Weitere Entscheidung unten: BGH, 06.05.2008

Rechtsprechung
   OLG Celle, 28.09.2007 - 2 Ws 261/07   

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OLG Celle, 28.09.2007 - 2 Ws 261/07 (https://dejure.org/2007,3111)
OLG Celle, Entscheidung vom 28.09.2007 - 2 Ws 261/07 (https://dejure.org/2007,3111)
OLG Celle, Entscheidung vom 28. September 2007 - 2 Ws 261/07 (https://dejure.org/2007,3111)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 331 StGB; § 203 StPO
    Kriterien für die Bewertung eines Vertragsschlusses als Vorteil i.S.d. §§ 331 ff. Strafgesetzbuch (StGB); Hinreichender Tatverdacht einer Vorteilsgewährung und einer Unrechtsvereinbarung i.S.d. §§ 331 ff. StGB wegen Sachleistungen oder Geldleistungen an eine Schule im Rahmen ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kriterien für die Bewertung eines Vertragsschlusses als Vorteil i.S.d. §§ 331 ff. Strafgesetzbuch (StGB); Hinreichender Tatverdacht einer Vorteilsgewährung und einer Unrechtsvereinbarung i.S.d. §§ 331 ff. StGB wegen Sachleistungen oder Geldleistungen an eine Schule im Rahmen ...

  • Judicialis

    StGB §§ 331 ff

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 331 § 334 § 335
    Vorteilsgewährung bei Zuwendungen für die Gelegenheit zur Fertigung von Fotografien in der Schule

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Werbung in den Schulen - Schulfotograf und gewerbsmäßige Bestechung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • uni-goettingen.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zur Strafbarkeit von Schulfotografen wegen Bestechung oder Vorteilsgewährung gemäß §§ 333, 334 StGB (Dr. Kai Ambos, Pamela Ziehn; NStZ 2008, 498)

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 164
  • NStZ 2008, 498
  • NStZ 2008, 519
  • StV 2008, 251
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 20.10.2005 - I ZR 112/03

    Schulfotoaktion

    Auszug aus OLG Celle, 28.09.2007 - 2 Ws 261/07
    Sach- oder Geldleistungen an eine Schule im Rahmen einer Schulfotoaktion begründen den hinreichenden Tatverdacht einer Vorteilsgewährung und einer Unrechtsvereinbarung im Sinne der §§ 331 ff StGB (entgegen BGH, Beschluss vom 20.10.2005, I ZR 112/03, veröffentlicht u.a. in NJW 2006, 225 ff).

    Zwar hat der für Wettbewerbssachen zuständige 1. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in einer Entscheidung vom 20.10.2005 (I ZR 112/03) im Rahmen einer Inzidentprüfung auf der Grundlage von § 4 Nr. 11 UWG für einen gleichgelagerten Fall - es ging um das Angebot eines Fotostudios an eine Schule, dieser eine Geld- oder Sachspende zu überlassen, wenn die Schule eine Schulfotoaktion vermittelt - ausgeführt, eine solche Spende begründe keinen Vorteil i. S. der §§ 331 Abs. 1 und 333 Abs. 1 StGB, weil aufgrund eines entgeltlichen Vertrages eine Gegenleistung für eine geldwerte Leistung erbracht werde, die Gegenleistung im konkreten Fall als Entgelt nicht unangemessen und allein der Vertragsschluss als solcher nicht als Vorteil anzusehen sei.

  • BGH, 21.06.2007 - 4 StR 99/07

    Freisprüche von den Vorwürfen der Vorteilsannahme bzw. Vorteilsgewährung durch

    Auszug aus OLG Celle, 28.09.2007 - 2 Ws 261/07
    Diesen Standpunkt hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes in dem Urteil vom 21.06.2007 - 4 StR 99/07 - ausdrücklich beibehalten, ohne allerdings auf die Entscheidung des 1. Zivilsenates vom 20.10.2005 einzugehen (gegen die Auffassung des 1. Zivilsenats auch Korte in: Münchener Kommentar, StGB, § 331 Rdn. 80, 107).

    Verlangt wird in der Literatur zum Teil über das Bestehen eines Äquivalenzverhältnisses zwischen Vorteil und Gegenleistung hinaus eine Regelwidrigkeit (vgl. etwa Korte in: Münchener Kommentar a. a. O., Rdnr. 106; Schönke-Schröder-Heine, StGB, 27. Aufl., § 331 Rdnr. 4/5) oder Unlauterkeit (Beulke, Strafrechtliches Gutachten zur Schulfotografie, S. 45) dieses Verhältnisses, während die Rechtsprechung auf den "bösen Anschein möglicher Käuflichkeit des Amtsträgers" abstellt (vgl. dazu BGH NStZ 2005, 334; BGH, Urteil vom 21.06.2007, 4 StR 99/07 und zuletzt BGH, Urt. v. 28.08.2007 - 3 StR 212/07).

  • BGH, 28.08.2007 - 3 StR 212/07

    Freisprüche im Zusammenhang mit der Finanzierung des Wuppertaler

    Auszug aus OLG Celle, 28.09.2007 - 2 Ws 261/07
    Es steht außer Frage, dass solche Ergebnisse jedwede Intention des Korruptionsgesetzgebers konterkarieren würden (vgl. im Hinblick auf die Notwendigkeit zur Berücksichtigung der gesetzgeberischen Intentionen auch die Entscheidung des 3. Strafsenates des Bundesgerichtshofes vom 28.08.2007 - 3 StR 212/07 -, in der eine teleologische Reduktion der Korruptionstatbestände mit der Erwägung begründet wird, ein anderes Ergebnis "kann nicht sein").

    Verlangt wird in der Literatur zum Teil über das Bestehen eines Äquivalenzverhältnisses zwischen Vorteil und Gegenleistung hinaus eine Regelwidrigkeit (vgl. etwa Korte in: Münchener Kommentar a. a. O., Rdnr. 106; Schönke-Schröder-Heine, StGB, 27. Aufl., § 331 Rdnr. 4/5) oder Unlauterkeit (Beulke, Strafrechtliches Gutachten zur Schulfotografie, S. 45) dieses Verhältnisses, während die Rechtsprechung auf den "bösen Anschein möglicher Käuflichkeit des Amtsträgers" abstellt (vgl. dazu BGH NStZ 2005, 334; BGH, Urteil vom 21.06.2007, 4 StR 99/07 und zuletzt BGH, Urt. v. 28.08.2007 - 3 StR 212/07).

  • BGH, 02.02.2005 - 5 StR 168/04

    Vorteilsannahme (Begriff des Vorteils; Unrechtsvereinbarung; Vorsatz; Irrelevanz

    Auszug aus OLG Celle, 28.09.2007 - 2 Ws 261/07
    Verlangt wird in der Literatur zum Teil über das Bestehen eines Äquivalenzverhältnisses zwischen Vorteil und Gegenleistung hinaus eine Regelwidrigkeit (vgl. etwa Korte in: Münchener Kommentar a. a. O., Rdnr. 106; Schönke-Schröder-Heine, StGB, 27. Aufl., § 331 Rdnr. 4/5) oder Unlauterkeit (Beulke, Strafrechtliches Gutachten zur Schulfotografie, S. 45) dieses Verhältnisses, während die Rechtsprechung auf den "bösen Anschein möglicher Käuflichkeit des Amtsträgers" abstellt (vgl. dazu BGH NStZ 2005, 334; BGH, Urteil vom 21.06.2007, 4 StR 99/07 und zuletzt BGH, Urt. v. 28.08.2007 - 3 StR 212/07).

    Unter diesem Gesichtspunkt könnten allenfalls gewohnheitsmäßig allgemein anerkannte und relativ geringe Aufmerksamkeiten aus gegebenen Anlass zu berücksichtigen sein (vgl. zu diesen Ausnahmen BGH NStZ 2005, 334).

  • BGH, 10.03.1983 - 4 StR 375/82

    Ludwig Poullain

    Auszug aus OLG Celle, 28.09.2007 - 2 Ws 261/07
    Dies gilt selbst dann, wenn die Leistungen nur das angemessene Entgelt für die vom Amtsträger aufgrund des Vertrages geschuldeten Gegenleistungen sind (so etwa BGHSt 31, 264 ff. m. w. N.).

    Vielmehr ist diese Bewertung gerade deshalb entwickelt worden, um solche Fälle in den Tatbestand einzubeziehen, bei denen sonst durch die Vereinbarung eines Vertragsverhältnisses zwischen Amtsträger und Leistungsgeber Bestechungstatbestände ausgeschlossen wären (vgl. dazu BGHSt 31, 264 ff.).

  • BGH, 26.05.2011 - 3 StR 492/10

    Schulfotograf; Bestechung; Bestechlichkeit; Beweiswürdigung (lückenhafte);

    Der Einwand, die verwaltungsrechtlichen Vorgaben und mithin die strafrechtliche Beurteilung vergleichbarer Sachverhalte könnten je nach Bundesland unterschiedlich ausfallen (vgl. Ambos/Ziehn, NStZ 2008, 498, 501 mwN), greift nicht durch.

    Überdies handelt es sich bei Zuwendungen im Wert von mehreren hundert Euro nicht mehr um geringwertige Aufmerksamkeiten (vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom 28. September 2007 - 2 Ws 261/07, NJW 2008, 164, 166; Mitteilung aus dem Niedersächsischen Kultusministerium, Nds. SVBl. 2006, 145, 149).

  • BGH, 18.11.2020 - 2 StR 246/20

    Bestechung und Vorteilsgewährung gegenüber Schulen (Schulfördervereine;

    Ungeachtet dessen hatte - nachdem sich bereits im Jahr 2007 das Oberlandesgericht Celle gegen die Auffassung des I. Zivilsenats des BGH gestellt hatte (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 28. September 2007 - 2 Ws 261/07, NJW 2008, 164) - der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs Mitte 2011 judiziert, dass die Gewährung von Sach- und Geldleistungen an Schulen im Rahmen von Schulfotoaktionen strafbar sein kann, soweit die Leistungen in unlauterer Weise mit einer Diensthandlung verknüpft werden (vgl. BGH, Urteil vom 26. Mai 2011 - 3 StR 492/10, BeckRS 2011, 19181).
  • OLG Köln, 28.10.2009 - 6 AuslA 77/09

    Auslieferungshindernis nach Belgien zur Strafvollstreckung aus einem vor dieselbe

    Dementsprechend führt auch der Europäische Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu § 54 SDÜ aus, es sei Sache der zuständigen nationalen Instanzen zu prüfen, ob der Grad der Identität und des Zusammenhangs aller zu vergleichender tatsächlicher Umstände den Schluss zulässt, dass es sich um dieselbe Tat handelt (vgl. nur EuGH Urteil vom 18.7.2007 - C- 367/05 Rs. Kraaijenbrink NJW 2008, 164).

    C-150/05 van Straaten NJW 2006, 3406; Urteil vom 18.7.2007 - C- 367/05 Rs. Kraaijenbrink NJW 2008, 164; EuGH Urteil vom 18.7.2007 - C - 288/05 Kretzinger NJW 2007, 3412).

    Es handelt sich nicht schon deshalb um dieselbe Tat i.S.d. Art. 54 SDÜ, weil die Taten durch einen einheitlichen Vorsatz verbunden sind (EuGH Urteil vom 18.7.2007 - C- 367/05 Rs. Kraaijenbrink NJW 2008, 164).

  • LG Hildesheim, 11.05.2010 - 16 KLs 4252 Js 103632/04

    Amtsträger; Bestechlichkeit; Bestechung; Dienstausübung; Diensthandlung; Dritter;

    Die Staatsanwaltschaft Hannover - Zentralstelle für Korruptionsbekämpfung - legt in der teilweise durch das Oberlandesgericht Celle mit Beschluss vom 28.09.2007 (2 Ws 261/07) zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklageschrift vom 14.12.2006 (4252 Js 103632/04) den Angeklagten XXX und XXX gemeinschaftliche gewerbsmäßige Bestechung gemäß §§ 334 Abs. 1 und 3 Nr. 2, 335 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1, 25 Abs. 2 StGB tatmehrheitlich in fünfzehn Fällen (Tatvorwürfe 1. bis 9. sowie 11. bis 16. der Anklageschrift) zur Last.
  • KG, 28.05.2008 - 1 Ss 375/06

    Vorteilsgewährung: Zahlungsangebot im Hinblick auf eine wegen verfehlter

    b) Entschieden ist, daß entgegen dem Wortlaut der Vorschrift z.B. der regelgerechte Abschluß eines öffentlich-rechtlichen Vertrages - der regelmäßig gegenseitig vorteilhaft sein sollte - nicht erfaßt wird (vgl. OLG Celle NJW 2008, 164, 165 = StV 2008, 251, 252 mit Anm. Zieschang; Korte in MüKo, § 333 StGB Rdn. 18).
  • LG Bochum, 22.11.2011 - 10 S 33/11

    Außerordentliche Kündigung eines Unterrichtsvertrags bei Abschluss des Vertrages

    Eine unangemessene Benachteiligung ist stets zu verneinen, wenn die Benachteiligung durch höher- oder zumindest gleichwertige Interessen des AGB-Verwenders gerechtfertigt wird (vgl. BGH NJW 2005, 1774ff.; BGH NJW 2008, 164).
  • OLG Köln, 06.10.2010 - 6 AuslA 85/10
    Auch handelt es sich nicht schon deshalb um dieselbe Tat i.S.d. Art. 54 SDÜ, weil die Taten durch einen einheitlichen Vorsatz verbunden sind (EuGH Urteil vom 18.7.2007 - C - 367/05 Rs. Kraaijenbrink = NJW 2008, 164).
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Rechtsprechung
   BGH, 06.05.2008 - 4 StR 20/08   

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https://dejure.org/2008,5497
BGH, 06.05.2008 - 4 StR 20/08 (https://dejure.org/2008,5497)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Papierfundstellen

  • NStZ 2008, 519
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 02.08.1995 - 3 StR 283/95

    Maßregel - Hinreichend Konkrete Aussicht - Behandlungserfolg

    Auszug aus BGH, 06.05.2008 - 4 StR 20/08
    In der neuen Hauptverhandlung werden daher durch die - sachverständig beratene - Strafkammer auch Feststellungen zur Frage der hinreichend konkreten Erfolgsaussicht der Unterbringungsanordnung zu treffen sein (vgl. hierzu BGHR StGB § 64 Abs. 1 Erfolgsaussicht 7, 8).
  • BGH, 12.09.2002 - 4 StR 165/02

    Vollendete schwere Brandstiftung (Tatbestandsalternative "teilweises Zerstören"

    Auszug aus BGH, 06.05.2008 - 4 StR 20/08
    Erforderlich ist vielmehr, dass für den 'verständigen' Wohnungsinhaber die Wohnung wegen der Brandlegungsfolgen für eine beträchtliche Zeit - und nicht nur für Stunden oder einen Tag - nicht mehr benutzbar ist (Senat, Urt. v. 12.09.2002 - 4 StR 165/02, BGHR StGB § 306 Zerstörung 2; Fischer, StGB, 55. Aufl. 2008, § 306a Rn. 3 sowie § 306 Rn. 16 jeweils m.w.N.), wobei dies auch Folge einer starken Verrußung sein kann (BGH, Beschl. v. 05.12.2001 - 3 StR 422/01 = StV 2002, 145; s.a. Senat, a.a.O., m.w.N.).
  • BGH, 05.12.2001 - 3 StR 422/01

    Besonders schwere Brandstiftung; Inbrandsetzen eines zur Wohnung von Menschen

    Auszug aus BGH, 06.05.2008 - 4 StR 20/08
    Erforderlich ist vielmehr, dass für den 'verständigen' Wohnungsinhaber die Wohnung wegen der Brandlegungsfolgen für eine beträchtliche Zeit - und nicht nur für Stunden oder einen Tag - nicht mehr benutzbar ist (Senat, Urt. v. 12.09.2002 - 4 StR 165/02, BGHR StGB § 306 Zerstörung 2; Fischer, StGB, 55. Aufl. 2008, § 306a Rn. 3 sowie § 306 Rn. 16 jeweils m.w.N.), wobei dies auch Folge einer starken Verrußung sein kann (BGH, Beschl. v. 05.12.2001 - 3 StR 422/01 = StV 2002, 145; s.a. Senat, a.a.O., m.w.N.).
  • BGH, 12.07.1995 - 2 StR 281/95

    Unterbringung - Entziehungsanstalt - Entzug - Abhängigkeit - Sucht - Mangelnde

    Auszug aus BGH, 06.05.2008 - 4 StR 20/08
    In der neuen Hauptverhandlung werden daher durch die - sachverständig beratene - Strafkammer auch Feststellungen zur Frage der hinreichend konkreten Erfolgsaussicht der Unterbringungsanordnung zu treffen sein (vgl. hierzu BGHR StGB § 64 Abs. 1 Erfolgsaussicht 7, 8).
  • BGH, 06.03.2013 - 1 StR 578/12

    Brandstiftung (Vorsatz; Versuch: unmittelbares Ansetzen); schwere Brandstiftung

    Nach Maßgabe der vorgenannten Kriterien liegt bei einer Brandlegung in einem sowohl Wohnzwecken als auch gewerblichen Zwecken dienenden Gebäude eine teilweise Zerstörung durch Brandlegung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht vor, wenn die brandbedingte zeitweilige Unbenutzbarkeit lediglich solche Teile des Tatobjekts betrifft, die nicht selbst dem Wohnen dienen, sondern lediglich funktional auf die Wohnnutzung bezogen sind, wie dies bei Kellerräumen typischerweise der Fall ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2007 - 5 StR 401/06, NStZ 2007, 270 und vom 6. Mai 2008 - 4 StR 20/08, NStZ 2008, 519).

    Ob die Zeitspanne der Nutzungseinschränkung oder -aufhebung für eine teilweise Zerstörung durch Brandlegung ausreicht, ist objektiv anhand des Maßstabs eines "verständigen Wohnungsinhabers" zu beurteilen (BGH, Urteil vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 20 f.; BGH, Beschluss vom 6. Mai 2008 - 4 StR 20/08, NStZ 2008, 519).

    Die erhebliche Einschränkung oder Aufhebung der Nutzbarkeit für nur für wenige Stunden oder einen Tag genügt hierfür regelmäßig nicht (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2008 - 4 StR 20/08, NStZ 2008, 519).

  • BGH, 10.05.2011 - 4 StR 659/10

    Schwere und besonders schwere Brandstiftung (Wohnung; teilweises Zerstören bei

    Aus dem auf das Wohnen bezogenen Schutzzweck des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB folgt, dass die Tatbestandsalternative des teilweisen Zerstörens eines Wohngebäudes bei einer Brandlegung in einem einheitlichen, teils gewerblich, teils als Wohnung genutzten Gebäude erst dann verwirklicht ist, wenn (zumindest) ein zum selbständigen Gebrauch bestimmter Teil des Wohngebäudes, d.h. eine zum Wohnen bestimmte abgeschlossene Untereinheit, durch die Brandlegung für Wohnzwecke unbrauchbar geworden ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 18, 20; Beschlüsse vom 24. Oktober 2006 - 3 StR 339/06, NStZ-RR 2007, 78; vom 10. Januar 2007 - 5 StR 401/06, NStZ 2007, 270, 271; vom 6. Mai 2008 - 4 StR 20/08, NStZ 2008, 519; vom 14. Juli 2009 - 3 StR 276/09, NStZ 2010, 151, 152; vom 26. Januar 2010 - 3 StR 442/09, NStZ 2010, 452; vgl. auch Urteil vom 17. November 2010 - 2 StR 399/10, NJW 2011, 1091; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 306a Rn. 8a; anders noch BGH, Beschluss vom 29. September 1999 - 3 StR 359/99, NStZ 2000, 197).
  • BGH, 18.11.2020 - 4 StR 35/20

    Wohnungseinbruchdiebstahl (falscher Schlüssel: bei dem Berechtigten in

    Das ist dann der Fall, wenn für den "verständigen' Wohnungsinhaber die Wohnung wegen der Brandlegungsfolgen für eine beträchtliche Zeit nicht mehr benutzbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14; Beschluss vom 6. Mai 2008 - 4 StR 20/08).
  • BGH, 14.11.2013 - 3 StR 336/13

    Brandstiftungsdelikte (Inbrandsetzen; Deckenverkleidung nicht ohne weiteres

    Damit kommt ein teilweises Zerstören nicht nur dann in Betracht, wenn ein wesentlicher funktionell selbstständiger Bestandteil des Tatobjekts zerstört wird, indem etwa eine Wohnung als "Untereinheit" eines Mehrfamilienhauses für beträchtliche Zeit für Wohnzwecke insgesamt ungeeignet wird (etwa BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 2008 - 4 StR 20/08, NStZ 2008, 519; vom 10. Januar 2007 - 5 StR 401/06, NStZ 2007, 270, 271; vom 14. Dezember 2000 - 3 StR 414/00, NStZ 2001, 252; vom 14. Juli 2009 - 3 StR 276/09, NStZ 2010, 151, 152).

    Die brandbedingte Unbenutzbarkeit eines Zimmers stellt demnach dann eine teilweise Zerstörung des gesamten Einfamilienhauses dar, wenn dadurch nicht allein dieses Zimmer unbewohnbar wird, sondern die Nutzung des Wohnhauses zu einem der genannten Zwecke in - gemessen an den Vorstellungen eines verständigen Wohnungsinhabers (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2008 - 4 StR 20/08, NStZ 2008, 519) - unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird.

    Dies ist erst dann anzunehmen, wenn das Gebäude infolge des Brandes für eine nicht unbeträchtliche Zeit unbewohnbar wird (vgl. BGH, Urteil vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 21; Beschluss vom 6. Mai 2008 - 4 StR 20/08, NStZ 2008, 519).

  • BGH, 17.11.2010 - 2 StR 399/10

    Vollendung bei der schweren Brandstiftung (Wohngebäude; teilweise Zerstörung

    Im Hinblick auf die hohe Strafdrohung des § 306a StGB muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein "teilweises Zerstören" von Gewicht vorliegen (vgl. BGH, Urt. vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 19 f.; Beschl. vom 10. Januar 2007 - 5 StR 401/06, NStZ 2007, 270; Beschl. vom 6. Mai 2008 - 4 StR 20/08, NStZ 2008, 519).
  • BGH, 20.10.2011 - 4 StR 344/11

    Brandstiftung (teilweise Zerstörung eines zu gewerblichen Zwecken genutzten

    Die teilweise Zerstörung etwa eines Mehrfamilienhauses hat der Bundesgerichtshof daher nicht schon dann angenommen, wenn Mobiliar zerstört wird, sondern erst dann, wenn eine zu Wohnzwecken bestimmte "Untereinheit" wegen der Brandlegungsfolgen aus der Sicht eines "verständigen" Wohnungsinhabers für eine beträchtliche Zeitspanne nicht mehr benutzbar ist (Senatsbeschluss vom 6. Mai 2008 - 4 StR 20/08, NStZ 2008, 519, Tz. 2; Beschluss vom 10. Januar 2007 - 5 StR 401/06, NStZ 2007, 270, Tz. 11).
  • BGH, 14.01.2014 - 1 StR 628/13

    Schwere Brandstiftung (Begriff der teilweisen Zerstörung eines Wohngebäudes durch

    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt bei Bränden in zu Wohnzwecken genutzten Häusern keine teilweise Zerstörung durch Brandlegung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB vor, wenn die brandbedingte zeitweilige Unbenutzbarkeit lediglich solche Teile des Tatobjekts betrifft, die nicht selbst dem Wohnen dienen, sondern lediglich funktional auf die Wohnnutzung bezogen sind, wie dies bei Kellerräumen typischerweise der Fall ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2007 - 5 StR 401/06, NStZ 2007, 270; vom 6. Mai 2008 - 4 StR 20/08, NStZ 2008, 519 und vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12, StV 2013, 632, 634).

    Er hat objektiv anhand des Maßstabs eines "verständigen Wohnungsinhabers" zu bewerten, ob die Zeitspanne der Nutzungseinschränkung oder -aufhebung für eine teilweise Zerstörung durch Brandlegung ausreicht (BGH, Urteil vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 20 f.; BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 2008 - 4 StR 20/08, NStZ 2008, 519; vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12, StV 2013, 632, 634).

    Die erhebliche Einschränkung oder Aufhebung der Nutzbarkeit für nur wenige Stunden oder einen Tag genügt hierfür regelmäßig nicht (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2008 - 4 StR 20/08, NStZ 2008, 519).

  • BGH, 15.02.2011 - 4 StR 659/10

    Anfragebeschluss; schwere Brandstiftung (teilweises Zerstören eines der Wohnung

    Aus dem auf das Wohnen bezogenen Schutzzweck des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB folgt, dass die Tatbestandsalternative des teilweisen Zerstörens eines Wohngebäudes bei einer Brandlegung in einem einheitlichen, teils gewerblich, teils als Wohnung genutzten Gebäude erst dann verwirklicht ist, wenn (zumindest) ein zum selbständigen Gebrauch bestimmter Teil des Wohngebäudes, d.h. eine zum Wohnen bestimmte abgeschlossene Untereinheit, durch die Brandlegung für Wohnzwecke unbrauchbar geworden ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 18, 20; Beschluss vom 24. Oktober 2006 - 3 StR 339/06, NStZ-RR 2007, 78; Beschluss vom 10. Januar 2007 - 5 StR 401/06, NStZ 2007, 270, 271; Beschluss vom 6. Mai 2008 - 4 StR 20/08, NStZ 2008, 519; Beschluss vom 14. Juli 2009 - 3 StR 276/09, NStZ 2010, 151, 152; Beschluss vom 26. Januar 2010 - 3 StR 442/09, NStZ 2010, 452; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 306a Rn. 8a; anders noch BGH, Beschluss vom 29. September 1999 - 3 StR 359/99, NStZ 2000, 197).
  • BGH, 25.11.2020 - 5 StR 493/19

    Schwere Brandstiftung (Schäden an einem nicht unmittelbar dem Wohnen dienenden

    Die festgestellte brandbedingte Beschädigung der Versorgungsleitungen im Keller, die noch am gleichen Tag vorläufig repariert wurden, stellt keine (teilweise) Zerstörung eines Wohngebäudes im Sinne des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB dar, da es insoweit an einer Einschränkung der Nutzbarkeit der Wohnungen für eine beträchtliche Zeit fehlt (BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 2014 - 1 StR 628/13; vom 6. Mai 2008 - 4 StR 20/08).
  • LG Frankfurt/Oder, 25.08.2021 - 22 KLs 4/21

    Wirksamkeit eines Verlöbnisses im Sinne des § 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO

    Bei einem Mehrfamilienhaus ist dies der Fall, wenn eine Wohnung für eine beträchtliche Zeit unbenutzbar wird (BGH NStZ 2001, 252; 2003, 204, 206; 2007, 270, 271; 2008, 519).

    Es genügt nicht, wenn aufgrund der Brandlegungsfolgen die Stromversorgung für Stunden oder einen Tag unterbrochen wurde (BGH NStZ 2007, 270, 271) oder wenn es zu einer starken Verrußung außerhalb des eigentlichen Wohnbereichs im Flur kommt (BGH NStZ 2008, 519, s. auch BeckOK-StGB/ Heintschel-Heinegg , Stand: 01.05.2021, § 306 StGB, Rn. 20).

  • BGH, 26.04.2018 - 4 StR 624/17

    Brandstiftung (teilweise Zerstörung eines Gebäudes)

  • OLG Hamm, 22.01.2019 - 3 Ws 524/18

    Eröffnung; Sicherungsverfahren; hinreichender Tatverdacht

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