschriebenen Form des § 222b ...

  • Judicialis

    StPO § 222 b Abs. 1; ; StPO § 222 b Abs. 1 Satz 2; ; StPO § 338 Nr. 1; ; StPO § 338 Abs. 1 Nr. 1 b; ; StPO § 344 Abs. 2 Satz 2; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StGB § 64; ; GVG § 21 e Abs. 3; ; GVG § 46

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 222b
    Begründung der Besetzungsrüge

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2007, 536
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 30.07.1998 - 5 StR 574/97

    Formgerechter Vortrag beim Besetzungseinwand; Änderung des

    Auszug aus BGH, 25.10.2006 - 2 StR 104/06
    Die Begründungsanforderungen an den Besetzungseinwand entsprechen weitgehend den Rügevoraussetzungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (BGHSt 44, 161, 162; BTDrucks. 8/976 S. 47).

    Es kann dahingestellt bleiben, ob insoweit eine Bezugnahme auf Unterlagen bei den Strafakten der Kammer ausreichen würde (vgl. BGHSt 44, 161, 163), denn eine solche Bezugnahme wird von der Revision nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus dem Inhalt des Schriftsatzes vom 22. November 2005.

  • BGH, 21.11.2012 - 1 StR 310/12

    Verwertbarkeit mittels Rechtshilfe eines ausländischen Staates erlangter Beweise

    Zudem muss dargelegt werden, unter welchem rechtlichen Aspekt die Besetzung gerügt wird (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2006 - 2 StR 104/06, StraFo 2007, 59 f.).
  • BGH, 07.09.2016 - 1 StR 422/15

    Revision im Strafverfahren: Anforderungen an die Erhebung der Besetzungsrüge

    Mit den durch das Strafverfahrensänderungsgesetz 1979 eingeführten Rügepräklusionsvorschriften der § 338 Nr. 1, § 222b Abs. 1 StPO wollte der Gesetzgeber erreichen, dass Besetzungsfehler bereits in einem frühen Verfahrensstadium erkannt und geheilt werden, um zu vermeiden, dass ein möglicherweise mit großem justiziellen Aufwand zustande gekommenes Strafurteil allein wegen eines Besetzungsfehlers aufgehoben und in der Folge die gesamte Hauptverhandlung - mit erheblichen Mehrbelastungen sowohl für die Strafjustiz als auch für den Angeklagten - wiederholt werden muss (BT-Drucks. 8/976, S. 24 ff.; BGH, Urteil vom 25. Oktober 2006 - 2 StR 104/06, NStZ 2007, 536).

    Ein Nachschieben von Gründen ist nicht statthaft (vgl. BGH aaO, NStZ 2007, 536 mwN).

    Die Begründungsanforderungen an den Besetzungseinwand entsprechen dabei nach den Vorstellungen des Gesetzgebers weitgehend den Rügeanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, wie schon die insoweit wortgleiche Formulierung zeigt (vgl. BT-Drucks. 8/976, S. 47; BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016  - 3 StR 490/15, Rn. 11, NStZ-RR 2016, 120; Urteile vom 25. Oktober 2006  - 2 StR 104/06, NStZ 2007, 536 und vom 30. Juli 1998 - 5 StR 574/97, BGHSt 44, 161, 162; vgl. auch Arnoldi in MüKo-StPO, § 222b Rn. 13 und Britz in  Radtke/Hohmann, StPO, § 222b Rn. 8 mwN).

    Fehlt die erforderliche umfassende Begründung, insbesondere ein hinreichend substantiierter Tatsachenvortrag, so ist der Besetzungseinwand nicht in der vorgeschriebenen Form geltend gemacht, mithin nicht zulässig erhoben worden (BGH aaO, BGHSt 44, 161, 162 und NStZ 2007, 536; BGH, Beschluss vom 1. September 2015 - 5 StR 349/15, NStZ-RR 2016, 54).

    Auch in diesen Fällen sind alle konkreten Tatsachen, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit der Besetzung ergeben soll, zur Erhaltung der Besetzungsrüge vorzubringen (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2006 - 2 StR 104/06, NStZ 2007, 536 mwN).

  • OLG Bremen, 14.04.2020 - 1 Ws 33/20

    Zur Statthaftigkeit und zu den formellen Anforderungen eines Besetzungseinwands

    Die nach § 222b Abs. 1 S. 2 StPO erforderliche Angabe der Tatsachen, aus denen sich die vorschriftswidrige Besetzung ergeben soll, ist daher entsprechend den revisionsrechtlichen Anforderungen im Sinne einer konkreten Angabe dieser Tatsachen zu verstehen (so bereits die Begründung des Regierungsentwurfs zum Strafverfahrensänderungsgesetz 1979 vom 04.10.1977, BT-Drucks. 8/976, S. 46; ebenso BGH, Urteil vom 07.09.2016 - 1 StR 422/15, juris Rn. 29, NZWiSt 2017, 74), es müssen daher ebenso wie bei der Verfahrensrüge der Revision (siehe § 344 Abs. 2 S. 2 StPO) alle Tatsachen vorgetragen werden, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit der Zusammensetzung des Gerichts ergibt (siehe BGH, Urteil vom 30.07.1998 - 5 StR 574/97, juris Rn. 10 ff., BGHSt 44, 161; Urteil vom 25.10.2006 - 2 StR 104/06, juris Rn. 7, NStZ 2007, 536; Urteil vom 07.09.2016, a.a.O.; Urteil vom 27.07.2017 - 1 StR 596/16, juris Rn. 15, NStZ 2018, 110).

    Diese Anforderungen gelten auch bei evidenten Besetzungsmängeln, die allen Verfahrensbeteiligten ohne weiteres erkennbar oder sogar bekannt sind (siehe BGH, Urteil vom 25.10.2006, a.a.O.; Urteil vom 07.09.2016, a.a.O., juris Rn. 30).

    9 S. 3 StPO bestätigt wird (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2006 - 2 StR 104/06, juris Rn. 7, NStZ 2007, 536; ebenso Begr.

  • BGH, 12.01.2016 - 3 StR 490/15

    Unzulässige Änderung des Geschäftsverteilungsplans durch wiederholte

    Die Begründungsanforderungen entsprechen jedenfalls weitgehend den Rügevoraussetzungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (BGH, Urteile vom 25. Oktober 2006 - 2 StR 104/06, NStZ 2007, 536; vom 30. Juli 1998 - 5 StR 574/97, BGHSt 44, 161, 162; vgl. auch BT-Drucks. 8/976 S. 47).
  • BGH, 27.01.2020 - 1 StR 622/17

    Recht auf den gesetzlichen Richter (verfassungsrechtliche Überprüfbarkeit von

    Mit den durch das Strafrechtsänderungsgesetz 1979 eingeführten Rügepräklusionsvorschriften der § 338 Nr. 1, § 222b Abs. 1 StPO wollte der Gesetzgeber erreichen, dass Besetzungsfehler bereits in einem frühen Verfahrensstadium erkannt und geheilt werden, um zu vermeiden, dass ein möglicherweise mit großem Aufwand zustande gekommenes Strafurteil allein wegen eines Besetzungsfehlers aufgehoben und in der Folge die gesamte Hauptverhandlung wiederholt werden muss (BT-Drucks. 8/976, S. 24 ff.; BGH, Urteil vom 25. Oktober 2006 - 2 StR 104/06 Rn. 7).
  • BGH, 07.04.2021 - 1 StR 10/20

    Unterjährige Änderung der Geschäftsverteilung für bereits anhängige Verfahren

    Selbst bei evidenten Besetzungsmängeln, die allen Verfahrensbeteiligten ohne Weiteres erkennbar oder sogar bekannt sind, sind alle konkreten Tatsachen, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit der Besetzung ergeben soll, zur Erhaltung der Besetzungsrüge vorzubringen (BGH, Urteile vom 7. September 2016 - 1 StR 422/15, BGHR StPO § 222b Abs. 1 Satz 2 Präklusion 4 Rn. 30 und vom 25. Oktober 2006 - 2 StR 104/06 Rn. 7).
  • OLG München, 12.02.2020 - 2 Ws 138/20

    Voraussetzungen einer Besetzungsrüge

    Die Anforderungen an die Begründung der Besetzungsrüge folgen mit § 222b Abs. 1 S. 2 StPO - insoweit unverändert - den Anforderungen aus § 344 Abs. 2 S. 2 StPO an eine Verfahrensrüge im Revisionsrecht (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl. 2019, § 222b, Rn 6; BGH NJW 1999, 154; BGH NStZ 2007, 536).
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