Weitere Entscheidung unten: BGH, 11.12.2008

Rechtsprechung
   BGH, 03.12.2008 - 2 StR 435/08   

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BGH, 03.12.2008 - 2 StR 435/08 (https://dejure.org/2008,5355)
BGH, Entscheidung vom 03.12.2008 - 2 StR 435/08 (https://dejure.org/2008,5355)
BGH, Entscheidung vom 03. Dezember 2008 - 2 StR 435/08 (https://dejure.org/2008,5355)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld i.R.e. Verdeckungsmordes; Anforderungen an eine objektive Darlegung der schriftlichen Gründe eines Strafurteils

  • Judicialis

    StGB § 46 Abs. 3; ; StGB § 57a Abs. 1; ; StGB § 176 Abs. 1; ; StGB § 176 Abs. 3; ; StGB § 211; ; StPO § 170 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld i.R.e. Verdeckungsmordes; Anforderungen an eine objektive Darlegung der schriftlichen Gründe eines Strafurteils

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2009, 260
  • NStZ-RR 2009, 103
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 21.01.1993 - 4 StR 560/92

    Aussetzung des Strafarrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe; Feststellung der

    Auszug aus BGH, 03.12.2008 - 2 StR 435/08
    Eine solche Feststellung setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen so sehr abweicht, dass eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren auch bei dann günstiger Täterprognose unangemessen wäre (BGHSt 39, 121, 122; vgl. auch BGHSt 40, 360, 370; BGH, BGHR StGB § 57a Abs. 1 Schuldschwere 6).
  • BGH, 22.11.1994 - GSSt 2/94

    Feststellung der besonderen Schwere der Schuld nach StGB § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr.

    Auszug aus BGH, 03.12.2008 - 2 StR 435/08
    Eine solche Feststellung setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen so sehr abweicht, dass eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren auch bei dann günstiger Täterprognose unangemessen wäre (BGHSt 39, 121, 122; vgl. auch BGHSt 40, 360, 370; BGH, BGHR StGB § 57a Abs. 1 Schuldschwere 6).
  • BGH, 02.03.1995 - 1 StR 595/94

    Zulässigkeit der Beschränkung der Revision auf die Frage der besonderen Schwere

    Auszug aus BGH, 03.12.2008 - 2 StR 435/08
    Ein solches über die Erfüllung des Mordtatbestands wesentlich hinausgehendes Maß von Tatschuld ist nach den bisherigen Feststellungen auch unter Berücksichtigung des Umstands nicht rechtsfehlerfrei begründet, dass dem Revisionsgericht nur ein eingeschränkter Überprüfungsrahmen eröffnet ist (vgl. BGHSt 41, 57, 62).
  • BGH, 02.02.2022 - 2 StR 295/21

    Revision (beschränkte Revisibilität der Verhängung von Jugendstrafen: beachtliche

    Zu unterbleiben haben insbesondere gefühlsbetonte Beschreibungen (vgl. Senat, Beschluss vom 3. Dezember 2008 - 2 StR 435/08, NStZ-RR 2009, 103, 104; Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 30. Aufl., Rn. 240); solche können den Anschein erwecken, das Gericht habe sich maßgeblich auch von Emotionen leiten lassen und dem Angeklagten unzutreffend eine Opferrolle zugeschrieben.
  • LG Bamberg, 10.04.2019 - 26 Ks 1107 Js 1116/17

    Verurteilung wegen Raubmordes - Bejahung der besonderen Schwere der Schuld trotz

    Auch nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen vom 22.11.1994 (BGHSt 40, 360, 370 = NJW 1995, 407 ff.) wird im Übrigen vielfach konstatiert, dass die Feststellung besonderer Schwere der Schuld voraussetzt, dass das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen so sehr abweicht, dass eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren auch bei günstiger Täterprognose unangemessen wäre (BGH, NStZ 2009, 260; BGH, NStZ 2014, 212; BGH, NStZ 2015, 693 f.).

    Die Gewichtung der Schuldschwere ist jedenfalls nach den Regeln vorzunehmen, die für die Strafzumessungsschuld im Sinne des § 46 Abs. 1 StGB gelten (BGHSt 39, 159 ff. = NJW 1993, 1724 f.; BGH, NStZ 2014, 511 f.; Fischer, StGB, 65. Aufl. 2018, § 57a Rn. 11 m.w.N.), wobei auch das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB entsprechend gilt (BGH, NStZ 2009, 260).

  • LG Essen, 08.12.2016 - 25 KLs 33/16

    Libanesen-Prozess: Lebenslange Haftstrafe für Todesschütze Mahmoud M.

    Erforderlich ist, dass das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen so sehr abweicht, dass eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren auch bei dann günstiger Täterprognose unangemessen wäre (BGH, NStZ 2009, S. 260, über juris, Rn. 8; BGH, NStZ-RR 2012, 339; Schönke/Schröder, 29. Aufl., § 57a StGB, Rn. 5 m.w.N.).
  • LG Düsseldorf, 05.04.2013 - 17 Ks 2/13

    Mord im Neusser Jobcenter: Lebenslang für Ahmed S.

    Das sich danach ergebende Tatbild weicht nicht so stark von den erfahrungsgemäß vorkommenden Mordfällen ab, dass die Aussetzung der Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach fünfzehn Jahren im Falle einer günstigen Prognose unangemessen wäre (vgl. BGH Urteil vom 3. Dezember 2008- 2 StR 435/08 - NStZ 2009, 260).
  • LG Aschaffenburg, 12.05.2016 - Ks 104 Js 5210/15

    Hochschwangere getötet: Rebeccas Mörder muss lebenslang in Haft

    Soll eine weitere Strafvollstreckung nach 15 Jahren geboten sein, so muss die besondere Schuldschwere deutlich das Maß an Schuld übersteigen, das zur Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe erforderlich ist (BGH, Urteil vom 03.12.2008 - 2 StR 435/08 -, NStZ 2009, 260).

    Insofern muss das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß vorkommenden Mordfällen so sehr abweichen, dass eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren auch bei dann günstiger Täterprognose unangemessen wäre (BGH, Urteil vom 03.12.2008 - 2 StR 435/08 -, NStZ 2009, 260).

  • BGH, 14.11.2023 - 6 StR 345/23

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln i.R.d. Betriebs einer

    b) Die schriftlichen Urteilsgründe sollen in allgemein verständlicher und sachlicher Form abgefasst sein (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2008 - 2 StR 435/08, NStZ-RR 2009, 103, 104).
  • LG Deggendorf, 10.10.2022 - 1 Ks 9 Js 6824/20

    Mordmerkmale der Habgier, Heimtücke, niedrige Beweggründe, Grausamkeit und

    Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann in Betracht, wenn Umstände von besonderem Gewicht vorliegen, aufgrund derer das Tatbild so stark von den erfahrungsgemäß vorkommenden Mordfällen abweicht, dass die Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach der Mindestverbüßungszeit von 15 Jahren auch bei dann günstiger Prognose unangemessen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 22.11.1994, Az. GSSt 2/94; Urteil vom 17.08.2001, Az. 2 StR 167/01; Urteil vom 03.12.2008, Az. 2 StR 435/08; Beschluss vom 27.10.2015, Az. 3 StR 363/15; Fischer, StGB, 68. Auflage 2021, § 57a Rn. 9 ff.; Maier/Geiser, NStZ-RR 2020, 297; NStZ-RR 2020, 361); dies kann z.B. bei einer Mehrheit von Mordmerkmalen oder einer Mehrheit von Tatopfern in Betracht kommen.
  • OLG Düsseldorf, 19.12.2023 - 6 StS 2/23

    Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe wegen Mordes aus politischen und

    Sie setzt voraus, dass das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen so sehr abweicht, dass eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren auch bei dann günstiger Täterprognose unangemessen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2008 - 2 StR 435/08, juris Rn. 8).
  • LG Bad Kreuznach, 13.09.2022 - 1 Ks 1041 Js 12424/21

    Heimtückischer Mord an Kassierer: Lebenslange Haft für Tankstellenmörder von

    Die Feststellung besonderer Schwere der Schuld gem. § 57a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen so sehr abweicht, dass eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren auch bei günstiger Täterprognose unangemessen wäre (BGH, Beschl. v. 03.12.2008 - 2 StR 435/08).
  • BGH, 19.05.2020 - 2 StR 7/20

    Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Darlegungsanforderungen in

    Die schriftlichen Urteilsgründe sollen in allgemein verständlicher und sachlicher Form abgefasst sein (Senat, Urteil vom 3. Dezember 2008 - 2 StR 435/08, NStZ-RR 2009, 103, 104).
  • BGH, 17.08.2023 - 2 StR 138/22

    Entscheidende Abhängigkeit der Überzeugung von der Täterschaft einer

  • LG Essen, 22.12.2020 - 22 Ks 15/20

    Niedriger Beweggrund, Mord

  • BGH, 19.06.2013 - 2 StR 117/13

    Strafzumessung (Grenzen der Strafschärfung infolge einer besonders brutalen

  • LG Berlin, 16.09.2010 - 1 Kap Js 78/10

    Vorliegen einer Schuldunfähigkeit bei dauerhaften Spielen des Angeklagten am

  • LG Hildesheim, 08.07.2009 - 12 Ks 17 Js 4517/07

    Strafvollstreckung: Vollstreckungsreihenfolge bei Anordnung der Unterbringung in

  • LG Deggendorf, 16.03.2021 - 1 Ks 8 Js 5838/20

    Hauptverhandlung, Blutalkoholkonzentration, Beweiswürdigung, Abschiebungsverbot,

  • LG Münster, 21.04.2010 - 2 Ks 17/09
  • LG Münster, 21.04.2010 - 30 Js 165/09
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Rechtsprechung
   BGH, 11.12.2008 - 3 StR 469/08   

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https://dejure.org/2008,5213
BGH, 11.12.2008 - 3 StR 469/08 (https://dejure.org/2008,5213)
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BGH, Entscheidung vom 11. Dezember 2008 - 3 StR 469/08 (https://dejure.org/2008,5213)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Papierfundstellen

  • NStZ 2009, 260
  • FamRZ 2009, 421
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 14.02.2001 - 3 StR 455/00

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 11.12.2008 - 3 StR 469/08
    Bei den freiheitsentziehenden Maßregeln der Sicherung gilt das Subsidiaritätsprinzip allein für die Frage der Vollstreckung, nicht aber für die Frage der Anordnung (h. M.; vgl. BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 28 m. w. N.; BGH, Urt. vom 14. Februar 2001 - 3 StR 455/00; Fischer, StGB 55. Aufl. § 63 Rdn. 23 m. w. N.; aA Schöch in LK 12. Aufl. § 63 Rdn. 133 ff.).
  • BGH, 23.02.2000 - 3 StR 595/99

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 11.12.2008 - 3 StR 469/08
    Bei den freiheitsentziehenden Maßregeln der Sicherung gilt das Subsidiaritätsprinzip allein für die Frage der Vollstreckung, nicht aber für die Frage der Anordnung (h. M.; vgl. BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 28 m. w. N.; BGH, Urt. vom 14. Februar 2001 - 3 StR 455/00; Fischer, StGB 55. Aufl. § 63 Rdn. 23 m. w. N.; aA Schöch in LK 12. Aufl. § 63 Rdn. 133 ff.).
  • LAG Baden-Württemberg, 04.08.2015 - 3 Sa 46/14

    Anfechtung eines Arbeitsvertrages - arglistige Täuschung - Betreuung -

    cc) Unerheblich wäre, ob für den Kläger erneut eine Betreuung angeordnet würde, da die Notwendigkeit einer Unterbringung nach § 63 StGB nicht durch minder einschneidende Mittel außerhalb des Bereichs der strafrechtlichen Maßregeln aufgehoben wird (BGH 11. Dezember 2008 - 3 StR 469/08 - NStZ 2009, 260; 14. Februar 2001 - 3 StR 455/00 - juris).
  • BSG, 25.05.2018 - B 13 R 30/17 R

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung

    Lediglich die Belange der öffentlichen Sicherheit sind geeignet, einen Menschen ganz unabhängig vom Maß seiner Schuld auf unbestimmte Zeit einer Freiheitsentziehung zu unterwerfen (BGH Beschluss vom 7.6.2016 - 4 StR 79/16 - NStZ-RR 2016, 306 - Juris RdNr 7; BGH Beschluss vom 1.10.2013 - 3 StR 311/13 - NStZ-RR 2014, 42 - Juris RdNr 9; Schöch in Laufhütte ua, Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl 2007, § 63 RdNr 1; zum Verhältnis zu außerstrafrechtlichen Sicherungssystemen vgl BGH Urteil vom 3.8.2017 - 4 StR 193/17 - Juris RdNr 20; BGH Urteil vom 11.12.2008 - 3 StR 469/08 - NStZ 2009, 260 - Juris RdNr 3 f, jeweils mwN) .
  • BGH, 28.03.2019 - 4 StR 530/18

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose:

    Solche (täterschonenden) Mittel sind erst für die Frage bedeutsam, ob die Vollstreckung der Unterbringung gemäß § 67b StGB zur Bewährung ausgesetzt werden kann (vgl. BGH, Urteile vom 3. August 2017 - 4 StR 193/17, aaO; vom 11. Dezember 2008 - 3 StR 469/08, NStZ 2009, 260, 261; vom 20. Februar 2008 - 5 StR 575/07, Rn. 14).
  • BGH, 30.11.2017 - 3 StR 385/17

    Isolierte Anfechtung der Verwarnung mit Strafvorbehalt mit der Revision;

    Zwar weist die Revision im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Senats dieses Prinzip grundsätzlich nur für die Frage der Vollstreckung, nicht für die Frage der Anordnung gilt (vgl. Urteile vom 23. Februar 2000 - 3 StR 595/99, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 28; vom 14. Februar 2001 - 3 StR 455/00, juris Rn. 8; vom 11. Dezember 2008 - 3 StR 469/08, NStZ 2009, 260, 261; Beschluss vom 8. Januar 2015 - 3 StR 590/14, StV 2016, 730, 731).
  • BGH, 12.04.2017 - 2 StR 454/16

    Verwertungsverbot für aus dem Bundeszentralregister getilgte Vorverurteilungen

    Bei den freiheitsentziehenden Maßregeln gilt das Subsidiaritätsprinzip nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allein für die Frage der Vollstreckung (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 3 StR 469/08, NStZ 2009, 260, 261).
  • BGH, 03.08.2017 - 4 StR 193/17

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Solche täterschonenden Mittel - ihre Wirksamkeit vorausgesetzt - erlangen Bedeutung erst für die Frage, ob die Vollstreckung der Unterbringung gemäß § 67b StGB zur Bewährung ausgesetzt werden kann (BGH, Urteile vom 20. Februar 2008 - 5 StR 575/07, juris Rn. 14; vom 11. Dezember 2008 - 3 StR 469/08, NStZ 2009, 260 f.).
  • BGH, 25.02.2010 - 4 StR 596/09

    Wirksamer Eröffnungsbeschluss (Verfahrenshindernis; vorschriftsmäßige Besetzung);

    Vorrangig wird eine Minderung der Gefährlichkeit durch flankierende Maßnahmen bei der Frage der Vollstreckung, nicht aber bei der Frage der Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung zu beachten sein (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 3 StR 469/08, NStZ 2009, 260 m.N.).
  • BGH, 20.01.2021 - 5 StR 390/20

    Revision gegen die Ablehnung der Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in

    Denn die Möglichkeit von weniger einschneidenden außerstrafrechtlichen Maßnahmen lässt bei angenommener Gefährlichkeit des Täters die Notwendigkeit einer Unterbringung nach § 63 StGB nicht entfallen (BGH, Urteile vom 11. Dezember 2008 - 3 StR 469/08; vom 12. April 2017 - 2 StR 454/16, NStZ 2017, 579, 580).
  • BGH, 08.01.2015 - 3 StR 590/14

    Rechtsfehlerhafte Unterbringungsanordnung (Subsidiarität; Verhältnismäßigkeit;

    Zudem wird zu beachten sein, dass das Subsidiaritätsprinzip bei den freiheitsentziehenden Maßregeln nicht für die Frage der Anordnung, sondern nur für die Frage der Vollstreckung gilt (BGH, Urteile vom 23. Februar 2000 - 3 StR 595/99, NStZ-RR 2000, 300, 301 und vom 11. Dezember 2008 - 3 StR 469/08, NStZ 2009, 260, 261).
  • BGH, 19.03.2009 - 4 StR 6/09

    Verwerfung einer Revision gegen ein Urteil als unbegründet

    Zu der vom Verteidiger des Beschuldigten in der Gegenerklärung vom 22. Januar 2009 (erneut) aufgeworfenen Frage, ob für die Gefährlichkeitsprognose vom behandelten oder unbehandelten Zustand des Beschuldigten auszugehen ist, verweist der Senat auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11. Dezember 2008 (3 StR 469/08).
  • KG, 21.12.2017 - 121 HEs 48/17

    Subsidiaritätsprinzip bei Maßregelanordnung

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