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   BGH, 23.04.2009 - 3 StR 100/09   

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https://dejure.org/2009,5495
BGH, 23.04.2009 - 3 StR 100/09 (https://dejure.org/2009,5495)
BGH, Entscheidung vom 23.04.2009 - 3 StR 100/09 (https://dejure.org/2009,5495)
BGH, Entscheidung vom 23. April 2009 - 3 StR 100/09 (https://dejure.org/2009,5495)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Strafrahmenverschiebung bei Vorliegen der Voraussetzungen erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit als Eingangsmerkmal aufgrund eines "psychischen Ausnahmezustandes"

  • Judicialis

    StGB § 20; ; StGB § 21; ; StGB § 49 Abs. 1; ; StGB § 212

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 20; StGB § 21; StGB § 49 Abs. 1; StGB § 212
    Strafrahmenverschiebung bei Vorliegen der Voraussetzungen erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit als Eingangsmerkmal aufgrund eines "psychischen Ausnahmezustandes"

  • rechtsportal.de

    Strafrahmenverschiebung bei Vorliegen der Voraussetzungen erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit als Eingangsmerkmal aufgrund eines "psychischen Ausnahmezustandes"

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 2009, 439
  • NStZ-RR 2009, 229
  • NStZ-RR 2010, 161
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 05.06.2003 - 3 StR 55/03

    Totschlag (Ersticken eines Kindes nach der Geburt); Beweiswürdigung (verminderte

    Auszug aus BGH, 23.04.2009 - 3 StR 100/09
    Bei der erneuten Prüfung der Voraussetzungen des § 21 StGB wird zu beachten sein, dass bei Kindstötungen im Sinne des § 217 StGB a.F. eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit kaum in Betracht kommen wird, wenn bei der Täterin außer der Belastung durch die Geburt keine schon unabhängig hiervon bestehenden geistigseelischen Beeinträchtigungen festzustellen sind (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Kindstötung 1; BGH NStZ-RR 2008, 308).
  • BGH, 10.10.1990 - 3 StR 304/90

    Anforderungen an die Darlegung der Voraussetzungen der verminderten

    Auszug aus BGH, 23.04.2009 - 3 StR 100/09
    In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass bei einem in äußerster Erregung handelnden Täter eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung vorliegen kann, wenn der hochgradige affektive Ausnahmezustand eine Intensität erreicht, die in ihrer Auswirkung auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit den krankhaften seelischen Störungen im Sinne der §§ 20, 21 StGB gleichwertig ist, wobei dies vor dem Hintergrund des Verhaltens des Täters vor, während und nach der Tat zu untersuchen und zu beurteilen ist (vgl. BGHR StGB § 21 Bewusstseinsstörung 4).
  • BGH, 26.04.2007 - 4 StR 7/07

    Rechtsfehlerhafte Annahme einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit bei

    Auszug aus BGH, 23.04.2009 - 3 StR 100/09
    Es ist ferner - ohne dies freilich im Einzelnen zu begründen, jedoch mit Blick auf die hierdurch nicht schwerwiegend beeinträchtigte Lebensführung der Angeklagten im Ergebnis rechtsfehlerfrei (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 274 m. w. N.) - davon ausgegangen, dass die Persönlichkeitsdefizite der Angeklagten lediglich Merkmale einer akzentuierten Persönlichkeit seien, jedoch "keinerlei Krankheitswert" aufwiesen.
  • BGH, 19.06.2008 - 4 StR 105/08

    Prüfung niedriger Beweggründe und Strafzumessung bei einer "Kindstötung" durch

    Auszug aus BGH, 23.04.2009 - 3 StR 100/09
    Bei der erneuten Prüfung der Voraussetzungen des § 21 StGB wird zu beachten sein, dass bei Kindstötungen im Sinne des § 217 StGB a.F. eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit kaum in Betracht kommen wird, wenn bei der Täterin außer der Belastung durch die Geburt keine schon unabhängig hiervon bestehenden geistigseelischen Beeinträchtigungen festzustellen sind (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Kindstötung 1; BGH NStZ-RR 2008, 308).
  • BGH, 06.11.2003 - 4 StR 296/03

    Minder schwerer Totschlag bei Kindestötung

    Auszug aus BGH, 23.04.2009 - 3 StR 100/09
    Die psychische Ausnahmesituation einer Mutter, die ihr Kind in oder gleich nach der Geburt tötet, kann in einem solchen Fall jedoch bei der Anwendung des § 213 StGB Berücksichtigung finden (BGH NStZ-RR 2004, 80).
  • BGH, 12.04.1989 - 3 StR 453/88

    Anzeigepflicht bei Selbstverdächtigung; Verwertung einer Tonbandaufnahme

    Auszug aus BGH, 23.04.2009 - 3 StR 100/09
    Das zu Ungunsten der Angeklagten eingelegte Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, ist - wie die Revisionsbegründung deutlich macht - ungeachtet des umfassend gestellten Aufhebungsantrags wirksam auf den Strafausspruch beschränkt (BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 3).
  • BGH, 25.10.2017 - 5 StR 72/17

    Sachlich-rechtlich unbedenkliche Beweiswürdigung; Voraussetzungen einer

    aa) Bei Kindstötungen im Sinne des § 217 StGB aF kommt eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit kaum in Betracht, wenn bei der Täterin außer der Belastung durch die Geburt keine schon unabhängig hiervon bestehenden geistig-seelischen Beeinträchtigungen festzustellen sind (vgl. BGH, Urteile vom 5. Juni 2003 - 3 StR 55/03, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Kindstötung 1; 16 17 18 vom 19. Juni 2008 - 4 StR 105/08, NStZ-RR 2008, 308; vom 23. April 2009 - 3 StR 100/09, NStZ 2009, 439 f.).
  • BVerwG, 15.07.2021 - 2 WD 6.21

    Anpassungsstörung; Anschuldigungsschrift; Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen;

    (1) Im Disziplinarrecht indiziert eine erheblich eingeschränkte Schuldfähigkeit zwar regelmäßig eine - vergleichbar zur Strafrahmenverschiebung (BGH, Urteil vom 23. April 2009 - 3 StR 100/09 - Rn. 10) - mildere Disziplinarmaßnahme (BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 - 2 WD 21.18 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 65 Rn 35); eine Milderung ist jedoch nicht obligatorisch.
  • BGH, 25.06.2009 - 5 StR 174/09

    Totschlag; erheblich verminderte Schuldfähigkeit (Gesamtschau der Persönlichkeit

    Zwar führt allein die psychische Ausnahmesituation einer Mutter, die ihr Kind in oder gleich nach der Geburt tötet, nicht zur Annahme der Voraussetzungen des § 21 StGB (BGH, Urteil vom 23. April 2009 - 3 StR 100/09).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.08.2014 - 3d A 1686/12
    In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass bei einem in äußerster Erregung handelnden Täter eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung vorliegen kann, wenn der hochgradige affektive Ausnahmezustand eine Intensität erreicht, die in ihrer Auswirkung auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit den krankhaften seelischen Störungen im Sinne der §§ 20, 21 StGB gleichwertig ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2009, 3 StR 100/09 m. N.).
  • LG Kleve, 31.05.2021 - 140 Ks 1/21

    Kindstötung, Anpassungsstörung

    Eine Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB kommt allerdings kaum in Betracht, wenn bei der Täterin außerhalb der Belastung durch die Geburt keine schon unabhängig hiervon bestehenden, rechtlich relevanten, körperlichen oder geistig-seelischen Beeinträchtigungen festzustellen sind (BGH, Urteil vom 05.06.2003 - 3 StR 55/03; BGH, Urteil vom 23.04.2009 - 3 StR 100/09; BGH, Urteil vom 19.06.2008 - 4 StR 105/08 Rn. 12; BGH, Urteil vom 25.10.2017 - 5 StR 72/17 Rn. 18).

    Von einer forensisch relevanten Bewusstseinsstörung i. S. der §§ 20, 21 StGB kann mithin nur gesprochen werden, wenn der hochgradige effektive Ausnahmezustand eine Intensität erreicht, die in ihrer Auswirkung auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit den krankhaften seelischen Störungen i. S. der §§ 20, 21 StGB gleichwertig ist (BGH, Urteil vom 13.12.1989 - 3 StR 370/89; BGH, Urteil vom 23.04.2009 - 3 StR 100/09 Rn. 12).

  • VG Münster, 12.06.2012 - 13 K 2445/11
    In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass bei einem in äußerster Erregung handelnden Täter eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung vorliegen kann, wenn der hochgradige affektive Ausnahmezustand eine Intensität erreicht, die in ihrer Auswirkung auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit den krankhaften seelischen Störungen im Sinne der §§ 20, 21 StGB gleichwertig ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2009, 3 StR 100/09 m. N.).
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