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   LG Potsdam, 06.10.2005 - 26 (10) Ns 142/05   

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LG Potsdam, 06.10.2005 - 26 (10) Ns 142/05 (https://dejure.org/2005,16248)
LG Potsdam, Entscheidung vom 06.10.2005 - 26 (10) Ns 142/05 (https://dejure.org/2005,16248)
LG Potsdam, Entscheidung vom 06. Oktober 2005 - 26 (10) Ns 142/05 (https://dejure.org/2005,16248)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Versuchter gemeinschaftlicher Diebstahl; Verbringung von Waren aus hochgesicherten Geschäftsräumen von Bau- und Gartenmärkten in die Außen- und Freigelände und Zugriff auf die Waren auf dem Freigelände; Abgrenzung zwischen der straflosen Vorbereitung des strafbaren ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • uni-wuerzburg.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Baumarkt-Fall

    §§ 242, 22, 23 StGB
    Versuchter Diebstahl; Abgrenzung zur straflosen Vorbereitung; unmittelbares Ansetzen; Verstecken von Sachen in der Sphäre des Gewahrsamsinhabers

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2007, 336
  • NStZ 2008, 156 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 26.07.1989 - 2 StR 342/89

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines Versuchs - Versuchter Diebstahl durch

    Auszug aus LG Potsdam, 06.10.2005 - 26 (10) Ns 142/05
    Regelmäßig müssen insofern Gefährdungshandlungen vorliegen, die nach der Tätervorstellung in ungestörtem Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen oder mit ihr in einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen (vgl. dazu BGH, NStZ 1989, 473).

    Dies ist nach der von der Rechtsprechung entwickelten Formel bei solchen Handlungen erfüllt, mit denen der Täter subjektiv die Schwelle zum "jetzt geht's los" überschreitet und nach seiner Vorstellung das geschützte Rechtsgut in eine konkret nahe Gefahr bringt (vgl. dazu BGHSt 28, 163, BGH, NStZ 1989, 473; BGH, NStZ 1993, 77, BGH, NStZ 1996, 38).

  • BGH, 28.02.1979 - 3 StR 24/79

    Verurteilung wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit in einem besonders

    Auszug aus LG Potsdam, 06.10.2005 - 26 (10) Ns 142/05
    Die jeweils erkannten Geldstrafen stellen auch im Vergleich der Mittäter zueinander einen gerechten Schuldausgleich dar, zumal da sich die Tatbeiträge nicht wesentlich voneinander unterscheiden, keiner der beiden Angeklagten einen bloß untergeordneten Tatbeitrag geleistet hat, der Angeklagte zu 2.) aber bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, während sich der Angeklagte zu 1.) demgegenüber bislang straffrei geführt hat (vgl. zum Mittätervergleich: BGH, StV 1998, 481; BGH, NStZ-RR 2002, 105; BGHSt 28, 318).
  • BGH, 07.11.2001 - 2 StR 277/01

    Gesamtstrafenbildung bei Mittäterschaft; Strafzumessung bei Mittäterschaft;

    Auszug aus LG Potsdam, 06.10.2005 - 26 (10) Ns 142/05
    Die jeweils erkannten Geldstrafen stellen auch im Vergleich der Mittäter zueinander einen gerechten Schuldausgleich dar, zumal da sich die Tatbeiträge nicht wesentlich voneinander unterscheiden, keiner der beiden Angeklagten einen bloß untergeordneten Tatbeitrag geleistet hat, der Angeklagte zu 2.) aber bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, während sich der Angeklagte zu 1.) demgegenüber bislang straffrei geführt hat (vgl. zum Mittätervergleich: BGH, StV 1998, 481; BGH, NStZ-RR 2002, 105; BGHSt 28, 318).
  • BGH, 11.09.1997 - 4 StR 296/97

    Flucht vor Wachleuten - § 127 StPO, Schußwaffengebrauch, Mißverhältnis

    Auszug aus LG Potsdam, 06.10.2005 - 26 (10) Ns 142/05
    Die jeweils erkannten Geldstrafen stellen auch im Vergleich der Mittäter zueinander einen gerechten Schuldausgleich dar, zumal da sich die Tatbeiträge nicht wesentlich voneinander unterscheiden, keiner der beiden Angeklagten einen bloß untergeordneten Tatbeitrag geleistet hat, der Angeklagte zu 2.) aber bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, während sich der Angeklagte zu 1.) demgegenüber bislang straffrei geführt hat (vgl. zum Mittätervergleich: BGH, StV 1998, 481; BGH, NStZ-RR 2002, 105; BGHSt 28, 318).
  • OLG Celle, 30.07.1975 - 3 Ss 183/75
    Auszug aus LG Potsdam, 06.10.2005 - 26 (10) Ns 142/05
    Die Kammer hat aufgrund des in Berufungssachen gemäß § 331 StPO geltenden Verböserungsverbots die Höhe der einzelnen Tagessätze bei Aufrechterhaltung der Tagessatzanzahl entsprechend dem Amtsgericht auf 25,- EUR bemessen, obwohl sich der Tagessatz gemäß § 40 Abs. 2 StGB aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten zu 1.) tatsächlich auf 30,- EUR beläuft (vgl. zum Verböserungsverbot bei Geldstrafen: Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., 2004, § 331 Rdnr. 16; OLG Celle, NJW 1976, 121; OLG Köln, VRS 60, 46).
  • BGH, 07.04.1995 - 2 StR 118/95

    Zuviele Kunden - § 22 StGB, 'Jetzt geht es los'; § 154 Abs. 2 StPO,

    Auszug aus LG Potsdam, 06.10.2005 - 26 (10) Ns 142/05
    Dies ist nach der von der Rechtsprechung entwickelten Formel bei solchen Handlungen erfüllt, mit denen der Täter subjektiv die Schwelle zum "jetzt geht's los" überschreitet und nach seiner Vorstellung das geschützte Rechtsgut in eine konkret nahe Gefahr bringt (vgl. dazu BGHSt 28, 163, BGH, NStZ 1989, 473; BGH, NStZ 1993, 77, BGH, NStZ 1996, 38).
  • OLG Düsseldorf, 23.10.1989 - 5 Ss 384/89

    Sakkos unter Mantel - § 242 StGB, zur Vollendung des Diebstahls bei

    Auszug aus LG Potsdam, 06.10.2005 - 26 (10) Ns 142/05
    Dass die Tat durch die Mitarbeiter und den Kaufhausdetektiv L. und damit durch die Stellvertreter des Gewahrsamsinhaber beobachtet worden war, schließt nach allgemeiner Ansicht weder die Vollendung noch das vorgelagerte unmittelbare Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung aus, zumal da § 242 StGB keine Heimlichkeit voraussetzt (vgl. dazu in ständiger Rechtsprechung: BGHSt 26, 273 f.; BGH, NStZ 1987, 71; OLG Düsseldorf, NJW 1990, 1492).
  • OLG Köln, 09.05.1980 - 3 Ss 20/80
    Auszug aus LG Potsdam, 06.10.2005 - 26 (10) Ns 142/05
    Die Kammer hat aufgrund des in Berufungssachen gemäß § 331 StPO geltenden Verböserungsverbots die Höhe der einzelnen Tagessätze bei Aufrechterhaltung der Tagessatzanzahl entsprechend dem Amtsgericht auf 25,- EUR bemessen, obwohl sich der Tagessatz gemäß § 40 Abs. 2 StGB aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten zu 1.) tatsächlich auf 30,- EUR beläuft (vgl. zum Verböserungsverbot bei Geldstrafen: Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., 2004, § 331 Rdnr. 16; OLG Celle, NJW 1976, 121; OLG Köln, VRS 60, 46).
  • BGH, 16.11.1999 - 1 StR 506/99

    Diebstahl; Regelbeispiel; Eindringen; Einbrechen; Einsteigen; Vollendung des

    Auszug aus LG Potsdam, 06.10.2005 - 26 (10) Ns 142/05
    Dem steht auch nicht entgegen, dass die Angeklagten mit dem Einbrechen respektive Einsteigen in das Freigelände zum Zwecke des Abtransports der dort deponierten Waren in rechtlicher Hinsicht das Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 Ziffer 1 StGB verwirklicht hätten (vgl. BGH, NStZ 2000, 143; Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl., 2004, § 243 Rn. 4 ff.).
  • OLG Köln, 18.05.2020 - 2 Ws 161/20

    Versuchsbeginn bei Cash Trapping

    Damit hängt der Taterfolg vorliegend in nicht nur unerheblichem Umfang noch von Handlungen Dritter ab, die dem Einfluss des Täters entzogen sind (vgl. auch KG Berlin v. 03.09.2012, 121 Ss 157/12, juris Rn. 9; LG Potsdam v. 06.10.2005, 26 (10) Ns 142/05, juris Rn. 52).

    Anders als das Landgericht unter Bezugnahme auf die Kommentierung in Fischer (StGB, a.a.O., § 242 Rn. 57) angenommen hat, ist aber nicht jede Gewahrsamslockerung nur eine straflose Vorbereitungshandlung zum Diebstahl (vgl. BGH v. 15.03.2016, 1 StR 605/15, juris Rn. 2; LG Potsdam v. 06.10.2005, 26 (10) Ns 142/05, juris Rn. 54 ff., die ein unmittelbares Ansetzen in solchen Fällen bejahen).

    Vielmehr kommt es auch hier im Einzelfall auf das Maß der Gefährdung für das geschützte Rechtsgut, die Wahrscheinlichkeit einer Entdeckung der versteckten Ware sowie darauf an, ob die Gewahrsamserlangung ausschließlich vom Verhalten des Täters abhängt oder noch Handlungsschritte des Opfers erforderlich sind (vgl. LG Potsdam v. 06.10.2005, 26 (10) Ns 142/05, juris Rn. 52 ff.).

  • LG Mönchengladbach, 03.09.2014 - 32 Ns 18/14

    Vorbereitungshandlung; Versuch; unmittelbares Ansetzen zum Gewahrsamsbruch

    Das bloße Bereitstellen oder Bereitlegen einer Sache innerhalb der Sphäre des Gewahrsamsinhabers zum späteren Abtransport reicht in der Regel weder zur Entziehung des Gewahrsams des Berechtigten (Gewahrsamsbruch), noch zur Gewahrsamserlangung des Täters (Begründung eigenen Gewahrsams) aus (vgl. OLG Hamm, BeckRS 2009, 24585; LG Potsdam, NStZ 2007, 336; Fischer , StGB, 60. Aufl., § 242 Rn. 19).

    Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Sache versteckt, die endgültige Erlangung aber noch mit Schwierigkeiten, wie z.B. dem Überklettern einer Mauer, verbunden ist (vgl. BGH, NJW 1955, 71; LG Potsdam, NStZ 2007, 336; Fischer , StGB, 60. Aufl., § 242 Rn. 19).

    Versteckt der Täter die Sache zunächst innerhalb des Herrschaftsbereiches des Gewahrsamsinhabers, um sie bei späterer Gelegenheit mitzunehmen, so kommt es darauf an, ob nach den Umständen des konkreten Einzelfalles durch das Verbergen die Zugriffsmöglichkeit des Gewahrsamsinhabers tatsächlich schon vereitelt bzw. aufgehoben ist und der spätere Abtransport nur der endgültigen Sicherung tatsächlich schon erlangter Sachherrschaft des Täters darstellt (vgl. OLG Hamm, BeckRS 2009, 24585; LG Potsdam, NStZ 2007, 336; Fischer , StGB, 60. Aufl., § 242 Rn. 19).

    Der Kammer ist bekannt, dass das Landgericht Potsdam in seinem Urteil vom 06.10.2005, Az. 26 (10) Ns 142/05, veröffentlicht in NStZ 2007, 336, das Überwinden eines 3 Meter hohen Gitterzaunes, über den Stacheldraht gespannt ist, nicht als wesentlichen Zwischenakt angesehen hat, der einem i.S.d. § 22 StGB unmittelbaren Ansetzen zum Gewahrsamsbruch entgegensteht (zustimmend Vogel in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 242 Rn. 90; ablehnend dagegen Eser/Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 242 Rn. 30; Walter , NStZ 2008, 156; kritisch auch Fischer , StGB, 50. Aufl., § 242 Rn. 19).

  • OLG Hamm, 05.01.2009 - 2 Ss 499/08

    Diebstahl; Vorbereitungshandlung; Versuch; Anfang der Ausführung

    Es soll nach den Umständen im Einzelfall zu beurteilen sein, ob durch das Verbergen die Zugriffsmöglichkeit des Gewahrsamsinhabers tatsächlich schon vereitelt/aufgehoben ist und der spätere Abtransport nur der endgültigen Sicherung tatsächlich schon erlangter Sachherrschaft des Täters darstellt (Eser, in: Schönke/Schröder, StGB, 26. Auflage 2001, § 242 Rn. 39; LG Potsdam, Urteil vom 06. Oktober 2005 - 26 (10) Ns 142/05, zitiert nach juris Rn. 52).

    Nach Ansicht des Senates, der die Auffassung des Landgerichts teilt, war die tatsächliche Verfügungsgewalt des Berechtigten an dem versteckten Elektrogerät aus der maßgeblichen Sicht des Angeklagten noch nicht vollständig aufgehoben (anders wohl: LG Potsdam, Urteil vom 06. Oktober 2005 - 26 (10) Ns 142/05 - zitiert nach juris Rn. 54, das das Verbergen von Ware in Regentonnen im Außenbereich eines Baumarktes für die Vereitelung des Zugriffs des Berechtigten ausreichen lässt).

  • OLG Hamm, 27.12.2016 - 1 RVs 91/16

    Unmittelbares Ansetzen; Gewahrsamsbruch; Versuch des Diebstahls; Versuch des

    Insbesondere erlauben die konkreten Umstände des festgestellten Tatgeschehens (zu deren Maßgeblichkeit vgl. Eser/Bosch in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 242 Rn. 68; Kindhäuser in: ders./Neumann/Paeffgen, StGB, 4. Aufl., § 242 Rn. 129), bei dem nach den vom Landgericht für glaubhaft erachteten Angaben des Zeugen E der Zaun, den die Angeklagten zum Abtransport des im Außenbereich des Baumarkts deponierten Diebesguts überwinden mussten, zuvor schon häufiger kein entscheidendes Hindernis für solche Diebstähle dargestellt hatte und das dortige Hochregal sowohl von dem Zeugen selbst als auch zumindest von einem der früheren Täter "ohne Probleme" bzw. "leichter und ungefährlicher" als bei Verwendung einer Leiter erklettert werden kann bzw. konnte, den Schluss darauf, dass der Angeklagte im Sinne des § 22 StGB nach seiner Vorstellung von der Tat bereits unmittelbar zum Diebstahl angesetzt hat (allg. vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 05.01.2009 - 2 Ss 499/08 -, juris; LG Potsdam, NStZ 2007, 336; krit. LG Mönchengladbach, Urteil vom 03.09.2014 - 32 Ns 18/14 -, BeckRS 2014, 20461; Putzke, JuS 2009, 985, 987; Walter, NStZ 2008, 156; Eser/Bosch in: Schönke/Schröder, a.a.O.; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 242 Rn. 19; Kühl in: Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl., § 22 Rn. 7).
  • OLG Dresden, 28.05.2020 - 2 OLG 22 Ss 369/20

    Abgrenzung von Vorbereitung und Versuch beim Diebstahl

    Versteckt der Täter die Sache zunächst innerhalb des Herrschaftsbereiches des Gewahrsamsinhabers, um sie bei späterer Gelegenheit mitzunehmen, so kommt es darauf an, ob nach den Umständen des konkreten Einzelfalles die Zugriffsmöglichkeit des Gewahrsamsinhabers durch das Verbergen tatsächlich schon vereitelt bzw. aufgehoben ist und der spätere Abtransport nur noch der endgültigen Sicherung einer tatsächlich schon erlangten Sachherrschaft des Täters darstellt (vgl. OLG Hamm, a.a.O.; LG Potsdam, NStZ 2007, 336; Fischer, StGB, 67. Aufl., § 242 Rdnr. 19).
  • OLG Rostock, 01.03.2019 - 20 RR 6/19

    Versuchter Ladendiebstahl: Unmittelbares Ansetzen bei Verstecken des Diebesguts

    Hierbei können neben der Dichte des Tatplans auch der Grad der Rechtsgutgefährdung, der aus Sicht des Täters durch die zu beurteilende Handlung bewirkt wird, für die Abgrenzung zwischen Vorbereitungs- und Versuchsstadium Bedeutung gewinnen (BGH, Urteil vom 9. März 2006, Az.: 3 StR 28/06, Rn. 4; Beschluss vom 11. Juni 2003, Az.: 2 StR 83/03, Rn. 8; Beschluss vom 29. Januar 2014, Az.: 1 StR 654/13, Rn. 8; LG Potsdam, Urteil vom 6. Oktober 2005, Az.: 26 Ns 142/05, Rn. 51; OLG Hamm, Beschluss vom 5. Januar 2009, Az.: 2 Ss 499/08, Rn. 24; LG Mönchengladbach, Urteil vom 3. September 2014, Az.: 32 Ns 18/14, Rn. 35, andere Auffassung Walter, Abgrenzung des versuchten Diebstahls von der straflosen Vorbereitung, NStZ 2008, 156, 157).
  • OLG Rostock, 01.03.2019 - 1 Ss 3/19

    Tatausführung vor Kassenbereich kein vollendeter Diebstahl

    Hierbei können neben der Dichte des Tatplans auch der Grad der Rechtsgutgefährdung, der aus Sicht des Täters durch die zu beurteilende Handlung bewirkt wird, für die Abgrenzung zwischen Vorbereitungs- und Versuchsstadium Bedeutung gewinnen (BGH, Urteil vom 9. März 2006, Az.: 3 StR 28/06, Rn. 4; Beschluss vom 11. Juni 2003, Az.: 2 StR 83/03, Rn. 8; Beschluss vom 29. Januar 2014, Az.: 1 StR 654/13, Rn. 8; LG Potsdam, Urteil vom 6. Oktober 2005, Az.: 26 Ns 142/05, Rn. 51; OLG Hamm, Beschluss vom 5. Januar 2009, Az.: 2 Ss 499/08, Rn. 24; LG Mönchengladbach, Urteil vom 3. September 2014, Az.: 32 Ns 18/14, Rn. 35, andere Auffassung Walter, Abgrenzung des versuchten Diebstahls von der straflosen Vorbereitung, NStZ 2008, 156, 157).
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