Weitere Entscheidung unten: BGH, 08.05.2007

Rechtsprechung
   BGH, 15.03.2007 - 4 StR 522/06   

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https://dejure.org/2007,2425
BGH, 15.03.2007 - 4 StR 522/06 (https://dejure.org/2007,2425)
BGH, Entscheidung vom 15.03.2007 - 4 StR 522/06 (https://dejure.org/2007,2425)
BGH, Entscheidung vom 15. März 2007 - 4 StR 522/06 (https://dejure.org/2007,2425)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB; Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG
    Schwere Körperverletzung (wichtiges Körperglied im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB: Berücksichtigung individueller Körpereigenschaften und dauerhafte körperliche [Vor-]Schädigungen des Verletzten, hier Abtrennung der ersten beiden Glieder des rechten Mittelfingers)

  • lexetius.com

    StGB § 226 Abs. 1 Nr. 2

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung individueller Körpereigenschaften und dauerhafter körperlicher Schädigungen eines Verletzten im Rahmen der Beurteilung der Wichtigkeit eines Körpergliedes; Einordnung der oberen Glieder eines rechten Mittelfingers als wichtige Körperglieder

  • Judicialis

    StGB § 226 Abs. 1 Nr. 2

  • ra.de
  • RA Kotz

    Körperglied (Verlust) - Wichtigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 226 Abs. 1 Nr. 2
    Wichtigkeit eines Körperglieds

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Über die Individualisierung tatbestandsmäßiger Erfolge - "Persönlicher Schadenseinschlag" bei den Körperverletzungsdelikten

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Dauerhafte Gebrauchsunfähigkeit eines wichtigen Körpergliedes bei versteiftem Zeigefinger?

Papierfundstellen

  • BGHSt 51, 252
  • NJW 2007, 1988
  • NStZ 2007, 470
  • NStZ 2007, 702 (Ls.)
  • StV 2007, 353
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 03.05.1988 - 1 StR 167/88

    Kniegelenk - Versteifung - Lähmung - Schwere Körperverletzung

    Auszug aus BGH, 15.03.2007 - 4 StR 522/06
    Konnte nach der ständigen Rechtsprechung zu der Gesetzesfassung des § 224 Abs. 1 StGB a.F. nur der physische Verlust eines wichtigen Körpergliedes, nicht aber lediglich die Verminderung oder Aufhebung der Gebrauchsfähigkeit dieses Gliedes den Tatbestand der schweren Körperverletzung begründen (vgl. BGH NJW 1988, 2622; BGH StV 1992, 115), so ist seit Inkrafttreten des 6. Strafrechtsreformgesetzes in § 226 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. StGB die dauernde Gebrauchsunfähigkeit dem Verlust eines Körpergliedes gleichgestellt.

    Eine so enge Auslegung entspräche weder dem Sinn des Gesetzes noch dem Willen des Gesetzgebers, der von der neu geschaffenen Tatbestandsalternative ausdrücklich jene von der Rechtsprechung nicht unter § 224 Abs. 1 StGB a.F. subsumierten Fälle der verletzungsbedingten Versteifung eines wichtigen Körpergliedes (BGH NJW 1988, 2622) erfasst sehen wollte (BTDrucks. 13/9064, S. 16).

  • RG, 09.06.1882 - 1214/82

    Was fällt unter den Begriff "wichtiges Glied" des Körpers im Sinne des §. 224

    Auszug aus BGH, 15.03.2007 - 4 StR 522/06
    Es hat also allein darauf abgestellt, welche Bedeutung das Körperglied für den Menschen überhaupt hat, unabhängig von den individuellen Besonderheiten des Verletzten (vgl. RGSt 6, 346, 347; 62, 161, 162; 64, 201, 202; RG GA Bd. 47 (1900), 168; Bd. 52 (1905), 91).

    Gerade durch den sog. "Pinzetten-Griff" des Daumens und des Zeigefingers wird die menschliche Handgeschicklichkeit ganz entscheidend geprägt (vgl. RGSt 6, 346, 348; Paeffgen in NK-StGB 2. Aufl. § 226 Rdn. 29).

  • RG, 19.05.1930 - III 233/30

    1. Ist die Frage, ob ein Glied des Körpers im Sinne des § 224 StGB. "wichtig"

    Auszug aus BGH, 15.03.2007 - 4 StR 522/06
    Es hat also allein darauf abgestellt, welche Bedeutung das Körperglied für den Menschen überhaupt hat, unabhängig von den individuellen Besonderheiten des Verletzten (vgl. RGSt 6, 346, 347; 62, 161, 162; 64, 201, 202; RG GA Bd. 47 (1900), 168; Bd. 52 (1905), 91).
  • RG, 10.11.1927 - II 779/27

    Ist im Sinne von § 224 StGB. der rechte Goldfinger ein "wichtiges" Glied des

    Auszug aus BGH, 15.03.2007 - 4 StR 522/06
    Es hat also allein darauf abgestellt, welche Bedeutung das Körperglied für den Menschen überhaupt hat, unabhängig von den individuellen Besonderheiten des Verletzten (vgl. RGSt 6, 346, 347; 62, 161, 162; 64, 201, 202; RG GA Bd. 47 (1900), 168; Bd. 52 (1905), 91).
  • BGH, 07.02.2017 - 5 StR 483/16

    Schwere Körperverletzung (Dauerhaftigkeit des Verlust der Gebrauchsfähigkeit

    a) Für die Beurteilung, ob ein wichtiges Glied im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht mehr gebraucht werden kann, ist im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung zu ermitteln, ob die vorsätzliche Körperverletzung den Ausfall so vieler Funktionen verursacht hat, dass das Körperglied weitgehend unbrauchbar geworden ist und von daher die wesentlichen faktischen Wirkungen denjenigen eines physischen Verlusts entsprechen; ein völliger Funktionsverlust des betroffenen Körperglieds ist nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteile vom 15. März 2007 - 4 StR 522/06, BGHSt 51, 252, 257; vom 6. November 2008 - 4 StR 375/08 Rn. 9; Beschluss vom 15. Januar 2014 - 4 StR 509/13, NStZ 2014, 213, jeweils mwN).
  • BGH, 08.12.2010 - 5 StR 516/10

    Schwere Körperverletzung (Verlust des Gehörs; Verlust des Wahrnehmungsvermögens;

    Zwar genügen für die Annahme eines Verlusts des Wahrnehmungsvermögens auch schwere Herabminderungen grundsätzlich nicht; jedoch ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, dass von dem genannten Merkmal nach dessen Wortsinn sowie dem Normzweck des § 226 StGB Fälle wie der hier gegebene umfasst werden, in denen eine für den Geschädigten im Ergebnis wertlose Restfähigkeit zurückbleibt (RGSt 71, 119, 120; 72, 321; MünchKommStGB/Hardtung, § 226, Rn. 19, 21, 23; vgl. auch BGH, Urteil vom 15. März 2007 - 4 StR 522/06, BGHSt 51, 252, 256 f.).
  • BGH, 15.01.2014 - 4 StR 509/13

    Schwere Körperverletzung (dauernde Unbrauchbarkeit eines wichtigen Gliedes:

    Für die Beurteilung, ob ein wichtiges Glied im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht mehr gebraucht werden kann, ist im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung zu ermitteln, ob als Folge der vorsätzlichen Körperverletzung so viele Funktionen ausgefallen sind, dass das Körperglied weitgehend unbrauchbar geworden ist und von daher die wesentlichen faktischen Wirkungen denjenigen eines physischen Verlustes entsprechen (BGH, Urteile vom 15. März 2007 - 4 StR 522/06, BGHSt 51, 252, 257 mwN und vom 6. November 2008 - 4 StR 375/08 Rn. 9).
  • BGH, 02.05.2023 - 3 StR 65/23

    Verurteilung wegen Säureangriffs auf einen Manager eines

    Dies hat die Strafkammer mit der Tenorierung der Tat als absichtliche schwere Körperverletzung in der gebotenen Weise zum Ausdruck gebracht (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2007 - 4 StR 522/06, NJW 2007, 1988 Rn. 17).
  • BGH, 06.11.2008 - 4 StR 375/08

    Strafbefreiender Rücktritt vom Tötungsversuch (unbeendeter Versuch); schwere

    Für die Beurteilung, ob ein wichtiges Glied im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht mehr gebraucht werden kann, ist im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung zu ermitteln, ob als Folge der vorsätzlichen Körperverletzung so viele Funktionen ausgefallen sind, dass das Körperglied weitgehend unbrauchbar geworden ist und von daher die wesentlichen faktischen Wirkungen denjenigen eines physischen Verlustes entsprechen (BGHSt 51, 252, 257 m.w.N.).
  • BGH, 08.07.2008 - 3 StR 167/08

    Beweiswürdigung (selbstbelastende Einlassung eines dementen Angeklagten;

    Mit der Feststellung, der Geschädigte leide noch heute und voraussichtlich dauerhaft unter einer Taubheit zweier Finger und könne deshalb seinen Beruf als Tischler nicht mehr ausüben, ist die Tatbestandsalternative des § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB (ein wichtiges Glied des Körpers ... dauernd nicht mehr gebrauchen kann) nicht belegt, zumal die betroffenen Finger nicht benannt sind (vgl. BGHSt 51, 252).
  • LG Dortmund, 14.06.2019 - 44 KLs 14/18
    Ob diese dauerhaft gebrauchsunfähig sind, bestimmt sich danach, ob im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung so viele Funktionen ausgefallen sind, dass diese weitgehend unbrauchbar geworden sind (vgl. BGH, Urteil vom 15.03.2007, 4 StR 522/06, NJW 2007, 1988 ff.).
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Rechtsprechung
   BGH, 08.05.2007 - 4 StR 173/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,5134
BGH, 08.05.2007 - 4 StR 173/07 (https://dejure.org/2007,5134)
BGH, Entscheidung vom 08.05.2007 - 4 StR 173/07 (https://dejure.org/2007,5134)
BGH, Entscheidung vom 08. Mai 2007 - 4 StR 173/07 (https://dejure.org/2007,5134)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB; § 46 StGB
    Gefährliche Körperverletzung (hinterlistiger Überfall); Strafzumessung (generalpräventive Erwägungen; Strafmilderung bei taktischem Geständnis: Anwendung des Zweifelssatzes auf die Motivlage des Angeklagten)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Strafschärfende Berücksichtigung der Verwirklichung von drei Tatbestandsalternativen des § 224 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB); Revision eines Angeklagten gegen eine Verurteilung wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von ...

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 224 Abs. 1; ; StGB § 224 Abs. 1 Nr. 3; ; StGB § 224 Abs. 1 Nr. 2; ; StGB § 224 Abs. 1 Nr. 4

  • ra.de
  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 452 (Ls.)
  • NStZ 2007, 702
  • StV 2007, 634
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 09.09.2004 - 4 StR 199/04

    Voraussetzungen für eine Strafrahmenmilderung infolge eines

    Auszug aus BGH, 08.05.2007 - 4 StR 173/07
    Hinterlist setzt voraus, dass der Täter, wenn er das Opfer - wie hier - plötzlich von hinten angreift, dabei planmäßig in einer auf Verdeckung seiner wahren Absicht gerichteten Weise vorgeht, um dadurch dem Überfallenen die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu erschweren und eine Vorbereitung auf die Verteidigung auszuschließen (vgl. BGH NStZ 2005, 97; BGHR StGB § 223 a StGB Hinterlist 1; jew. m.w.N.).

    Das genügt aber für Hinterlist im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 2005, 97 m.w.N.).

  • BGH, 28.08.1997 - 4 StR 240/97

    Verständigung im Strafverfahren

    Auszug aus BGH, 08.05.2007 - 4 StR 173/07
    Zwar kann in einem solchen Fall einem Geständnis eine wesentlich strafmildernde Bedeutung fehlen (vgl. BGHSt 43, 195, 209; BGH DAR 1999, 195, jew. m.w.N.).
  • BGH, 26.05.1967 - 2 StR 129/67
    Auszug aus BGH, 08.05.2007 - 4 StR 173/07
    Dass der Beschwerdeführer den Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung ausdrücklich von seinem Revisionsangriff ausgenommen hat, steht der sachlichen rechtlichen Nachprüfung hier nicht entgegen, weil bei Tateinheit die Revision nicht wirksam auf einzelne rechtliche Gesichtspunkte des Schuldspruchs beschränkt werden kann (vgl. BGHSt 21, 256, 258; Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 318 Rdn. 13 m.w.N.).
  • BGH, 10.08.2005 - 2 StR 219/05

    Strafzumessung (Vorverhalten des Täters: konkrete Feststellungen;

    Auszug aus BGH, 08.05.2007 - 4 StR 173/07
    Der Schutz der Allgemeinheit durch Abschreckung (nicht nur des Angeklagten, sondern auch) anderer möglicher künftiger Rechtsbrecher rechtfertigt eine schwerere Strafe als sie sonst angemessen wäre nur dann, wenn eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten, wie sie zur Aburteilung stehen, festgestellt worden ist (vgl. BGH StraFo 2005, 515 m.N.).
  • BGH, 06.09.2011 - 1 StR 633/10

    Fall Schreiber muss neu verhandelt werden

    Auch wenn - wie vom Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt - das Verfahren besonderes Aufsehen in der Öffentlichkeit erregt hat und die Taten des Angeklagten nicht nur wegen des hohen Schadens, den sie verursachten, sondern auch aus anderen Gründen besonders schwer wiegen, bedarf es, um generalpräventive Gesichtspunkte strafschärfend zu berücksichtigen, der Feststellung, dass es zu einer gemeinschaftsgefährdenden Zunahme von Straftaten kam, wie sie zur Aburteilung stehen (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 - 4 StR 173/07, NStZ 2007, 702 mwN).
  • BGH, 05.10.2023 - 6 StR 299/22

    Verurteilung des früheren Oberbürgermeisters von Hannover im Strafausspruch

    Weder besteht bei der abgeurteilten Tat die Gefahr einer Nachahmung (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 23. November 2010 - 3 StR 393/10) noch ist eine gemeinschaftsgefährdende Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten festgestellt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 20. März 1986 - 4 StR 87/86, NStZ 1986, 358; Beschluss vom 8. Mai 2007 - 4 StR 173/07, NStZ 2007, 702).
  • LG Osnabrück, 23.03.2012 - 10 KLs 37/11

    Sprengstoffanschlag; Pyrotechnik; Fußballstadion

    Die Kammer hält die Berücksichtigung generalpräventiver Umstände für zulässig und notwendig (vgl. BGHSt 34, 150; 28, 318), da in der Tat des Angeklagten die zunehmende Gewaltbereitschaft fanatischer Fußballanhänger anlässlich von Fußballspielen zum Ausdruck kommt und eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme der zur Aburteilung stehenden Straftat oder ähnlicher Delikte festzustellen ist (vgl. BGH NStZ 2007, 702; 1987, 100; 1984, 409).
  • BGH, 05.05.2021 - 6 StR 15/21

    Beschränkung der Revision auf Strafausspruch bei Tateinheit; Kognitionspflicht

    Da bei Tateinheit die Revision nicht wirksam auf einzelne rechtliche Gesichtspunkte des Schuldspruchs beschränkt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 - 4 StR 173/07, NStZ 2007, 702 mwN; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 318 Rn. 13), erfasst das Rechtsmittel den gesamten Schuldspruch.
  • BGH, 09.09.2020 - 2 StR 304/20

    Amtsanmaßung (kein eigenhändiges Delikt; keine Beihilfe durch bloße Kenntnis von

    Sie hat, ausgehend von der rechtsfehlerfreien Einzelfreiheitsstrafe im Fall II.1 der Urteilsgründe von zwei Jahren und vier Monaten und unter rechtsfehlerfreier Berücksichtigung generalpräventiver Gesichtspunkte (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28. November 2018 - 5 StR 376/18, juris Rn. 8; Beschlüsse vom 7. März 2018 - 1 StR 663/17, juris Rn. 2; vom 8. Mai 2007 - 4 StR 173/07, juris Rn. 5; Senat, Beschluss vom 10. August 2005 - 2 StR 219/05, StraFo 2005, 515) eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten ausgesprochen.
  • BGH, 07.03.2018 - 1 StR 663/17

    Strafzumessung (Zulässigkeit strafschärfender generalpräventiver Erwägungen)

    Der Schutz der Allgemeinheit durch Abschreckung nicht nur des Angeklagten, sondern auch anderer möglicher künftiger Rechtsbrecher rechtfertigt eine schwerere Strafe als sie sonst angemessen wäre nur dann, wenn eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten, wie sie zur Aburteilung stehen, festgestellt worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2007 - 4 StR 173/07, NStZ 2007, 702 und vom 10. August 2005 - 2 StR 219/05, StraFo 2005, 515).
  • LG Traunstein, 30.11.2018 - KLs 450 Js 12135/18

    Angriffe auf ein Asylbewerberheim: Mittäterschaft, Anwendung von Jugendstrafrecht

    Die Berücksichtigung generalpräventiver Gesichtspunkte setzt insbesondere betreffend die straferhöhende Berücksichtigung voraus, dass eine gemeinschaftsgefährdende Zunahme von entsprechenden Straftaten festgestellt wurde (NStZ 2007, 702) und dass die Gefahr der Nachahmung besteht (vgl. Fischer, a.a.O., § 46 Rn. 10-12 m.w.N.).
  • OLG Dresden, 07.04.2020 - 1 OLG 23 Ss 218/20

    Strafzumessung, fahrlässige Tötung, Generalprävention, Trunkenheitsfahrt

    So ist anerkannt, dass der Schutz der Allgemeinheit durch Abschreckung nicht nur des Angeklagten, sondern auch anderer möglicher künftiger Rechtsbrecher eine schwerere Strafe rechtfertigt als sie sonst angemessen wäre, wenn eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten, wie sie zur Aburteilung stehen, festgestellt worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2007 - 4 StR 173/07, NStZ 2007, 702 und vom 10. August 2005 - 2 StR 219/05, StraFo 2005, 515; BGH, Beschluss vom 07. März 2018 --1 StR 663/17 -, Rn. 2, juris).
  • OLG Dresden, 07.04.2020 - 1 OLG 23 Ss 216/20

    Anforderungen an die Begründung des Strafschärfungsgrundes der Generalprävention

    So ist anerkannt, dass der Schutz der Allgemeinheit durch Abschreckung nicht nur des Angeklagten, sondern auch anderer möglicher künftiger Rechtsbrecher eine schwerere Strafe rechtfertigt als sie sonst angemessen wäre, wenn eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten, wie sie zur Aburteilung stehen, festgestellt worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2007 - 4 StR 173/07, NStZ 2007, 702 und vom 10. August 2005 - 2 StR 219/05, StraFo 2005, 515; BGH, Beschluss vom 07. März 2018 - 1 StR 663/17 -, Rn. 2, juris).
  • OLG Brandenburg, 17.02.2009 - 1 Ws 12/09

    Strafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung: Voraussetzungen eines

    Hierbei genügt das bloße Ausnutzen eines Überraschungsmomentes allein noch nicht (vgl. BGH GA 61, S. 241; BGH MDR (H) 1981, S. 267, BGH NJW 2004, S. 1966; BGH NStZ 2007, S. 702 m.w.N., Schönke/Schröder/Stree, StGB, 27. Aufl. 2008, § 224 Rdnr. 10 m.w.N.).
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