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   BGH, 21.12.2011 - 2 StR 295/11   

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https://dejure.org/2011,855
BGH, 21.12.2011 - 2 StR 295/11 (https://dejure.org/2011,855)
BGH, Entscheidung vom 21.12.2011 - 2 StR 295/11 (https://dejure.org/2011,855)
BGH, Entscheidung vom 21. Dezember 2011 - 2 StR 295/11 (https://dejure.org/2011,855)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 212 StGB; § 13 StGB; § 323c StGB
    Totschlag durch Unterlassen (Garantenstellung bei der Versorgung mit Drogen: Eröffnung einer Gefahrenquelle, Ingerenz, eigenverantwortliche Selbsttötung, Appellsuizid, "Cleanmagic-Fall")

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 13 StGB, § 212 StGB
    Strafbarkeit wegen Totschlags durch Unterlassen bei Nichteinschreiten gegen die Einnahme eines tödlichen Reinigungsmittels

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit einer Verurteilung wegen Totschlags durch Unterlassen fehlender Benachrichtigung des Notarztes im Falle der Garantenpflicht für das Leben eines nahestehenden Menschen

  • rewis.io

    Strafbarkeit wegen Totschlags durch Unterlassen bei Nichteinschreiten gegen die Einnahme eines tödlichen Reinigungsmittels

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 13 Abs. 1; StGB § 212 Abs. 1
    Rechtmäßigkeit einer Verurteilung wegen Totschlags durch Unterlassen fehlender Benachrichtigung des Notarztes im Falle der Garantenpflicht für das Leben eines nahestehenden Menschen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Verurteilung wegen Nichtverhinderung des Todes einer Studentin rechtskräftig

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Totschlag trotz Internetrecherche

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Selbstmord der Ex als Totschlag durch Unterlassen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Garantenpflichten gegenüber der Lösungsmittel schnüffelnden Ex-Freundin

  • lto.de (Kurzinformation)

    Unterlassene Hilfe nach Drogenkonsum war Totschlag

  • 123recht.net (Pressemeldung, 21.12.2011)

    Harte Strafe wegen Nichtverhinderung eines Suizids // BGH bestätigt sieben Jahre Haft wegen Totschlags durch Unterlassen

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Notarzt nicht gerufen: Sieben Jahre Haft

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Freund lässt Studentin nach GBL-Konsum sterben

Besprechungen u.ä. (6)

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Cleanmagic - Reinigungsmittel, Droge oder Selbsttötungsutensil?

  • zjs-online.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Totschlag durch Unterlassen - Zu den Voraussetzungen einer Rettungspflicht gegenüber einer spontan Drogen konsumierenden Person (Dr. Janique Brüning; ZJS 2012, 691)

  • Ruhr-Universität Bochum (Entscheidungsbesprechung)
  • zis-online.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Totschlag durch Unterlassen - Zu den Voraussetzungen einer Rettungspflicht gegenüber einer spontan Drogen konsumierenden Person (Prof. Dr. Ingeborg Puppe; ZIS 2013, 45)

  • juraexamen.info (Entscheidungsbesprechung)

    Totschlag und Garantenpflicht aus Ingerenz

  • ozsr.de PDF, S. 8 (Entscheidungsbesprechung)

    Zur Garantenstellung durch Schaffung eines Gefahrenherds (Missbrauch von GBL-haltigem Reinigungsmittel)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2012, 319
  • NStZ 2012, 387 (Ls.)
  • NStZ-RR 2012, 246 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 13.11.2008 - 4 StR 252/08

    Strafverfahren wegen tödlichen Bauunglücks rechtskräftig abgeschlossen

    Auszug aus BGH, 21.12.2011 - 2 StR 295/11
    Nach allgemeinen Grundsätzen hat jeder, der Gefahrenquellen schafft, die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz anderer Personen zu treffen (vgl. BGHSt 53, 38, 42).
  • BGH, 03.07.2019 - 5 StR 132/18

    Freisprüche in zwei Fällen ärztlich assistierter Selbsttötungen bestätigt

    Freiverantwortlich ist demgegenüber ein Selbsttötungsentschluss, wenn das Opfer die natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit für seine Entscheidung besitzt und Mangelfreiheit des Suizidwillens sowie innere Festigkeit des Entschlusses gegeben sind (vgl. BGH, Urteile vom 7. August 1984 - 1 StR 200/84, NStZ 1985, 25, 26; vom 7. Oktober 2010 - 3 StR 168/10, NStZ 2011, 340 f., und vom 21. Dezember 2011 - 2 StR 295/11, NStZ 2012, 319, 320; Beschluss vom 8. Juli 1987 - 2 StR 298/87, NJW 1988, 1532).

    Denn das Landgericht hat nicht festzustellen vermocht, dass der Angeklagte sie den Frauen zur Verfügung gestellt hat, er auf diese Weise mithin eine Gefahrenquelle für beider Leben geschaffen hat (vgl. BGH, Urteile vom 13. November 2008 - 4 StR 252/08, BGHSt 53, 38, 41 f.; vom 21. Dezember 2011 - 2 StR 295/11, NStZ 2012, 319, 320 und vom 22. November 2016 - 1 StR 354/16, BGHSt 61, 318, 323; Beschluss vom 5. August 2015 - 1 StR 328/15, BGHSt 61, 21, 23 f.).

  • BGH, 03.07.2019 - 5 StR 393/18

    Freisprüche in zwei Fällen ärztlich assistierter Selbsttötungen bestätigt

    Freiverantwortlich ist demgegenüber ein Selbsttötungsentschluss, wenn das Opfer die natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit für seine Entscheidung besitzt und Mangelfreiheit des Suizidwillens sowie innere Festigkeit des Entschlusses gegeben sind (vgl. BGH, Urteile vom 7. August 1984 - 1 StR 200/84, NStZ 1985, 25, 26; vom 7. Oktober 2010 - 3 StR 168/10, NStZ 2011, 340 f., und vom 21. Dezember 2011 - 2 StR 295/11, NStZ 2012, 319, 320; Beschluss vom 8. Juli 1987 - 2 StR 298/87, NJW 1988, 1532).
  • BGH, 04.09.2014 - 4 StR 473/13

    Fall Ouri Jallow - Freiheitsberaubung durch Unterlassen durch Polizeibeamte nach

    Eine die Vorhersehbarkeit möglicherweise beseitigende eigenverantwortliche Selbsttötung liegt nicht vor, weil es nach den Feststellungen des Landgerichts an einer ernst gemeinten und freiverantwortlichen Entscheidung des Opfers, sich zu töten, gefehlt hat (vgl. dazu auch nachfolgend ee) (2) sowie BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - 2 StR 295/11, NStZ 2012, 319, 320).
  • BGH, 05.08.2015 - 1 StR 328/15

    Totschlag durch Unterlassen (Beschützergarantenpflicht bei eigenverantwortlicher

    aa) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass jeder, der eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, die nach Lage der Verhältnisse erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz anderer Personen zu treffen hat (BGH, Urteil vom 13. November 2008 - 4 StR 252/08, BGHSt 53, 38, 41 f. Rn. 16 mwN; siehe auch BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - 2 StR 295/11, NStZ 2012, 319).

    Eine aus der Zuständigkeit für eine Gefahrenquelle folgende Erfolgsabwendungspflicht gemäß § 13 Abs. 1 StGB besteht allerdings lediglich dann, wenn mit der Eröffnung der Gefahrenquelle die nahe liegende Möglichkeit begründet wurde, dass Rechtsgüter anderer Personen verletzt werden können (vgl. bereits BGH, Urteil vom 13. November 2008 - 4 StR 252/08, BGHSt 53, 38, 42 Rn. 16; BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - 2 StR 295/11, NStZ 2012, 319).

    (1) Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass die Erfolgsabwendungspflicht eines Garanten nicht entfällt, wenn sein Verhalten zunächst lediglich eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung derjenigen Person ermöglicht, für dessen Rechtsgut bzw. Rechtsgüter er als Garant rechtlich im Sinne von § 13 Abs. 1 StGB einzustehen hat (vgl. BGH, Urteile vom 27. Juni 1984 - 3 StR 144/84, NStZ 1984, 452 und vom 9. November 1984 - 2 StR 257/84; im Ergebnis auch BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - 2 StR 295/11, NStZ 2012, 319).

    Mit dem Eintritt einer solchen Gefahrenlage ist der Täter verpflichtet, den drohenden Erfolg abzuwenden (BGH, Urteile vom 27. Juni 1984 - 3 StR 144/84, NStZ 1984, 452 und vom 9. November 1984 - 2 StR 257/84; in der Sache ebenso BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - 2 StR 295/11, NStZ 2012, 319).

    Eine Hinnahme des als möglich erkannten Erfolgseintritts bei Realisierung des eingegangenen Risikos ist mit der Vornahme der Selbstgefährdung gerade nicht notwendig verbunden (siehe insoweit auch Freund in Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., § 13 Rn. 190; in der Sache anders dagegen Murmann NStZ 2012, 387, 388 f.).

    (3) Ob für den Fall eines eigenverantwortlichen Suizids nach Verlust der Handlungsherrschaft des den Selbstmord Anstrebenden etwas anderes gilt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - 2 StR 295/11, NStZ 2012, 319), bedarf keiner Entscheidung.

  • LG Berlin, 08.03.2018 - 502 KLs 1/17

    Tötung auf Verlangen und unterlassene Hilfeleistung: Unterlassung von

    Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof bis heute nicht ausdrücklich aufgegeben und jedenfalls für die Fälle eigenverantwortlicher Selbstgefährdung jüngst bestätigt (BGH, Beschluss vom 5. August 2015 - 1 StR 328/15, NJW 2016, 176 (178), allerdings versehen mit der Formulierung "Denn anders als in den Selbsttötungsfällen [...]" und dem ausdrücklichen Offenlassen dieser Frage für Selbsttötungsfälle; ähnlich BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - 2 StR 295/11, NStZ 2012, 319; mit dem Hinweis, die Freiverantwortlichkeit stärker zu betonen bereits BGH, Beschluss vom 8. Juli 1987 - 2 StR 298/87, BeckRS 9998, 98585; die passive Sterbehilfe beim Behandlungsabbruch durch Tun oder Unterlassen im Hinblick auf § 1901a BGB anerkennend BGH, Urteil vom 25. Juni 2010 - 2 StR 454/09, NJW 2010, 2963 ff.).
  • OLG Hamburg, 08.06.2016 - 1 Ws 13/16

    Tätigkeit des Vereins Sterbehilfe Deutschland: Teilweise Verfahrenseröffnung

    (aa) Der Angeschuldigte wusste um die Gefahrenquelle, die er durch Mitbringen der Medikamente Chloroquin und Diazepam verbunden mit der Information, in welcher Menge und Dosierung diese eingenommen tödlich wirken, geschaffen hatte (sog. Ingerenz, vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - 2 StR 295/11, NStZ 319, 320; BGH, Beschluss vom 5. August 2015 - 1 StR 328/15, NJW 2016, 176, 177).
  • BGH, 11.09.2019 - 2 StR 563/18

    Begehen durch Unterlassen (Garantenstellung aufgrund: Zugehörigkeit zu einer

    ee) In Abgrenzung zu einer Unterlassensstrafbarkeit aus Ingerenz, die ein pflichtwidriges Vorverhalten voraussetzt, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass jeder, der eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, die nach Lage der Verhältnisse erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz anderer Personen zu treffen hat (BGH, Urteil vom 13. November 2008 - 4 StR 252/08, BGHSt 53, 38, 41 f; siehe auch Senat, Urteil vom 21. Dezember 2011 - 2 StR 295/11, NStZ 2012, 319 m. Anm. Murmann NStZ 2012, 387; BGH, Beschluss vom 5. August 2015 - 1 StR 328/15, BGHSt 61, 21, 23 m. krit. Anm. Jäger, JA 2016, 392; Schiemann, NJW 2016, 178; Puppe, ZIS 2013, 46; BGH, Urteil vom 22. November 2016 ? 1 StR 354/16; NStZ 2017, 223, 225).

    Keiner der Angeklagten hat - insoweit unterscheidet sich der zu entscheidende Fall grundlegend von jüngerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in den sog. "Gamma-Butyrolacton' - (GBL-) Fällen (vgl. Senat, Urteil vom 21. Dezember 2011 ? 2 StR 295/11, NStZ 2012, 319; BGH, Beschluss vom 5. August 2015 ? 1 StR 328/15, BGHSt 61, 21, 24), in denen die Angeklagten jeweils eine ihnen bekannte Gefahrenquelle geschaffen hatten - zum maßgeblichen Tatzeitpunkt eine Gefahrenquelle geschaffen bzw. unterhalten.

    Eine generelle Verpflichtung des Eigentümers eines solchen Mittels, besondere Vorkehrungen gegen selbstschädigenden Missbrauch zu treffen, führte zur Auferlegung von Verpflichtungen, die die freie Verfügbarkeit konterkarieren (vgl. dazu auch Murmann, NStZ 2012, 387, 388).

    Daran fehlt es, wenn - anders als in den Fällen Senat, Urteil vom 21. Dezember 2011 ? 2 StR 295/11, NStZ 2012, 319 bzw. BGH, Beschluss vom 5. August 2015 ? 1 StR 328/15, BGHSt 61, 21 - eine eingeräumte unmittelbare Zugriffsmöglichkeit auf den an sich gefährlichen Gegenstand nicht besteht, der Zugriff im Gegenteil sogar verweigert wird und im Übrigen nicht voraussehbar ist, dass ein anderer den Gegenstand gleichwohl an sich nehmen wird.

  • LG Hamburg, 08.11.2017 - 619 KLs 7/16

    Strafbarkeit eines Arztes bei Sterbebegleitung eines freiverantwortlichen

    Jeder, der eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, hat die nach Lage der Verhältnisse erforderlichen Vorkehrungen zu treffen (BGH v. 5.8.2015 - 1 StR 328/15, NJW 2016, 176, 177; BGH v. 21.12.2011 - 2 StR 295/11, NStZ 2012, 319, 320).

    Im Urteil vom 21. Dezember 2011 (2 StR 295/11, NStZ 2012, 319) entschied der 2. Senat des Bundesgerichtshofes, dass die Strafbarkeit eines Garanten wegen der Nichtverhinderung des Todes von der - im zu entscheidenden Fall nicht gegebenen - ernst gemeinten und freiverantwortlichen Entscheidung des "Opfers", sich zu töten, abhänge.

  • BGH, 13.10.2021 - 2 StR 418/19

    BGH hebt Verurteilung eines "Bauüberwachers" wegen fahrlässiger Tötung im

    a) Nach anerkannten Rechtsgrundsätzen hat jeder, der Gefahrenquellen - wie eine Baustelle (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1964 - 1 StR 72/64, BGHSt 19, 286, 288) - schafft oder unterhält, die nach den Umständen des Einzelfalls aus Sicht eines umsichtig Handelnden notwendigen Vorkehrungen zum Schutze anderer zu treffen (vgl. Senat, Urteil vom 21. Dezember 2011 - 2 StR 295/11, NStZ 2012, 319, 320; BGH, Urteile vom 1. Februar 2005 - 1 StR 422/04, NStZ 2005, 446, 447; vom 13. November 2008 - 4 StR 252/08, BGHSt 53, 38, 41 f.; Beschluss vom 5. August 2015 - 1 StR 328/15, BGHSt 61, 21, 23).
  • OLG Celle, 07.09.2023 - 2 Ws 244/23

    Fahrlässige Tötung, Verkehrssicherungspflicht, Übertragung von

    Dabei muss mit der Eröffnung der Gefahrenquelle die nahe liegende Möglichkeit begründet worden sein, dass Rechtsgüter anderer Personen verletzt werden können (vgl. bereits BGH, Urteil vom 13. November 2008 - 4 StR 252/08 , BGHSt 53, 38, 42 Rn. 16; BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - 2 StR 295/11 , NStZ 2012, 319).
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