Weitere Entscheidung unten: BGH, 24.10.2007

Rechtsprechung
   BGH, 22.01.2008 - 1 StR 607/07 (2)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,3702
BGH, 22.01.2008 - 1 StR 607/07 (2) (https://dejure.org/2008,3702)
BGH, Entscheidung vom 22.01.2008 - 1 StR 607/07 (2) (https://dejure.org/2008,3702)
BGH, Entscheidung vom 22. Januar 2008 - 1 StR 607/07 (2) (https://dejure.org/2008,3702)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,3702) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (17)

  • HRR Strafrecht

    Vor § 1 StPO; Art. 6 EMRK; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO
    Verfahrensrüge zum Beleg einer gescheiterten Verfahrensabsprache und der unzulässigen Willensbeeinflussung der Verteidigung (schlüssiger Vortrag; Beweis eines Verfahrensmangels)

  • HRR Strafrecht

    Vor § 1 StPO; Art. 6 EMRK; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; § 136a StPO
    Verfahrensrüge zum Beleg einer gescheiterten Verfahrensabsprache (schlüssiger Vortrag; Beweis eines Verfahrensmangels); Recht auf ein faires Verfahren

  • HRR Strafrecht

    § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO
    Beleg eines Verfahrensmangelns (bestimmte Behauptung des Verteidigers; Begründung durch den Verteidiger)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Beweis einer Verfahrensfehlers bei untereinander unvereinbaren Erklärungen von Verteidigung sowie Gericht und Staatsanwaltschaft zum Ablauf des Verfahrens; Beschwer eines Angeklagten durch eine zu Unrecht unterlassene Unterbringung gemäß § 64 des Strafgesetzbuches

  • Wolters Kluwer

    Notwendigkeit eines vollständigen Beweises der eine Verfahrensrüge begründenden Behauptungen

  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit eines Eröffnungsbeschlusses bei unklarer Formulierung hinsichtlich einzelner Tatbeiträge; Möglichkeit der Behebung von Unklarheiten im Rahmen der Hauptverhandlung

  • Judicialis

    StPO § 265; ; StPO § 344 Abs. 2 Satz 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 261 § 344 Abs. 2
    In-dubio-Grundsatz bei Tatsachenvortrag zu einer Verfahrensrüge

  • rechtsportal.de

    StPO § 344 Abs. 2
    Übernahme der Verantwortung für den Tatsachenvortrag zu einer Verfahrensrüge

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2008, 353
  • NStZ-RR 2011, 162
  • NStZ-RR 2011, 233
  • StV 2008, 567
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 22.01.1974 - 1 StR 586/73

    Strafbarkeit wegen versuchter Erpressung, Diebstahls, Betrugs in Tateinheit mit

    Auszug aus BGH, 22.01.2008 - 1 StR 607/07
    An der gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen bestimmten Behauptung eines Verfahrensmangels fehlt es (auch) dann, wenn, wie hier, der Verteidiger die Verantwortung für die für einen Verfahrensmangel gegebene Begründung nicht übernimmt (vgl. BGHSt 25, 272, 274 m.w.N.; Kuckein in KK 5. Aufl. § 344 Rdn. 33).
  • BGH, 22.01.2018 - 1 StR 535/17

    Steuerhinterziehung (Konkurrenzen bei Abgabe mehrere Steuerhinterziehungen über

    bb) Soweit die Angeklagten hinsichtlich der Durchführung und des Abschlusses des Selbstleseverfahrens beanstanden, zwei "wichtige Schriftstücke', die Gegenstand der Selbstlesung waren, seien tatsächlich nicht "gelesen' worden, ist das jeweilige Revisionsvorbringen entgegen den aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO resultierenden Anforderungen in sich widersprüchlich (zur Widerspruchsfreiheit des Revisionsvortrags BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 - 1 StR 607/07, NStZ 2008, 353; Cirener/Herb NStZ-RR 2018, 97).
  • BGH, 25.08.2022 - 3 StR 359/21

    Urteil im Verfahren zur Ermordung des Dr. Lübcke u.a. rechtskräftig

    Das endgültige Beweisergebnis und damit das Vorliegen eines Verfahrensfehlers steht aus diesem Grund nicht fest, weshalb sich die vom Revisionsgericht nicht auszuräumenden Zweifel zu Lasten der Beschwerdeführer auswirken (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 - 1 StR 607/07, NStZ 2008, 353; Urteil vom 28. Juni 1961 - 2 StR 154/61, BGHSt 16, 164, 167).
  • BGH, 29.06.2010 - 1 StR 157/10

    Strafschärfende Berücksichtung ausgeschiedener Taten und Gesetzesverletzungen

    In tatsächlicher Hinsicht widersprüchliches Vorbringen innerhalb der Revisionsbegründung - sei es auch in unterschiedlichen Zusammenhängen - kann aber schon im Ansatz nicht Grundlage einer erfolgreichen Verfahrensrüge sein (BGH NStZ 2008, 353; b. Sander/Cirener NStZ-RR 2008, 1).
  • BGH, 07.01.2009 - 3 StR 458/08

    Entscheidung des Revisionsgerichts (Beschwer des Angeklagten); Unterbringung in

    Gegenteiliges kann auch dem Beschluss vom 22. Januar 2008 - 1 StR 607/07 - (juris - bei dem in NStZ 2008, 353 abgedruckten Beschluss vom selben Tag unter demselben Aktenzeichen handelt es sich um eine Parallelsache) nicht entnommen werden.
  • BGH, 09.08.2012 - 1 StR 323/12

    Anspruch auf rechtliches Gehör (Änderung des zugrunde liegenden Sachverhalts;

    Widersprüchlicher Tatsachenvortrag kann aber von vorneherein nicht Grundlage einer erfolgreichen Rüge sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Juni 2010 - 1 StR 157/10 und 22. Januar 2008 - 1 StR 607/07 jew. mwN).
  • BGH, 07.03.2023 - 6 StR 514/22

    Verfahrensrüge (sichere Grundlage, Erwiesensein der tatsächlichen Richtigkeit von

    Die behaupteten Verfahrenstatsachen sind aber jedenfalls nicht erwiesen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 - 1 StR 607/07, NStZ 2008, 353).

    Die tatsächliche Richtigkeit von Behauptungen, aus denen sich ein verfahrensrechtlicher Verstoß ergeben soll, muss erwiesen sein und kann nicht lediglich nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" unterstellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 1961 - 2 StR 154/61, BGHSt 16, 164, 167; Beschluss vom 22. Januar 2008 - 1 StR 607/07, NStZ 2008, 353).

  • KG, 22.10.2019 - 3 Ss 83/19

    Revision im Strafverfahren: Bezugnahme des Berufungsgerichts auf

    Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die Begründungsschrift zu dem behaupteten Vorgang - wie hier - widersprüchliche (vgl. BGH NStZ 2013, 58; 2008, 353; NStZ-RR 2006, 181; Franke in Löwe-Rosenberg StPO 26. Aufl., § 344 Rn. 78; Gericke in KK-StPO 8. Aufl., § 344 Rn. 39) und unrichtige (vgl. BGH, Beschluss vom 30. September 2015 - 5 StR 388/15 -, juris; Knauer/Kudlich in MK-StPO 1. Aufl., § 344 Rn. 105) Darstellungen enthält.

    Ein solches in tatsächlicher Hinsicht widersprüchliches Vorbringen innerhalb der Revisionsbegründung entspricht nicht dem Erfordernis der Darlegung eines bestimmten Verfahrensverstoßes (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012 - 1 StR 373/11 -, juris) und kann nicht Grundlage einer erfolgreichen Verfahrensrüge sein (vgl. BGH NStZ-RR 2013, 58; NStZ 2008, 353, Beschlüsse vom 25. April 2012 - 1 StR 566/11-, und vom 29. Juni 2010 - 1 StR 157/10 -, jeweils bei juris).

  • BGH, 18.06.2008 - 1 StR 204/08

    Keine Verletzung des fairen Verfahrens durch das Inaussichtstellen einer

    Die tatsächliche Richtigkeit des Revisionsvortrags, aus dem sich ein verfahrensrechtlicher Verstoß ergeben soll, muss erwiesen sein und kann nicht lediglich nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" unterstellt werden (vgl. BGHSt 16, 164, 167; BGH NStZ 2008, 353).
  • KG, 22.10.2020 - 3 Ss 83/19

    Berufungsurteil, Urteilsgründe, Bezugnahme erstinstanzliches Urteil, Zulässigkeit

    Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die Begründungsschrift zu dem behaupteten Vorgang - wie hier - widersprüchliche (vgl. BGH NStZ 2013, 58; 2008, 353; NStZ-RR 2006, 181; Franke in Löwe-Rosenberg StPO 26. Aufl., § 344 Rn. 78; Gericke in KK StPO 8. Aufl., § 344 Rn. 39) und unrichtige (vgl. BGH, Beschluss vom 30. September 2015 - 5 StR 388/15 -, juris; Knauer/Kudlich in MK-StPO 1. Aufl., § 344 Rn. 105) Darstellungen enthält.

    Ein solches in tatsächlicher Hinsicht widersprüchliches Vorbringen innerhalb der Revisionsbegründung entspricht nicht dem Erfordernis der Darlegung eines bestimmten Verfahrensverstoßes (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012 - 1 StR 373/11 -, juris) und kann nicht Grundlage einer erfolgreichen Verfahrensrüge sein (vgl. BGH NStZ-RR 2013, 58; NStZ 2008, 353, Beschlüsse vom 25. April 2012 - 1 StR 566/11-, und vom 29. Juni 2010 - 1 StR 157/10 -, jeweils bei juris).

  • KG, 22.10.2020 - 121 Ss 147/19

    Berufungsurteil, Urteilsgründe, Bezugnahme erstinstanzliches Urteil, Zulässigkeit

    Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die Begründungsschrift zu dem behaupteten Vorgang - wie hier - widersprüchliche (vgl. BGH NStZ 2013, 58; 2008, 353; NStZ-RR 2006, 181; Franke in Löwe-Rosenberg StPO 26. Aufl., § 344 Rn. 78; Gericke in KK StPO 8. Aufl., § 344 Rn. 39) und unrichtige (vgl. BGH, Beschluss vom 30. September 2015 - 5 StR 388/15 -, juris; Knauer/Kudlich in MK-StPO 1. Aufl., § 344 Rn. 105) Darstellungen enthält.

    Ein solches in tatsächlicher Hinsicht widersprüchliches Vorbringen innerhalb der Revisionsbegründung entspricht nicht dem Erfordernis der Darlegung eines bestimmten Verfahrensverstoßes (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012 - 1 StR 373/11 -, juris) und kann nicht Grundlage einer erfolgreichen Verfahrensrüge sein (vgl. BGH NStZ-RR 2013, 58; NStZ 2008, 353, Beschlüsse vom 25. April 2012 - 1 StR 566/11-, und vom 29. Juni 2010 - 1 StR 157/10 -, jeweils bei juris).

  • BGH, 13.04.2021 - 5 StR 29/21

    Revision im Strafsachen: Anforderungen an die Erhebung von Verfahrensrügen;

  • BGH, 10.08.2022 - 3 StR 491/21

    Versuchte räuberische Erpressung; Beweiswert eines Notizbuchs

  • KG, 26.11.2019 - 3 Ws (B) 350/19

    Urteilsgründe: Identifizierung des Betroffenen als Fahrer trotz verdeckten

  • KG, 19.06.2008 - 1 Ss 415/07
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BGH, 24.10.2007 - 1 StR 480/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,5065
BGH, 24.10.2007 - 1 StR 480/07 (https://dejure.org/2007,5065)
BGH, Entscheidung vom 24.10.2007 - 1 StR 480/07 (https://dejure.org/2007,5065)
BGH, Entscheidung vom 24. Oktober 2007 - 1 StR 480/07 (https://dejure.org/2007,5065)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,5065) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK; § 338 Nr. 5 StPO; § 337 StPO
    Vernehmung eines Staatsanwalts als Zeuge und uneingeschränkte Übernahme des Schlussplädoyers durch diesen Staatsanwalt (absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO; Beruhen; Verfahrensabsprache, Einschränkung von Verfahrensgrundsätzen zugunsten des ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit des Haltens des Schlussvortrags durch den zuvor in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommenen Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft

  • Judicialis

    StPO § 338 Nr. 5

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StPO § 22 § 226 Abs. 1 § 338 Nr. 5
    Sitzungsvertretung durch einen als Zeugen vernommenen Staatsanwalt

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2008, 353
  • StV 2008, 337
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 03.05.1960 - 1 StR 155/60

    Vereinbarkeit der Vernehmung des Sitzungsstaatsanwalts als Zeugen mit der

    Auszug aus BGH, 24.10.2007 - 1 StR 480/07
    Insoweit ist zunächst festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die von der Revision erhobene Rüge keinen unbedingten Revisionsgrund im Sinne von § 338 Nr. 5 StPO betrifft (vgl. BGHSt 14, 265, 267).
  • BGH, 25.04.1989 - 1 StR 97/89

    Ausschluß des als Zeugen vernommenen Staatsanwalts von der Hauptverhandlung

    Auszug aus BGH, 24.10.2007 - 1 StR 480/07
    Des Weiteren bekräftigt der Senat seine im Urteil vom 25. April 1989 (NStZ 1989, 583 f.) geäußerten Bedenken, ob die bisherige Rechtsprechung so aufrecht zu erhalten ist, wonach ein als Zeuge in der Hauptverhandlung vernommener Staatsanwalt auch für den Rest der Hauptverhandlung an der Wahrnehmung der Aufgaben des Sitzungsvertreters gehindert sein kann (vgl. hierzu BGHSt 21, 85, 89); denn im Gegensatz zu als Zeugen vernommenen Richtern (§ 22 Nr. 5 StPO), Schöffen, Urkundsbeamten und Protokollführern (§ 31 in Verbindung mit § 22 Nr. 5 StPO) enthält die StPO für Beamte der Staatsanwaltschaft keine Regelung.
  • BGH, 13.07.1966 - 2 StR 157/66

    Tötung eines Gastes einer Schankwirtschaft durch einen gegen das linke Auge

    Auszug aus BGH, 24.10.2007 - 1 StR 480/07
    Des Weiteren bekräftigt der Senat seine im Urteil vom 25. April 1989 (NStZ 1989, 583 f.) geäußerten Bedenken, ob die bisherige Rechtsprechung so aufrecht zu erhalten ist, wonach ein als Zeuge in der Hauptverhandlung vernommener Staatsanwalt auch für den Rest der Hauptverhandlung an der Wahrnehmung der Aufgaben des Sitzungsvertreters gehindert sein kann (vgl. hierzu BGHSt 21, 85, 89); denn im Gegensatz zu als Zeugen vernommenen Richtern (§ 22 Nr. 5 StPO), Schöffen, Urkundsbeamten und Protokollführern (§ 31 in Verbindung mit § 22 Nr. 5 StPO) enthält die StPO für Beamte der Staatsanwaltschaft keine Regelung.
  • LG Bochum, 02.09.2021 - 8 KLs 5/20
    Strafmildernd berücksichtigt hat die Kammer auch den Umstand, dass in den Fällen 1 bis 163 ausschließlich der Angeklagte an dem Nebenkläger den Oralverkehr ausübte, es mithin zu keinem für das Opfer in höherem Maße erniedrigenden Eindringen in den Körper des Nebenklägers gekommen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19.12.2007 - 5 StR 497/07 - StraFo 2008, 72).
  • BGH, 14.02.2018 - 4 StR 550/17

    Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft als Zeuge in der Hauptverhandlung (keine

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Staatsanwalt, der in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen worden ist, insoweit an der weiteren Wahrnehmung der Aufgaben als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung gehindert, als zwischen dem Gegenstand seiner Zeugenaussage und der nachfolgenden Mitwirkung an der Hauptverhandlung ein unlösbarer Zusammenhang besteht (vgl. BGH, Urteile vom 13. Juli 1966 - 2 StR 157/66, BGHSt 21, 85, 89 f.; vom 18. Mai 1976 - 5 StR 529/75; vom 20. Juli 1976 - 1 StR 327/76; vom 7. Dezember 1993 - 5 StR 171/93, NStZ 1994, 194; vom 3. Februar 2005 - 5 StR 84/04, bei Becker, NStZ-RR 2006, 257; Beschluss vom 30. Januar 2007 - 5 StR 465/06, BGHR StPO § 24 Staatsanwalt 7; enger BGH, Urteile vom 7. Juni 1956 - 3 StR 148/56, bei Dallinger, MDR 1957, 16; vom 3. Mai 1960 - 1 StR 155/60, BGHSt 14, 265; zweifelnd BGH, Urteil vom 25. April 1989 - 1 StR 97/89, NStZ 1989, 583; Beschluss vom 24. Oktober 2007 - 1 StR 480/07, StV 2008, 337; vgl. Rogall in SK-StPO, 5. Aufl., vor § 48 Rn. 51 ff.).
  • BGH, 31.07.2018 - 1 StR 382/17

    Vernehmung des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft als Zeugen (unzulässige

    Von der vorgenannten Rechtsprechung Abstand zu nehmen, weil es der Angeklagte sonst - wie der Generalbundesanwalt zu bedenken gibt - in der Hand hätte, mit Hilfe geeigneter Beweisanträge den mit der Sache von Anfang an befassten und deshalb eingearbeiteten Anklagevertreter aus dem Verfahren zu entfernen (vgl. zu entsprechenden Bedenken auch BGH, Urteil vom 25. April 1989 - 1 StR 97/89, NStZ 1989, 583; Beschluss vom 24. Oktober 2007 - 1 StR 480/07, NStZ 2008, 353 f.; kritisch dazu Kelker, StV 2008, 381 ff.), bietet der vorliegende Fall schon deshalb keinen Anlass, weil die Vernehmung des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft als Zeuge hier gerade nicht aufgrund eines Beweisantrags der Verteidigung erfolgte, weshalb vorliegend ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Verteidigung mit dem Ziel, den mit der Sache befassten und eingearbeiteten Anklagevertreter aus dem Verfahren zu entfernen, nicht im Raum steht.
  • VG Düsseldorf, 29.06.2015 - 13 L 1133/15

    Aussagegenehmigung, Strafverfahren, Staatsanwalt

    Selbst wenn Staatsanwältin I. nach ihrer Vernehmung als Zeugin tatsächlich gehindert wäre, weiterhin in dem Strafverfahren als Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft zu fungieren, was nach höchstrichterlicher Rechtsprechung keineswegs eindeutig ist, vgl. etwa BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2007 - 1 StR 480/07 -, juris, wo die Rechtsansicht, ein als Zeuge in der Hauptverhandlung vernommener Staatsanwalt könne für den Rest der Hauptverhandlung an der Wahrnehmung der Aufgaben des Sitzungsvertreters gehindert sein, für zweifelhaft gehalten wird, wäre dadurch der Fortgang des Strafverfahrens nicht in Frage gestellt, weil die Aufgabe der Sitzungsvertretung noch durch einen weiteren Staatsanwalt, Herrn H. , wahrgenommen wird, der ebenfalls in das Verfahren eingearbeitet ist und seine Tätigkeit als Sitzungsvertreter fortführen kann.
  • BVerwG, 05.01.2010 - 2 WD 26.09

    Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit eines erkennenden Richters; Besetzungsrüge;

    Ein als Zeuge vernommener Sitzungsvertreter der Wehrdisziplinaranwaltschaft kann aber in derselben Hauptverhandlung nur dann weiter als Vertreter der Einleitungsbehörde tätig sein, wenn sich seine Aufgaben als Wehrdisziplinaranwalt von der Erörterung und Bewertung seiner Zeugenaussage trennen lassen (vgl. BGH, Urteile vom 3. Mai 1960 - 1 StR 155/60 - BGHSt 14, 265, vom 13. Juli 1966 - 2 StR 157/66 - BGHSt 21, 85, vom 21. Dezember 1988 - 2 StR 377/88 - mitgeteilt bei Miebach, NStZ 1990, 24 , vom 25. April 1989 - 1 StR 97/89 - NStZ 1989, 583 und vom 3. Februar 2005 - 5 StR 84/04 - mitgeteilt bei Becker, NStZ-RR 2006, 257; Beschlüsse vom 7. Dezember 2000 - 3 StR 382/00 - NStZ-RR 2001, 107 und vom 30. Januar 2007 - 5 StR 465/06 - NStZ 2007, 419; zweifelnd Beschluss vom 24. Oktober 2007 - 1 StR 480/07 - NStZ 2008, 353 mit ablehnender Besprechung Kelker, StV 2008, 381 ff.; vgl. auch umfassend Rogall, in: Systematischer Kommentar zur StPO und zum GVG, Stand August 2002, vor § 48 Rn. 46 ff.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht