Weitere Entscheidung unten: BGH, 18.08.2009

Rechtsprechung
   BGH, 16.09.2009 - 2 StR 259/09   

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https://dejure.org/2009,3800
BGH, 16.09.2009 - 2 StR 259/09 (https://dejure.org/2009,3800)
BGH, Entscheidung vom 16.09.2009 - 2 StR 259/09 (https://dejure.org/2009,3800)
BGH, Entscheidung vom 16. September 2009 - 2 StR 259/09 (https://dejure.org/2009,3800)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Haftung eines Beteiligten gem. § 251 Strafgesetzbuch (StGB) als Mittäter bei unmittelbarer Verursachung des Todes durch einen anderen Beteiligten

  • Judicialis

    StGB § 251; ; StGB § 255

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 251; StGB § 255
    Voraussetzungen der Haftung eines Beteiligten gem. § 251 Strafgesetzbuch ( StGB ) als Mittäter bei unmittelbarer Verursachung des Todes durch einen anderen Beteiligten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Bei Exzess eines anderen Mittäters keine Strafbarkeit aus räuberischer Erpressung mit Todesfolge

Papierfundstellen

  • NStZ 2010, 33
  • NStZ 2010, 81
  • NStZ-RR 2010, 169
  • StV 2010, 307
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 27.05.1998 - 3 StR 66/98

    Döner-Imbiß-Überfall - §§ 251, 22 StGB, versuchter Raub mit Todesfolge, zum (hier

    Auszug aus BGH, 16.09.2009 - 2 StR 259/09
    Ebenso ist der Beteiligte für jede Ausführungsart einer von ihm gebilligten Straftat verantwortlich, wenn ihm die Handlungsweise seiner Tatgenossen gleichgültig ist und deswegen auf deren Billigung geschlossen werden kann (vgl. BGH NStZ 1998, 511, 512 f. m.w.N.).
  • BGH, 14.01.2016 - 4 StR 72/15

    BGH hebt Urteil zum tödlich verlaufenen Überfall auf Autobahnparkplatz auf

    Ein Beteiligter haftet gemäß § 251 StGB als Mittäter nur für Folgen derjenigen Handlungen des den Tod des Opfers unmittelbar herbeiführenden Täters, die er in seine Vorstellungen von dem Tatgeschehen einbezogen hatte (BGH, Beschluss vom 16. September 2009 - 2 StR 259/09, NStZ 2010, 81).

    Die dem Opfer zugefügten Körperverletzungen dürfen jedoch nicht von wesentlich anderer Art und Beschaffenheit sein, als der Mittäter es wollte und sich vorstellte (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2009 - 2 StR 259/09, NStZ 2010, 81 f.).

  • BGH, 27.01.2011 - 4 StR 502/10

    Urteil gegen zwei Mitglieder der "Hells Angels" wegen tödlichen Überfalls auf

    Eine solche Zurechnung scheidet aus, wenn der unmittelbare Täter dem Opfer den weiteren Stich nicht mehr im Rahmen verabredeter Gewaltanwendung beibrachte, der Dritte die (weitere) Gewaltanwendung weder gebilligt noch zu ihr gefahrerhöhend beigetragen hat und er deren Folgen auch nicht dazu ausnutzen wollte, den Besitz von durch die Tat erlangten Vermögenswerten zu erhalten (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2009 - 2 StR 259/09, NStZ 2010, 33, 34).
  • BGH, 23.01.2024 - 1 StR 189/23

    Erpresserischer Menschenraub mit Todesfolge

    Die Voraussetzungen der räuberischen Erpressung mit Todesfolge (§§ 251, 253, 255 StGB) sind gleichfalls nicht erfüllt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. April 1993 - 3 StR 14/93 Rn. 7-10, BGHR StGB § 251 Todesfolge 2 und vom 16. September 2009 - 2 StR 259/09, BGHR StGB § 251 Todesfolge 5 Rn. 4; Urteile vom 18. Dezember 2007 - 1 StR 301/07 Rn. 9 und vom 14. Januar 2016 - 4 StR 72/15 Rn. 15).
  • BGH, 04.03.2020 - 5 StR 623/19

    Mittäterschaftlicher Raub mit Todesfolge (Grenzen der wechselseitigen Zurechnung;

    Ein Beteiligter haftet mithin gemäß § 251 StGB als Mittäter des Raubes nur für die Folgen derjenigen Handlungen des den Tod des Opfers unmittelbar herbeiführenden Täters, die er in seine Vorstellungen von dem Tatgeschehen einbezogen hatte oder ihm zumindest gleichgültig waren (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2009 - 2 StR 259/09, BGHR StGB § 251 Todesfolge 5).
  • BGH, 14.12.2016 - 2 StR 177/16

    Mittäterschaft (Exzess eines Mittäters: Voraussetzungen)

    Gleiches gilt für Abweichungen, bei denen die verabredete Tatausführung durch eine in ihrer Schwere und Gefährlichkeit gleichwertige ersetzt wird (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2004 - 3 StR 219/04 NStZ-RR 2005, 71, 72; Urteil vom 16. September 2009 - 2 StR 259/09, NStZ 2010, 33 f.).

    Ebenso ist ein Mittäter für jede Ausführungsart einer von ihm gebilligten Straftat verantwortlich, wenn ihm die Handlungsweise seines Tatgenossen gleichgültig ist (Senat, Urteil vom 15. September 2004 - 2 StR 242/04, BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 32; BGH, Urteil vom 2. Dezember 2004 - 3 StR 219/04 NStZ-RR 2005, 71, 72; Urteil vom 16. September 2009 - 2 StR 259/09, NStZ 2010, 33 f.; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2009 - 1 StR 205/09, insoweit in NJW 2010, 308, 309 nicht abgedruckt).

  • BGH, 17.03.2021 - 2 StR 359/20

    Anrechnung der Auslieferungshaft in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union

    Ein Beteiligter haftet somit nach § 251 StGB als Mittäter nur für die Folgen derjenigen Handlungen des den Tod des Opfers unmittelbar herbeiführenden Täters, die er in seine Vorstellungen von dem Tatgeschehen einbezogen hatte (vgl. Senat, Beschluss vom 16. September 2009 - 2 StR 259/09, NStZ 2010, 33; BGH, Urteil vom 4. März 2020 - 5 StR 623/19, NStZ-RR 2020, 143, 144).
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Rechtsprechung
   BGH, 18.08.2009 - 5 StR 227/09   

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https://dejure.org/2009,9922
BGH, 18.08.2009 - 5 StR 227/09 (https://dejure.org/2009,9922)
BGH, Entscheidung vom 18.08.2009 - 5 StR 227/09 (https://dejure.org/2009,9922)
BGH, Entscheidung vom 18. August 2009 - 5 StR 227/09 (https://dejure.org/2009,9922)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Bedeutung des Zeitpunkts des Todeseintritts eines Opfers für die Gewahrsamsverhältnisse bei einem Raub mit Todesfolge

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StGB § 251; StPO § 349 Abs. 2
    Bedeutung des Zeitpunkts des Todeseintritts eines Opfers für die Gewahrsamsverhältnisse bei einem Raub mit Todesfolge

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2010, 33
  • NStZ-RR 2010, 169
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 14.01.1987 - 3 StR 546/86

    Verwerfung eines Ablehnungsantrags der Staatsanwaltschaft - Annahme einer

    Auszug aus BGH, 18.08.2009 - 5 StR 227/09
    Zwar ist es richtig, dass Tote keinen Gewahrsam haben (BGHR StGB § 242 Abs. 1 Gewahrsam 1).
  • BGH, 20.01.1993 - 3 StR 575/92

    Zerstörung von Münzfernsprechern der Deutschen Bundespost und Zueignung des

    Auszug aus BGH, 18.08.2009 - 5 StR 227/09
    Der Senat kann dies trotz der vom Generalbundesanwalt beantragten Schuldspruchänderung durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO aussprechen (BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 4).
  • BGH, 10.05.2001 - 3 StR 99/01

    Versuchter Raub mit Todesfolge (erfolgsqualifizierter Versuch und versuchte

    Auszug aus BGH, 18.08.2009 - 5 StR 227/09
    Es entspricht jedoch der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Raub mit Todesfolge - ungeachtet des Zeitpunkts des Todeseintritts des Opfers - mit der von Zueignungsabsicht getragenen Gewahrsamserlangung durch den Täter an der Raubbeute vollendet wird (vgl. etwa BGHSt 42, 158; BGH StV 1992, 417; zu den Konstellationen des erfolgsqualifizierten Versuchs des § 251 StGB siehe hingegen z. B. BGHR StGB § 251 Versuch 1 und 2).
  • BGH, 14.05.1996 - 1 StR 51/96

    Strafbefreiender Rücktritt von einem erfolgsqualifizierten Delikt (versuchter

    Auszug aus BGH, 18.08.2009 - 5 StR 227/09
    Es entspricht jedoch der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Raub mit Todesfolge - ungeachtet des Zeitpunkts des Todeseintritts des Opfers - mit der von Zueignungsabsicht getragenen Gewahrsamserlangung durch den Täter an der Raubbeute vollendet wird (vgl. etwa BGHSt 42, 158; BGH StV 1992, 417; zu den Konstellationen des erfolgsqualifizierten Versuchs des § 251 StGB siehe hingegen z. B. BGHR StGB § 251 Versuch 1 und 2).
  • BGH, 29.03.2001 - 3 StR 46/01

    Versuch; Versuchte Erfolgsqualifizierung; Schwerer Raub; Raub mit Todesfolge;

    Auszug aus BGH, 18.08.2009 - 5 StR 227/09
    Es entspricht jedoch der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Raub mit Todesfolge - ungeachtet des Zeitpunkts des Todeseintritts des Opfers - mit der von Zueignungsabsicht getragenen Gewahrsamserlangung durch den Täter an der Raubbeute vollendet wird (vgl. etwa BGHSt 42, 158; BGH StV 1992, 417; zu den Konstellationen des erfolgsqualifizierten Versuchs des § 251 StGB siehe hingegen z. B. BGHR StGB § 251 Versuch 1 und 2).
  • BGH, 28.04.1992 - 1 StR 593/91

    Tateinheit von Mord und Raub mit Todesfolge beim selben Tatopfer - Auswirkung der

    Auszug aus BGH, 18.08.2009 - 5 StR 227/09
    Es entspricht jedoch der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Raub mit Todesfolge - ungeachtet des Zeitpunkts des Todeseintritts des Opfers - mit der von Zueignungsabsicht getragenen Gewahrsamserlangung durch den Täter an der Raubbeute vollendet wird (vgl. etwa BGHSt 42, 158; BGH StV 1992, 417; zu den Konstellationen des erfolgsqualifizierten Versuchs des § 251 StGB siehe hingegen z. B. BGHR StGB § 251 Versuch 1 und 2).
  • BGH, 14.02.2012 - 3 StR 446/11

    Raub mit Todesfolge (Todeszeitpunkt); Einbeziehung mehrerer früherer

    Mit Blick auf die diesbezüglichen Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat ergänzend, dass ein Schuldspruch wegen einer vollendeten Tat nach § 251 StGB nicht allein deshalb ausscheidet, weil das Opfer im Zeitpunkt der Wegnahme an den Folgen der Raubhandlung bereits verstorben war (BGH, Beschluss vom 18. August 2009 - 5 StR 227/09, NStZ 2010, 33).
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