Weitere Entscheidung unten: BGH, 31.07.2012

Rechtsprechung
   BGH, 16.05.2012 - 2 ARs 159/12, 2 AR 100/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,14482
BGH, 16.05.2012 - 2 ARs 159/12, 2 AR 100/12 (https://dejure.org/2012,14482)
BGH, Entscheidung vom 16.05.2012 - 2 ARs 159/12, 2 AR 100/12 (https://dejure.org/2012,14482)
BGH, Entscheidung vom 16. Mai 2012 - 2 ARs 159/12, 2 AR 100/12 (https://dejure.org/2012,14482)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; § 67e Abs. 1 und 2 StGB; § 64 StGB; § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO; § 463 Abs. 1 StPO
    Örtliche Zuständigkeit zur Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (aufgenommen; Aufnahme; gesetzlicher Richter)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 64 StGB, § 462a Abs 1 S 1 StPO, § 463 Abs 1 StPO
    Anordnung der Unterbringungsfortdauer in einer Entziehungsanstalt: Begriff der "Aufnahme" im Rahmen der Bestimmung der örtlich zuständigen Strafvollstreckungskammer

  • Wolters Kluwer

    Zuständige Strafvollstreckungskammer für nachträglichen Entscheidungen bzgl. der Unterbringung eines Verurteilten in einer Entziehungsanstalt

  • rewis.io

    Anordnung der Unterbringungsfortdauer in einer Entziehungsanstalt: Begriff der "Aufnahme" im Rahmen der Bestimmung der örtlich zuständigen Strafvollstreckungskammer

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zuständige Strafvollstreckungskammer für nachträglichen Entscheidungen bzgl. der Unterbringung eines Verurteilten in einer Entziehungsanstalt

  • datenbank.nwb.de

    Anordnung der Unterbringungsfortdauer in einer Entziehungsanstalt: Begriff der "Aufnahme" im Rahmen der Bestimmung der örtlich zuständigen Strafvollstreckungskammer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Osnabrück - 13 StVK 51/12
  • BGH, 16.05.2012 - 2 ARs 159/12, 2 AR 100/12

Papierfundstellen

  • NStZ 2012, 652
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 28.08.1991 - 2 ARs 366/91

    Gerichtliche Zuständigkeit bei Übergang von Untersuchungshaft in Strafhaft

    Auszug aus BGH, 16.05.2012 - 2 ARs 159/12
    Dabei ist es unerheblich, ob die Vollzugseinrichtung nach dem Vollstreckungsplan des jeweiligen Bundeslandes auch zuständig ist; dies gilt auch dann, wenn - wie im Fall vom Übergang der Untersuchungshaft in Strafhaft - eine spätere Verlegung in eine zuständige Einrichtung schon abzusehen ist (st. Rspr.; vgl. BGHSt 38, 63, 65; 27, 302, 304; BGH Beschluss vom 28. Juli 2004 - 2 ARs 247/04; vgl. auch BGH NStZ 1999, 638; OLG Hamm NStZ 2010, 295, 296; KK/Appl StPO § 462a Rn. 14, 15; Röttle/Wagner, Strafvollstreckung, 8. Aufl. Rn. 827; vgl. auch Meyer-Goßner StPO § 462a Rn. 6; aM SK-StPO/Paeffgen § 462a Rn. 8 sowie KMR/Stöckel StPO § 462a Rn. 11, die für eine Aufnahme im Sinne des § 462a Abs. 1 StPO auf den tatsächlichen Aufenthalt und die Zuständigkeit der Einrichtung abstellen).

    Denn aus den Vollstreckungsplänen der Länder, die regelmäßig z.B. für besonders fluchtverdächtige oder gefährliche Verurteilte Abweichungen bestimmen, ließe sich in solchen Fällen die zuständige Vollzugsanstalt nicht entnehmen (vgl. BGHSt 38, 63, 65).

  • BGH, 02.12.1977 - 2 ARs 366/77

    Zuständigkeit für die Aussetzung einer Reststrafe zur Bewährung - Bestimmung des

    Auszug aus BGH, 16.05.2012 - 2 ARs 159/12
    Dabei ist es unerheblich, ob die Vollzugseinrichtung nach dem Vollstreckungsplan des jeweiligen Bundeslandes auch zuständig ist; dies gilt auch dann, wenn - wie im Fall vom Übergang der Untersuchungshaft in Strafhaft - eine spätere Verlegung in eine zuständige Einrichtung schon abzusehen ist (st. Rspr.; vgl. BGHSt 38, 63, 65; 27, 302, 304; BGH Beschluss vom 28. Juli 2004 - 2 ARs 247/04; vgl. auch BGH NStZ 1999, 638; OLG Hamm NStZ 2010, 295, 296; KK/Appl StPO § 462a Rn. 14, 15; Röttle/Wagner, Strafvollstreckung, 8. Aufl. Rn. 827; vgl. auch Meyer-Goßner StPO § 462a Rn. 6; aM SK-StPO/Paeffgen § 462a Rn. 8 sowie KMR/Stöckel StPO § 462a Rn. 11, die für eine Aufnahme im Sinne des § 462a Abs. 1 StPO auf den tatsächlichen Aufenthalt und die Zuständigkeit der Einrichtung abstellen).
  • BGH, 18.04.2001 - 2 ARs 71/01

    Rechtsnatur eines die gewünschte Verlegung in eine andere JVA ablehnenden

    Auszug aus BGH, 16.05.2012 - 2 ARs 159/12
    Vor dem Hintergrund, dass die Abweichung vom Vollstreckungsplan einer gerichtlichen Kontrolle zugänglich ist (nach BGH StraFo 2001, 432 ist die Ablehnung eines auf Verlegung in die zuständige Anstalt gerichteter Antrag als Justizverwaltungsakt im Sinne der §§ 23 ff EGGVG anzusehen), begegnet die Anknüpfung an den tatsächlichen Aufenthalt auch nicht deshalb Bedenken, weil sich die örtlich und sachlich zuständige Vollzugsanstalt und daran anknüpfend auch die zuständige Strafvollstreckungskammer nicht mehr nach Landesrecht (vgl. § 138 Abs. 1, § 152 StVollZG) bestimmen würde.
  • BGH, 28.07.2004 - 2 ARs 247/04

    Zuständigkeitsbestimmung (nachträgliche Entscheidung über Widerruf der

    Auszug aus BGH, 16.05.2012 - 2 ARs 159/12
    Dabei ist es unerheblich, ob die Vollzugseinrichtung nach dem Vollstreckungsplan des jeweiligen Bundeslandes auch zuständig ist; dies gilt auch dann, wenn - wie im Fall vom Übergang der Untersuchungshaft in Strafhaft - eine spätere Verlegung in eine zuständige Einrichtung schon abzusehen ist (st. Rspr.; vgl. BGHSt 38, 63, 65; 27, 302, 304; BGH Beschluss vom 28. Juli 2004 - 2 ARs 247/04; vgl. auch BGH NStZ 1999, 638; OLG Hamm NStZ 2010, 295, 296; KK/Appl StPO § 462a Rn. 14, 15; Röttle/Wagner, Strafvollstreckung, 8. Aufl. Rn. 827; vgl. auch Meyer-Goßner StPO § 462a Rn. 6; aM SK-StPO/Paeffgen § 462a Rn. 8 sowie KMR/Stöckel StPO § 462a Rn. 11, die für eine Aufnahme im Sinne des § 462a Abs. 1 StPO auf den tatsächlichen Aufenthalt und die Zuständigkeit der Einrichtung abstellen).
  • BVerfG, 28.10.1975 - 2 BvR 258/75

    Vorbefaßter Richter

    Auszug aus BGH, 16.05.2012 - 2 ARs 159/12
    Die Anknüpfung an den tatsächlichen Aufenthalt des Verurteilten entspricht dem Gebot des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, der verlangt, dass sich der für den Einzelfall zuständige Richter möglichst eindeutig aus einer allgemeinen Norm ergeben muss ( BVerfGE 40, 268, 271).
  • BGH, 21.07.1989 - 2 ARs 381/89

    Örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer

    Auszug aus BGH, 16.05.2012 - 2 ARs 159/12
    Da unter den Begriff der Aufnahme nicht nur die Erstaufnahme, sondern auch jede spätere Verlegung in eine andere Vollzugseinrichtung fällt, also der tatsächliche Aufenthalt des Verurteilten in einer Einrichtung entscheidend ist, bewirkt der (nicht nur vorübergehende) Aufenthaltswechsel den Übergang der Zuständigkeit auf diejenige Strafvollstreckungskammer, zu deren Bezirk die Einrichtung gehört, in die der Betroffene verlegt wird (vgl. BGH NJW 1990, 264).
  • BGH, 10.12.1997 - 2 ARs 467/97

    Bestimmung der örtlich zuständigen Strafvollstreckungskammer für die

    Auszug aus BGH, 16.05.2012 - 2 ARs 159/12
    Die nach Landesrecht zuständige Vollzugseinrichtung kann daher die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer nach § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO nur begründen, wenn sich der Verurteilte in der Einrichtung auch zugleich und dies nicht nur vorübergehend aufhält (nicht anders ist auch die Entscheidung des Senats in NStZ-RR 1998, 155 zu verstehen, die an die tatsächliche Aufnahme eines Untergebrachten in einer zugleich zuständigen Maßregelvollzugseinrichtung anknüpft).
  • BGH, 04.08.1999 - 2 ARs 323/99

    Zuständigkeit; Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung; Vorherige

    Auszug aus BGH, 16.05.2012 - 2 ARs 159/12
    Dabei ist es unerheblich, ob die Vollzugseinrichtung nach dem Vollstreckungsplan des jeweiligen Bundeslandes auch zuständig ist; dies gilt auch dann, wenn - wie im Fall vom Übergang der Untersuchungshaft in Strafhaft - eine spätere Verlegung in eine zuständige Einrichtung schon abzusehen ist (st. Rspr.; vgl. BGHSt 38, 63, 65; 27, 302, 304; BGH Beschluss vom 28. Juli 2004 - 2 ARs 247/04; vgl. auch BGH NStZ 1999, 638; OLG Hamm NStZ 2010, 295, 296; KK/Appl StPO § 462a Rn. 14, 15; Röttle/Wagner, Strafvollstreckung, 8. Aufl. Rn. 827; vgl. auch Meyer-Goßner StPO § 462a Rn. 6; aM SK-StPO/Paeffgen § 462a Rn. 8 sowie KMR/Stöckel StPO § 462a Rn. 11, die für eine Aufnahme im Sinne des § 462a Abs. 1 StPO auf den tatsächlichen Aufenthalt und die Zuständigkeit der Einrichtung abstellen).
  • OLG Hamm, 19.02.2009 - 3 Ws 44/09

    Gerichtliche Zuständigkeit für Entscheidungen im Rahmen der Strafvollstreckung;

    Auszug aus BGH, 16.05.2012 - 2 ARs 159/12
    Dabei ist es unerheblich, ob die Vollzugseinrichtung nach dem Vollstreckungsplan des jeweiligen Bundeslandes auch zuständig ist; dies gilt auch dann, wenn - wie im Fall vom Übergang der Untersuchungshaft in Strafhaft - eine spätere Verlegung in eine zuständige Einrichtung schon abzusehen ist (st. Rspr.; vgl. BGHSt 38, 63, 65; 27, 302, 304; BGH Beschluss vom 28. Juli 2004 - 2 ARs 247/04; vgl. auch BGH NStZ 1999, 638; OLG Hamm NStZ 2010, 295, 296; KK/Appl StPO § 462a Rn. 14, 15; Röttle/Wagner, Strafvollstreckung, 8. Aufl. Rn. 827; vgl. auch Meyer-Goßner StPO § 462a Rn. 6; aM SK-StPO/Paeffgen § 462a Rn. 8 sowie KMR/Stöckel StPO § 462a Rn. 11, die für eine Aufnahme im Sinne des § 462a Abs. 1 StPO auf den tatsächlichen Aufenthalt und die Zuständigkeit der Einrichtung abstellen).
  • BGH, 05.11.2014 - 2 ARs 388/14

    Zuständigkeit für die Entscheidung über den Widerruf einer zur Bewährung

    Dabei ist es unerheblich, ob die Vollzugseinrichtung nach dem Vollstreckungsplan des jeweiligen Bundeslands auch zuständig ist; dies gilt auch dann, wenn eine spätere Verlegung in eine zuständige Einrichtung schon abzusehen ist (st. Rspr.; vgl. BGHSt 38, 63, 65; 27, 302, 304; BGH, Beschluss vom 28. Juli 2004 - 2 ARs 247/04; Beschluss vom 16. Mai 2012 - 2 ARs 159/12, NStZ 2012, 652, 653; (...)).

    Der Sachverhalt ist Fällen vergleichbar, in denen sich ein Verurteilter entgegen einer Ladung zum Strafantritt in einer unzuständigen Vollzugsanstalt meldet und alsbald in die zuständige Anstalt verlegt wird (dazu BGH, Beschluss vom 16. Mai 2012 -2 ARs 159/12, NStZ 2012, 652, 653).

  • BGH, 08.12.2016 - 2 ARs 5/16

    Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts im Verfahren über die

    Dies gilt sogar, wenn eine spätere Verlegung in eine andere Einrichtung bereits abzusehen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 28. August 1991 - 2 ARs 366/91, BGHSt 38, 63, 65; Beschluss vom 16. Mai 2012 - 2 ARs 159/12, NStZ 2012, 652, 653; Beschluss vom 5. November 2014 - 2 ARs 388/14, NStZ-RR 2015, 58).
  • BGH, 26.10.2021 - 2 ARs 335/21

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer und des erstinstanzlichen Gerichts

    a) "Aufgenommen" im Sinne des § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO ist ein Verurteilter, wenn er sich in der betreffenden Vollzugseinrichtung auch tatsächlich und nicht nur vorübergehend - wie etwa im Rahmen einer kurzfristigen Verschubung oder zum Zwecke einer medizinischen Untersuchung - aufhält (BGH, Beschlüsse vom 16. Mai 2012 - 2 ARs 159/12, NStZ 2012, 652, 653; vom 5. November 2014 - 2 ARs 388/14, NStZ-RR 2015, 58; vom 25. Juni 2015 - 2 ARs 54/15, StrafO 2015, 346 und vom 8. Dezember 2016 - 2 ARs 5/16, StV 2018, 354; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 462a Rn. 5; KK-StPO/Appl, 8. Aufl., § 462a Rn. 15).

    Da unter den Begriff der Aufnahme nicht nur die Erstaufnahme, sondern auch jede spätere Verlegung in eine andere Vollzugseinrichtung fällt, also der tatsächliche Aufenthalt des Verurteilten in einer Einrichtung entscheidend ist, bewirkt der (nicht nur vorübergehende) Aufenthaltswechsel den Übergang der Zuständigkeit auf diejenige Strafvollstreckungskammer, zu deren Bezirk die Einrichtung gehört, in die der Betroffene verlegt wird (BGH, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 2 ARs 381/99, BGHSt 36, 229; BGH, Beschluss vom 16. Mai 2012 - 2 ARs 159/12, NStZ 2012, 652, 653).

  • BGH, 25.06.2015 - 2 ARs 54/15

    Nachträgliche Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung (Zuständigkeit der

    "Aufgenommen' im Sinne des § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO ist ein Verurteilter, wenn er sich in der betreffenden Vollzugseinrichtung tatsächlich und nicht nur vorübergehend, wie etwa im Rahmen einer Verschubung oder zum Zwecke einer medizinischen Untersuchung (BGH, Beschluss vom 16. Mai 2012 - 2 ARs 159/12 -, NStZ 2012, 652-653 m.w.N.) oder im Rahmen einer vorübergehenden medizinischen Behandlung aufhält (KK-StPO/Appl, 7. Aufl., § 462a Rn. 15 m.w.N.; vgl. zu einer Behandlung von drei Wochen in einem Bezirkskrankenhaus bei einer Justizvollzugsanstalt: BGH, Beschluss vom 15. Oktober 1975 - 2 ARs 291/75 -, NJW 1976, 249; vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. November 2014 - 2 ARs 388/14 -, NStZ-RR 2015, 58-59).
  • BGH, 13.12.2017 - 2 ARs 541/17

    Nachträgliche Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung

    a) Die sachliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer war seit dem 29. Juni 2017 begründet, weil an diesem Tag aufgrund der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Göttingen vom 21. Juni 2017 die in der Justizvollzugsanstalt Rosdorf vollzogene Untersuchungshaft in Strafhaft überging (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschlüsse vom 2. Dezember 1977 - 2 ARs 366/77, BGHSt 27, 302, 303; vom 28. August 1991 - 2 ARs 366/91, BGHSt 38, 63, 65; vom 16. Mai 2012 - 2 ARs 159/12, NStZ 2012, 652, 653; Meyer-Goßner/Schmitt; StPO, 60. Aufl., § 462a Rn. 6; SK-StPO/Paeffgen, 4. Aufl., § 462a Rn. 3).
  • OLG Hamm, 07.03.2017 - 1 Ws 72/17

    Örtlich zuständige Strafvollstreckungskammer für Nachtragsentscheidungen über die

    Dabei ist es nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich unerheblich, ob die Vollzugseinrichtung nach dem Vollstreckungsplan des jeweiligen Bundeslands auch zuständig ist; dies gilt auch dann, wenn - wie im Fall vom Übergang der Untersuchungshaft in Strafhaft - eine spätere Verlegung in eine zuständige Einrichtung schon abzusehen ist (vgl. BGH, NStZ-RR 2015, 58; NStZ 2012, 652; OLG Hamm, a.a.O.; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O. Rn. 6, jew. m.w.N.).
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Rechtsprechung
   BGH, 31.07.2012 - 4 StR 238/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,21853
BGH, 31.07.2012 - 4 StR 238/12 (https://dejure.org/2012,21853)
BGH, Entscheidung vom 31.07.2012 - 4 StR 238/12 (https://dejure.org/2012,21853)
BGH, Entscheidung vom 31. Juli 2012 - 4 StR 238/12 (https://dejure.org/2012,21853)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 341 Abs. 1 StPO; § 64 StGB; § 44 StPO
    Unzulässige Revision bei Beschränkung ihres Umfanges auf die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Wiedereinsetzung; Hindernis, Verhinderung)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 44 S 1 StPO, § 341 Abs 1 StPO, § 349 Abs 1 StPO, § 64 StGB
    Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand im Strafverfahren: Irrtum des Verteidigers über Zulässigkeit eines beschränkt eingelegten Rechtsmittels

  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionseinlegungsfrist bei Beantragung einer erneuten auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision

  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand im Strafverfahren: Irrtum des Verteidigers über Zulässigkeit eines beschränkt eingelegten Rechtsmittels

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StGB § 64; StPO § 341 Abs. 1
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionseinlegungsfrist bei Beantragung einer erneuten auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision

  • datenbank.nwb.de

    Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand im Strafverfahren: Irrtum des Verteidigers über Zulässigkeit eines beschränkt eingelegten Rechtsmittels

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Unkenntnis des Verteidigers ist keine Verhinderung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fehlende Fristenkenntnisse beim Verteidiger

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2012, 652
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 13.06.1991 - 4 StR 105/91

    Beschränkung der Revision in der Revisionsbegründungsschrift ist keine

    Auszug aus BGH, 31.07.2012 - 4 StR 238/12
    Die Beschränkung des Rechtsmittels auf die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist wirksam, führt aber zu dessen Unzulässigkeit (Senatsbeschlüsse vom 13. Juni 1991 - 4 StR 105/91, BGHSt 38, 4, 5, 7; vom 2. Dezember 2010 - 4 StR 459/10, NStZ-RR 2011, 255), und die Erweiterung einer beschränkt eingelegten Revision ist nur bis zum Ablauf der Revisionseinlegungsfrist wirksam möglich (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 1992 - 5 StR 517/92, BGHSt 38, 366).
  • BGH, 27.10.1992 - 5 StR 517/92

    Möglichkeit der Erweiterung einer beschränkt eingelegten Revision; Einlegung

    Auszug aus BGH, 31.07.2012 - 4 StR 238/12
    Die Beschränkung des Rechtsmittels auf die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist wirksam, führt aber zu dessen Unzulässigkeit (Senatsbeschlüsse vom 13. Juni 1991 - 4 StR 105/91, BGHSt 38, 4, 5, 7; vom 2. Dezember 2010 - 4 StR 459/10, NStZ-RR 2011, 255), und die Erweiterung einer beschränkt eingelegten Revision ist nur bis zum Ablauf der Revisionseinlegungsfrist wirksam möglich (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 1992 - 5 StR 517/92, BGHSt 38, 366).
  • BGH, 10.08.2000 - 4 StR 304/00

    Unzulässige Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei bewußtem Nichtgebrauch des

    Auszug aus BGH, 31.07.2012 - 4 StR 238/12
    Dies gilt auch dann, wenn die Verteidigerin wegen Unkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Zulässigkeit und damit die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels falsch eingeschätzt hat; in einer solchen Unkenntnis liegt keine Verhinderung im Sinne des § 44 Satz 1 StPO (BGH, Beschlüsse vom 1. April 2010 - 4 StR 637/09, NStZ-RR 2010, 244; vom 20. September 2005 - 5 StR 354/05, wistra 2006, 28; vom 31. August 2005 - 2 StR 308/05, wistra 2005, 468; vom 10. August 2000 - 4 StR 304/00, NStZ 2001, 160).
  • BGH, 31.08.2005 - 2 StR 308/05

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Unzulässigkeit: Glaubhaftmachung;

    Auszug aus BGH, 31.07.2012 - 4 StR 238/12
    Dies gilt auch dann, wenn die Verteidigerin wegen Unkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Zulässigkeit und damit die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels falsch eingeschätzt hat; in einer solchen Unkenntnis liegt keine Verhinderung im Sinne des § 44 Satz 1 StPO (BGH, Beschlüsse vom 1. April 2010 - 4 StR 637/09, NStZ-RR 2010, 244; vom 20. September 2005 - 5 StR 354/05, wistra 2006, 28; vom 31. August 2005 - 2 StR 308/05, wistra 2005, 468; vom 10. August 2000 - 4 StR 304/00, NStZ 2001, 160).
  • BGH, 20.09.2005 - 5 StR 354/05

    Wirksamer Rechtsmittelverzicht nach rechtswidriger Verfahrensabsprache

    Auszug aus BGH, 31.07.2012 - 4 StR 238/12
    Dies gilt auch dann, wenn die Verteidigerin wegen Unkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Zulässigkeit und damit die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels falsch eingeschätzt hat; in einer solchen Unkenntnis liegt keine Verhinderung im Sinne des § 44 Satz 1 StPO (BGH, Beschlüsse vom 1. April 2010 - 4 StR 637/09, NStZ-RR 2010, 244; vom 20. September 2005 - 5 StR 354/05, wistra 2006, 28; vom 31. August 2005 - 2 StR 308/05, wistra 2005, 468; vom 10. August 2000 - 4 StR 304/00, NStZ 2001, 160).
  • BGH, 01.04.2010 - 4 StR 637/09

    Unbegründeter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Hindernis;

    Auszug aus BGH, 31.07.2012 - 4 StR 238/12
    Dies gilt auch dann, wenn die Verteidigerin wegen Unkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Zulässigkeit und damit die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels falsch eingeschätzt hat; in einer solchen Unkenntnis liegt keine Verhinderung im Sinne des § 44 Satz 1 StPO (BGH, Beschlüsse vom 1. April 2010 - 4 StR 637/09, NStZ-RR 2010, 244; vom 20. September 2005 - 5 StR 354/05, wistra 2006, 28; vom 31. August 2005 - 2 StR 308/05, wistra 2005, 468; vom 10. August 2000 - 4 StR 304/00, NStZ 2001, 160).
  • BGH, 02.12.2010 - 4 StR 459/10

    Unzulässige Revision mangels Beschwer des Angeklagten (Beschlussverwerfung;

    Auszug aus BGH, 31.07.2012 - 4 StR 238/12
    Die Beschränkung des Rechtsmittels auf die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist wirksam, führt aber zu dessen Unzulässigkeit (Senatsbeschlüsse vom 13. Juni 1991 - 4 StR 105/91, BGHSt 38, 4, 5, 7; vom 2. Dezember 2010 - 4 StR 459/10, NStZ-RR 2011, 255), und die Erweiterung einer beschränkt eingelegten Revision ist nur bis zum Ablauf der Revisionseinlegungsfrist wirksam möglich (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 1992 - 5 StR 517/92, BGHSt 38, 366).
  • BGH, 19.06.2012 - 3 StR 194/12

    Wiedereinsetzung nach zunächst erklärtem Rechtsmittelverzicht (Behauptung

    Auszug aus BGH, 31.07.2012 - 4 StR 238/12
    b) Der Angeklagte hatte sich jedoch zunächst - das zeigt auch die Begründung des Wiedereinsetzungsantrags, mit der er zum Ausdruck bringt, sich letztlich nach wie vor allein gegen die Nichtanordnung der Maßregel nach § 64 StGB zu wenden - bewusst dafür entschieden, den Urteilsspruch im Übrigen von seinem Revisionsangriff auszunehmen; wer aber von einem befristeten Rechtsbehelf bewusst keinen Gebrauch macht, ist nicht im Sinne des § 44 Satz 1 StPO "verhindert, eine Frist einzuhalten" (BGH, Beschluss vom 19. Juni 2012 - 3 StR 194/12 m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 14.12.2017 - 8 W 53/17

    Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit

    Das gilt auch dann, wenn eine Partei die Erfolgsaussichten eines solchen Rechtsbehelfs - möglicherweise - falsch einschätzt (so für die strukturell vergleichbare Fristvorschrift des § 44 Satz 1 StPO etwa BGH, Beschluss vom 16.05.2000 - 4 StR 147/00, BGHR StPO § 44 Anwendungsbereich 2; Beschluss vom 19.06.2012 - 3 StR 194/12, juris; Beschluss vom 31.07.2012 - 4 StR 238/12, NStZ 2012, 652; Maul, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Aufl. 2013, § 44, Rdnr. 17; Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl. 2016, § 44, Rdnr. 5).
  • BGH, 26.11.2015 - 1 StR 135/15

    Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (keine Wiedereinsetzung bei bewusstem

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können die Voraussetzungen des § 44 Satz 1 StPO nicht vorliegen, wenn der die Wiedereinsetzung begehrende Rechtsmittelführer von einem befristeten Rechtsbehelf bewusst keinen Gebrauch macht (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 31. Juli 2012 - 4 StR 238/12, NStZ 2012, 652 und vom 20. August 2013 - 1 StR 305/13, NStZ-RR 2013, 381, 382 mwN); das ist sowohl bei einem bloßen Verstreichenlassen der Rechtsmittelfrist (BGH, Beschluss vom 31. Juli 2012 - 4 StR 238/12, NStZ 2012, 652) als auch bei einer Rücknahme des Rechtsmittels (BGH, Beschluss vom 20. August 2013 - 1 StR 305/13, NStZ-RR 2013, 381 f.) und bei wirksamem Rechtsmittelverzicht (etwa BGH, Beschluss vom 20. Juni 1997 - 2 StR 275/97, NStZ 1997, 611, 612 mwN) der Fall.
  • BGH, 22.01.2013 - 1 StR 557/12

    Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (keine Wiedereinsetzung nach form- und

    Unabhängig davon wäre aber die Unkenntnis von Rechtsprechung ohnehin kein Wiedereinsetzungsgrund (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 31. Juli 2012 - 4 StR 238/12 mwN).
  • OLG Zweibrücken, 15.02.2017 - 1 Ws 254/16

    Strafverfahren: Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls; Kostenentscheidung

    Denn auch dann, wenn das Absehen von einem Rechtsmittel auf Unkenntnis des Gesetzes oder falscher Einschätzung der Rechtsfolgen der Entscheidung beruht, liegt keine Verhinderung im Sinne von § 44 S. 1 StPO vor (BGH, NStZ-RR 2010, 244; NStZ 2012, 652; Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Auflage 2016, § 44, Rn. 5).
  • BGH, 21.09.2022 - 6 StR 365/22

    Verwerfung der Revision als unzulässig; Beschwer (keine Beschwer durch

    Diese Beschränkung der Revision ist wirksam, führt aber zu ihrer Unzulässigkeit (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Juni 1991 - 4 StR 105/91, BGHSt 38, 4, 5, 7; vom 2. Dezember 2010 - 4 StR 459/10, NStZ-RR 2011, 255; vom 31. Juli 2021 - 4 StR 238/12, NStZ 2012, 652).
  • OLG Zweibrücken, 16.08.2018 - 1 Ws 151/18

    Wiedereinsetzung in die versäumte Frist für die Beschwerde gegen eine

    Wer dagegen von einem Rechtsbehelf bewusst keinen Gebrauch macht, ist nicht im Sinne des § 44 Satz 1 StPO an der Einlegung des Rechtsbehelfs gehindert (BGH, Beschluss vom 31. Juli 2012, 4 StR 238/12, Rn. 5 juris).
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