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   BGH, 16.09.2009 - 2 StR 259/09   

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https://dejure.org/2009,3800
BGH, 16.09.2009 - 2 StR 259/09 (https://dejure.org/2009,3800)
BGH, Entscheidung vom 16.09.2009 - 2 StR 259/09 (https://dejure.org/2009,3800)
BGH, Entscheidung vom 16. September 2009 - 2 StR 259/09 (https://dejure.org/2009,3800)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Haftung eines Beteiligten gem. § 251 Strafgesetzbuch (StGB) als Mittäter bei unmittelbarer Verursachung des Todes durch einen anderen Beteiligten

  • Judicialis

    StGB § 251; ; StGB § 255

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 251; StGB § 255
    Voraussetzungen der Haftung eines Beteiligten gem. § 251 Strafgesetzbuch ( StGB ) als Mittäter bei unmittelbarer Verursachung des Todes durch einen anderen Beteiligten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Bei Exzess eines anderen Mittäters keine Strafbarkeit aus räuberischer Erpressung mit Todesfolge

Papierfundstellen

  • NStZ 2010, 33
  • NStZ 2010, 81
  • NStZ-RR 2010, 169
  • StV 2010, 307
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 27.05.1998 - 3 StR 66/98

    Döner-Imbiß-Überfall - §§ 251, 22 StGB, versuchter Raub mit Todesfolge, zum (hier

    Auszug aus BGH, 16.09.2009 - 2 StR 259/09
    Ebenso ist der Beteiligte für jede Ausführungsart einer von ihm gebilligten Straftat verantwortlich, wenn ihm die Handlungsweise seiner Tatgenossen gleichgültig ist und deswegen auf deren Billigung geschlossen werden kann (vgl. BGH NStZ 1998, 511, 512 f. m.w.N.).
  • BGH, 14.01.2016 - 4 StR 72/15

    BGH hebt Urteil zum tödlich verlaufenen Überfall auf Autobahnparkplatz auf

    Ein Beteiligter haftet gemäß § 251 StGB als Mittäter nur für Folgen derjenigen Handlungen des den Tod des Opfers unmittelbar herbeiführenden Täters, die er in seine Vorstellungen von dem Tatgeschehen einbezogen hatte (BGH, Beschluss vom 16. September 2009 - 2 StR 259/09, NStZ 2010, 81).

    Die dem Opfer zugefügten Körperverletzungen dürfen jedoch nicht von wesentlich anderer Art und Beschaffenheit sein, als der Mittäter es wollte und sich vorstellte (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2009 - 2 StR 259/09, NStZ 2010, 81 f.).

  • BGH, 27.01.2011 - 4 StR 502/10

    Urteil gegen zwei Mitglieder der "Hells Angels" wegen tödlichen Überfalls auf

    Eine solche Zurechnung scheidet aus, wenn der unmittelbare Täter dem Opfer den weiteren Stich nicht mehr im Rahmen verabredeter Gewaltanwendung beibrachte, der Dritte die (weitere) Gewaltanwendung weder gebilligt noch zu ihr gefahrerhöhend beigetragen hat und er deren Folgen auch nicht dazu ausnutzen wollte, den Besitz von durch die Tat erlangten Vermögenswerten zu erhalten (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2009 - 2 StR 259/09, NStZ 2010, 33, 34).
  • BGH, 23.01.2024 - 1 StR 189/23

    Erpresserischer Menschenraub mit Todesfolge

    Die Voraussetzungen der räuberischen Erpressung mit Todesfolge (§§ 251, 253, 255 StGB) sind gleichfalls nicht erfüllt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. April 1993 - 3 StR 14/93 Rn. 7-10, BGHR StGB § 251 Todesfolge 2 und vom 16. September 2009 - 2 StR 259/09, BGHR StGB § 251 Todesfolge 5 Rn. 4; Urteile vom 18. Dezember 2007 - 1 StR 301/07 Rn. 9 und vom 14. Januar 2016 - 4 StR 72/15 Rn. 15).
  • BGH, 04.03.2020 - 5 StR 623/19

    Mittäterschaftlicher Raub mit Todesfolge (Grenzen der wechselseitigen Zurechnung;

    Ein Beteiligter haftet mithin gemäß § 251 StGB als Mittäter des Raubes nur für die Folgen derjenigen Handlungen des den Tod des Opfers unmittelbar herbeiführenden Täters, die er in seine Vorstellungen von dem Tatgeschehen einbezogen hatte oder ihm zumindest gleichgültig waren (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2009 - 2 StR 259/09, BGHR StGB § 251 Todesfolge 5).
  • BGH, 14.12.2016 - 2 StR 177/16

    Mittäterschaft (Exzess eines Mittäters: Voraussetzungen)

    Gleiches gilt für Abweichungen, bei denen die verabredete Tatausführung durch eine in ihrer Schwere und Gefährlichkeit gleichwertige ersetzt wird (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2004 - 3 StR 219/04 NStZ-RR 2005, 71, 72; Urteil vom 16. September 2009 - 2 StR 259/09, NStZ 2010, 33 f.).

    Ebenso ist ein Mittäter für jede Ausführungsart einer von ihm gebilligten Straftat verantwortlich, wenn ihm die Handlungsweise seines Tatgenossen gleichgültig ist (Senat, Urteil vom 15. September 2004 - 2 StR 242/04, BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 32; BGH, Urteil vom 2. Dezember 2004 - 3 StR 219/04 NStZ-RR 2005, 71, 72; Urteil vom 16. September 2009 - 2 StR 259/09, NStZ 2010, 33 f.; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2009 - 1 StR 205/09, insoweit in NJW 2010, 308, 309 nicht abgedruckt).

  • BGH, 17.03.2021 - 2 StR 359/20

    Anrechnung der Auslieferungshaft in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union

    Ein Beteiligter haftet somit nach § 251 StGB als Mittäter nur für die Folgen derjenigen Handlungen des den Tod des Opfers unmittelbar herbeiführenden Täters, die er in seine Vorstellungen von dem Tatgeschehen einbezogen hatte (vgl. Senat, Beschluss vom 16. September 2009 - 2 StR 259/09, NStZ 2010, 33; BGH, Urteil vom 4. März 2020 - 5 StR 623/19, NStZ-RR 2020, 143, 144).
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