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   BGH, 09.03.2011 - 3 StR 51/11   

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https://dejure.org/2011,14275
BGH, 09.03.2011 - 3 StR 51/11 (https://dejure.org/2011,14275)
BGH, Entscheidung vom 09.03.2011 - 3 StR 51/11 (https://dejure.org/2011,14275)
BGH, Entscheidung vom 09. März 2011 - 3 StR 51/11 (https://dejure.org/2011,14275)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 146 Abs 1 Nr 3 StGB
    Geldfälschung: Inverkehrbringen von Falschgeld in mehreren Einzelakten

  • Wolters Kluwer

    Beurteilung des Verschaffs von Falschgeld durch eine einheitliche Handlung sowie das anschließende Absetzen als eine Tat i.S.d. § 146 Abs. 1 Nr. 3 Strafgesetzbuch (StGB)

  • rewis.io

    Geldfälschung: Inverkehrbringen von Falschgeld in mehreren Einzelakten

  • ra.de
  • rewis.io

    Geldfälschung: Inverkehrbringen von Falschgeld in mehreren Einzelakten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beurteilung des Verschaffs von Falschgeld durch eine einheitliche Handlung sowie das anschließende Absetzen als eine Tat i.S.d. § 146 Abs. 1 Nr. 3 Strafgesetzbuch ( StGB )

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2011, 516
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 03.12.1998 - 4 StR 569/98

    Unzulässigkeit der Verfahrensrüge ohne Angabe der den Mangel enthaltenden

    Auszug aus BGH, 09.03.2011 - 3 StR 51/11
    Verschafft sich der Täter durch eine einheitliche Handlung Falschgeld, um dieses im Anschluss entweder bei günstiger Gelegenheit oder an bereits feststehende Abnehmer abzusetzen, so liegt auch dann nur eine Tat im Sinne des § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB vor, wenn das Inverkehrbringen in mehreren Einzelakten geschieht (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 1998 - 4 StR 569/98, NStZ-RR 2000, 105).
  • BGH, 03.09.2009 - 3 StR 297/09

    Raub; räuberischer Diebstahl; besonders schwerer Fall (Urteilsformel)

    Auszug aus BGH, 09.03.2011 - 3 StR 51/11
    Da der Angeklagte - wie das Landgericht zutreffend darlegt - gewerbsmäßig gehandelt und damit den qualifizierenden Tatbestand des § 146 Abs. 2 StGB verwirklicht hat, stellt der Senat den Schuldspruch auch dahin klar, dass der Angeklagte der gewerbsmäßigen Geldfälschung in zwei Fällen schuldig ist; denn die von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche Bezeichnung der Straftat verlangt eine Kennzeichnung der Qualifikation in der Urteilsformel, durch die der gegenüber § 146 Abs. 1 StGB erhöhte Unrechtsgehalt zum Ausdruck kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 3. September 2009 - 3 StR 297/09, NStZ 2010, 101).
  • BGH, 22.11.2013 - 3 StR 162/13

    Betrug (Irrtum; sachgedankliches Mitbewusstsein; Anforderungen an die

    Ein einheitlicher Gesetzesverstoß setzt in der hier gegebenen Konstellation voraus, dass der Täter sich das Geld in der Absicht verschafft, es später abzusetzen, und er diese Absicht später verwirklicht (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2011 - 3 StR 51/11, NStZ 2011, 516 f. mwN).
  • BGH, 22.07.2014 - 3 StR 314/14

    Geldfälschung und Inverkehrbringen von Falschgeld (bloßer Besitz von Falschgeld

    In einem solchen Fall liegt nach den Grundsätzen der Bewertungseinheit nur eine Tat der Geldfälschung vor (BGH, Beschluss vom 9. März 2011 - 3 StR 51/11, NStZ 2011, 516).
  • BGH, 03.07.2019 - 2 StR 67/19

    Geldfälschung (Konkurrenzen: Verhältnis von Herstellung und Inverkehrbringen,

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Frage, in wie vielen rechtlich selbständigen Fällen der Täter bei mehreren Absatzgeschäften jeweils den Tatbestand der Geldfälschung verwirklicht, entscheidend auf die Zahl der diesen zu Grunde liegenden einheitlich zu bewertenden Herstellungs- oder Erwerbsvorgänge an (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2011 - 3 StR 51/11, NStZ 2011, 516 ).
  • BGH, 12.01.2016 - 3 StR 467/15

    Bewertungseinheit beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Betätigungen beim

    Danach ist - in Anwendung des Zweifelssatzes (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2011 - 3 StR 51/11, NStZ 2011, 516, 517) - in den Fällen II.1.
  • OLG Hamm, 03.02.2022 - 5 RVs 136/21

    Pflicht zur Tenorierung bei qualifizierter Steuerhehlerei; Zuordnung der Höhe des

    Die gewerbsmäßige Begehungsweise nach § 374 Abs. 2 AO stellt bei der Steuerhehlerei eine Qualifikation dar (BGH NStZ 2017, 359 Rn. 27, 29; Hauer, in: Beck´scherOK, Stand: 05.10.2021, § 374 AO Rn. 73; Ebner, in: MünchKomm zum StGB, 3. Aufl. 2019, § 374 AO Rn. 43) und ist daher - anders als beispielsweise die Strafzumessungsregeln §§ 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB, 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB - zu tenorieren (BGH NStZ 2017, 359 Rn. 27, 29; BGH Beschluss vom 09.03.2011 - 3 StR 51/11, BeckRS 2011, 8018, beck-online).
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