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   BGH, 04.09.2009 - StB 44/09   

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https://dejure.org/2009,7540
BGH, 04.09.2009 - StB 44/09 (https://dejure.org/2009,7540)
BGH, Entscheidung vom 04.09.2009 - StB 44/09 (https://dejure.org/2009,7540)
BGH, Entscheidung vom 04. September 2009 - StB 44/09 (https://dejure.org/2009,7540)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Qualifikation der Verhängung von Ersatzordnungshaft (Beugehaft) als Verhaftung i.S.d. Strafprozessordnung (StPO)

  • Judicialis

    StGB § 22; ; StGB § 23; ; StGB § 129 Abs. 1; ; StGB § 129a; ; StGB § 129b; ; StGB § 239a Abs. 1; ; StGB § 253; ; StGB § 255; ; StPO § 55; ; StPO § 70 Abs. 1; ; StPO § 304 Abs. 4

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang des Auskunftsverweigerungsrechts bei Verurteilung wegen Organisationsdelikten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2010, 287
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 04.08.2009 - StB 32/09

    Freiheitsgrundrecht; Beugehaft zur Erzwingung eines Zeugnisses (Ermessen des

    Auszug aus BGH, 04.09.2009 - StB 44/09
    Sie hat daher keine Verhaftung zum Inhalt, sondern eine an die Bedingung der Nichtbeitreibbarkeit des Ordnungsgeldes anknüpfende Entscheidung (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Beschl. vom 4. August 2009 - StB 32/09 m. w. N.).

    Diese Einschätzung der Beweislage durch das Oberlandesgericht und den Generalbundesanwalt hat der Senat, der an der Hauptverhandlung nicht teilgenommen hat und deshalb die aktuelle Beweissituation nicht kennt, hinzunehmen (vgl. BGH, Beschl. vom 4. August 2009 - StB 32/09).

  • BGH, 13.11.1998 - StB 12/98

    Zeugnisverweigerungsrecht des Zeugen bei Beteiligungsverdacht auch bei möglichem

    Auszug aus BGH, 04.09.2009 - StB 44/09
    Seine Angaben können deshalb zumindest im Rahmen einer mosaikartigen Beweisführung (vgl. BGH NJW 1999, 1413) für die Begründung bzw. Erhärtung eines Verdachts hinsichtlich seiner Mitwirkung an dieser Tat Bedeutung gewinnen.
  • BGH, 11.06.2002 - 2 StE 7/01

    Auskunftsverweigerungsrecht im Umfang eines Aussageverweigerungsrechts

    Auszug aus BGH, 04.09.2009 - StB 44/09
    Daher ist ein wegen eines Organisationsdelikts Verurteilter durch die Rechtskraft des früheren Urteils nur vor weiterer Strafverfolgung wegen dieses Delikts und tateinheitlich mit diesem zusammentreffender weiterer, nicht schwerer wiegender Straftaten geschützt (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 2002, 607, 608).
  • BGH, 11.06.1980 - 3 StR 9/80

    Das Verbot paralleler strafrechtlicher Ermittlungsverfahren bzw. die (zeitlich

    Auszug aus BGH, 04.09.2009 - StB 44/09
    Hinsichtlich des Strafklageverbrauchs gelten im Bereich der Organisationsdelikte allerdings grundlegende Besonderheiten: Danach werden im Vergleich zu §§ 129, 129a, 129b StGB schwerere Straftaten, die mit der mitgliedschaftlichen Beteiligung an der Vereinigung in Tateinheit stehen, dann nicht von der Rechtskraft eines allein wegen dieser Beteiligung ergangenen Urteils erfasst, wenn sie in dem früheren Verfahren tatsächlich nicht - auch nicht als mitgliedschaftlicher Beteiligungsakt - Gegenstand der Anklage und der Urteilsfindung waren (BGHSt 29, 288).
  • BGH, 01.06.1994 - StB 10/94

    Voraussetzungen des Auskunftsverweigerungsrechts und Anforderungen an die Annahme

    Auszug aus BGH, 04.09.2009 - StB 44/09
    Bloße Vermutungen ohne Tatsachengrundlage oder rein denktheoretische Möglichkeiten reichen für die Annahme einer Verfolgungsgefahr nicht aus (vgl. BGH NJW 1994, 2839; Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 55 Rdn. 7).
  • BGH, 30.06.2011 - StB 8/11

    RAF; Auskunftsverweigerungsrecht; Selbstbelastungsfreiheit; konkrete Gefahr einer

    Bloße Vermutungen ohne Tatsachengrundlage oder rein denktheoretische Möglichkeiten reichen für die Annahme einer Verfolgungsgefahr nicht aus (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Juni 1994 - StB 10/94, NJW 1994, 2839, 2840; vom 4. September 2009 - StB 44/09, NStZ 2010, 287, 288; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 55 Rn. 7).

    Eine das Recht zur Auskunftsverweigerung begründende Verfolgungsgefahr im Sinne des § 55 Abs. 1 StPO besteht grundsätzlich etwa dann nicht mehr, wenn gegen den Zeugen hinsichtlich der Tat, deren Begehung er sich durch wahrheitsgemäße Beantwortung der Frage verdächtig machen könnte, bereits ein rechtskräftiges Urteil vorliegt, die Strafklage daher verbraucht ist und deswegen zweifelsfrei ausgeschlossen ist, dass er für diese noch verfolgt, das heißt ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden könnte (BGH, Beschlüsse vom 7. Juli 2005 - StB 12/05, BGHR StPO § 55 Abs. 1 Verfolgung 6; 28. April 2006 - StB 1/06, NStZ-RR 2006, 239; 4. September 2009 - StB 44/09, NStZ 2010, 287, 288; Meyer-Goßner aaO Rn. 8 mwN).

  • BGH, 18.12.2018 - StB 52/18

    Strafklageverbrauch und prozessualer Tatbegriff bei mitgliedschaftlicher

    So waren schon nach der früheren Rechtsprechung zum Konkurrenzverhältnis von mitgliedschaftlichen Beteiligungsakten und damit tateinheitlich verwirklichter weiterer Straftatbestände von einer Verurteilung wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung (§§ 129, 129a StGB) trotz materiellrechtlicher Tateinheit diejenigen vom Täter begangenen konkreten Straftaten nicht erfasst, die in dem früheren Verfahren tatsächlich nicht - auch nicht als mitgliedschaftlicher Beteiligungsakt - Gegenstand der Anklage und Urteilsfindung waren, sofern sie mit Blick auf ihre Strafdrohung schwerer wogen als die abgeurteilten Delikte (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 1980 - 3 StR 9/80, BGHSt 29, 288, 292 ff.; Beschluss vom 4. September 2009 - StB 44/09, NStZ 2010, 287, 288).
  • BGH, 12.12.2013 - 3 StR 531/12

    Verbot der Doppelbestrafung nach Gemeinschaftsrecht: Begriff "derselben Tat"

    So werden etwa von einer Verurteilung wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung (§§ 129, 129a StGB) trotz materiellrechtlicher Tateinheit diejenigen vom Täter begangenen konkreten Straftaten nicht erfasst, die in dem früheren Verfahren tatsächlich nicht - auch nicht als mitgliedschaftlicher Beteiligungsakt - Gegenstand der Anklage und Urteilsfindung waren und mit Blick auf ihre Strafdrohung schwerer wiegen als die abgeurteilten Delikte (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 1980 - 3 StR 9/80, BGHSt 29, 288, 292 ff.; Beschluss vom 4. September 2009 - StB 44/09, NStZ 2010, 287, 288).
  • BGH, 30.06.2011 - StB 9/11
    Bloße Vermutungen ohne Tatsachengrundlage oder rein denktheoretische Möglichkeiten reichen für die Annahme einer Verfolgungsgefahr nicht aus (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Juni 1994 - StB 10/94 , NJW 1994, 2839, 2840; vom 4. September 2009 - StB 44/09, NStZ 2010, 287, 288; MeyerGoßner , StPO, 54. Aufl., § 55 Rn. 7).

    Eine das Recht zur Auskunftsverweigerung begründende Verfolgungsgefahr im Sinne des § 55 Abs. 1 StPO besteht grundsätzlich etwa dann nicht mehr, wenn gegen den Zeugen hinsichtlich der Tat, deren Begehung er sich durch wahrheitsgemäße Beantwortung der Frage verdächtig machen könnte, bereits ein rechtskräftiges Urteil vorliegt, die Strafklage daher verbraucht ist und deswegen zweifelsfrei ausgeschlossen ist, dass er für diese noch verfolgt, das heißt ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden könnte (BGH, Beschlüsse vom 7. Juli 2005 - StB 12/05 , BGHR StPO § 55 Abs. 1 Verfolgung 6; 28. April 2006 - StB 1/06 , NStZ-RR 2006, 239; 4. September 2009 - StB 44/09 , NStZ 2010, 287, 288; Meyer-Goßner aaO Rn. 8 mwN).

  • LG Aachen, 16.02.2022 - 52 Ks 16/21

    Aussageverweigerungsrecht des Zeugen

    Der Anfangsverdacht eines straf- oder bußgeldrechtlich relevanten Verhaltens muss sich allerdings auf konkrete Tatsachen stützen, bloße Vermutungen oder rein denktheoretische Möglichkeiten reichen für die Annahme einer Verfolgungsgefahr nicht aus (BVerfG wistra 2010, 299; BGH NStZ 2017, 546 ff.; BGHR StPO § 55 Abs. 1 Verfolgung 11; BGH NStZ 2010, 287; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt StPO, 64. Auflage,§ 55 StPO Rn. 7).
  • OLG Hamm, 29.10.2009 - 2 Ws 272/09
    Eine das Recht zur Auskunftsverweigerung begründende Verfolgungsgefahr im Sinne des § 55 Abs. 1 StPO besteht grundsätzlich insbesondere dann nicht mehr, wenn gegen den Zeugen hinsichtlich der Tat, deren Begehung er sich durch wahrheitsgemäße Beantwortung der Frage verdächtig machen könnte, bereits ein rechtskräftiges Urteil vorliegt, die Strafklage daher verbraucht ist, und deswegen zweifelsfrei ausgeschlossen ist, dass er für diese noch verfolgt werden könnte ( BGH, Beschluss vom 04. September 2009, StB 44/09 ).
  • KG, 25.01.2013 - 2 StE 11/11

    Al Qaida-Mitglieder zu hohen Freiheitsstrafen verurteilt

    Eine das Recht zur Auskunftsverweigerung begründende Verfolgungsgefahr im Sinne des § 55 Abs. 1 StPO besteht zwar grundsätzlich dann nicht mehr, wenn gegen den Zeugen hinsichtlich der Tat, deren Begehung er sich durch wahrheitsgemäße Beantwortung der Frage verdächtig machen könnte, bereits ein rechtskräftiges Urteil vorliegt, die Strafklage daher verbraucht ist und deswegen zweifelsfrei ausgeschlossen ist, dass er für diese noch verfolgt, das heißt ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden könnte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Juli 2005 - StB 12/05 , BGHR StPO § 55 Abs. 1 Verfolgung 6; 28. April 2006 - StB 1/06 , NStZ-RR 2006, 239; 4. September 2009 - StB 44/09 , NStZ 2010, 287, 288).
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