Weitere Entscheidung unten: OLG Düsseldorf, 29.10.2007

Rechtsprechung
   BGH, 30.04.2008 - 2 StR 132/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,6679
BGH, 30.04.2008 - 2 StR 132/08 (https://dejure.org/2008,6679)
BGH, Entscheidung vom 30.04.2008 - 2 StR 132/08 (https://dejure.org/2008,6679)
BGH, Entscheidung vom 30. April 2008 - 2 StR 132/08 (https://dejure.org/2008,6679)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 244 Abs. 3, Abs. 6 StPO; § 256 Abs. 1 Ziffer 5 StPO
    Beweisantrag (Bescheidungspflicht); Ersetzung von Beweismitteln (gleich sichere oder bessere Erkenntnisquelle); Verlesung eines polizeilichen Protokolls (Uhrzeit der Protokollierung)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

Papierfundstellen

  • NStZ 2008, 529
  • NStZ 2009, 558
  • StV 2008, 506
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 12.03.1969 - 2 StR 33/69

    Verurteilung wegen fortgesetzter Notzucht - Ersetzung eines Beweismittels durch

    Auszug aus BGH, 30.04.2008 - 2 StR 132/08
    Das Gericht darf jedoch das Beweismittel austauschen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls das gewählte Beweismittel gegenüber dem angebotenen eine gleich sichere oder bessere Erkenntnisquelle darstellt (vgl. BGHSt 22, 347, 349).
  • BGH, 28.11.2017 - 3 StR 272/17

    Zulässigkeit der Verlesung einer Vernehmungsniederschrift bei nicht erreichbarem

    Zwar neigt der Senat (entgegen BGH, Beschluss vom 30. April 2008 - 2 StR 132/08, NStZ 2008, 529) zu der Ansicht, dass es in diesen Fällen gleichwohl eines das Beweisbegehren zurückweisenden Beschlusses bedarf; denn der Antragsteller muss sich darauf einstellen können, dass und aus welchen Gründen das Gericht den gewünschten Beweis nicht erheben wird.
  • BGH, 05.12.2012 - 1 StR 531/12

    Recht auf Verfahrensbeschleunigung (Beschleunigungsgebot; Bedeutung einer

    Es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Hinblick auf den Umgang mit Beweisanträgen anerkannt, dass die Tatgerichte unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall berechtigt sind, einen Beweisantrag durch die Erhebung des Beweises mit einem anderen Beweismittel als das im Antrag genannte zu erledigen (etwa BGH, Urteil vom 12. März 1969 - 2 StR 33/69, BGHSt 22, 347, 349; BGH, Urteil vom 17. September 1982 - 2 StR 139/82, NStZ 1983, 86; BGH, Beschluss vom 30. April 2008 - 2 StR 132/08, NStZ 2008, 529; kritisch gegenüber einem solchen Austausch des Beweismittels Becker in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., Band 6/1, § 244 Rn. 145).

    Erfolgt zulässigerweise eine solche Art der Erledigung des Beweisantrags durch Austausch des Beweismittels, ist gelegentlich angenommen worden, es bedürfe dann auch keines Beschlusses über die Ablehnung des auf die Beweiserhebung mit einem anderen Beweismittel gerichteten Beweisantrags (BGH, Beschluss vom 30. April 2008 - 2 StR 132/08, NStZ 2008, 529).

    Ob diese Rechtsprechung auch dann zur Anwendung gelangen kann, - wofür vieles spricht (vgl. zu solchen Gründen insgesamt BGH, Beschluss vom 30. April 2008 - 2 StR 132/08, NStZ 2008, 529) - wenn das Tatgericht die mit dem Beweisantrag als zu beweisen bezeichnete Tatsache nicht auf ein anderes Beweismittel im engeren Sinne als das im Antrag aufgeführte, sondern auf die Einlassung des Angeklagten stützt, bedarf keiner Entscheidung.

  • OLG Hamm, 01.09.2020 - 5 RVs 72/20

    Austausch Beweismittel, Darstellungsanforderungen Beweiswürdigung,

    Gegen seinen Willen darf das von ihm benannte Beweismittel dementsprechend nach der überzeugend begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausnahmsweise nur dann ausgetauscht werden, wenn dieses sich als gleichwertig oder besser erweist (BGH NJW 1969, 1219; BGH NJW 1983, 126 (127); BGH NStZ 2008, 529; BGH NJW 2011, 1299 (1300); so auch: Krehl, in: Karlsruher Kommentar, 8. Aufl. 2019, § 244 StPO Rn. 116).
  • OLG Celle, 15.07.2013 - 31 Ss 24/13

    Rechtmäßigkeit der Verlesung des Vermerks eines Polizisten in der

    Mit Ausnahme von Vernehmungen erlaubt das Gesetz also grundsätzlich die Verlesung aller Protokolle und Vermerke über polizeiliche Ermittlungshandlungen (vgl. BGH NStZ 2008, 529; Meyer-Goßner § 256 Rn. 26; Pauly/Folkert-Hösser in Ratke/Hohmann StPO § 256 Rn. 19).
  • LG Berlin, 19.02.2014 - 533 KLs 33/13

    Hauptverhandlung in Strafsachen: Verlesung von polizeilichen

    Dieser bereits vom OLG Celle, StV 2013, 742 vertretenen Argumentation folgt die Kammer, ohne dass es auf die in der Widerspruchsbegründung aufgeworfene Frage ankommt, ob sich das OLG Celle dabei zu Unrecht auch auf die Entscheidung BGH, NStZ 2008, 529 berufen hat.
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 29.10.2007 - III-3 Ws 357/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,13736
OLG Düsseldorf, 29.10.2007 - III-3 Ws 357/07 (https://dejure.org/2007,13736)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.10.2007 - III-3 Ws 357/07 (https://dejure.org/2007,13736)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29. Oktober 2007 - III-3 Ws 357/07 (https://dejure.org/2007,13736)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Oberlandesgerichtliche Prüfung der einstweiligen Unterbringung eines Angeschuldigten; Anrechenbarkeit der Dauer einer vorherigen Untersuchungshaft auf die Sechsmonatsfrist der Unterbringungsprüfung; Anrechenbarkeit einer zuvor erfolgten einstweiligen Unterbringung; ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 867
  • NStZ 2008, 529
  • StV 2009, 702
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Celle, 23.08.2007 - 31 HEs 14/07

    Voraussetzungen einer einstweiligen Unterbringung in einem psychiatrischen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.10.2007 - 3 Ws 357/07
    Die besondere Gefährlichkeit des Angeschuldigten, der wahnbedingt einen Menschen erschossen hat, macht das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit so groß, dass vermeidbare Verfahrensverzögerungen eine Aufhebung des Unterbringungsbeschlusses aus Gründen der Verhältnismäßigkeit jedenfalls zum jetzigen Sechsmonatszeitpunkt ohnehin nicht rechtfertigen könnten (vgl. dazu auch OLG Celle StraFo 2007, 372, 374).
  • OLG München, 01.08.2003 - 2 Ws 744/03

    Anrechnung einstweiliger Unterbringung auf die Sechs-Monats-Frist

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.10.2007 - 3 Ws 357/07
    Zwar ist die Anrechenbarkeit einer zuvor erfolgten einstweiligen Unterbringung in der umgekehrten Situation der oberlandesgerichtlichen Haftprüfung nach den §§ 121 Abs. 1, 122 Abs. 1 StPO - entgegen der ganz herrschenden Meinung (vgl. nur OLG Düsseldorf NStZ 1987, 475 mit zahlreichen weiteren Nachweisen) - vereinzelt noch mit dem Argument verneint worden, dass § 126a Abs. 2 StPO nicht auf die §§ 121 ff. StPO verweise (vgl. OLG Nürnberg NStZ 1982, 297; OLG Schleswig NStZ 2002, 220; OLG München NStZ-RR 2003, 366).
  • OLG Schleswig, 06.08.2001 - 2 HEs 50/01
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.10.2007 - 3 Ws 357/07
    Zwar ist die Anrechenbarkeit einer zuvor erfolgten einstweiligen Unterbringung in der umgekehrten Situation der oberlandesgerichtlichen Haftprüfung nach den §§ 121 Abs. 1, 122 Abs. 1 StPO - entgegen der ganz herrschenden Meinung (vgl. nur OLG Düsseldorf NStZ 1987, 475 mit zahlreichen weiteren Nachweisen) - vereinzelt noch mit dem Argument verneint worden, dass § 126a Abs. 2 StPO nicht auf die §§ 121 ff. StPO verweise (vgl. OLG Nürnberg NStZ 1982, 297; OLG Schleswig NStZ 2002, 220; OLG München NStZ-RR 2003, 366).
  • OLG Düsseldorf, 14.10.1986 - 1 Ws 848/86

    Einstweilige Unterbringung; Untersuchungshaft; Sechsmonatsfrist

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.10.2007 - 3 Ws 357/07
    Zwar ist die Anrechenbarkeit einer zuvor erfolgten einstweiligen Unterbringung in der umgekehrten Situation der oberlandesgerichtlichen Haftprüfung nach den §§ 121 Abs. 1, 122 Abs. 1 StPO - entgegen der ganz herrschenden Meinung (vgl. nur OLG Düsseldorf NStZ 1987, 475 mit zahlreichen weiteren Nachweisen) - vereinzelt noch mit dem Argument verneint worden, dass § 126a Abs. 2 StPO nicht auf die §§ 121 ff. StPO verweise (vgl. OLG Nürnberg NStZ 1982, 297; OLG Schleswig NStZ 2002, 220; OLG München NStZ-RR 2003, 366).
  • OLG Hamm, 21.08.2007 - 3 OBL 86/07

    Strafsenat ordnet Fortdauer der einstweiligen Unterbringung nach neuem Recht an

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.10.2007 - 3 Ws 357/07
    Nicht zu prüfen hat der Senat im Rahmen des neuen § 126a Abs. 2 S. 2 StPO hingegen die besonderen Haftvoraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO, also ob "die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen" (so auch OLG Celle a.a.O, S. 373; OLG Hamm, Beschluss vom 21. August 2007 - 3 OBL 86/07).
  • OLG Nürnberg, 03.02.1982 - Ws 85/82
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.10.2007 - 3 Ws 357/07
    Zwar ist die Anrechenbarkeit einer zuvor erfolgten einstweiligen Unterbringung in der umgekehrten Situation der oberlandesgerichtlichen Haftprüfung nach den §§ 121 Abs. 1, 122 Abs. 1 StPO - entgegen der ganz herrschenden Meinung (vgl. nur OLG Düsseldorf NStZ 1987, 475 mit zahlreichen weiteren Nachweisen) - vereinzelt noch mit dem Argument verneint worden, dass § 126a Abs. 2 StPO nicht auf die §§ 121 ff. StPO verweise (vgl. OLG Nürnberg NStZ 1982, 297; OLG Schleswig NStZ 2002, 220; OLG München NStZ-RR 2003, 366).
  • BGH, 18.05.2022 - AK 19/22

    Rechtmäßige Fortdauer der Untersuchungshaft

    In die Sechs-Monats-Frist des § 121 Abs. 1 StPO ist jedoch die Zeit seiner einstweiligen Unterbringung gemäß § 126a StPO vom 7. November 2021 bis zur Ersetzung des Unterbringungsbefehls durch einen Haftbefehl am 19. Januar 2022 einzurechnen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Oktober 2007 - III-3 Ws 357/07, NJW 2008, 867; MüKoStPO/Böhm, § 121 Rn. 23; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 121 Rn. 6; KK-StPO/ Schultheis, 8. Aufl., § 121 Rn. 7; jeweils mwN).
  • OLG Köln, 17.01.2014 - 2 Ws 721/13

    Keine Anrechnung der Haft nach § 230 Abs. 2 StPO bei der Fristenberechnung des §

    Die vom 23.07.2013 bis zum 30.09.2013 aufgrund eines Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO vollstreckte Haft ist - anders als die Untersuchungshaft nach § 112 StPO (OLG Düsseldorf NJW 2008, 867) - nicht in die Frist der §§ 126a Abs. 2, 121 Abs. 1 StPO einzuberechnen.
  • OLG Brandenburg, 22.04.2020 - 2 Ws 73/20

    Fortdauer der vorläufigen Unterbringung

    Dabei erstreckt die Prüfung gemäß § 126 a Abs. 2 Satz 2 StPO nicht darauf, ob im Sinne von § 121 Abs. 1 StPO die Maßnahme nur aufrecht erhalten werden kann, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund ein Urteil vor Ablauf von sechs Monaten noch nicht zugelassen haben (vgl. Senat, Beschluss vom 20. November 2007, Az.: 2 Ws (HEs) 282/07; OLG Hamm, NJW 2007, 2320, 2321; OLG Köln NJW 2007, 3590; OLG Düsseldorf NJW 2008, 867; Schultheis in Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Aufl., § 126 a Rn. 5).
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