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   BGH, 26.03.2009 - 3 StR 579/08 (1)   

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BGH, 26.03.2009 - 3 StR 579/08 (1) (https://dejure.org/2009,3933)
BGH, Entscheidung vom 26.03.2009 - 3 StR 579/08 (1) (https://dejure.org/2009,3933)
BGH, Entscheidung vom 26. März 2009 - 3 StR 579/08 (1) (https://dejure.org/2009,3933)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Das Nichtmehrvorhandensein des Wertes des Erlangten im Vermögen des Betroffenen als unbillige Härte i.S.d. § 73c Abs. 1 S. 1 Strafgesetzbuch (StGB); Sinn und Zweck einer Anordnung des Verfalls

  • Judicialis

    StGB § 73 Abs. 1; ; StGB § 73a; ; StGB § 73c Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 73 Abs. 1; StGB § 73a; StGB § 73c Abs. 1
    Nichtmehrvorhandensein des Wertes des Erlangten im Vermögen des Betroffenen als unbillige Härte i.S.d. § 73c Abs. 1 S. 1 Strafgesetzbuch ( StGB ); Sinn und Zweck einer Anordnung des Verfalls

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2010, 86
  • StV 2010, 19
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 02.10.2008 - 4 StR 153/08

    Verfall von Wertersatz; Härtevorschrift (Revisibilität; Ermessen; Begriff der

    Auszug aus BGH, 26.03.2009 - 3 StR 579/08
    Eine solche ist etwa gegeben, wenn die Bejahung dieses Merkmals auf Umstände gestützt wird, die bei seiner Prüfung nicht zum Tragen kommen können (vgl. BGH wistra 2003, 424, 425 ; 2009, 23, 24).

    Dies setzt konkrete tatrichterliche Feststellungen dazu voraus, in welchem Umfang und zu welchem Zweck das Erlangte ausgegeben wurde (vgl. BGH wistra 2009, 23, 25; Schmidt aaO Rdn. 12).

  • BGH, 10.09.2002 - 1 StR 281/02

    Verfall (Wertlosigkeit erlangter Forderungen); Verfall von Wertersatz (Zurechnung

    Auszug aus BGH, 26.03.2009 - 3 StR 579/08
    "Erlangt" im Sinne der § 73 Abs. 1 Satz 1, § 73 a Satz 1 StGB ist ein Vermögensvorteil nur dann, wenn der Tatbeteiligte die faktische Verfügungsgewalt über den Gegenstand erworben hat (vgl. BGH NStZ 2003, 198 f.).

    Die bloße Annahme mittäterschaftlichen Handelns vermag die fehlenden Darlegungen des tatsächlichen Geschehens hierzu nicht zu ersetzen; denn eine Zurechnung nach den Grundsätzen der Mittäterschaft gemäß § 25 Abs. 2 StGB mit der Folge einer gesamtschuldnerischen Haftung kommt nur dann in Betracht, wenn sich die Beteiligten darüber einig waren, dass dem Angeklagten zumindest Mitverfügungsgewalt über die jeweiligen Erlöse habe zukommen sollen (vgl. BVerfG StV 2004, 409, 411 ; BGH NStZ 2003, 198 f.) und er diese auch tatsächlich hatte (BGH NStZ-RR 2007, 121).

  • BGH, 13.12.2006 - 4 StR 421/06

    Rücktritt von einer Verbrechensverabredung; Verfall von Wertersatz (fehlerhafte

    Auszug aus BGH, 26.03.2009 - 3 StR 579/08
    Die bloße Annahme mittäterschaftlichen Handelns vermag die fehlenden Darlegungen des tatsächlichen Geschehens hierzu nicht zu ersetzen; denn eine Zurechnung nach den Grundsätzen der Mittäterschaft gemäß § 25 Abs. 2 StGB mit der Folge einer gesamtschuldnerischen Haftung kommt nur dann in Betracht, wenn sich die Beteiligten darüber einig waren, dass dem Angeklagten zumindest Mitverfügungsgewalt über die jeweiligen Erlöse habe zukommen sollen (vgl. BVerfG StV 2004, 409, 411 ; BGH NStZ 2003, 198 f.) und er diese auch tatsächlich hatte (BGH NStZ-RR 2007, 121).
  • BGH, 14.09.2004 - 1 StR 202/04

    Verfallsanordnung wegen Rüstungsexporten in den Iran auf dem Umweg über Dubai

    Auszug aus BGH, 26.03.2009 - 3 StR 579/08
    Eine unbillige Härte im Sinne des § 73 c Abs. 1 Satz 1 StGB kommt nach ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa BGHR StGB § 73 c Härte 7, 11) nur dann in Betracht, wenn die Anordnung des Verfalls schlechthin ungerecht wäre und das Übermaßverbot verletzen würde.
  • BGH, 03.07.2003 - 1 StR 453/02

    Urteil im Verfahren gegen Straubinger Tierarzt wegen unerlaubter Geschäfte mit

    Auszug aus BGH, 26.03.2009 - 3 StR 579/08
    Eine solche ist etwa gegeben, wenn die Bejahung dieses Merkmals auf Umstände gestützt wird, die bei seiner Prüfung nicht zum Tragen kommen können (vgl. BGH wistra 2003, 424, 425 ; 2009, 23, 24).
  • BGH, 12.07.2000 - 2 StR 43/00

    Unmittelbares Ansetzen zum Versuch; Voraussetzungen für Anordnung des Verfalls

    Auszug aus BGH, 26.03.2009 - 3 StR 579/08
    Da die tatbestandlichen Voraussetzungen, welche nach Satz 2 der Vorschrift ein Absehen vom Verfall nach pflichtgemäßem Ermessen ermöglichen, nicht zugleich einen zwingenden Ausschlussgrund nach § 73 c Abs. 1 Satz 1 StGB bilden können, folgt aus der Systematik der Norm, dass das Nichtmehrvorhandensein des Wertes des Erlangten im Vermögen des Betroffenen jedenfalls für sich genommen keine unbillige Härte darstellen kann, sondern dem Anwendungsbereich des § 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB unterfällt (vgl. BGH NStZ 2000, 589, 590 ; Schmidt in LK 12. Aufl. § 73 c Rdn. 7).
  • BGH, 02.12.2004 - 3 StR 246/04

    Verfall (Zusammenhang zwischen Straftat und Vermögensgegenstand; Entreicherung;

    Auszug aus BGH, 26.03.2009 - 3 StR 579/08
    Die Ausübung des dem Tatrichter durch diese Vorschrift eingeräumten Ermessens erfordert zunächst die Feststellung des Wertes des aus der Straftat Erlangten, um diesem sodann den Wert des noch vorhandenen Vermögens gegenüber stellen zu können (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 104, 105 ; Fischer, StGB 56. Aufl. § 73 c Rdn. 5; Schmidt aaO Rdn. 10).
  • BGH, 12.12.2008 - 2 StR 479/08

    Unbegründete Befangenheitsrügen (gesetzlicher Richter; Willkür; absoluter

    Auszug aus BGH, 26.03.2009 - 3 StR 579/08
    Der Senat weist abschließend auf die Möglichkeit hin, den Umfang und Wert des Erlangten gemäß § 73 b StGB zu schätzen, sowie darauf, dass nach § 73 c Abs. 1 StGB die Anordnung des Verfalls auf einen Teil des Erlangten beschränkt werden kann (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 75; BGH, Beschl. vom 12. Dezember 2008 - 2 StR 479/08).
  • BGH, 13.06.2001 - 3 StR 131/01

    Voraussetzungen der Härteklausel bei der Verfallsanordnung (Berücksichtigung von

    Auszug aus BGH, 26.03.2009 - 3 StR 579/08
    Eine unbillige Härte im Sinne des § 73 c Abs. 1 Satz 1 StGB kommt nach ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa BGHR StGB § 73 c Härte 7, 11) nur dann in Betracht, wenn die Anordnung des Verfalls schlechthin ungerecht wäre und das Übermaßverbot verletzen würde.
  • BVerfG, 14.06.2004 - 2 BvR 1136/03

    Zur Anordnung des dinglichen Arrests im Strafverfahren

    Auszug aus BGH, 26.03.2009 - 3 StR 579/08
    Die bloße Annahme mittäterschaftlichen Handelns vermag die fehlenden Darlegungen des tatsächlichen Geschehens hierzu nicht zu ersetzen; denn eine Zurechnung nach den Grundsätzen der Mittäterschaft gemäß § 25 Abs. 2 StGB mit der Folge einer gesamtschuldnerischen Haftung kommt nur dann in Betracht, wenn sich die Beteiligten darüber einig waren, dass dem Angeklagten zumindest Mitverfügungsgewalt über die jeweiligen Erlöse habe zukommen sollen (vgl. BVerfG StV 2004, 409, 411 ; BGH NStZ 2003, 198 f.) und er diese auch tatsächlich hatte (BGH NStZ-RR 2007, 121).
  • BGH, 11.04.1995 - 1 StR 836/94

    Verfall - Verfallerklärung - Verfallschuld - Übermaßverbot - Billigkeit -

  • BGH, 02.10.2002 - 2 StR 294/02

    Erweiterter Verfall (Vorrang des Verfalls / Verfalls von Wertersatz;

  • BGH, 07.02.2017 - 1 StR 231/16

    Unerlaubte bandenmäßige Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt sich aus dem systematischen Verhältnis zwischen der bei "unbilliger Härte' zwingend zum Ausschluss der Verfallsanordnung führenden Regelung in § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB einerseits und der Ermessensvorschrift in § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB andererseits, dass regelmäßig zunächst auf der Grundlage letztgenannter Vorschrift zu prüfen ist, ob von einer Anordnung des Verfalls oder Wertersatzverfalls abgesehen werden kann (BGH, Beschluss vom 21. März 2013 - 3 StR 52/13, StV 2013, 630 f.; vgl. auch BGH, Urteil vom 26. März 2009 - 3 StR 579/08, NStZ 2010, 86).

    Es ist deshalb zunächst festzustellen, was der Angeklagte aus der Tat "erlangt' hat, sodann ist diesem Betrag der Wert seines noch vorhandenen Vermögens gegenüber zu stellen (BGH, Urteil vom 26. März 2009 - 3 StR 579/08, NStZ 2010, 86, 87; Beschluss vom 21. März 2013 - 3 StR 52/13, StV 2013, 630 f.).

    Da die tatbestandlichen Voraussetzungen, welche nach § 73c Abs. 1 Satz 2 der Vorschrift ein Absehen vom Verfall nach pflichtgemäßem Ermessen ermöglichen, nicht zugleich einen Ausschlussgrund nach § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB bilden können, folgt aus der Systematik der Norm, dass das Nichtmehrvorhandensein des Wertes des Erlangten im Vermögen des Betroffenen jedenfalls für sich genommen keine unbillige Härte darstellen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 - 1 StR 336/13, BGHR Härte 16; Urteile vom 26. März 2009 - 3 StR 579/08, BGHR StGB § 73c Härte 14 und vom 12. Juli 2000 - 2 StR 43/00, NStZ 2000, 589, 590).

    (2) Eine unbillige Härte im Sinne des § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB kommt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, Urteil vom 26. März 2009 - 3 StR 579/08, BGHR StGB § 73c Härte 14 mwN) nur dann in Betracht, wenn die Anordnung des Verfalls schlechthin ungerecht wäre und das Übermaßverbot verletzen würde.

    Ergänzend weist der Senat auf die Möglichkeit hin, dass nach § 73c Abs. 1 StGB die Anordnung des Verfalls gänzlich unterbleiben oder auch auf einen Teil des Erlangten beschränkt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2009 - 3 StR 579/08, BGHR StGB § 73c Härte 14; Beschluss vom 29. Oktober 2002 - 3 StR 364/02, NStZ-RR 2003, 75).

  • BGH, 07.06.2018 - 4 StR 63/18

    Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 11.800 Euro bei Auffinden von

    Die bloße Annahme mittäterschaftlichen Handelns vermag die fehlende Darlegung des tatsächlichen Geschehens hierzu nicht zu ersetzen (BGH, Urteil vom 26. März 2009 - 3 StR 579/08, NStZ 2010, 86, 87; vgl. auch BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39, 44 f.).
  • BGH, 28.10.2010 - 4 StR 215/10

    Tenorierung beim Auffangrechtserwerb (unmittelbar erworbener Vermögensgegenstand;

    Bei mehreren Tätern und/oder Teilnehmern genügt insofern, dass sie zumindest eine faktische bzw. wirtschaftliche Mitverfügungsmacht über den Vermögensgegenstand erlangt haben (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2008 - 5 StR 365/07, NStZ 2008, 565, 566; vom 27. Mai 2008 - 3 StR 50/08, NStZ 2008, 623; vom 30. Mai 2008 - 2 StR 174/08, NStZ-RR 2008, 287; Urteile vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 256; vom 26. März 2009 - 3 StR 579/08, NStZ 2010, 86, 87; Beschlüsse vom 12. Mai 2009 - 4 StR 102/09, NStZ-RR 2009, 320; vom 9. Februar 2010 - 3 StR 17/10, StraFo 2010, 257).

    Eine solche gesamtschuldnerische Haftung entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 1. Juni 1995 - 1 StR 181/95; Urteil vom 4. Juni 1996 - 1 StR 235/96; Beschlüsse vom 13. November 1996 - 3 StR 482/96, NStZ-RR 1997, 262; vom 10. September 2002 - 1 StR 281/02, NStZ 2003, 198, 199; Urteil vom 29. April 2004 - 4 StR 586/03, NStZ 2005, 454, 455; Beschluss vom 11. Oktober 2005 - 1 StR 344/05; Urteil vom 16. Mai 2006 - 1 StR 46/06, BGHSt 51, 65, 71; Beschlüsse vom 27. Mai 2008 - 3 StR 50/08, NStZ 2008, 623; vom 21. Oktober 2008 - 4 StR 437/08, NStZ 2010, 85; Urteil vom 26. März 2009 - 3 StR 579/08, NStZ 2010, 86, 87; Beschlüsse vom 12. Mai 2009 - 4 StR 102/09, NStZ-RR 2009, 320; vom 2. Juli 2009 - 3 StR 192/09; zu § 73 Abs. 3 StGB auch Urteil vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 253).

  • BGH, 26.03.2015 - 4 StR 463/14

    Verfall (Absehen von der Verfallsanordnung, da das Erlangte nicht mehr im

    Wenn hiernach auch ein Gegenwert des Erlangten im Vermögen des Angeklagten nicht mehr vorhanden ist, kann der Tatrichter von einer Verfallsanordnung absehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2014 - 1 StR 336/13; vom 26. Juni 2014 - 3 StR 83/14; Urteil vom 26. März 2009 - 3 StR 579/08, NStZ 2010, 86; vgl. auch BGH, Urteil vom 27. Oktober 2011 - 5 StR 14/11, NJW 2012, 92).

    Auch kann allein das Resozialisierungsinteresse bei tatsächlich vorhandenen Vermögenswerten ein völliges Absehen von der Verfallsanordnung oder der Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 StPO regelmäßig nicht rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2009 - 3 StR 579/08, NStZ 2010, 86).

    (2) Soweit das danach Erlangte im Vermögen des Angeklagten nicht mehr vorhanden ist (vgl. zu dieser Feststellung BGH, Urteil vom 26. März 2009 - 3 StR 579/08, NStZ 2010, 86, 87), ist in die Ermessensentscheidung gemäß § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB einzubeziehen, dass es bei einer innerhalb etwa eines Jahres erlangten Tatbeute "im Wert von fast einer Million Euro" nicht naheliegt, dass diese nur zum notwendigen Lebensunterhalt des Betroffenen verwendet wurde.

  • BGH, 20.12.2023 - 4 StR 188/23

    Revision hinsichtlich des Maßregelausspruchs und des Strafausspruchs bei der

    Die bloße Feststellung eines mittäterschaftlichen Zusammenwirkens belegt aber nicht, dass der jeweilige Mittäter Mitverfügungsmacht erlangt hat; eine Zurechnung nach den Grundsätzen der Mittäterschaft gemäß § 25 Abs. 2 StGB kommt nur in Betracht, wenn sich die Beteiligten darüber einig waren, dass dem jeweiligen Mittäter zumindest Mitverfügungsgewalt über den Taterlös zukommen sollte, und er diese auch tatsächlich hatte (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2018 - 4 StR 63/18 Rn. 12 mwN; BGH, Urteil vom 26. März 2009 - 3 StR 579/08, NStZ 2010, 86, 87).
  • BGH, 01.12.2015 - 1 StR 321/15

    Verfall (Absehen von der Anordnung wegen des Vorliegens einer unbilligen Härte:

    Es hat dabei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung "entgegen BGH StraFo 2009, 295' erfolgt sei.

    Eine solche ist etwa gegeben, wenn die Bejahung dieses Merkmals auf Umstände gestützt wird, die bei seiner Prüfung nicht zum Tragen kommen können (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2009 - 3 StR 579/08, BGHR StGB § 73c Härte 14).

    Da die tatbestandlichen Voraussetzungen, welche nach Abs. 1 Satz 2 der Vorschrift ein Absehen vom Verfall nach pflichtgemäßem Ermessen ermöglichen, nicht zugleich einen Ausschlussgrund nach § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB bilden können, folgt aus der Systematik der Norm, dass das Nichtmehrvorhandensein des Wertes des Erlangten im Vermögen des Betroffenen jedenfalls für sich genommen keine unbillige Härte darstellen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 - 1 StR 336/13, BGHR Härte 16; Urteil vom 26. März 2009 - 3 StR 579/08, BGHR StGB § 73c Härte 14; Urteil vom 12. Juli 2000 - 2 StR 43/00, NStZ 2000, 589, 590).

    Eine unbillige Härte im Sinne des § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB kommt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, Urteil vom 26. März 2009 - 3 StR 579/08, BGHR StGB § 73c Härte 14 mwN) nur dann in Betracht, wenn die Anordnung des Verfalls schlechthin ungerecht wäre und das Übermaßverbot verletzen würde.

    Abschließend weist der Senat auf die Möglichkeit hin, dass nach § 73c Abs. 1 StGB die Anordnung des Verfalls auf einen Teil des Erlangten beschränkt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2009 - 3 StR 579/08, BGHR StGB § 73c Härte 14; Beschluss vom 29. Oktober 2002 - 3 StR 364/02, NStZ-RR 2003, 75).

  • BGH, 25.02.2016 - 3 StR 142/15

    Marktmanipulation (sonstige Täuschungshandlungen; Bestimmtheit; Auslegung unter

    Abgesehen davon, dass das Landgericht das systematische Verhältnis der beiden Alternativen der Vorschrift verkannt hat (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 26. März 2009 - 3 StR 579/08, NStZ 2010, 86), erweisen sich schon angesichts der Höhe des im Raum stehenden Betrages die Ausführungen der Strafkammer sowohl mit Blick auf die Ermessensausübung im Rahmen des § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB als auch mit Blick auf die Möglichkeit des Vorliegens einer noch weitergehenden unbilligen Härte im Sinne von § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB als zu pauschal.
  • BGH, 19.01.2012 - 3 StR 343/11

    Verfall (Vorsatz; Fahrlässigkeit; "aus der Tat erlangt"; "für die Tat erlangt";

    Die Gewichtung der hierfür maßgeblichen Umstände ist der Nachprüfung in der Revisionsinstanz entzogen (BGH, Urteil vom 26. März 2009 - 3 StR 579/08, BGHR StGB § 73c Härte 14).
  • OLG Hamm, 04.09.2014 - 3 Ws 253/14

    Fehlendes Vorhandensein des Wertes des Erlangten im Vermögen des Betroffenen

    Hinzukommen muss vielmehr, dass die Anordnung des Verfalls schlechthin ungerecht wäre und das Übermaßverbot verletzen würde (Anschluss an BGH, Urteil vom 26.März 2009, 3 StR 579/08).

    Da die tatbestandlichen Voraussetzungen, welche nach Satz 2 der Vorschrift ein Absehen vom Verfall nach pflichtgemäßem Ermessen ermöglichen, nicht zugleich einen zwingenden Ausschlussgrund nach § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB bilden können, folgt aus der Systematik der Norm, dass das Nichtmehrvorhandensein des Wertes des Erlangten im Vermögen des Betroffenen jedenfalls für sich genommen keine unbillige Härte darstellen kann, sondern dem Anwendungsbereich des § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB unterfällt (BGH, Urteil vom 26. März 2009 - 3 StR 579/08, NStZ 2010, 86 mwN; s. auch BGH, Beschluss vom 26. Juni 2014 - 3 StR 83/14, juris Rn. 3).

    Dies setzt voraus, dass die Anordnung des Verfalls schlechthin ungerecht wäre und das Übermaßverbot verletzen würde (BGH, Urteil vom 26. März 2009, NStZ 2010, 86 f. mwN).

  • BGH, 08.08.2013 - 3 StR 179/13

    Verfall (Erlangung von nicht bloß kurzfristiger Verfügungsmacht über gestohlene

    Wegen des systematischen Verhältnisses von § 73c Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 StGB (vgl. hierzu Senat in BGHR StGB § 73c Härte 14 (Gründe)) ist jedoch regelmäßig zunächst das Vorliegen der Voraussetzungen des § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB zu prüfen.

    Es ist deshalb zunächst festzustellen, was der Angeklagte aus der Tat 'erlangt' hat, sodann ist diesem Betrag der Wert seines noch vorhandenen Vermögens gegenüber zu stellen (BGH NStZ 2010, 86f).

  • BGH, 21.03.2013 - 3 StR 52/13

    Rechtsfehlerhafte Anordnung des Wertersatzverfalls (keine hinreichenden

  • LG Bonn, 06.02.2012 - 27 KLs 5/11

    Verbotenes Inverkehrbringen von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport,

  • BGH, 03.02.2016 - 1 StR 606/15

    Anordnung des Verfalls (Absehen von der Anordnung, da das Erlangte nicht mehr im

  • BGH, 12.05.2009 - 4 StR 102/09

    Verfall von Wertersatz (gesamtschuldnerische Haftung; Voraussetzung der

  • BGH, 07.09.2016 - 1 StR 225/16

    Anordnung des Verfalls (Absehen von der Anordnung, weil das Erlangte nicht mehr

  • KG, 07.09.2020 - 5 Ws 105/19

    Darlegungs- und Beweislast des Einziehungsadressaten für einen behaupteten

  • OLG München, 20.07.2018 - 5 OLG 15 Ss 96/18

    Beschränkung des Rechtsmittels auf die Anordnung des Verfalls - Einziehung trotz

  • BGH, 10.06.2009 - 2 StR 76/09

    Wertersatzverfall (Voraussetzungen der unbillige Härten beim Verfall und

  • BGH, 16.07.2015 - 4 StR 265/15

    Verfall (Absehen vom Verfall wegen Vorliegens einer unbilligen Härte:

  • LG Stuttgart, 01.02.2019 - 11 KLs 176 Js 42172/15

    Berücksichtigung einer Entreicherung und einer Unverhältnismäßigkeit bei einer

  • BGH, 07.09.2016 - 1 StR 326/16

    Absehen von der Anordnung des Verfalls, weil das Erlangte nicht mehr im Vermögen

  • BGH, 16.09.2014 - 3 StR 413/14

    Tateinheit bei zwei in der Ausführungshandlung teilidentischen Taten des

  • BGH, 06.05.2010 - 3 StR 62/10

    Verfall (Bruttoprinzip; Erlangtes; Leistungen über Eck; Saldierung; Anrechnung)

  • BGH, 03.11.2015 - 4 StR 403/15

    Anordnung des Verfalls (Vorliegen einer besonderen Härte)

  • BGH, 07.04.2021 - 6 StR 61/21

    Einziehung des Wertes von Taterträgen (tatsächliche Verfügungsgewalt bei

  • OLG Celle, 25.09.2012 - 2 Ws 214/12

    Subjektiver Anspruch des Verletzten i.S.v. § 73 Abs. 1 S. 2 StGB auf die

  • BGH, 25.05.2011 - 5 StR 63/11

    Strafzumessung (revisionsgerichtliche Kontrolle; Dauer der Untersuchungshaft);

  • BGH, 25.05.2016 - 4 StR 147/16

    Verfall (Auffangrechtserwerb: entgegenstehender Härtefall)

  • BGH, 22.07.2010 - 3 StR 147/10

    Verfall (Unterbleiben der Anordnung; Entreicherung; tatrichterliches Ermessen;

  • BGH, 26.06.2014 - 3 StR 83/14

    Wertersatzverfall (Nichtvorhandensein des Erlangten im Vermögen des Täters;

  • BGH, 24.05.2011 - 4 StR 198/11

    Voraussetzungen an den Wertersatzverfall und Erörterungsmangel hinsichtlich einer

  • BGH, 03.03.2016 - 2 StR 441/15

    Verfall (Absehen von der Verfallsanordnung, da das Erlangte nicht mehr im

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