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   BGH, 26.08.2011 - 1 StR 327/11   

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https://dejure.org/2011,4751
BGH, 26.08.2011 - 1 StR 327/11 (https://dejure.org/2011,4751)
BGH, Entscheidung vom 26.08.2011 - 1 StR 327/11 (https://dejure.org/2011,4751)
BGH, Entscheidung vom 26. August 2011 - 1 StR 327/11 (https://dejure.org/2011,4751)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK; § 250 StGB; § 255a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 StPO; § 58a Abs. 1 StPO; § 168e StPO
    Unmittelbarkeitsgrundsatz bei Zeugenaussage (Verwertung von Bild-Ton-Aufnahmen von Zeugenvernehmungen, die allein auf Grund einer Verfügung des Vorsitzenden, aber ohne Gerichtsbeschluss entstanden sind); Konfrontationsrecht

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 238 Abs 1 StPO, § 250 StPO, § 251 Abs 4 StPO, § 255a Abs 1 StPO, § 255a Abs 2 StPO
    Hauptverhandlung im Strafverfahren: Erforderlichkeit eines Gerichtsbeschlusses für die Vorführung einer Bild-Ton-Aufzeichnung einer früheren richterlichen Vernehmung eines kindlichen Zeugen

  • Wolters Kluwer

    Verwertung von Bild-Ton-Aufnahmen von Zeugenvernehmungen ohne gerichtlichen Beschluss gemäß § 255a Abs. 2 S. 1 StPO

  • rewis.io

    Hauptverhandlung im Strafverfahren: Erforderlichkeit eines Gerichtsbeschlusses für die Vorführung einer Bild-Ton-Aufzeichnung einer früheren richterlichen Vernehmung eines kindlichen Zeugen

  • ra.de
  • rewis.io

    Hauptverhandlung im Strafverfahren: Erforderlichkeit eines Gerichtsbeschlusses für die Vorführung einer Bild-Ton-Aufzeichnung einer früheren richterlichen Vernehmung eines kindlichen Zeugen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 255a Abs. 2 S. 1
    Verwertung von Bild-Ton-Aufnahmen von Zeugenvernehmungen ohne gerichtlichen Beschluss gemäß § 255a Abs. 2 S. 1 StPO

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Ist für das Abspielen einer Bild-Ton-Aufzeichnung nach § 255a Abs. 2 StPO ein Gerichtsbeschluss erforderlich? (RA Andreas Lickleder, RA'in Anja Sturm; HRRS 2/2012, 74-82)

  • heer-sturm.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Ist für das Abspielen einer Bild-Ton-Aufzeichnung nach § 255a Abs. 2 StPO ein Gerichtsbeschluss erforderlich?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 3382
  • NStZ 2011, 712
  • StV 2012, 451
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 12.02.2004 - 1 StR 566/03

    Aufklärungspflicht und Unmittelbarkeitsgrundsatz (zulässiger Augenschein durch

    Auszug aus BGH, 26.08.2011 - 1 StR 327/11
    Durch die Regelung des § 255a Abs. 2 StPO sollte aber gerade den Zeugen bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, insbesondere wenn es sich um kindliche Zeugen handelt, im Regelfall die nochmalige persönliche Vernehmung in der Hauptverhandlung erspart werden (vgl. BT-Drucks. 13/4983 S. 4, 8; BGH, Beschluss vom 12. Februar 2004 - 1 StR 566/03 mwN, BGHSt 49, 68).

    Dass die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) eine solche ergänzende Zeugenvernehmung geboten hätte (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 12. Februar 2004 - 1 StR 566/03 mwN, BGHSt 49, 68), behauptet die Revision ebenfalls nicht.

  • OLG Karlsruhe, 22.12.2009 - 3 (9) Ss 182/09

    Antrag auf Einvernahme eines Tatopfers nach ersetzender Vorführung einer

    Auszug aus BGH, 26.08.2011 - 1 StR 327/11
    Sie hätten zudem - etwa im Hinblick auf das zum Zeitpunkt der ermittlungsrichterlichen Vernehmungen noch nicht vorliegende aussagepsychologische Gutachten über die kindliche Zeugin A. - gemäß § 255a Abs. 2 Satz 2 StPO eine ergänzende Vernehmung der Zeugen beantragen können, um Fragen zu stellen, die bisher noch nicht gestellt werden konnten (vgl. OLG Karlsruhe, StraFo 2010, 71).
  • BGH, 12.02.2004 - 3 StR 185/03

    Zeugnisverweigerungsrecht (teilweises Gebrauchmachen; Zustimmung zur Verwendung

    Auszug aus BGH, 26.08.2011 - 1 StR 327/11
    Es verbleibt deshalb bei dem allgemeinen Grundsatz, dass Anordnungen zur Beweiserhebung grundsätzlich der Vorsitzende im Rahmen seiner Verhandlungsleitung nach § 238 Abs. 1 StPO trifft, sofern das Gesetz nicht ausnahmsweise dem Gericht die Entscheidung auferlegt, was bei § 255a Abs. 2 StPO nicht der Fall ist (zutr. Mosbacher in LR-StPO, 26. Aufl., § 255a Rn. 17; gl.A. Berg in Graf, StPO, § 255a Rn. 14; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 255a Rn. 11; Schlothauer, StV 1999, 47, 49; a.A. Diemer in LK, § 255a StPO Rn. 14; offen gelassen in BGH, Urteil vom 12. Februar 2004 - 3 StR 185/03, BGHSt 49, 72, 74).
  • Drs-Bund, 19.06.1996 - BT-Drs 13/4983
    Auszug aus BGH, 26.08.2011 - 1 StR 327/11
    Durch die Regelung des § 255a Abs. 2 StPO sollte aber gerade den Zeugen bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, insbesondere wenn es sich um kindliche Zeugen handelt, im Regelfall die nochmalige persönliche Vernehmung in der Hauptverhandlung erspart werden (vgl. BT-Drucks. 13/4983 S. 4, 8; BGH, Beschluss vom 12. Februar 2004 - 1 StR 566/03 mwN, BGHSt 49, 68).
  • BGH, 16.10.2018 - 3 StR 256/18

    Ersetzen der persönlichen Vernehmung der Zeugin durch Vorführung der

    Soweit zur zuvor geltenden Gesetzesfassung angenommen wurde, es genüge die Anordnung des Vorsitzenden (vgl. BGH NStZ 2011, 712; a. A. KK-Diemer, StPO, 7. Aufl., § 255a Rdn. 14), ist diese Ansicht nunmehr obsolet (vgl. Beck-OK StPO/Berg, a. a. O.; Löwe-Rosenberg/Mosbacher, a. a. O).
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