Weitere Entscheidung unten: BGH, 05.03.2008

Rechtsprechung
   BGH, 16.04.2008 - 1 StR 83/08   

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https://dejure.org/2008,1281
BGH, 16.04.2008 - 1 StR 83/08 (https://dejure.org/2008,1281)
BGH, Entscheidung vom 16.04.2008 - 1 StR 83/08 (https://dejure.org/2008,1281)
BGH, Entscheidung vom 16. April 2008 - 1 StR 83/08 (https://dejure.org/2008,1281)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 353b StGB; § 46 StGB; § 147 GVG
    Strafzumessung bei der unbefugten Offenbarung von Dienstgeheimnissen (Dienstaufsicht über die Staatsanwaltschaft; Information eines Tatverdächtigen durch den Justizminister/die Justizministerin; permanente Medienöffentlichkeit)

  • lexetius.com

    StGB § 353b, § 46; GVG § 147

  • openjur.de

Kurzfassungen/Presse (2)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Verurteilung der ehemaligen badenwürttembergischen Justizministerin wegen Verletzung von Dienstgeheimnissen rechtskräftig

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Verurteilung der ehemaligen ba-wü Justizministerin wegen Verletzung von Dienstgeheimnissen rechtskräftig

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia
    +1
    Weitere Entscheidungen mit demselben Bezug
    BGH, 16.04.2008 - 1 StR 83/08

    Verurteilung der ehemaligen badenwürttembergischen Justizministerin wegen

    (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Corinna Werwigk-Hertneck

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 52, 220
  • NJW 2008, 2057
  • NStZ 2008, 451
  • JR 2009, 77
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 20.07.1999 - 1 StR 668/98

    BGH hebt auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft Urteil

    Auszug aus BGH, 16.04.2008 - 1 StR 83/08
    Denn wer - wie die Angeklagte, noch dazu an exponierter Stelle - in Ausübung seines Amtes Verfehlungen der vorliegenden Art begeht, muss mit einem besonderen Interesse an seiner Person und seiner Amtsausübung auch für den Fall der Durchführung eines Strafverfahrens rechnen (vgl. BGH NJW 2000, 154, 157).
  • BGH, 04.11.2021 - 6 StR 12/20

    Urteile in der Regensburger Korruptions-Affäre teilweise aufgehoben

    Entsprechendes gilt für die mediale Aufmerksamkeit, die einem Verfahren gegen einen hochrangigen politischen Amtsträger zuteilwerden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2008 - 1 StR 83/08, BGHSt 52, 220, 222; Urteil vom 20. Juli 1999 - 1 StR 668/98, NJW 2000, 154, 157).
  • LG Frankfurt/Main, 23.12.2022 - 24 KLs 4/22

    Ex-OB wegen Korruption verurteilt

    In solchen Fällen muss der Angeklagte mit einem besonderen Interesse an seiner Person und seiner Amtsausübung auch für den Fall der Durchführung eines Strafverfahrens rechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 16.04.2008 - 1 StR 83/08; Urteil vom 20.07.1999 - 1 StR 668/98; Fischer a.a.O. § 46 Rn. 63; BGH, Urteil vom 04.11.2021 - 6 StR 12/20).
  • BGH, 05.10.2023 - 6 StR 299/22

    Verurteilung des früheren Oberbürgermeisters von Hannover im Strafausspruch

    Die strafmildernde Berücksichtigung der öffentlichen Berichterstattung scheidet zudem regelmäßig aus, wenn eine Person des öffentlichen Lebens in Ausübung ihres Amtes Straftaten begeht; denn diese muss im Falle eines Strafverfahrens mit einem besonderen öffentlichen Interesse an ihrer Person und an ihrer Amtsführung rechnen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 1999 - 1 StR 668/98, NJW 2000, 154, 157; Beschluss vom 16. April 2008 - 1 StR 83/08, BGHSt 52, 220, 222).
  • LG Frankfurt/Main, 12.05.2023 - 24 KLs 7/22

    Antikorruptions-Staatsanwalt wegen Korruption zu sechs Jahren Haft verurteilt

    Die durch öffentliches Interesse verursachten Belastungen können aber dann nicht strafmildernd wirken, wenn die Tat gerade unter Missbrauch der dieses Interesse begründenden Stellung - zum Beispiel so wie hier als Amtsträger - begangen wurde, denn dann muss der Beschuldigte mit einem besonderen Interesse an seiner Person und seiner Amtsausübung auch für den Fall der Durchführung eines Strafverfahrens rechnen (vgl. Beschluss vom 16.04.2008 - 1 StR 83/08, NJW 2008, 2057; Urteil vom 20.07.1999 - 1 StR 668/98, NJW 2000, 154, 157; Fischer, a.a.O.,§ 46 Rn. 63).
  • LG Düsseldorf, 12.02.2009 - 1 KLs 5/08
    Denn - ebenso wie bei Tätern, die sich als Inhaber eines herausgehobenen Amtes strafbar machen (vgl. BGH Beschluss vom 16. April 2008 - 1 StR 83/08 - NStZ 2008, 451) - muss auch eine Person, die an herausgehobener Stelle im Wirtschaftsleben tätig ist, als nahezu zwangsläufige Folge eines mit der Berufsausübung zusammenhängenden strafbaren Verhaltens mit dem Verlust des Arbeitsplatzes sowie besonderem Interesse der Medien rechnen.
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Rechtsprechung
   BGH, 05.03.2008 - 2 StR 50/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,6095
BGH, 05.03.2008 - 2 StR 50/08 (https://dejure.org/2008,6095)
BGH, Entscheidung vom 05.03.2008 - 2 StR 50/08 (https://dejure.org/2008,6095)
BGH, Entscheidung vom 05. März 2008 - 2 StR 50/08 (https://dejure.org/2008,6095)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 224 StGB; § 15 StGB; § 16 StGB; § 24 StGB; § 261 StPO; § 267 Abs. 3 StPO
    Gefährliche Körperverletzung (bedingter Vorsatz; bewusste Fahrlässigkeit; Abgrenzung; hinreichende Feststellungen); Rücktritt vom unbeendeten Versuch (freiwilliges Aufgeben)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Abgrenzung zwischen bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit durch Feststellung der Merkmale der inneren Tatseite und Auflösen der Rechtsbegriffe Vorsatz und Fahrlässigkeit in ihre Bestandteile

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 4

  • rechtsportal.de

    StGB § 15 § 224 Abs. 1
    Abgrenzung bedingter Vorsatz - bewusste Fahrlässigkeit, Anforderungen an das Urteil

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2008, 451
  • StV 2009, 473
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 20.11.1986 - 4 StR 633/86

    Revision der Angeklagten gegen die Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung -

    Auszug aus BGH, 05.03.2008 - 2 StR 50/08
    Da die Grenzen dieser beiden Schuldformen eng beieinander liegen, müssen die Merkmale der inneren Tatseite außerdem durch ausreichende tatsächliche Feststellungen belegt und dabei insbesondere die Rechtsbegriffe Vorsatz und Fahrlässigkeit in ihre tatsächlichen Bestandteile aufgelöst werden (BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 2).

    Mit dem Wissen oder "Wissenmüssen" von der generellen Gefährlichkeit seines Verhaltens ist jedoch noch nicht gesagt, dass der Täter den konkreten Erfolgseintritt auch akzeptiert, dass er sich innerlich mit ihm abgefunden hat (vgl. BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 2, 4).

  • BGH, 05.04.1990 - 1 StR 68/90

    Aussetzung der Hauptverhandlung wegen fehlender Bekanntgabe des Wohnortes eines

    Auszug aus BGH, 05.03.2008 - 2 StR 50/08
    Beide Schuldformen unterscheiden sich lediglich darin, dass der bewusst fahrlässig Handelnde mit der als möglich erkannten Folge nicht einverstanden ist und deshalb auf ihren Nichteintritt vertraut, während der bedingt vorsätzlich Handelnde mit dem Eintreten des schädlichen Erfolgs in der Weise einverstanden ist, dass er ihn billigend in Kauf nimmt oder dass er sich wenigstens mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet (BGHSt 37, 1, 10).
  • BGH, 25.11.1987 - 3 StR 449/87

    Bedingter Vorsatz bei billigender Inkaufnahme des Erfolgseintritts - Vorliegen

    Auszug aus BGH, 05.03.2008 - 2 StR 50/08
    Mit dem Wissen oder "Wissenmüssen" von der generellen Gefährlichkeit seines Verhaltens ist jedoch noch nicht gesagt, dass der Täter den konkreten Erfolgseintritt auch akzeptiert, dass er sich innerlich mit ihm abgefunden hat (vgl. BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 2, 4).
  • BVerfG, 18.05.2009 - 2 BvR 2233/07

    Strafbarkeit des Vorbereitens des Ausspähens und Abfangens von Daten

    Andererseits setzt die Feststellung gerade des voluntativen Elements des Eventualvorsatzes in Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit im Einzelfall konkrete tatsächliche Anhaltspunkte voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2008 - 2 StR 50/08 -, juris Rn. 4; Beschluss vom 26. August 2003 - 5 StR 145/03 -, juris Rn. 46, 49 m.w.N.; vgl. auch Beschluss vom 16. April 2008 - 5 StR 615/07 -, juris Rn. 5).
  • BGH, 27.01.2011 - 4 StR 502/10

    Urteil gegen zwei Mitglieder der "Hells Angels" wegen tödlichen Überfalls auf

    Dabei genügt für eine vorsätzliche Tatbegehung, dass der Täter den konkreten Erfolgseintritt akzeptiert und er sich innerlich mit ihm abgefunden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2008 - 2 StR 50/08, NStZ 2008, 451 mwN), mag er auch seinen Wünschen nicht entsprochen haben (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 2009 - 3 StR 246/09, NStZ-RR 2009, 372, 373; ähnlich zum unerwünschten Erfolg bereits BGH, Urteil vom 22. April 1955 - 5 StR 35/55, BGHSt 7, 363, 369).

    Hatte der Täter dagegen begründeten Anlass darauf zu vertrauen und vertraute er darauf, es werde nicht zum Erfolgseintritt kommen, kann bedingter Vorsatz nicht angenommen werden (BGH, Beschluss vom 5. März 2008 - 2 StR 50/08, NStZ 2008, 451).

  • BGH, 14.01.2016 - 4 StR 84/15

    Eventualvorsatz (Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit; Anforderungen an die

    aa) Bedingter Vorsatz und bewusste Fahrlässigkeit unterscheiden sich darin, dass der bewusst fahrlässig Handelnde mit der als möglich erkannten Folge nicht einverstanden ist und deshalb auf ihren Nichteintritt vertraut, während der bedingt vorsätzlich Handelnde mit dem Eintreten des schädlichen Erfolgs in der Weise einverstanden ist, dass er ihn billigend in Kauf nimmt oder dass er sich wenigstens mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet (BGH, Beschluss vom 5. März 2008 - 2 StR 50/08, NStZ 2008, 451 mwN).
  • LG Frankfurt/Main, 01.12.2016 - 8 KLs 1/16

    Prozess um Raser: Tödlicher Temporausch

    Bedingter Vorsatz und bewusste Fahrlässigkeit unterscheiden sich darin, dass der bewusst fahrlässig Handelnde mit der als möglich erkannten Folge nicht einverstanden ist und deshalb auf ihren Nichteintritt vertraut, während der bedingt vorsätzlich Handelnde mit dem Eintreten des schädlichen Erfolgs in der Weise einverstanden ist, dass er ihn billigend in Kauf nimmt oder dass er sich wenigstens mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet (BGH, Beschluss vom 5. März 2008 - 2 StR 50/08).
  • BGH, 14.07.2009 - 3 StR 276/09

    Schwere Brandstiftung; Vorsatz (Beweiswürdigung)

    Allein aus der Kenntnis von der allgemeinen Gefährlichkeit seines Handelns kann hier eine Billigung daher nicht abgeleitet werden (vgl. BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 2, 4, 9, 12).
  • LAG Hamm, 18.01.2017 - 2 Sa 879/16

    Arbeitsnehmerkündigung - Abmahnerfordernis

    Ein bedingter Vorsatz unterscheidet sich dabei bereits von der bewussten Fahrlässigkeit hinsichtlich der Folgen der Pflichtverstöße dadurch, dass der fahrlässig Handelnde mit den als möglich erscheinen Folgen nicht einverstanden ist und deshalb auf ihren Nichteintritt der Folgen vertraut, während der bedingt vorsätzlich Handelnde mit dem Eintritt des schädigenden Erfolges in der Weise einverstanden ist, dass er ihn billigend in Kauf nimmt oder sich zumindest damit abfindet (vgl. BGH, Urteil vom 05.03.2008 - 2 StR 50/08, juris; BAG, Urteil vom 20.06.2013 - 8 AZR 471/12, NZA-RR 2014, 63; BGH, Urteil vom 08.03.2012 - III ZR 191/11, NZS 2012, 546).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.06.2008 - 9 A 3961/06

    Kostenersatzpflicht eines Feuerwehreinsatzes nach § 41 Abs. 2 Nr. 1

    BGH, Beschluss vom 22.3.1994 - 4 StR 110/94 -, StV 1994, 640, sowie Beschluss vom 5.3.2008 - 2 StR 50/08 -, juris.
  • KG, 31.01.2024 - 1 ORs 1/24

    Strafbefel, Einspruchsbeschränkung, ausreichende Feststellung, Widerstand gegen

    Zur Abgrenzung der beiden Schuldformen müssen die Merkmale der inneren Tatseite durch ausreichende tatsächliche Feststellungen belegt und dabei die Rechtsbegriffe Vorsatz und Fahrlässigkeit in ihre tatsächlichen Bestandteile aufgelöst werden (vgl. BGH NStZ 2008, 451).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.06.2023 - 4 S 1858/22

    Tätlicher Angriff auf einen Beamten; Voraussetzungen eines Anspruchs auf

    Denn bei einer nur (bewusst) fahrlässigen Körperverletzung, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Handelnde mit der als möglich erkannten Folge nicht einverstanden ist und deshalb auf ihren Nichteintritt vertraut (st. Rspr. des BGH, z. B. Beschluss vom 05.03.2008 - 2 StR 50/08 -, Juris Rn. 4), fehlt es in der Tat an der Zielgerichtetheit der Verletzungshandlung (vgl. LT-Drs. 16/4962 S. 26).
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