Weitere Entscheidung unten: BGH, 27.05.2008

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   BGH, 19.12.2007 - 5 StR 543/07   

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https://dejure.org/2007,6140
BGH, 19.12.2007 - 5 StR 543/07 (https://dejure.org/2007,6140)
BGH, Entscheidung vom 19.12.2007 - 5 StR 543/07 (https://dejure.org/2007,6140)
BGH, Entscheidung vom 19. Dezember 2007 - 5 StR 543/07 (https://dejure.org/2007,6140)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Gewerbsmäßiges Handeln durch betrügerisch erlangte Betriebseinnahmen für den Arbeitgeber ; Gewerbsmäßigkeit i.S.v. § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB); Anforderungen an die Strafbarkeit eines fremdnützigen Betruges

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 263 Abs. 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 263 Abs. 3 Nr. 1
    Definition von Gewerbsmäßigkeit

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2008, 282
  • StV 2008, 357
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 17.06.2004 - 3 StR 344/03

    Mittäterschaft (Tatbeiträge jedes Mittäters: Tateinheit, Tatmehrheit); Betrug;

    Auszug aus BGH, 19.12.2007 - 5 StR 543/07
    Gewerbsmäßig handelt, wer sich durch wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen will (st. Rspr.; BGHR StGB § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Gewerbsmäßig 1 m.w.N.).

    a) Gewerbsmäßig handelt, wer sich durch wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen will (st. Rspr.; BGHR StGB § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Gewerbsmäßig 1 m.w.N.).

  • BGH, 01.07.1998 - 1 StR 246/98

    Gewerbsmäßiges Handeln im Rahmen des Kapitalanlagebetruges

    Auszug aus BGH, 19.12.2007 - 5 StR 543/07
    Betrügerisch erlangte Betriebseinnahmen für den Arbeitgeber reichen nur dann aus, wenn diese dem Täter mittelbar - etwa über das Gehalt oder Beteiligung an Betriebsgewinnen - zufließen sollen (BGH NStZ 1998, 622, 623).

    Betrügerisch erlangte Betriebseinnahmen für den Arbeitgeber reichen daher nur dann aus, wenn diese dem Täter mittelbar - etwa über das Gehalt oder Beteiligung an Betriebsgewinnen - zufließen sollen (BGH NStZ 1998, 622, 623; Stree/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. 2006 Vorbem. §§ 52 ff. Rdn. 95).

  • BGH, 04.04.1989 - 1 StR 87/89

    Betäubungsmittelstrafrecht: Gewerbsmäßigkeit

    Auszug aus BGH, 19.12.2007 - 5 StR 543/07
    Das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit wird nicht schon dann verwirklicht, wenn die vereinbarte Vergütung für ein einziges Geschäft in Teilbeträgen gezahlt werden soll (BGH, Urteil vom 4. April 1989 - 1 StR 87/89).

    Das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit wird daher nicht schon dann verwirklicht, wenn die vereinbarte Vergütung für ein einziges Geschäft in Teilbeträgen gezahlt werden soll (BGH, Urteil vom 4. April 1989 - 1 StR 87/89).

  • OLG Koblenz, 24.02.2014 - 2 Ss 160/12

    Betrug: Tatvollendung bei Verwendung einer Maestro-Karte durch den

    Liegt ein solches Gewinnstreben vor, ist schon die erste der ins Auge gefassten Tathandlungen als gewerbsmäßig anzusehen (statt vieler: BGH, Beschluss vom 19.12.2007 - 5 StR 543/07).
  • BGH, 23.07.2015 - 3 StR 518/14

    Konkurrenzen bei Betrug und Bankrott (Deliktsserie; Tateinheit; selbständige

    Gewerbsmäßig handelt, wer sich durch wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen will (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 5 StR 543/07, NStZ 2008, 282).

    Die Gewerbsmäßigkeit setzt dabei stets eigennütziges Handeln und damit einen vom Täter erstrebten Zufluss von Vermögensvorteilen an sich selbst voraus; es genügt daher nicht, wenn eine Einnahmequelle allein für Dritte geschaffen werden soll (BGH, Beschlüsse vom 26. Februar 2014 - 4 StR 584/13, StraFo 2014, 215; vom 19. Dezember 2007 - 5 StR 543/07, NStZ 2008, 282).

  • BGH, 13.09.2011 - 3 StR 231/11

    Kriminelle Vereinigung (inländische; ausländische; geografische Zuordnung;

    Die Gewerbsmäßigkeit, die ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB darstellt (BGH, Beschluss vom 11. Januar 2005 - 1 StR 547/04, wistra 2005, 177), erfordert stets Eigennützigkeit; es genügt nicht, wenn eine fortdauernde Einnahmequelle allein für Dritte geschaffen werden soll (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 5 StR 543/07, NStZ 2008, 282 f. zu § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB).

    Ein bloß mittelbarer Vorteil des Täters reicht zur Begründung der Gewerbsmäßigkeit nur aus, wenn er ohne Weiteres darauf zugreifen kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Mai 2009 - 4 StR 10/09, wistra 2009, 351; vom 5. Juni 2008 - 1 StR 126/08, NStZ-RR 2008, 282; vom 16. April 2008 - 5 StR 615/07, wistra 2008, 342, 343) oder sich selbst geldwerte Vorteile aus den Taten über Dritte verspricht (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 5 StR 543/07, NStZ 2008, 282 f.; Urteil vom 1. Juli 1998 - 1 StR 246/98, BGHR StGB § 261 Strafzumessung 2).

  • BGH, 22.10.2019 - 4 StR 37/19

    Urteilsgründe (Abfassung der Urteilsgründe: Übersichtlichkeit, Klarheit,

    Gewerbsmäßig handelt, wer sich durch wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen will (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 19. Dezember 2007 - 5 StR 543/07; vom 1. Juni 2015 - 4 StR 21/15 Rn. 11 f.; jeweils mwN).
  • BGH, 31.05.2017 - 2 StR 489/16

    Verurteilung eines Radiomoderators der "Ostseewelle" wegen Betruges und Bankrotts

    Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn der Täter in der Absicht handelt, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 5 StR 543/07, NStZ 2008, 282).
  • BGH, 13.09.2011 - 3 StR 262/11

    Kriminelle Vereinigung (inländische; ausländische; geografische Zuordnung;

    Die Gewerbsmäßigkeit, die ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB darstellt (BGH, Beschluss vom 11. Januar 2005 - 1 StR 547/04, wistra 2005, 177), erfordert stets Eigennützigkeit; es genügt nicht, wenn eine fortdauernde Einnahmequelle allein für Dritte geschaffen werden soll (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 5 StR 543/07, NStZ 2008, 282 f. zu § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB).

    Ein bloß mittelbarer Vorteil des Täters reicht zur Begründung der Gewerbsmäßigkeit nur aus, wenn er ohne Weiteres darauf zugreifen kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Mai 2009 - 4 StR 10/09, wistra 2009, 351; vom 5. Juni 2008 - 1 StR 126/08, NStZ-RR 2008, 282; vom 16. April 2008 - 5 StR 615/07, wistra 2008, 342, 343) oder sich selbst geldwerte Vorteile aus den Taten über Dritte verspricht (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 5 StR 543/07, NStZ 2008, 282 f.; Urteil vom 1. Juli 1998 - 1 StR 246/98, BGHR StGB § 261 Strafzumessung 2).

  • BGH, 01.06.2015 - 4 StR 21/15

    Revisionsbegründungsfrist (Beginn der Frist bei Zustellung an mehrere

    Daher reichen betrügerisch erlangte Betriebseinnahmen für den Arbeitgeber zur Begründung mäßigen Handelns eines Angestellten aus, wenn diese dem Täter mittelbar - etwa über das Gehalt oder Beteiligung an Betriebsgewinnen - zufließen sollen (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 5 StR 543/07, NStZ 2008, 282, 283 mwN; SSW-StGB/Satzger, 2. Aufl., § 263 Rn. 364).
  • LG München II, 15.01.2021 - 2 KLs 380 Js 108323/19

    Zur Strafbarkeit eines Mediziners wegen Blutdopings

    Gewerbsmäßig handelt, wer sich durch wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen will (st. Rspr.; vgl. bspw. BGH, Beschluss vom 19.12.2007 - 5 StR 543/07).

    Gewerbsmäßig handelt, wer sich durch wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen will (st. Rspr.; vgl. bspw. BGH, Beschluss vom 19.12.2007 - 5 StR 543/07).

  • BGH, 06.09.2023 - 1 StR 57/23

    Revision gegen die Strafzumessung bei der Verurteilung wegen Vorenthaltens und

    Denn das Landgericht hat die Taten rechtsfehlerfrei als gewerbsmäßig begangen eingestuft, was bezüglich des Computerbetrugs das Regelbeispiel des § 263a Abs. 2 StGB i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB erfüllt; dem Angeklagten gelang es tatsächlich entsprechend seiner Absicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Oktober 2019 - 4 StR 37/19 Rn. 22; vom 1. April 2008 - 5 StR 90/08 Rn. 6 und vom 19. Dezember 2007 - 5 StR 543/07 Rn. 5; Urteil vom 24. Oktober 2018 - 5 StR 477/17 Rn. 17), mittelbar aus der höheren Gewinnspanne der Baugesellschaft, die aus den umfangreichen Ersparnissen in Millionenhöhe resultierte, seinen Lebensunterhalt zu finanzieren (insbesondere UA S. 12, 264, 267).
  • BGH, 10.04.2008 - 4 StR 443/07

    Gesetzlicher Richter (Unabhängigkeit und Unparteilichkeit; Besorgnis der

    Da die Baumaschinen vom Angeklagten entweder für die T. N.-GmbH oder aber für die Firma seiner Ehefrau erworben wurden, reicht dies für die Annahme der Gewerbsmäßigkeit nur dann aus, wenn dem Angeklagten mittelbar - etwa über das Gehalt oder eine Beteiligung an Betriebsgewinnen - Einnahmen zufließen sollten (vgl. BGH NStZ 1998, 622, 623; BGH, Beschl. vom 19. Dezember 2007 - 5 StR 543/07).
  • BGH, 01.04.2008 - 5 StR 90/08

    Tateinheit beim Betrug auf Grund eines Organisationsdelikts

  • BGH, 24.10.2018 - 5 StR 477/17

    Betrug (konkludente Täuschung; Fehlen eindeutiger Urteilsfeststellungen zum

  • BGH, 21.08.2018 - 3 StR 292/17

    Vermögensbetreuungspflicht des ärztlichen Direktors eines Universitätsklinikums

  • BGH, 26.11.2008 - 5 StR 556/08

    Strafzumessung beim Betrug (erneute Aufhebung des Strafausspruches; gleiche

  • BVerwG, 04.02.2021 - 2 WD 9.20

    Disziplinare Höchstmaßnahme bei Trennungsgeldbetrug im fünfstelligen Eurobereich

  • LG Würzburg, 01.07.2021 - 5 KLs 721 Js 2934/20

    Anforderungen an Erlangen des Tatertrages bei Einziehungsentscheidung

  • BGH, 29.10.2020 - 1 StR 344/20

    Gewerbsmäßiger Betrug (Erzielen tätereigener Vorteile aus der Tat)

  • KG, 13.06.2012 - 121 Ss 79/12

    Anforderungen an die Feststellungen einer Vortat

  • BGH, 09.05.2012 - 5 StR 499/11

    Betrug als uneigentliches Organisationsdelikt (Betrugsvorsatz: Vertrauen des

  • VG Berlin, 12.12.2014 - 4 K 122.14

    IHK-Mitgliedschaft auch bei rechtswidriger Betätigung

  • LG Landshut, 04.12.2020 - 3 KLs 204 Js 7164/13

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung auch bei Erledigung einer der einzubeziehenden

  • OLG Hamburg, 24.07.2018 - 1 Rev 29/18

    Verlesbarkeit von Behördengutachten; Gewerbsmäßigkeit beim Handeltreiben mit

  • AG Köln, 01.06.2021 - 582 Ls 42/21
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Rechtsprechung
   BGH, 27.05.2008 - 3 StR 173/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,5338
BGH, 27.05.2008 - 3 StR 173/08 (https://dejure.org/2008,5338)
BGH, Entscheidung vom 27.05.2008 - 3 StR 173/08 (https://dejure.org/2008,5338)
BGH, Entscheidung vom 27. Mai 2008 - 3 StR 173/08 (https://dejure.org/2008,5338)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 44 StPO; § 45 StPO; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einer Verfahrensrüge (besondere Verfahrenslage; unvollständige Akteneinsicht; Nachholung der versäumten Handlung)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung eines geltend gemachten Verfahrensfehlers allein aufgrund der Revisionsbegründungsschrift als Anforderung an die Zulässigkeit des Rechtsmittels; Möglichkeit einer Wiedereinsetzung zur Nachholung einer nicht formgerecht ...

  • Judicialis

    StPO § 24; ; StPO § 44; ; StPO § 45 Abs. 1 Satz 1; ; StPO § 45 Abs. 2 Satz 2; ; StPO § 46 Abs. 1; ; StPO § 338 Nr. 3; ; StPO § 344 Abs. 2 Satz 2; ; StPO § 349 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StPO § 44
    Wiedereinsetzung zur Nachholung einer Verfahrensrüge

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2008, 282
  • NStZ-RR 2008, 282
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 03.12.1997 - 3 StR 514/97

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Auszug aus BGH, 27.05.2008 - 3 StR 173/08
    Zwar liegt eine besondere Verfahrenslage vor, bei der ausnahmsweise zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) eine Wiedereinsetzung zur Nachholung einer nicht gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO formgerecht begründeten Verfahrensrüge in Betracht kommt (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 12; Meyer-Goßner aaO § 44 Rdn. 7 ff.).
  • BGH, 22.05.2013 - 4 StR 121/13

    Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (Voraussetzungen: Angabe des Zeitpunkts,

    Denn das Wiedereinsetzungsgesuch entspricht nicht den Anforderungen des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO, die auch bei der Nachholung von Verfahrensrügen zu beachten sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Mai 2008 - 3 StR 173/08, NStZ-RR 2008, 282, 283, und vom 27. August 2008 - 2 StR 260/08, NStZ 2009, 173 f.; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 44 Rn. 7a).
  • BGH, 11.04.2019 - 1 StR 91/18

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (keine Heilung unzulässiger

    Es liegt zum anderen auch kein Fall vor, in dem wegen nicht gewährter Akteneinsicht Verfahrensrügen nicht fristgerecht erhoben werden konnten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Mai 2008 - 3 StR 173/07, NStZ-RR 2008, 282, 283; vom 27. August 2008 - 2 StR 260/08, NStZ 2009, 173, 174 und vom 4. Februar 2010 - 3 StR 555/09 Rn. 2).
  • KG, 30.01.2018 - 5 Ws 3/18

    Zulässigkeit einer Verwerfung der Revision nach § 346 Abs. 1 StPO vor

    aa) Für die Nachholung der formgerechten Revisionsbegründung gilt im Wiedereinsetzungsverfahren grundsätzlich die Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 StPO (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 21. März 2005 - 2 BvR 975/03 -, juris Rdnr. 11 [betr. Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist nach § 118 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StVollzG]; BGH, Beschlüsse vom 27. Mai 2008 - 3 StR 173/08 -, juris Rdnr. 5, 12. März 1996 - 1 StR 710/95 -, juris Rdnr. 5, 12. Mai 1976 - 3 StR 100/76 -, juris Rdnr. 5 - BGHSt 26, 335 ff.; OLG Braunschweig, Beschlüsse vom 26. Februar 2016 - 1 Ss 6/16 -, juris Rdnr. 20, und 20. November 2013 a. a. O., juris Rdnr. 10 [betr.

    Der Senat braucht deshalb vorliegend nicht zu entscheiden, ob bei bereits erfolgter Tätigkeit eines Verteidigers im Revisionsverfahren trotz alleinigen Verschuldens der Justiz an der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist für die nachzuholende Handlung weiterhin die Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 StPO gilt (so z. B. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2008 a. a. O., juris Rdnr. 5).

  • KG, 30.01.2018 - 121 Ss 9/18
    aa) Für die Nachholung der formgerechten Revisionsbegründung gilt im Wiedereinsetzungsverfahren grundsätzlich die Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 StPO (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 21. März 2005 - 2 BvR 975/03 -, juris Rdnr. 11 [betr. Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist nach § 118 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StVollzG]; BGH, Beschlüsse vom 27. Mai 2008 - 3 StR 173/08 -, juris Rdnr. 5, 12. März 1996 - 1 StR 710/95 -, juris Rdnr. 5, 12. Mai 1976 - 3 StR 100/76 -, juris Rdnr. 5 - BGHSt 26, 335 ff.; OLG Braunschweig, Beschlüsse vom 26. Februar 2016 - 1 Ss 6/16 -, juris Rdnr. 20, und 20. November 2013 a. a. O., juris Rdnr. 10 [betr.

    Der Senat braucht deshalb vorliegend nicht zu entscheiden, ob bei bereits erfolgter Tätigkeit eines Verteidigers im Revisionsverfahren trotz alleinigen Verschuldens der Justiz an der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist für die nachzuholende Handlung weiterhin die Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 StPO gilt (so z. B. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2008 a. a. O., juris Rdnr. 5).

  • OLG Hamm, 18.08.2020 - 1 Ws 325/20

    Besetzungseinwand, notwendiger Tatsachenvortrag, Pflicht zur Ausschöpfung der

    von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung des Besetzungseinwandes (§ 222b Abs. 1 Satz 1 StPO) gewährt werden, wie dies auch zur Nachholung der formgerechten Begründung einer bereits (unzulässig) erhobenen Verfahrensrüge im Revisionsverfahren in Betracht kommen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2008 zu 3 StR 173/08, zitiert nach juris Rn. 5 m.w.N. für den Fall verspätet gewährter Akteneinsicht).
  • BGH, 27.08.2008 - 2 StR 260/08

    Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Revision (Einsicht in das

    Nach Erhalt der Kopien des Hauptverhandlungsprotokolls am 23. Januar 2008 haben die Verteidigerinnen die Verfahrensrügen jedoch entgegen § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 StPO erst am 11. bzw. 12. Februar 2008 und damit nicht innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist von einer Woche nachgeholt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2008 - 3 StR 173/08).
  • BGH, 28.11.2017 - 3 StR 339/17

    Einheitliche Handhabung der Revisionsbegründungsfrist bei durch mehrere

    Eine besondere Verfahrenslage, bei der ausnahmsweise - insbesondere wegen eines Verschuldens der beteiligten Gerichte oder Behörden - zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) eine Wiedereinsetzung unerlässlich ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Mai 2008 - 3 StR 173/08, NStZ-RR 2008, 282, 283; vom 18. Juni 2008 - 2 StR 485/07, NStZ 2008, 705, 706; vom 27. Februar 2014 - 1 StR 367/13, StraFo 2014, 333), liegt nicht vor.
  • BGH, 05.06.2019 - 5 StR 177/19

    Anordnung der Einziehung von Taterträgen gegen den Angeklagten; Klarstellender

    Sollte der Vortrag der Verteidigerin zutreffen, ihr sei nach Zustellung des Urteils trotz hinreichender Bemühungen keine Akteneinsicht erteilt worden, hätte es ihr freigestanden, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung oder Ergänzung einer Verfahrensrüge zu stellen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 27. Mai 2008 - 3 StR 173/08, NStZ-RR 2008, 282, 283).
  • OLG Jena, 10.08.2018 - 1 OLG 161 Ss 53/18

    Wiedereinsetzung im Strafverfahren nach fehlerhafter Sachbehandlung durch die

    Diese Frist ergibt sich unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung in § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 StPO (vgl. BGH, Beschl. v. 23.01.1997, 1 StR 543/96, und v. 27.05.2008, 3 StR 173/08, jeweils bei juris; BVerfG, Beschluss vom 16.12.2016, 2 BvR 2422/16, bei juris).
  • OLG Köln, 19.09.2023 - 1 ORs 109/23

    Richterlicher Hinweis zur Wiedereinsetzung in die Frist

    Zwar würde grundsätzlich auch im Falle der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist (eigentlich) nur die Wochenfrist gemäß § 45 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2 StPO gelten (vgl. BGH, Beschluss v. 27.05.2008 - 3 StR 173/08, NStZ-RR 2008, 282; OLG Jena, Beschluss v. 10.08.2018 - 1 OLG 161 Ss 53/18, juris; MüKo-StPO- Valerius , 1. Aufl. 2019, § 45 Rn. 19).
  • OLG Naumburg, 28.02.2023 - 1 ORbs 32/23

    Bußgeldverfahren: Auslegung bzw. Umdeutung eines Rechtsbehelfs bei

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