Rechtsprechung
   OLG Bamberg, 27.09.2012 - 2 Ss OWi 1189/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,38032
OLG Bamberg, 27.09.2012 - 2 Ss OWi 1189/12 (https://dejure.org/2012,38032)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 27.09.2012 - 2 Ss OWi 1189/12 (https://dejure.org/2012,38032)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 27. September 2012 - 2 Ss OWi 1189/12 (https://dejure.org/2012,38032)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,38032) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    1. Wird die Anklage unter dem Gesichtspunkt einer Straftat unverändert zugelassen, behält das Verfahren seinen Charakter als Strafverfahren auch dann bei, wenn sich im Laufe des weiteren Verfahrens herausstellt, dass bei prozessualer Tatidentität 'nur' eine ...

  • verkehrslexikon.de

    Zum Rechtsmittel bei Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit im Strafverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 313 Abs. 3
    Umdeutung einer "Rechtsbeschwerde" in Berufung oder Revision

  • rechtsportal.de

    StPO § 300 ; StPO § 313 Abs. 3 ; StPO § 348
    Umdeutung einer "Rechtsbeschwerde" in Berufung oder Revision

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Umdeutung einer "Rechtsbeschwerde" in Berufung oder Revision

Papierfundstellen

  • NStZ 2013, 182
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 03.03.1988 - I ZR 69/86

    Kfz-Versteigerung

    Auszug aus OLG Bamberg, 27.09.2012 - 2 Ss OWi 1189/12
    Wird die Anklage unter dem Gesichtspunkt einer Straftat unverändert zugelassen, behält das Verfahren seinen Charakter als Strafverfahren auch dann bei, wenn sich im Laufe des weiteren Verfahrens herausstellt, dass bei prozessualer Tatidentität 'nur' eine Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit in Betracht kommt (Anschluss an BGHSt 35, 290 ff. = DAR 1988, 314 ff. = NStZ 1988, 465 f.).

    Wird die Anklage unter dem Gesichtspunkt einer Straftat unverändert zugelassen, behält das Verfahren seinen Charakter als Strafverfahren auch dann bei, wenn sich im Laufe des weiteren Verfahrens herausstellt, dass bei prozessualer Tatidentität 'nur' eine Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit in Betracht kommt (BGHSt 35, 290 ff. = DAR 1988, 314 ff. = NStZ 1988, 465 f.).

  • BGH, 19.05.1988 - 1 StR 359/87

    Anfechtung einer Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit im Strafverfahren

    Auszug aus OLG Bamberg, 27.09.2012 - 2 Ss OWi 1189/12
    Wird die Anklage unter dem Gesichtspunkt einer Straftat unverändert zugelassen, behält das Verfahren seinen Charakter als Strafverfahren auch dann bei, wenn sich im Laufe des weiteren Verfahrens herausstellt, dass bei prozessualer Tatidentität 'nur' eine Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit in Betracht kommt (Anschluss an BGHSt 35, 290 ff. = DAR 1988, 314 ff. = NStZ 1988, 465 f.).

    Wird die Anklage unter dem Gesichtspunkt einer Straftat unverändert zugelassen, behält das Verfahren seinen Charakter als Strafverfahren auch dann bei, wenn sich im Laufe des weiteren Verfahrens herausstellt, dass bei prozessualer Tatidentität 'nur' eine Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit in Betracht kommt (BGHSt 35, 290 ff. = DAR 1988, 314 ff. = NStZ 1988, 465 f.).

  • OLG Düsseldorf, 07.11.1988 - 1 Ws 1052/88
    Auszug aus OLG Bamberg, 27.09.2012 - 2 Ss OWi 1189/12
    Dies gilt aber dann nicht, wenn sich aus der Rechtsbeschwerdebegründung oder aus sonstigen Umständen zweifelsfrei ergibt, dass der Rechtsmittelführer auf eine Nachprüfung des Urteils in tatsächlicher Hinsicht verzichten wollte (vgl. KK/Wache § 82 Rn. 21 und Göhler/ Seitz § 82 Rn. 25 mit Hinweis insbesondere auf BayObLG VRS 41, 59, 60 f.; OLG Zweibrücken VRS 51, 372; OLG Hamm VRS 67, 456; OLG Stuttgart VRS 77, 70; OLG Düsseldorf VRS 76, 303; OLG Düsseldorf VRS 80, 217 und OLG Jena VRS 116, 364).
  • OLG Düsseldorf, 10.08.1990 - 5 Ss 265/90
    Auszug aus OLG Bamberg, 27.09.2012 - 2 Ss OWi 1189/12
    Dies gilt aber dann nicht, wenn sich aus der Rechtsbeschwerdebegründung oder aus sonstigen Umständen zweifelsfrei ergibt, dass der Rechtsmittelführer auf eine Nachprüfung des Urteils in tatsächlicher Hinsicht verzichten wollte (vgl. KK/Wache § 82 Rn. 21 und Göhler/ Seitz § 82 Rn. 25 mit Hinweis insbesondere auf BayObLG VRS 41, 59, 60 f.; OLG Zweibrücken VRS 51, 372; OLG Hamm VRS 67, 456; OLG Stuttgart VRS 77, 70; OLG Düsseldorf VRS 76, 303; OLG Düsseldorf VRS 80, 217 und OLG Jena VRS 116, 364).
  • OLG Hamm, 12.07.1984 - 1 Ss 915/84
    Auszug aus OLG Bamberg, 27.09.2012 - 2 Ss OWi 1189/12
    Dies gilt aber dann nicht, wenn sich aus der Rechtsbeschwerdebegründung oder aus sonstigen Umständen zweifelsfrei ergibt, dass der Rechtsmittelführer auf eine Nachprüfung des Urteils in tatsächlicher Hinsicht verzichten wollte (vgl. KK/Wache § 82 Rn. 21 und Göhler/ Seitz § 82 Rn. 25 mit Hinweis insbesondere auf BayObLG VRS 41, 59, 60 f.; OLG Zweibrücken VRS 51, 372; OLG Hamm VRS 67, 456; OLG Stuttgart VRS 77, 70; OLG Düsseldorf VRS 76, 303; OLG Düsseldorf VRS 80, 217 und OLG Jena VRS 116, 364).
  • OLG Stuttgart, 13.03.1989 - 3 Ss 98/89
    Auszug aus OLG Bamberg, 27.09.2012 - 2 Ss OWi 1189/12
    Dies gilt aber dann nicht, wenn sich aus der Rechtsbeschwerdebegründung oder aus sonstigen Umständen zweifelsfrei ergibt, dass der Rechtsmittelführer auf eine Nachprüfung des Urteils in tatsächlicher Hinsicht verzichten wollte (vgl. KK/Wache § 82 Rn. 21 und Göhler/ Seitz § 82 Rn. 25 mit Hinweis insbesondere auf BayObLG VRS 41, 59, 60 f.; OLG Zweibrücken VRS 51, 372; OLG Hamm VRS 67, 456; OLG Stuttgart VRS 77, 70; OLG Düsseldorf VRS 76, 303; OLG Düsseldorf VRS 80, 217 und OLG Jena VRS 116, 364).
  • OLG Jena, 03.03.2009 - 1 Ws 69/09

    Rechtsmittel gegen ein Geldbuße verhängendes Strafurteil; Zuständigkeit zur

    Auszug aus OLG Bamberg, 27.09.2012 - 2 Ss OWi 1189/12
    Dies gilt aber dann nicht, wenn sich aus der Rechtsbeschwerdebegründung oder aus sonstigen Umständen zweifelsfrei ergibt, dass der Rechtsmittelführer auf eine Nachprüfung des Urteils in tatsächlicher Hinsicht verzichten wollte (vgl. KK/Wache § 82 Rn. 21 und Göhler/ Seitz § 82 Rn. 25 mit Hinweis insbesondere auf BayObLG VRS 41, 59, 60 f.; OLG Zweibrücken VRS 51, 372; OLG Hamm VRS 67, 456; OLG Stuttgart VRS 77, 70; OLG Düsseldorf VRS 76, 303; OLG Düsseldorf VRS 80, 217 und OLG Jena VRS 116, 364).
  • KG, 23.03.2022 - 162 Ss 31/22

    Strafprozessrecht: Auslegung eines Rechtsmittels als Berufung; Verweisung bei

    Das angegriffene Urteil unterliegt vielmehr nach § 82 Abs. 1 OWiG der Überprüfung durch das Rechtsmittel der Berufung oder der Sprungrevision (vgl. Senat, Beschlüsse vom 10. Juli 2018 - 3 ARs 4/18 - und vom 24. April 2013 - (3) 161 Ss 47/13 (35/13) - OLG Bamberg, Beschluss vom 27. September 2012 - 2 Ss OWi 1189/12 -, juris; Seitz/Bauer in Göhler, OWiG 18. Aufl., § 82 Rn. 25 m.w.N.).

    Dass das Rechtsmittel des Angeklagten als "Rechtsbeschwerde" bezeichnet worden ist, macht es nicht unzulässig; vielmehr ist es gemäß § 300 StPO auszulegen (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 27. September 2012 a.a.O.).

    Im Zweifel gilt unter der Geltung des Prinzips effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) das Rechtsmittel als eingelegt, das die umfassendere Nachprüfung erlaubt und mit geringeren Begründungsanforderungen verbunden ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 18. Februar 2022 - (3) 161 Ss 29/22 (5/22) - m.w.N. und vom 24. April 2013 a.a.O.; KG, Beschluss vom 9. Juli 2012 - (4) 121 Ss 135/12 (163/12) - OLG Bamberg, Beschluss vom 27. September 2012 a.a.O.).

    Trifft der Angeklagte nämlich unter den zulässigen Rechtsmitteln der Berufung und der Sprungrevision keine Wahl, so sieht das Gesetz in § 335 Abs. 1 StPO in erster Linie das Rechtsmittel der Berufung vor; ein nicht näher bezeichnetes Rechtsmittel ist damit als Berufung zu behandeln (vgl. Senat, Beschluss vom 24. April 2013 a.a.O.; OLG Bamberg, Beschluss vom 27. September 2012 a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 64. Aufl., § 335 Rn. 4).

    Dies gilt aber dann nicht, wenn sich aus der Rechtsbeschwerdebegründung oder aus sonstigen Umständen zweifelsfrei ergibt, dass der Rechtsmittelführer auf eine Nachprüfung des Urteils in tatsächlicher Hinsicht verzichten wollte (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 27. September 2012 a.a.O.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. August 1990 - 5 Ss 265/90 - 35/90 IV -, juris; Seitz/Bauer in Göhler a.a.O. ).

    In entsprechender Anwendung des § 348 Abs. 1, 2 StPO (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Juli 2018 a.a.O.; OLG Bamberg, Beschluss vom 27. September 2012 a.a.O.) erklärt sich der Senat für unzuständig und gibt die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel an das als Berufungsgericht zuständige Landgericht Berlin ab.

  • OLG Bamberg, 06.03.2013 - 3 Ss 20/13

    Berufungsverwerfung bei Ausbleiben des Angeklagten in der Hauptverhandlung:

    Die dem Rechtsmittel zum Erfolg verhelfende Rüge der Verletzung des § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO entspricht unbeschadet eines nach dem Wortlaut von Einlegungs- und (eigentlicher) Begründungsschrift (vgl. u.a. die Formulierung "insbesondere" im Rahmen der Rechtsmitteleinlegung mit Schriftsatz vom 13.12.2012) nicht sicher ausschließbaren unzutreffenden Verständnisses ihres Verfassers von der korrekten und zwingenden Einordnung und Bezeichnung als Verfahrensrüge (und nicht als Sachrüge) den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO jedenfalls insoweit, als mit ihr geltend gemacht wird, das Landgericht habe die mit dem ärztlichen Attest vorgetragene Erkrankung des Angeklagten zu Unrecht nicht als genügende Entschuldigung im Sinne von § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO anerkannt (zur Auslegungsfähigkeit oder gegebenenfalls Umdeutung des Rügevorbringens im Einzelfall, insbesondere zur Unschädlichkeit schlichter, auch auf einem Irrtum beruhender Falschbezeichnungen aufgrund des in § 300 StPO zum Ausdruck kommenden übergeordneten Rechtgedankens vgl. Senatsbeschluss vom 30.06.2010 - 3 Ss OWi 854/10 = NZV 2011, 44 f. m. Anm. Sandherr = VRR 2010, 348 ff. [Gieg ]; Senatsurteil vom 24.07.2012 - 3 Ss 62/12 sowie zuletzt Senatsbeschluss vom 06.12.2012 - 3 Ss 118/12 [jeweils bei juris]; aus der einhelligen Kommentarliteratur jeweils im gleichen Sinne u.a. Meyer-Goßner § 344 Rn. 10 ff.; KK/ Kuckein § 344 Rn. 19 ff.; HK/ Temming StPO 4. Aufl. § 344 Rn. 6 und LR/ Franke StPO 26. Aufl. § 344 Nr. 70 ff., jeweils m.w.N.; vgl. auch OLG Bamberg, Beschluss vom 27.09.2012 - 2 Ss OWi 1189/12 [bei juris]).
  • OLG Bamberg, 24.06.2013 - 3 Ss OWi 824/13

    Ordnungswidrigkeitenverfahren: Überleitung in das Strafverfahren; Anwendung der

    Hiervon geht nicht zuletzt das Gesetz selbst, wie sich u.a. aus § 313 Abs. 3 StPO ergibt, aus (vgl. neben KK/ Wache OWiG 3. Aufl. § 82 Rn. 21 und Göhler/ Seitz § 82 Rn. 25 zuletzt auch OLG Bamberg, Beschluss vom 27.09.2012 - 2 Ss OWi 1189/12 [bei juris] = NStZ 2013, 182 f. = OLGSt StPO § 300 Nr. 3 = VRR 2013, 149 f., jeweils m.w.N.; siehe auch BGHSt 35, 290 ff. = DAR 1988, 314 ff.= NStZ 1988, 465 f.).
  • BayObLG, 31.03.2020 - 202 StRR 29/20

    Berufungsverwerfung wegen nur per E-Mail übermittelter ärztlicher Bescheinigung

    Kammer des Zweiten Senats], Beschluss vom 09.12.2015 - 2 BvR 1043/15 bei juris; OLG Bamberg, Beschluss vom 27.09.2012 - 2 Ss OWi 1189/12 = NStZ 2013, 182 = OLGSt StPO § 300 Nr. 3 und zuletzt OLG Saarbrücken, Beschluss vom 16.09.2019 - Ss 44/19 bei juris; ferner Meyer-Goßner/Schmitt StPO 62. Aufl. § 344 Rn. 10 ff.; KK/Gericke StPO 8. Aufl. § 344 Rn. 19 f. und LR/Franke StPO 26. Aufl. § 344 Nr. 70 ff., jeweils m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 08.09.2014 - 1 (3) Ss 507/14

    Überholen im Überholverbot mit Behinderung des überholten Fahrzeugs

    Wird die "Rechtsbeschwerde" in einem solchen Fall - wie auch hier - jedoch ausschließlich damit begründet, dass einer Ahndung der Ordnungswidrigkeit das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung entgegenstehe, kommt ausnahmsweise eine Umdeutung des Rechtsmittels als Sprungrevision in Betracht (OLG Bamberg NStZ 2013, 182 ).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht