Weitere Entscheidung unten: BGH, 26.08.2008

Rechtsprechung
   BGH, 18.10.2007 - 4 StR 422/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,5612
BGH, 18.10.2007 - 4 StR 422/07 (https://dejure.org/2007,5612)
BGH, Entscheidung vom 18.10.2007 - 4 StR 422/07 (https://dejure.org/2007,5612)
BGH, Entscheidung vom 18. Oktober 2007 - 4 StR 422/07 (https://dejure.org/2007,5612)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • sokolowski.org (Auszüge)

    Voraussetzungen der versuchten schweren räuberischen Erpressung

  • sokolowski.org (Kurzinformation)

    Zu den Voraussetzungen der versuchten schweren räuberischen Erpressung

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Keine Rechtswidrigkeit der Bereicherung bei Anspruch wegen Entziehung deliktisch begründeten Besitzes

Papierfundstellen

  • NStZ 2009, 37
  • NStZ-RR 2008, 76
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 01.06.2016 - 2 StR 335/15

    Anfrageverfahren; räuberische Erpressung (Begriff des Vermögensnachteils:

    Mit Hinweis auf Besitzschutzansprüche, die auch einem Dieb gegen verbotene Eigenmacht zustünden, beanstandete er eine Verurteilung wegen (schwerer räuberischer) Erpressung, weil die Absicht rechtswidriger Bereicherung nicht belegt sei (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2007 - 4 StR 422/07, NStZ 2009, 37 mit Anm. Dehne-Niemann).

    Ein Anspruch auf Einräumung des - strafbaren - Besitzes an Betäubungsmitteln kann daraus nicht hergeleitet werden (vgl. Dehne-Niemann NStZ 2009, 37 f.; Hillenkamp aaO S. 205; Zieschang aaO S. 837 ff.).

  • LG Leipzig, 14.12.2015 - 11 KLs 390 Js 9/15

    Urteil im Strafverfahren gegen Betreiber der Internetportale "kino.to" und

    Im Übrigen genießen auch in Fällen des Diebstahls deliktisch erworbener Sachen diese Sachen Strafrechtsschutz (vgl. BGH, NStZ-RR 2009, 22; BGH, NStZ 2009, 37).

    Im Übrigen genießen auch in Fällen des Diebstahls deliktisch erworbener Sachen diese Sachen Strafrechtsschutz (vgl. BGH, NStZ-RR 2009, 22; BGH, NStZ 2009, 37).

  • BGH, 15.11.2016 - 3 ARs 16/16

    Anfrageverfahren; Herausgabe von Betäubungsmitteln als Vermögensverlust

    Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob - wie der 2. Strafsenat meint - aus § 861 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf die Wiedereinräumung des unerlaubten Besitzes an Betäubungsmitteln nicht hergeleitet werden könne (so wohl Hillenkamp in Festschrift Achenbach, 2011, S. 189, 205; aA für den Fall, dass ein Dieb die Rückgabe des ihm wiederum von einem Dritten entwendeten Diebesguts verlangt: BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2007 - 4 StR 422/07, NStZ 2009, 37; dem folgend, obgleich im Anfragebeschluss für die Gegenauffassung zitiert: Dehne-Niemann, NStZ 2009, 37, 38; nach wohl allgemeiner Meinung kommt es für den Anspruch aus § 861 Abs. 1 BGB auf ein Recht zum Besitz des Anspruchsberechtigten nicht an, dieser steht auch dem unrechtmäßigen Besitzer zu, vgl. Staudinger/Gutzeit, BGB, Neubearbeitung 2012, § 861 Rn. 6; MüKoBGB/Joost, 6. Aufl., § 861 Rn. 5; BeckOGK/Götz, 1. Dezember 2016, BGB § 861 Rn. 9 mwN zur ständigen Rechtsprechung; Palandt/Herrler, BGB, 76. Aufl., § 861 Rn. 6) oder ob - wie der 4. Strafsenat in einem obiter dictum ausgeführt hat - derjenige, der Betäubungsmittel unerlaubt besitzt, im Fall, dass sie ihm durch unerlaubte Eigenmacht entzogen werden, eine Wiedereinräumung des Besitzes nicht nach § 859 Abs. 2 BGB mit Gewalt durchsetzen darf (BGH, Beschluss vom 21. April 2015 - 4 StR 92/15, NJW 2015, 2898, 2900 f. mit kritischer Anmerkung Kudlich, NJW 2015, 2901; ablehnend auch Jäger, JA 2015, 874, 876).
  • BGH, 31.10.2023 - 3 StR 282/23

    Schuldsprüche wegen (versuchter) räuberischer Erpressung; Angestrebte

    Hierbei hat es nicht in den Blick genommen, dass selbst derjenige, der fehlerhaft im Sinne des § 858 Abs. 2 Satz 1 BGB besitzt, bei Besitzentziehung durch verbotene Eigenmacht einen Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes gemäß § 861 Abs. 1 BGB haben kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 2007 - 4 StR 422/07, NStZ 2009, 37; vom 15. November 2016 - 3 ARs 16/16, NStZ-RR 2017, 244, 245; BeckOGK/Götz, BGB, Stand: 01.07.2023, § 861 Rn. 3).
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Rechtsprechung
   BGH, 26.08.2008 - 3 StR 316/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,8765
BGH, 26.08.2008 - 3 StR 316/08 (https://dejure.org/2008,8765)
BGH, Entscheidung vom 26.08.2008 - 3 StR 316/08 (https://dejure.org/2008,8765)
BGH, Entscheidung vom 26. August 2008 - 3 StR 316/08 (https://dejure.org/2008,8765)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an das Vorliegen eines minder schweren Falles der schweren räuberischen Erpressung durch Gesamtwürdigung aller strafzumessungsrelevanten Umstände

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; JGG § 105 Abs. 1 Nr. 1; ; JGG § 105 Abs. 1 Nr. 2; ; StGB § 250 Abs. 1; ; StGB § 250 Abs. 3; ; StGB § 253; ; StGB § 255

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StGB § 250 Abs. 3
    Kriterien für die Prüfung des minder schweren Falls; minder schwerer Fall und Mittäterschaft

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2009, 37
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 19.03.1975 - 2 StR 53/75

    Strafbarkeit wegen Entführung gegen den Willen der Entführten in Tateinheit mit

    Auszug aus BGH, 26.08.2008 - 3 StR 316/08
    Bei der Prüfung, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung des für einen minder schweren Fall vorgesehenen Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint, ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen (vgl. etwa BGHSt 26, 97, 98; BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall Gesamtwürdigung, fehlerfreie 1).
  • BGH, 30.10.1986 - 4 StR 492/86

    Ermessen des Tatrichters im Rahmen der Strafzumessung bei Abwägung von

    Auszug aus BGH, 26.08.2008 - 3 StR 316/08
    Bei der Prüfung, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung des für einen minder schweren Fall vorgesehenen Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint, ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen (vgl. etwa BGHSt 26, 97, 98; BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall Gesamtwürdigung, fehlerfreie 1).
  • BGH, 14.09.1999 - 1 StR 433/99

    Sexueller Mißbrauch von Kindern; Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen;

    Auszug aus BGH, 26.08.2008 - 3 StR 316/08
    Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; das Landgericht hat insbesondere mit Blick auf das Interesse der Angeklagten am Erfolg der Tat durch die Annahme von Mittäterschaft den ihm von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 148, 149; 2002, 74, 75; 2005, 71) bei der Abgrenzung zur Beihilfe eingeräumten Beurteilungsspielraum noch nicht überschritten.
  • BGH, 31.10.2001 - 2 StR 315/01

    Mittäterschaft und Beihilfe (Abgrenzungskriterien, Beurteilungsspielraum des

    Auszug aus BGH, 26.08.2008 - 3 StR 316/08
    Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; das Landgericht hat insbesondere mit Blick auf das Interesse der Angeklagten am Erfolg der Tat durch die Annahme von Mittäterschaft den ihm von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 148, 149; 2002, 74, 75; 2005, 71) bei der Abgrenzung zur Beihilfe eingeräumten Beurteilungsspielraum noch nicht überschritten.
  • BGH, 10.11.2004 - 5 StR 403/04

    Minder schwerer Fall des schweren Raubes (Strafzumessung; Grenzen der

    Auszug aus BGH, 26.08.2008 - 3 StR 316/08
    Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; das Landgericht hat insbesondere mit Blick auf das Interesse der Angeklagten am Erfolg der Tat durch die Annahme von Mittäterschaft den ihm von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 148, 149; 2002, 74, 75; 2005, 71) bei der Abgrenzung zur Beihilfe eingeräumten Beurteilungsspielraum noch nicht überschritten.
  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Fall besonders schwer, wenn er sich nach dem Gewicht von Unrecht und Schuld vom Durchschnitt vorkommender Fälle so abhebt, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten ist (vgl. BGHSt 28, 318, ; BGH, Urteil vom 26. Juni 1991 - 3 StR 145/91 -, NStZ 1991, S. 529 ); für das Vorliegen eines minder schweren Falls ist zu prüfen, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maß abweicht, dass die Anwendung des milderen Strafrahmens geboten erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2000 - 5 StR 349/00 -, NJW 2000, S. 3580; Urteil vom 13. Februar 2003 - 3 StR 349/02 -, NJW 2003, S. 1679 ; Beschluss vom 26. August 2008 - 3 StR 316/08 -, NStZ 2009, S. 37).
  • LG Hagen, 27.02.2020 - 51 KLs 15/18
    Dabei war eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen waren, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst inne wohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 26.08.2008 - 3 StR 316/08, NStZ 2009, 37).
  • LG Bamberg, 15.12.2023 - 45 KLs 640 Js 3283/22

    Coronavirus, SARS-CoV-2, Cannabis, Angeklagte, Hauptverhandlung, Handeltreiben,

    Hierzu ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (vgl. nur BGH, Urteil vom 5.6.2003 - 3 StR 60/03, NStZ 2004, 32, 33; BGH, Beschluss vom 26.8.2008 - 3 StR 316/08, NStZ 2009, 37).
  • LG Arnsberg, 10.01.2020 - 6 KLs 7/19
    Allerdings war dieser Strafrahmen hier in gleich mehrerlei Hinsicht zu mildern: Im Rahmen einer Gesamtabwägung aller strafzumessungsrelevanten be- und entlastenden Umstände für die Wertung der Tat und des Täters, die für jeden Beteiligten gesondert vorzunehmen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26.08.2008 - 3 StR 316/08), genügen dabei alleine die allgemeinen (unbenannten) Milderungsgründe noch nicht zur Annahme eines minderschweren Falles gemäß §§ 255, 249, 250 Abs. 3 StGB, weil diesen durchaus gewichtige strafschärfende Gesichtspunkte gegenüberstehen.
  • LG Aachen, 13.08.2021 - 52 Ks 7/21

    Verabredung zum Mord, räuberischer Angriff auf Kraftfahrer, erpresserischer

    Die Annahme eines unbenannten minder schweren Falles ist angezeigt, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiver Momente und der Täterpersönlichkeit bei der Gesamtbetrachtung aller wesentlichen belastendenden und entlastenden Umstände vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so erheblich abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (vgl. BGH, Beschl. v. 26.08.2008, Az. 3 StR 316/08 = NStZ 2009, 37 zu § 250 StGB).
  • LG Bamberg, 01.03.2021 - 26 KLs 2120 Js 2288/20

    Fahrerlaubnis, Freiheitsstrafe, Hauptverhandlung, Angeklagte, Tateinheit,

    Hierzu ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (vgl. nur BGH, Urteil vom 05.06.2003, 3 StR 60/03; Beschluss vom 26.08.2008, 3 StR 316/08).
  • BGH, 20.08.2013 - 3 StR 233/13

    Strafzumessung beim versuchten schweren Raub (Verhältnis von vertyptem

    Zwar lässt sich den Darlegungen, mit denen insoweit das Vorliegen eines minder schweren Falles verneint wurde, die geforderte Gesamtwürdigung aller für die Wertung von Tat und Täter maßgeblichen Umstände (BGH, Urteil vom 19. März 1975 - 2 StR 53/75, BGHSt 26, 97, 98 f.; Beschluss vom 26. August 2008 - 3 StR 316/08, NStZ 2009, 37; st. Rspr.) trotz des vom Landgericht zutreffend erkannten Maßstabes zunächst nicht entnehmen.
  • LG Bamberg, 30.09.2021 - 23 KLs 1114 Js 14300/20

    Verurteilung wegen schweren Bandendiebstahls bzw. Beihilfe hierzu

    Hierzu ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (vgl. nur BGH, Urteil vom 05.06.2003, 3 StR 60/03; Beschluss vom 26.08.2008, 3 StR 316/08).
  • LG Hagen, 11.06.2018 - 32 Ks 2/18

    Bewährungsstrafe für Messerangriff auf Bürgermeister von Altena - Tat nicht

    Dabei ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen waren, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst inne wohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 26.08.2008 - 3 StR 316/08, NStZ 2009, 37).
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