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   OLG Hamburg, 20.03.2008 - Ausl 3/08   

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https://dejure.org/2008,16604
OLG Hamburg, 20.03.2008 - Ausl 3/08 (https://dejure.org/2008,16604)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 20.03.2008 - Ausl 3/08 (https://dejure.org/2008,16604)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 20. März 2008 - Ausl 3/08 (https://dejure.org/2008,16604)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Auslieferung eines erkrankten Verfolgten zum Zwecke der Strafvollstreckung nach Polen; Bewilligungshindernisse für eine Auslieferung bei Einreise des Verfolgten in Kenntnis der im ersuchenden Staat gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe; Bedeutung ...

  • Judicialis

    IRG § 73; ; IRG § ... 74; ; IRG § 83b Abs. 2 lit. b; ; EUV Art. 35; ; Rahmenbeschluss des Rates vom 13.06.2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten Art. 6 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schwerwiegende Erkrankung - hier: epileptische Krampfanfälle - als Auslieferungshindernis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 2009, 460
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 16.06.2005 - C-105/03

    DER GERICHTSHOF BEJAHT DIE ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DER

    Auszug aus OLG Hamburg, 20.03.2008 - Ausl 3/08
    Dies hat der EuGH in der Pupino-Entscheidung vom 16. Juni 2005 (AZ: C-105/03) entschieden (StV 2006, 1).
  • OLG Düsseldorf, 16.08.2004 - 4 Ausl (A) 56/03

    Aufhebung eines Auslieferungshaftbefehls aus gesundheitlichen Gründen bei

    Auszug aus OLG Hamburg, 20.03.2008 - Ausl 3/08
    Zwar steht die Achtung vor dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) einer Auslieferung entgegen, wenn der Verfolgte transportunfähig ist und durch die Auslieferung sein Leben gefährdet würde oder aber zumindest eine erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands zu besorgen wäre (vgl. OLG Stuttgart, NStZ 1987, 8, 81; OLG Düsseldorf, StraFo 2005, 35, 36).
  • OLG Frankfurt, 10.05.2016 - 2 AuslA 202/15

    Voraussetzungen des gewöhnlichen Aufenthalts eines EU-Ausländers in Deutschland

    Bei dieser Sachlage kommt der Indizwirkung auch einer längeren Wohnsitznahme in Deutschland für die Frage der Voraussetzungen des § 83b Abs. 2 IRG nur eine untergerordnete Bedeutung zu (vgl. OLG Hamburg NStZ 2009, 460-462 [OLG Hamburg 20.03.2008 - Ausl 3/08] ).

    Dieser Umstand relativiert, soweit er vorliegend die Anwendung des § 83b Abs. 2 IRG nicht ausschließt, die Bedeutung der persönlichen Bindungen des Verfolgten an Deutschland (Hanseat. OLG Hamburg, Beschluss vom 20.03.2008 - Ausl 3/08 - [zit. n. Juris]).

  • OLG Karlsruhe, 16.12.2008 - 1 AK 51/07
    So kann etwa der Gesichtspunkt Bedeutung erlangen, ob dieser in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt ist, um sich der ihm drohenden Strafvollstreckung zu entziehen (ebenso Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 20.03.2008, Ausl. 3/08), weil dieser Aspekt der Annahme seiner Schutzwürdigkeit entgegensteht.
  • OLG Karlsruhe, 08.01.2015 - 1 AK 119/14

    Vorabbewilligung der Staatsanwaltschaft im Auslieferungsverfahren: Schutzwürdiges

    Soweit die Generalstaatsanwaltschaft daneben maßgeblich darauf abstellt, dass der Verfolgte sich in Kenntnis des Strafverfahrens und der erfolgten Verurteilung entschlossen habe, Polen zu verlassen, und dies die Annahme begründe, er habe sich mit seiner Übersiedlung nach Deutschland der Strafvollstreckung entziehen wollen (vgl. dazu Senat NStZ-RR 2009, 107 ; Beschluss vom 16.12.2008 - 1 AK 67/08; OLG Celle StV 2013, 315, OLG Hamburg NStZ 2009, 460), ist dies dagegen nicht gänzlich mit dem im Europäischen Haftbefehl mitgeteilten Umstand vereinbar, dass dem Verfolgten gerichtliche Ladungen und andere Schriftstücke, insbesondere auch das Urteil vom 14.03.2008, nicht zugestellt werden konnten.
  • KG, 10.01.2013 - 151 AuslA 145/12

    Auslieferung zur Strafverfolgung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls

    Zwar steht die Achtung vor dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) einer Auslieferung entgegen, wenn der Verfolgte transportunfähig ist und durch die Auslieferung sein Leben gefährdet würde oder aber zumindest eine erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu befürchten wäre (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Juni 2012 - [4] 151 Ausl.A. 979/11 [195/11] - OLG Hamburg, Beschlüsse vom 20. März 2008 - Ausl 3/08 und vom 28. November 2006 - Ausl 42/06 - OLG Hamm, Beschluss vom 19. Januar 2006 - (2) 4 Ausl A 34/05 (17/06-18/06) - [juris]; OLG Stuttgart NStZ 1987, 80; OLG Düsseldorf StraFO 2005, 35).
  • OLG Brandenburg, 01.03.2023 - 1 OAus 1/23
    Dieser Umstand relativiert die Bedeutung der Bindungen des Verfolgten an Deutschland (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 20. März 2008 - Ausl 3/08 - zit. n. juris).
  • KG, 23.03.2010 - AuslA 1252/09

    Auslieferung aufgrund Europäischen Haftbefehls; Ausländer mit mehrjährigem

    Dieser Umstand relativiert die Bedeutung der Bindungen des Verfolgten an Deutschland (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 20. März 2008 - Ausl 3/08 - [bei juris]; Senat aaO.).
  • OLG Celle, 18.03.2015 - 1 Ausl 6/15

    Prüfung der Bedingung der Rücküberstellung zur Strafvollstreckung bei

    Dieser Umstand würde die Bedeutung der Bindungen des Verfolgten an Deutschland relativieren (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 20. März 2008 - Ausl 3/08 - [bei juris]; KG aaO).
  • OLG Celle, 10.09.2012 - 1 Ausl 26/12

    Anforderungen an die Bewilligungsentscheidung zur Auslieferung eines polnischen

    So kann etwa der Gesichtspunkt Bedeutung erlangen, ob dieser in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt ist, um sich der ihm drohenden Strafvollstreckung zu entziehen (vgl. Senat aaO; OLG Hamburg, Beschluss vom 20. März 2008 - Ausl. 3/08), weil dieser Aspekt der Annahme seiner Schutzwürdigkeit entgegensteht.
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