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   BGH, 17.06.2008 - 3 StR 198/08   

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https://dejure.org/2008,5620
BGH, 17.06.2008 - 3 StR 198/08 (https://dejure.org/2008,5620)
BGH, Entscheidung vom 17.06.2008 - 3 StR 198/08 (https://dejure.org/2008,5620)
BGH, Entscheidung vom 17. Juni 2008 - 3 StR 198/08 (https://dejure.org/2008,5620)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 16 StGB; § 179 Abs. 1 StGB
    Sexueller Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person (Irrtum über das Vorliegen einer Einwilligung; Tatbestandsirrtum; Erlaubnistatumstandsirrtum; Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtsfertigungstatbestands)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Sexueller Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person; Objektive Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit bei Einwilligung in sexuelle Handlungen vor dem Einschlafen

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 16 Abs. 1 Satz 1; ; StGB § 179 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 179 Abs. 1
    Schlaf als Widerstandsunfähigkeit; Einverständnis mit sexuellen Handlungen vor dem Einschlafen; Irrtum

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 2009, 90
  • NStZ-RR 2011, 235
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 10.03.1983 - 4 StR 375/82

    Ludwig Poullain

    Auszug aus BGH, 17.06.2008 - 3 StR 198/08
    Dies ist wie ein den Vorsatz ausschließender Irrtum über Tatumstände nach § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB zu bewerten (vgl. BGHSt 31, 264, 286/287 m. w. N.).
  • BGH, 20.02.2020 - 5 StR 580/19

    Sexueller Übergriff (sexuelle Selbstbestimmung; Missachtung eines erkennbar

    Etwas anderes kann im Einzelfall daher etwa gelten, wenn das Opfer vor Eintritt des Schwächezustandes eine auch für diesen (fort-) geltende defektfreie Einverständniserklärung abgegeben hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Juni 2008 - 3 StR 198/08, NStZ 2009, 90; vom 8. Januar 2014 - 3 StR 416/13, NStZ-RR 2014, 108, 109, jeweils zu § 179 StGB aF; siehe auch § 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB).
  • BGH, 28.03.2018 - 2 StR 311/17

    Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen (alte Fassung:

    An einem bewussten Ausnutzen der Widerstandsunfähigkeit fehlt es, wenn in den Fällen des § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF das Opfer vor Eintritt des Zustands der Widerstandsunfähigkeit in die sexuellen Handlungen eingewilligt hat (BGH, Beschluss vom 17. Juni 2008 - 3 StR 198/08, NStZ 2009, 90; Beschluss vom 19. Februar 2013 - 5 StR 613/12, NStZ-RR 2013, 316, 317; Beschluss vom 8. Januar 2014 - 3 StR 416/13, StV 2014, 414; Schönke/Schröder/Eisele, 29. Aufl., § 179 Rn. 9, LK-Hörnle, 12. Aufl., § 179 Rn. 47; SSW/Wolters, 3. Aufl., § 179 Rn. 13; Fischer, 63. Aufl., § 179 Rn. 16).
  • OLG Koblenz, 16.04.2012 - 2 Ss 30/12

    Sexueller Missbrauch Widerstandsunfähiger; Feststellung der

    Sexueller Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person nach § 179 StGB liegt nur dann vor, wenn der Täter eine der in § 179 StGB genannten Tathandlungen unter Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit des Opfers begeht, d.h. er muss diese benutzen, um zu der sexuellen Handlung zu gelangen (BGH Beschluss 3 StR 198/08 v. 17.06.2008, NStZ 2009, 90 ; Fischer, StGB , 59. Aufl., § 179 Rdnr. 16).

    Hinzu kommt, dass es an einem Ausnutzen der Widerstandsunfähigkeit fehlt, wenn die Betroffene in Fällen der durch Alkohol-, Drogen-, oder Medikamenteneinnahme bedingten Widerstandsunfähigkeit vor Erlangung dieses Zustandes eingewilligt hat (Fischer, a.a.O.; § 179 Rdnr. 17; BGH Beschluss 3 StR 198/08 v. 17.06.2008).

  • BGH, 19.02.2013 - 5 StR 613/12

    Beweiswürdigung beim Vorwurf der Vergewaltigung

    An vorsätzlicher Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit einer schlafenden Person fehlt es, wenn der Täter eine Einwilligung des schlafenden Sexualpartners angenommen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2008 - 3 StR 198/08, BGHR StGB § 179 Abs. 1 Widerstandsunfähigkeit 11).
  • BGH, 08.01.2014 - 3 StR 416/13

    Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite beim schweren sexuellen Missbrauch

    An der vorsätzlichen Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit einer schlafenden Person fehlt es nämlich auch dann, wenn der Täter eine Einwilligung des schlafenden Sexualpartners angenommen hat (vgl. zum Ganzen BGH NStZ 2009, 90; BGH NStZ-RR 2013, 316).
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