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   BGH, 09.04.2009 - 3 StR 376/08   

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BGH, 09.04.2009 - 3 StR 376/08 (https://dejure.org/2009,1919)
BGH, Entscheidung vom 09.04.2009 - 3 StR 376/08 (https://dejure.org/2009,1919)
BGH, Entscheidung vom 09. April 2009 - 3 StR 376/08 (https://dejure.org/2009,1919)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 338 Nr. 1 StPO; § 21e Abs. 3 GVG; Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; § 222b StPO; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO
    Besetzungsrüge; Einrichtung einer Hilfsstrafkammer (Zuweisung von Geschäften nach dem Abstraktionsprinzip; keine Zuweisung bestimmter einzelner Sachen); gesetzlicher Richter; Eingriff in die funktionelle Zuständigkeit für bereits anhängige Sachen (ultima ratio; ...

  • lexetius.com

    GVG § 21 e Abs. 3; StPO § 338 Nr. 1 Buchst. b

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Pflicht zur Begründung eines Präsidiumsbeschluss über die Errichtung einer Hilfsstrafkammer und die Übertragung bereits anderweitig anhängiger Sachen an diese

  • Judicialis

    GVG § 21e Abs. 3; ; StPO § 222b; ; StPO § 338

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 21e Abs. 3; StPO § 222b; StPO § 338
    Pflicht zur Begründung eines Präsidiumsbeschluss über die Errichtung einer Hilfsstrafkammer und die Übertragung bereits anderweitig anhängiger Sachen an diese

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Hilfsstrafkammern

Papierfundstellen

  • BGHSt 53, 268
  • NJW 2010, 625
  • NStZ 2009, 651
  • NStZ-RR 2010, 137
  • StV 2010, 290
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 16.02.2005 - 2 BvR 581/03

    Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters (Art 101 Abs 1 S 2 GG) durch

    Auszug aus BGH, 09.04.2009 - 3 StR 376/08
    Daher muss in derartigen Fällen das Recht des Angeklagten auf den gesetzlichen Richter mit dem rechtsstaatlichen Gebot einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgrundsatz zu einem angemessenen Ausgleich gebracht werden (vgl. BVerfG NJW 2005, 2689, 2690 m. w. N.; Beschl. vom 18. März 2009 - 2 BvR 229/09).

    Nach diesen Maßstäben steht Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG einer Änderung der (funktionellen) Zuständigkeit auch für bereits anhängige Verfahren jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Neuregelung generell gilt, also etwa außer mehreren anhängigen Verfahren auch eine unbestimmte Vielzahl künftiger, gleichartiger Fälle erfasst, und nicht aus sachwidrigen Gründen geschieht (BVerfGE 24, 33, 54 f.; BVerfG NJW 2003, 345; 2005, 2689, 2690 m. w. N.).

    In Ausnahmefällen kann aber auch eine Änderung der Geschäftsverteilung zulässig sein, die der Hilfsstrafkammer ausschließlich bereits anhängige Verfahren überträgt, wenn nur so dem verfassungs- und konventionsrechtlichen Beschleunigungsgebot insbesondere in Haftsachen (s. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) angemessen Rechnung getragen werden kann (vgl. BGHSt 44, 161, 165 ff.; BVerfG Beschl. vom 29. März 2007 - 2 BvR 188/07 und vom 18. März 2009 - 2 BvR 229/09; noch offen gelassen in BVerfG NJW 2005, 2689, 2690).

    Denn Änderungen der Geschäftsverteilung, die diesen Anforderungen nicht genügen, sind nicht im Sinne des § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG nötig und können vor allem vor Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG keinen Bestand haben (BVerfG NJW 2005, 2689, 2690).

    Daher ist es in solchen Fällen geboten, die Gründe, die eine derartige Umverteilung erfordern, zu dokumentieren und den Verfahrensbeteiligten - jedenfalls auf Verlangen - zur Kenntnis zu geben, um "dem Anschein einer willkürlichen Zuständigkeitsverschiebung" entgegen zu wirken (vgl. BVerfG NJW 2005, 2689, 2690; Beschl. vom 18. März 2009 - 2 BvR 229/09).

    b) Demgegenüber hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 16. Februar 2005 (NJW 2005, 2689, 2690) ausgeführt, dass es bei der Prüfung, ob in einem bestimmten Verfahren dem grundrechtsgleichen Anspruch des Betroffenen auf Gewährleistung des gesetzlichen Richters genügt worden sei, zwar die Auslegung und Anwendung von Zuständigkeitsnormen grundsätzlich nur beanstande, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erschienen und offensichtlich unhaltbar - mithin willkürlich - seien.

    Der Beschluss muss so detailliert begründet sein, dass eine Prüfung seiner Rechtmäßigkeit nach den aufgezeigten verfassungsrechtlichen Maßstäben möglich ist (s. näher BVerfG NJW 2005, 2689, 2690 f.).

  • BGH, 30.07.1998 - 5 StR 574/97

    Formgerechter Vortrag beim Besetzungseinwand; Änderung des

    Auszug aus BGH, 09.04.2009 - 3 StR 376/08
    In Ausnahmefällen kann aber auch eine Änderung der Geschäftsverteilung zulässig sein, die der Hilfsstrafkammer ausschließlich bereits anhängige Verfahren überträgt, wenn nur so dem verfassungs- und konventionsrechtlichen Beschleunigungsgebot insbesondere in Haftsachen (s. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) angemessen Rechnung getragen werden kann (vgl. BGHSt 44, 161, 165 ff.; BVerfG Beschl. vom 29. März 2007 - 2 BvR 188/07 und vom 18. März 2009 - 2 BvR 229/09; noch offen gelassen in BVerfG NJW 2005, 2689, 2690).

    a) Die revisionsrechtliche Überprüfung der Gesetzmäßigkeit einer Abänderung der Geschäftsverteilung im Laufe des Geschäftsjahres ist nicht ausgeschlossen, sondern grundsätzlich möglich (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 3, 353 ff.; 44, 161, 165, 170; Kissel/Mayer § 16 Rdn. 50 ff., § 21e Rdn. 120).

    Ob dies anders zu beurteilen ist, wenn eine Begründung der Änderung der Geschäftsverteilung vorliegt und zusätzlich nur wenige einzelne Umstände ermittelt und vorgetragen werden müssen (vgl. BGHSt 44, 161, 163 f.), braucht hier nicht entschieden zu werden.

    Ob das Freibeweisverfahren in der Revision durchzuführen ist und dadurch erlangte Erkenntnisse heranzuziehen sind, wenn eine vorhandene Dokumentation nur punktuell zu ergänzen ist (vgl. BGHSt 44, 161), kann der Senat wiederum offen lassen.

  • BVerfG, 18.03.2009 - 2 BvR 229/09

    Garantie des gesetzlichen Richters (Zulässigkeit einer Änderung eines

    Auszug aus BGH, 09.04.2009 - 3 StR 376/08
    Daher muss in derartigen Fällen das Recht des Angeklagten auf den gesetzlichen Richter mit dem rechtsstaatlichen Gebot einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgrundsatz zu einem angemessenen Ausgleich gebracht werden (vgl. BVerfG NJW 2005, 2689, 2690 m. w. N.; Beschl. vom 18. März 2009 - 2 BvR 229/09).

    In Ausnahmefällen kann aber auch eine Änderung der Geschäftsverteilung zulässig sein, die der Hilfsstrafkammer ausschließlich bereits anhängige Verfahren überträgt, wenn nur so dem verfassungs- und konventionsrechtlichen Beschleunigungsgebot insbesondere in Haftsachen (s. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) angemessen Rechnung getragen werden kann (vgl. BGHSt 44, 161, 165 ff.; BVerfG Beschl. vom 29. März 2007 - 2 BvR 188/07 und vom 18. März 2009 - 2 BvR 229/09; noch offen gelassen in BVerfG NJW 2005, 2689, 2690).

    Daher ist es in solchen Fällen geboten, die Gründe, die eine derartige Umverteilung erfordern, zu dokumentieren und den Verfahrensbeteiligten - jedenfalls auf Verlangen - zur Kenntnis zu geben, um "dem Anschein einer willkürlichen Zuständigkeitsverschiebung" entgegen zu wirken (vgl. BVerfG NJW 2005, 2689, 2690; Beschl. vom 18. März 2009 - 2 BvR 229/09).

    Etwaige Begründungsmängel können spätestens bis zur Entscheidung über einen erhobenen Besetzungseinwand gemäß § 222b StPO behoben werden, sofern der zunächst einer umfassenden Begründung ermangelnde Änderungsbeschluss des Präsidiums durch eine ausführliche, alle Gründe für die Umverteilung dokumentierende Begründung in einem ergänzenden Beschluss des Präsidiums bestätigt wird, so dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt einen berechtigten Anlass zu der Annahme hatte, die Gerichtszuständigkeit sei zu seinen Lasten manipuliert worden (vgl. BVerfG, Beschl. vom 18. März 2009 - 2 BvR 229/09).

  • BVerfG, 10.03.2009 - 2 BvR 49/09

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (formale Anforderungen an die Erhebung

    Auszug aus BGH, 09.04.2009 - 3 StR 376/08
    Vom Angeklagten zu verlangen, dass er für das Revisionsverfahren darüber hinaus alle Tatsachen ermitteln (und vortragen) müsse, die eine nicht ordnungsgemäße Besetzung der Hilfsstrafkammer belegen, würde die aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO folgenden Pflichten überspannen (vgl. BVerfG StV 2006, 57; StraFo 2005, 512 m. w. N.; Beschl. vom 10. März 2009 - 2 BvR 49/09).
  • BVerfG, 08.12.2005 - 2 BvR 449/05

    Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Rechtsstaatsprinzip; Schutzbereich;

    Auszug aus BGH, 09.04.2009 - 3 StR 376/08
    Vom Angeklagten zu verlangen, dass er für das Revisionsverfahren darüber hinaus alle Tatsachen ermitteln (und vortragen) müsse, die eine nicht ordnungsgemäße Besetzung der Hilfsstrafkammer belegen, würde die aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO folgenden Pflichten überspannen (vgl. BVerfG StV 2006, 57; StraFo 2005, 512 m. w. N.; Beschl. vom 10. März 2009 - 2 BvR 49/09).
  • BVerfG, 22.09.2005 - 2 BvR 93/05

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die im Revisionsverfahren erhobene Rüge

    Auszug aus BGH, 09.04.2009 - 3 StR 376/08
    Vom Angeklagten zu verlangen, dass er für das Revisionsverfahren darüber hinaus alle Tatsachen ermitteln (und vortragen) müsse, die eine nicht ordnungsgemäße Besetzung der Hilfsstrafkammer belegen, würde die aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO folgenden Pflichten überspannen (vgl. BVerfG StV 2006, 57; StraFo 2005, 512 m. w. N.; Beschl. vom 10. März 2009 - 2 BvR 49/09).
  • BVerfG, 25.06.1968 - 2 BvR 251/63

    AKU-Beschluß

    Auszug aus BGH, 09.04.2009 - 3 StR 376/08
    Nach diesen Maßstäben steht Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG einer Änderung der (funktionellen) Zuständigkeit auch für bereits anhängige Verfahren jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Neuregelung generell gilt, also etwa außer mehreren anhängigen Verfahren auch eine unbestimmte Vielzahl künftiger, gleichartiger Fälle erfasst, und nicht aus sachwidrigen Gründen geschieht (BVerfGE 24, 33, 54 f.; BVerfG NJW 2003, 345; 2005, 2689, 2690 m. w. N.).
  • BGH, 14.06.1967 - 2 StR 230/67
    Auszug aus BGH, 09.04.2009 - 3 StR 376/08
    Dieser im Gesetz nicht erwähnte Spruchkörper darf nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen (vgl. BGHSt 21, 260, 261) bei vorübergehender Überlastung eines ständigen Spruchkörpers für begrenzte Zeit errichtet werden (h.M.; aA Velten aaO § 21e Rdn. 44); er gehört nicht zu den "institutionellen" Kammern des Landgerichts und vertritt die ordentliche Strafkammer in solchen Geschäften, die diese infolge anderweitiger Inanspruchnahme nicht selbst erledigen kann (vgl. BGHSt 31, 389, 391).
  • BVerfG, 27.09.2002 - 2 BvR 1843/00

    Teils unzulässige, teils unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen Verhängung

    Auszug aus BGH, 09.04.2009 - 3 StR 376/08
    Nach diesen Maßstäben steht Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG einer Änderung der (funktionellen) Zuständigkeit auch für bereits anhängige Verfahren jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Neuregelung generell gilt, also etwa außer mehreren anhängigen Verfahren auch eine unbestimmte Vielzahl künftiger, gleichartiger Fälle erfasst, und nicht aus sachwidrigen Gründen geschieht (BVerfGE 24, 33, 54 f.; BVerfG NJW 2003, 345; 2005, 2689, 2690 m. w. N.).
  • BGH, 15.06.2005 - 5 StR 191/05

    Darlegungsanforderungen an die Besetzungsrüge (Mitteilung der vollständigen

    Auszug aus BGH, 09.04.2009 - 3 StR 376/08
    Eine solche Pflicht zur umfassenden, nachvollziehbaren Dokumentation und Darlegung der Gründe besteht auch dann, wenn neben der Umverteilung bereits anhängiger Verfahren auch zukünftig eingehende Sachen auf die Hilfsstrafkammer übertragen werden (vgl. hierzu einschränkend - nicht tragend - BGH - 2. Strafsenat - NStZ 2007, 537; vgl. auch 5. Strafsenat in BGHR GVG § 21 e Abs. 3 Änderung 7; zur Begründungspflicht vgl. Kissel/Mayer aaO § 21e Rdn. 73 aE; Velten aaO § 21e Rdn. 30); denn auch bei einer derartigen Änderung der Geschäftsverteilung bedarf die Überleitung schon anhängiger Verfahren in eine neue Zuständigkeit besonderer Rechtfertigung.
  • BGH, 19.04.2000 - 3 StR 32/00

    Änderung der Besetzung des Spruchkörpers im Laufe des Geschäftsjahres

  • BGH, 07.06.1983 - 4 StR 9/83

    Voraussetzungen der Entwicklung einer Hilfsstrafkammer zu einer unstatthaften

  • BGH, 22.05.2003 - 4 StR 21/03

    Besetzungsrüge (verspätete Vereidigung eines Schöffen; Besetzungseinwand;

  • BGH, 07.02.2007 - 2 StR 370/06

    Hilfsstrafkammer (Schöffenauswahl); nachträgliche Änderung des

  • BGH, 06.01.1953 - 2 StR 162/52

    Rechtsmittel

  • BGH, 25.03.2021 - 3 StR 10/20

    Änderung der Geschäftsverteilung während des laufenden Geschäftsjahres aufgrund

    Eine nachträgliche Änderung der Geschäftsverteilung kann allerdings nicht nur zulässig, sondern auch verfassungsrechtlich geboten sein, wenn nur auf diese Weise die Gewährung von Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit, insbesondere eine beschleunigte Behandlung von Strafsachen, erreicht werden kann (BGH, Urteil vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, BGHSt 53, 268 Rn. 9; Beschlüsse vom 22. März 2016 - 3 StR 516/15, BGHR GVG § 21e Abs. 3 Änderung 12 Rn. 16; vom 12. Januar 2016 - 3 StR 490/15, StV 2016, 623 Rn. 14; vom 12. Mai 2015 - 3 StR 569/14, NStZ 2016, 124, 125).

    In Ausnahmefällen kann sogar eine Änderung des Geschäftsverteilungsplans zulässig sein, die ausschließlich bereits anhängige Verfahren überträgt, wenn nur so dem verfassungs- und konventionsrechtlichen Beschleunigungsgebot insbesondere in Haftsachen angemessen Rechnung getragen werden kann (BGH, Urteil vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, BGHSt 53, 268 Rn. 10; Beschlüsse vom 12. Januar 2016 - 3 StR 490/15, StV 2016, 623 Rn. 15; vom 12. Mai 2015 - 3 StR 569/14, NStZ 2016, 124, 125).

    Einfachrechtlich folgt dieses Erfordernis aus § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG, da Änderungen der Geschäftsverteilung, die nicht der Erhaltung oder Wiederherstellung der Effizienz eines Spruchkörpers dienen, nicht im Sinne dieser Vorschrift nötig sind (BGH, Urteil vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, BGHSt 53, 268 Rn. 10).

    Mängel in der Begründung können vom Präsidium bis zur Entscheidung über einen nach § 222b StPO erhobenen Besetzungseinwand durch einen ergänzenden Beschluss behoben werden, der ausführlich die Gründe für die Zuständigkeitsänderung so dokumentiert, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt einen berechtigten Anlass zu der Annahme hatte, die Gerichtszuständigkeit sei zu seinen Lasten manipuliert worden (BGH, Beschlüsse vom 22. März 2016 - 3 StR 516/15, BGHR GVG § 21e Abs. 3 38 39 Änderung 12 Rn. 16, 18; vom 12. Mai 2015 - 3 StR 569/14, NStZ 2016, 124, 125; Urteil vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, BGHSt 53, 268 Rn. 11, 19 f.).

    (2) Anknüpfend an diese Entscheidung ging der Senat im Jahr 2009 davon aus, dass der Maßstab der Fachgerichte bei der revisionsrechtlichen Beurteilung von Besetzungsrügen kein anderer sein könne, da ansonsten die Überprüfung der Präsidiumsentscheidung nach den verfassungsrechtlich vorgegebenen Beurteilungskriterien erst in einem vom Angeklagten eventuell angestrengten Verfassungsbeschwerdeverfahren stattfände (Urteil vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, BGHSt 53, 268 Rn. 16).

    (a) Eine Überlastung im Sinne des § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG liegt vor, wenn über einen längeren Zeitraum ein erheblicher Überhang der Eingänge über die Erledigungen zu verzeichnen ist, sodass mit einer Bearbeitung der Sache innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht zu rechnen ist und sich die Überlastung daher als so erheblich darstellt, dass der Ausgleich nicht bis zum Ende des Geschäftsjahres zurückgestellt werden kann (s. BGH, Urteil vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, BGHSt 53, 268 Rn. 9; Beschluss vom 10. Juli 2013 - 2 StR 116/13, NStZ 2014, 226 Rn. 15; vgl. auch Beschluss vom 7. Januar 2014 - 5 StR 613/13, BGHR GVG § 21e Abs. 1 Hilfsstrafkammer 2 Rn. 10).

  • BGH, 25.03.2015 - 5 StR 70/15

    Besetzungsrüge (Änderung der Geschäftsverteilung im laufenden Geschäftsjahr;

    Bei dieser Sachlage erweist sich die nicht nach § 338 Nr. 1 lit. b StPO präkludierte und den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügende (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, BGHSt 53, 268, 281) Rüge als unbegründet.

    Daher muss in derartigen Fällen das Recht des Angeklagten auf den gesetzlichen Richter mit dem rechtsstaatlichen Gebot einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und dem verfassungsrechtlichen Grundsatz zügiger Verfahrensgestaltung in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, aaO, S. 270 ff. mwN; Beschluss vom 7. Januar 2014 - 5 StR 613/13, NStZ 2014, 287 Rn. 7).

    Für Umverteilungen, die im Zeitpunkt des Präsidiumsbeschlusses bereits anhängige Verfahren betreffen, ist nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine umfassende Dokumentation auch dann erforderlich, wenn künftig eingehende Verfahren mit umfasst sind (vgl. BGH, Urteil vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, aaO, S. 273; Beschluss vom 7. Januar 2014 - 5 StR 613/13, aaO Rn. 9).

    aa) Dass der Beschluss nicht - wie grundsätzlich geboten (eingehend BGH, Urteil vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, aaO, S. 276 ff.) - selbständig mit einer Begründung versehen war, führt nicht zur Annahme eines durchgreifenden Rechtsfehlers.

    Diese Unterlagen ermöglichen in Verbindung mit der Stellungnahme der Präsidentin des Landgerichts zu dem erhobenen Besetzungseinwand sowohl dem Revisionsgericht als auch der Verteidigung die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Präsidiumsbeschlusses nach den durch das Bundesverfassungsgericht entwickelten verfassungsrechtlichen Kriterien (vgl. BVerfG, NJW 2005, 2689, 2690; zum maßgebenden Zeitpunkt BGH, Urteil vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, aaO, S. 276, 278).

    Die Umverteilung war schließlich geeignet, die Effizienz des Geschäftsablaufs zu erhalten oder wiederherzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, aaO S. 271 f. mwN).

  • BGH, 25.04.2014 - 1 StR 13/13

    "Resort Schwielowsee", Schuldspruch wegen Betruges gegen Bauherrn rechtskräftig

    Entsprechend muss die Dokumentation der Präsidiumsentscheidung eine Nachprüfung nach diesem Maßstab ermöglichen (BGH, Urteil vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, BGHSt 53, 268, 275 f.; BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2005 - 2 BvR 581/03, NJW 2005, 2689, 2690).
  • BGH, 12.05.2015 - 3 StR 569/14

    Unzulässige Änderung des Geschäftsverteilungsplans durch Einzelzuweisung eines

    Daher muss in derartigen Fällen das Recht des Angeklagten auf den gesetzlichen Richter mit dem rechtsstaatlichen Gebot einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgrundsatz zu einem angemessenen Ausgleich gebracht werden (BVerfG, Beschluss vom 18.März 2009 - 2 BvR 229/09, NJW 2009, 1734; BGH, Urteil vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, BGHSt 53, 268, 271; Beschlüsse vom 4. August 2009 - 3 StR 174/09, StV 2010, 294, 295; vom 10.Juli 2013 - 2 StR 116/13, NStZ 2014, 226, 227; vom 7. Januar 2014 - 5 StR 613/13, NStZ 2014, 287, 288; vom 25. März 2015 - 5 StR 70/15,jurisRn.

    Änderungen der Geschäftsverteilung, die hierzu nicht geeignet sind, können vor Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG keinen Bestand haben (BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2005 - 2 BvR 581/03, NJW 2005, 2689, 2690; BGH, Urteil vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, BGHSt 53, 268, 272; Beschlüsse vom 4.August 2009 - 3StR 174/09, StV 2010, 294, 295; vom 10.Juli 2013 - 2 StR 116/13, NStZ 2014, 226, 227).

    Da eine Überleitung bereits anhängiger Verfahren, bei denen schon eine anderweitige Zuständigkeit konkretisiert und begründet war, in die Zuständigkeit eines anderen Spruchkörpers erhebliche Gefahren für das verfassungsrechtliche Gebot des gesetzlichen Richters in sich birgt, bedarf es in solchen Fällen zudem einer umfassenden Dokumentation und Darlegung der Gründe, die eine derartige Umverteilung erfordern und rechtfertigen, um den Anschein einer willkürlichen Zuständigkeitsverschiebung auszuschließen (BGH, Urteil vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, BGHSt 53, 268, 273 mwN).

    Denn von Verfassungs wegen sind Regelungen der Zuständigkeit, anders als deren Anwendung, nicht lediglich am Maßstab der Willkür, sondern auf jede Rechtswidrigkeit hin zu überprüfen (BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2005 - 2 BvR 581/03, NJW 2005, 2689, 2690; BGH, Urteil vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, BGHSt 53, 268, 275f.; Beschluss vom 4. August 2009 - 3 StR 174/09, StV 2010, 294, 295).

  • BGH, 21.05.2015 - 4 StR 577/14

    Tatrichterliche Beweiswürdigung (revisionsrechtliche Überprüfbarkeit eines

    Da jede Umverteilung von Geschäftsaufgaben während des laufenden Geschäftsjahres mit Gefahren für das verfassungsrechtliche Gebot der Gewährleistung des gesetzlichen Richters verbunden ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, BGHSt 53, 268, 273), ist es geboten, die Gründe, die eine derartige Umverteilung erfordern, zu dokumentieren.

    Hinzu kommt, dass die revisionsgerichtliche Kontrolle nicht auf eine reine Willkürprüfung beschränkt ist, sondern sich auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Änderung des Geschäftsverteilungsplans erstreckt (BVerfG, NJW 2005, 2689, 2690; BGH, aaO, BGHSt 53, 268, 275 f.).

    Die Dokumentation muss im erforderlichen Umfang grundsätzlich schon im Zeitpunkt der Präsidiumsentscheidung, spätestens aber in dem Zeitpunkt vorhanden sein, in dem über einen Besetzungseinwand nach § 222b Abs. 2 StPO zu entscheiden ist (BGH, aaO, BGHSt 53, 268, 276 f.).

    Die Begründung ist auch nicht durch das Präsidium des Landgerichts bis zur Entscheidung über den Besetzungseinwand nach § 222b StPO nachgeholt worden (vgl. BVerfG, NJW 2009, 1734, 1735; BGH, aaO, BGHSt 53, 268, 277 f.).

  • LG Potsdam, 26.11.2014 - 22 KLs 14/13

    Entziehung des gesetzlichen Richters durch Präsidiumsbeschluss

    Der Präsidiumsbeschluss muss so detailliert begründet sein, dass eine fachgerichtliche Überprüfung seiner Rechtmäßigkeit möglich ist (BGHSt 53, 268 mit Anm. Gubitz, NStZ 2010, 190).
  • BGH, 10.07.2013 - 2 StR 116/13

    Recht auf den gesetzlichen Richter (nachträgliche Änderung des

    Daher muss in derartigen Fällen das Recht des Angeklagten auf den gesetzlichen Richter mit dem rechtsstaatlichen Gebot einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgrundsatz zu einem angemessenen Ausgleich gebracht werden (BGHSt 53, 268, 270 f.); vgl. auch BVerfG NJW 2005, 2689, 2690).

    Änderungen der Geschäftsverteilung, die hierzu nicht geeignet sind, können vor Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG keinen Bestand haben (vgl. BVerfG NJW 2005, 2689, 2690 mwN; BGHSt 53, 268, 272).

    Die Entscheidung des Präsidiums nach § 21e Abs. 3 GVG unterliegt nicht lediglich einer Vertretbarkeits- oder Willkürkontrolle, sie ist vielmehr einer vollständigen revisionsgerichtlichen Überprüfung unterworfen, insbesondere auch daraufhin, ob eine Überlastung einer Strafkammer vorgelegen hat und die vom Präsidium getroffenen Maßnahmen erforderlich waren (BGHSt 53, 268, 275 f.).

    Dabei sind vom Revisionsgericht nur solche Umstände heranzuziehen, die bis zur Entscheidung der neu zur Entscheidung berufenen Strafkammer über einen in der Hauptverhandlung erhobenen Besetzungseinwand (§ 222b StPO) bekannt gemacht sind (vgl. BGHSt 53, 268, 282 f.).

  • BGH, 07.01.2014 - 5 StR 613/13

    Anforderungen an die Begründung für eine Geschäftsverteilungsänderung im

    Bei diesem Prozessgeschehen erweisen sich die - nach § 338 Nr. 1 lit. b StPO nicht präkludierten, den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, BGHSt 53, 268, 281) - Rügen als begründet.

    Denn Änderungen der Geschäftsverteilung, die diesen Anforderungen nicht genügen, sind nicht im Sinne des § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG nötig und können vor allem vor Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG keinen Bestand haben (BGH, Urteil vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, BGHSt 53, 268, 271 f. mwN).

    Umgekehrt hätte dargelegt werden müssen, weshalb die Ableitung (voraussichtlich) lediglich einer Sache auf die errichtete Hilfsstrafkammer als geeignet angesehen wurde, die nach Auffassung des landgerichtlichen Präsidiums erheblich eingeschränkte Effizienz des Geschäftsablaufs bei der 8. großen Strafkammer wiederherzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, BGHSt 53, 268, 272; siehe auch BVerfG (Kammer) NJW 2005, 2689, 2691).

  • BGH, 14.12.2016 - 2 StR 342/15

    Absolute Revisionsgründe (vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts; Recht auf den

    Dabei blieb - ausweislich des insoweit maßgeblichen Akteninhalts zum Zeitpunkt der Antragstellung des Schöffen bzw. zum Zeitpunkt der Zurückweisung des Besetzungseinwands, der einer späteren Ergänzung nach erhobener Besetzungsrüge durch eine dienstliche Erklärung des Vorsitzenden nicht mehr zugänglich ist (vgl. für die insoweit vergleichbare Rechtslage bei Ergänzung des Präsidiumsbeschlusses BGH, Urteil vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, BGHSt 53, 268, 276 f.) - bereits die Dauer der Ortsabwesenheit des Schöffen unklar.
  • BGH, 17.01.2023 - 2 StR 87/22

    Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des erkennenden Gerichts;

    Damit hat der Angeklagte alle Tatsachen vorgebracht, die ihm zu den Hintergründen der unterjährigen Änderung der Geschäftsverteilung zugänglich waren; er war nicht gehalten, seinerseits nicht dokumentierte Tatsachen zur Belastungssituation der vom Präsidiumsbeschluss betroffenen Kammern zu ermitteln und vorzutragen (vgl. BGH, Urteil vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, BGHSt 53, 268, 281).

    Bei der hier gegebenen Sachlage würde es die aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO folgenden Pflichten überspannen, vom Angeklagten zu verlangen, dass er für das Revisionsverfahren darüber hinaus alle Tatsachen ermitteln (und vortragen) müsse, die eine Überlastung der Strafkammern begründen oder widerlegen (vgl. BGH, Urteil vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, BGHSt 53, 268, 281).

    Da eine Überleitung bereits anhängiger Verfahren, bei denen schon eine anderweitige Zuständigkeit konkretisiert und begründet war, in die Zuständigkeit eines anderen Spruchkörpers erhebliche Gefahren für das verfassungsrechtliche Gebot des gesetzlichen Richters in sich birgt, bedarf es in solchen Fällen einer umfassenden Dokumentation und Darlegung der Gründe, die eine derartige Umverteilung erfordern und rechtfertigen, um den Anschein einer willkürlichen Zuständigkeitsverschiebung auszuschließen (vgl. BVerfG, NJW 2009, 1734, 1735; BGH, Urteile vom 7. April 2021 - 1 StR 10/20; vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, BGHSt 53, 268, 273; Beschlüsse vom 25. März 2021 - 3 StR 10/20; vom 12. Januar 2016 - 3 StR 490/15; vom 12. Mai 2015 - 3 StR 569/14, BGHR GVG § 21e Abs. 3 Änderung 9).

  • BGH, 24.03.2016 - 2 StR 344/14

    Betrug (Täuschung: unbeachtliche Erkennbarkeit der Täuschung; Vermögensschaden:

  • BGH, 22.03.2016 - 3 StR 516/15

    Zulässige und begründete Besetzungsrüge (Änderung der Geschäftsverteilung durch

  • KG, 14.12.2017 - 121 Ss 127/17

    Revision in Strafsachen: Richter im Eingangsamt als Vorsitzender einer

  • BGH, 21.04.2022 - StB 13/22

    Gesetzlicher Richter: Voraussetzungen der Einrichtung eines Hilfssenats und

  • BGH, 12.01.2016 - 3 StR 490/15

    Unzulässige Änderung des Geschäftsverteilungsplans durch wiederholte

  • BGH, 13.01.2010 - 3 StR 507/09

    Besetzungsrüge; gesetzlicher Richter; Geschäftsverteilung (Präsidiumsbeschluss;

  • BGH, 27.01.2020 - 1 StR 622/17

    Recht auf den gesetzlichen Richter (verfassungsrechtliche Überprüfbarkeit von

  • BGH, 07.09.2016 - 1 StR 422/15

    Revision im Strafverfahren: Anforderungen an die Erhebung der Besetzungsrüge

  • BGH, 22.09.2021 - 1 StR 345/19

    Recht auf den gesetzlichen Richter (Anforderung an den Geschäftsverteilungsplan;

  • OLG Celle, 15.07.2010 - 322 SsBs 159/10

    Bestehen eines Rangverhältnisses zwischen der Staatsanwaltschaft und ihren

  • BVerwG, 04.04.2018 - 3 B 45.16

    Abstraktionsprinzip; Begründungsanforderungen; Bemessungsfaktoren;

  • BGH, 04.08.2009 - 3 StR 174/09

    Gesetzlicher Richter; fehlerhafte Besetzung des Gerichts; Änderung der

  • OLG Hamm, 14.08.2020 - 1 Ws 318/20

    Besetzungseinwand, Begriff der dauernden Verhinderung, Corona-Pandemie

  • BGH, 18.03.2020 - 4 StR 374/19

    Absolute Revisionsgründe; Besetzungseinwand (Zulässigkeit einer Besetzungsrüge:

  • BGH, 16.10.2018 - 3 StR 168/18

    Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zur Verfahrensrüge

  • OLG Stuttgart, 05.10.2020 - 1 Ws 105/20

    Mehrfach durch das Revisionsgericht zurückverwiesenes Jugendstrafverfahren:

  • BGH, 05.10.2021 - 3 StR 485/20

    Absoluter Revisionsgrund vorschriftswidriger Gerichtsbesetzung: Terminierungen

  • BVerwG, 04.04.2018 - 3 B 46.16

    Gebührenerhebung für die Durchführung von amtlichen Schlachttieruntersuchungen

  • OLG Koblenz, 02.04.2014 - 5 U 1024/13

    Umfang der Gefährdungshaftung für Stromschläge

  • LG Frankfurt/Main, 14.04.2015 - 24 KLs 3/14
  • BGH, 20.05.2015 - 1 StR 429/14

    Widerruf des Verzichts auf ein Zeugnisverweigerungsrecht (Verwertbarkeit vorher

  • VerfGH Berlin, 22.03.2023 - VerfGH 105/21

    Zurückweisung einer Verfassungsbeschwerde betr Besetzung des Spruchkörpers in

  • OLG Frankfurt, 27.08.2015 - 3 Ws 647/15

    Unzulässige Vorlage zur Zuständigkeitsbestimmung an Obergericht bei

  • OLG Brandenburg, 17.08.2023 - 2 OLG 53 Ss 80/22

    Geschäftsverteilung, unterjährige Änderung, Begründungsanforderungen

  • OLG Köln, 09.01.2020 - 2 Ws 716/19
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