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   BGH, 10.01.2008 - 5 StR 365/07   

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BGH, 10.01.2008 - 5 StR 365/07 (https://dejure.org/2008,4012)
BGH, Entscheidung vom 10.01.2008 - 5 StR 365/07 (https://dejure.org/2008,4012)
BGH, Entscheidung vom 10. Januar 2008 - 5 StR 365/07 (https://dejure.org/2008,4012)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 73 StGB; § 73a StGB; § 73c StGB; § 357 StPO
    Verfall von Wertersatz (Bestimmung des Erlangten bei Mittäterschaft, Erlangung der faktischen Verfügungsgewalt bei Betäubungsmittelgeschäften; Erörterungsmangel hinsichtlich der Härtefallvorschrift); Erstreckung des Revisionserfolgs auf Mitangeklagte

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Erlangung eines Vermögensvorteils bei einem Betäubungsmittelgeschäft; Notwendige Bestimmtheit des Urteils hinsichtlich des erlangten Vermögensvorteils bei der Anordnung des Verfalls von Wertersatz; Verfallsanordnung als unbillige Härte

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § ... 349 Abs. 4; ; StPO § 349 Abs. 5; ; StPO § 357; ; StPO § 358 Abs. 2 Satz 1; ; StGB § 73 Abs. 1; ; StGB § 73 Abs. 1 Satz 1; ; StGB § 73 Abs. 3; ; StGB § 73a; ; StGB § 73c; ; StGB § 73c Abs. 1 Satz 1; ; StGB § 73c Abs. 1 Satz 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 73 Abs. 1
    Erlangen durch faktische Verfügungsgewalt - auch bei Mittätern

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2008, 565
 
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Wird zitiert von ... (20)

  • BGH, 05.09.2013 - 1 StR 162/13

    Nötigung durch anwaltliches Mahnschreiben im "Masseninkasso" (Drohung;

    Es beschwert den Angeklagten jedenfalls nicht, dass die Strafkammer diesem Gesichtspunkt bei der Berechnung des Verfallsbetrages nicht näher nachgegangen ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 27. Oktober 2011 - 5 StR 14/11, NJW 2012, 92, 93; Beschluss vom 10. Januar 2008 - 5 StR 365/07, NStZ 2008, 565).
  • BGH, 28.10.2010 - 4 StR 215/10

    Tenorierung beim Auffangrechtserwerb (unmittelbar erworbener Vermögensgegenstand;

    Bei mehreren Tätern und/oder Teilnehmern genügt insofern, dass sie zumindest eine faktische bzw. wirtschaftliche Mitverfügungsmacht über den Vermögensgegenstand erlangt haben (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2008 - 5 StR 365/07, NStZ 2008, 565, 566; vom 27. Mai 2008 - 3 StR 50/08, NStZ 2008, 623; vom 30. Mai 2008 - 2 StR 174/08, NStZ-RR 2008, 287; Urteile vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 256; vom 26. März 2009 - 3 StR 579/08, NStZ 2010, 86, 87; Beschlüsse vom 12. Mai 2009 - 4 StR 102/09, NStZ-RR 2009, 320; vom 9. Februar 2010 - 3 StR 17/10, StraFo 2010, 257).

    Zudem entspricht es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass "Mittelabflüsse" - etwa durch eine Beuteteilung - im Rahmen der Prüfung der Härtevorschrift des § 73c StGB von Bedeutung sein können (BGH, Urteil vom 16. Mai 2006 - 1 StR 46/06, BGHSt 51, 65, 68, 72; Beschluss vom 10. Januar 2008 - 5 StR 365/07, NStZ 2008, 565, 566), dass also die Weitergabe des zunächst Erlangten bei § 73c StGB Berücksichtigung finden kann, wenn kein - ausreichendes - Vermögen mehr vorhanden ist oder eine Verfallsanordnung eine unbillige Härte wäre (BGH, Urteil vom 12. August 2003 - 1 StR 127/03).

    Dem steht nicht entgegen, dass die Frage, ob wegen einer unbilligen Härte (§ 73c Abs. 1 Satz 1 StGB) oder aufgrund einer Ermessensentscheidung (§ 73c Abs. 1 Satz 2 StGB) von der Anordnung des Verfalls abzusehen ist, auf individuellen Erwägungen beruht, deren Beantwortung ganz wesentlich von den persönlichen Verhältnissen des jeweils Betroffenen abhängt (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - 5 StR 365/07, NStZ 2008, 565, 567).

  • BGH, 24.05.2018 - 5 StR 623/17

    Einziehung des Wertes der Taterträge hinsichtlich Haftung als Gesamtschuldner

    Unerheblich ist bei der gebotenen gegenständlichen (tatsächlichen) Betrachtungsweise dagegen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Täter oder Teilnehmer eine unmittelbar aus der Tat gewonnene (Mit-)Verfügungsmacht später aufgegeben hat und der zunächst erzielte Vermögenszuwachs durch Mittelabflüsse bei Beuteteilung gemindert wurde (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10, aaO S. 46 mwN; Beschlüsse vom 7. Januar 2003 - 3 StR 421/02, und vom 10. Januar 2008 - 5 StR 365/07, NStZ 2008, 565).
  • BGH, 29.11.2016 - 3 StR 291/16

    Gewerbsmäßiger Bandenbetrug (Tat als Ausfluss der Bandenabrede; Gewerbsmäßigkeit;

    Dem steht nicht entgegen, dass die Frage, ob wegen einer unbilligen Härte (§ 73c Abs. 1 Satz 1 StGB) oder aufgrund einer Ermessensentscheidung (§ 73c Abs. 1 Satz 2 StGB) von der Anordnung des Verfalls abzusehen ist, auf individuellen Erwägungen beruht, deren Beantwortung ganz wesentlich von den persönlichen Verhältnissen des jeweils Betroffenen abhängt (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - 5 StR 365/07, NStZ 2008, 565, 567).
  • BGH, 17.09.2013 - 5 StR 258/13

    Verfallsanordnung trotz Weitergabe des Erlangten; Härtevorschrift (keine

    Eine spätere Weitergabe des Erlangten ändert am Eintritt der Voraussetzungen des Verfalls von Wertersatz nach § 73 Abs. 1, § 73a Satz 1 StGB nichts und kann allenfalls noch im Rahmen der Prüfung der Härtevorschrift des § 73c StGB von Bedeutung sein (vgl. BGH, Urteile vom 16. Mai 2006 - 1 StR 46/06, BGHSt 51, 65, 68; vom 4. Februar 2009 - 2 StR 504/08, BGHSt 53, 179, 180 f.; vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39, 50; Beschluss vom 10. Januar 2008 - 5 StR 365/07, NStZ 2008, 565, 566).
  • BGH, 10.03.2016 - 3 StR 347/15

    Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck ohne Genehmigung

    Bezüglich der R. GmbH wird das neue Tatgericht auch zu prüfen haben, ob - entsprechend den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil - davon ausgegangen werden kann, dass diese Gesellschaft durch die Leistung der Provisionszahlungen an den Angeklagten L. tatsächlich entreichert ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2011 - 5 StR 14/11, NJW 2012, 92), oder ob insoweit nicht eine Fallkonstellation vorliegt, in der gegenüber dem Empfänger von aus der Tat erlangten Geldbeträgen, der sie ganz oder teilweise an andere Tatbeteiligte weiterleitet, der Verfall von Wertersatz in voller Höhe angeordnet werden kann, weil und soweit er und die anderen Beteiligten als Gesamtschuldner haften (vgl. dazu etwa BGH, Beschlüsse vom 10. September 2002 - 1 StR 281/02, NStZ 2003, 198, 199; vom 10. Januar 2008 - 5 StR 365/07, NStZ 2008, 565, 566, Urteil vom 12. August 2003 - 1 StR 127/03, NStZ 2004, 440).
  • LG Düsseldorf, 21.07.2017 - 10 KLs 5/13

    Hohe Haftstrafen im sog. Rotlicht Rethelstraßen-Strafverfahren

    Hat ein Täter infolge der Deliktsbegehung zu irgendeinem Zeitpunkt die faktische Verfügungsgewalt über die gesamte Tatbeute erhalten, so gilt dieser Vermögenswert als erlangt, auch wenn anschließend Beuteteile (an Mittäter oder andere Personen) weitergegeben werden oder auf sonstige Weise eine nachträgliche Entreicherung des Täters eintritt (BGH NStZ 2004, 440; NStZ 2008, 565, 566; Fischer, a.a.O., § 73Rn. 14; BGH, Urteil vom 24.05.2018, 5 StR 623/17, 5 StR 624/17).
  • BGH, 27.10.2011 - 5 StR 14/11

    Verfall (Berücksichtigung steuerrechtlicher Belastungen); Härtevorschrift (nicht

    Die Erwägung, dass er die Beute in Form von Giralgeld nur kurzfristig und transitorisch erlangt habe, ist nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2008 - 5 StR 365/07, Rn. 7 ff., NStZ 2008, 565 und vom 27. Oktober 2009 - 5 StR 242/09, StV 2010, 128).
  • BGH, 16.05.2018 - 1 StR 633/17

    Einziehung von Taterträgen (Anwendbarkeit neuen Rechts: Entscheidung über die

    Einer Erstreckung der Verfallsentscheidung gemäß § 357 StPO auf den nicht revidierenden Mitangeklagten Z. bedarf es nicht, weil angesichts der bereits rechtskräftigen Feststellungen zur Höhe des Erlangten der zur Aufhebung nötigende Rechtsfehler hier letztlich allein darin besteht, dass die Härtevorschrift des § 73c StGB aF nicht erörtert worden ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - 5 StR 365/07, NStZ 2008, 565 mwN).
  • BGH, 06.02.2008 - 5 StR 442/07

    Verfall von Wertersatz (Mitverfügungsgewalt)

    In den übrigen Fällen ist hingegen den Feststellungen nicht zu entnehmen, ob der Angeklagte selbst faktische Verfügungsgewalt an den Verkaufserlösen zumindest in der Form der Mitverfügungsbefugnis erlangte (vgl. dazu BGH NStZ-RR 2007, 121 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - 5 StR 365/07, Rdn. 8).

    Auf die Frage, inwieweit die Anordnung einer gesamtschuldnerischen Haftung bereits dem Grunde nach zulässig war (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - 5 StR 365/07 m.N.), kommt es nicht mehr an.

  • BGH, 05.03.2013 - 1 StR 52/13

    Verfall (Ansprüche des Verletzten: Ansprüche des Steuerfiskus, Haftung);

  • BGH, 23.05.2012 - 5 StR 12/12

    Zusammenfassung mehrerer Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit

  • BGH, 06.11.2014 - 4 StR 290/14

    Feststellung des Absehens von der Verfallsanordnung wegen Ansprüchen Dritter

  • BGH, 31.03.2011 - 4 StR 102/11

    Erörterungsmangel hinsichtlich der Anordnung des Verfalls von Wertersatz

  • BGH, 26.11.2008 - 5 StR 425/08

    Rechtsfehlerhaft unterbliebene Verfallsanordnung (Wertersatz; Erlangtes;

  • BGH, 07.05.2008 - 5 StR 634/07

    Bandendiebstahl; bandenmäßiges Handeltreiben (Mittäterschaft und

  • BGH, 24.05.2018 - 5 StR 624/17

    Erlangung eines Vermögenswertes im Sinne des Rechts der Einziehung von

  • BGH, 25.05.2016 - 4 StR 147/16

    Verfall (Auffangrechtserwerb: entgegenstehender Härtefall)

  • LG Wuppertal, 30.01.2013 - 23 KLs 58/12
  • BGH, 30.05.2008 - 2 StR 200/08

    Begriff des "Erlangen" im Sinne von § 73 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) und § 73a

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